BayObLG, Beschluss v. 31.05.2024 – 101 VA 243/23 - Bürgerservice Navigation Inhalt BayObLG, Beschluss v. 31.05.2024 – 101 VA 243/23 Download Drucken Titel: Recht eines Insolvenzgläubigers auf Einsicht in die Insolvenzakten Normenketten: EGGVG § 23 Abs. 1 S. 1, § 28 Abs. 1 S. 1 ZPO § 294, § 299 Abs. 2 InsO § 4, § 38 Leitsätze:
(1)Bereits die Stellung eines Insolvenzgläubigers verschafft diesem eine unmittelbare rechtliche Beziehung zum Schuldner (BGH ZIP 2006, 1154 Rn. 16 ff.). Denn als Inhaber einer Insolvenzforderung steht der Gläubiger in einem auf Rechtsnormen (§ 38 InsO i. V. m. den Normen des jeweiligen Anspruchs) beruhenden Verhältnis zum Schuldner und damit zum Gegenstand des Insolvenzverfahrens, in dem das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört oder das er während des Verfahrens erlangt, die Insolvenzmasse bildet (§ 35 Abs. 1 InsO). Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger davon abgesehen hat, seine Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden. Während des laufenden Verfahrens sind die Gläubiger zwar daran gehindert, ihre Forderungen gegen den Insolvenzschuldner auf anderem Weg als durch Feststellung zur Tabelle titulieren zu lassen, §§ 179 ff. InsO. Die Beschränkungen gelten jedoch nur während der Dauer des Verfahrens und entfallen mit einer Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Vollzug der Schlussverteilung (Hintzen in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung,
- Aufl. 2019, § 200 Rn. 1, § 201 Rn. 1). Die materielle Rechtslage ändert sich durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht. Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens können die Gläubiger, die sich nicht am Insolvenzverfahren beteiligt haben, ihre ursprüngliche Forderung gegen den Schuldner weiter durchsetzen, soweit nicht ein rechtskräftig bestätigter Insolvenzplan (§ 254 InsO) vorliegt oder dem Schuldner die Restschuldbefreiung (§ 301 Abs. 1 InsO) erteilt wurde (vgl. Jungmann in Karsten Schmidt, Insolvenzordnung,
- Aufl. 2023, § 201 Rn. 2; Sinz in Uhlenbruck, Insolvenzordnung,
- Aufl. 2019, § 38 Rn. 3; Hintzen in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, § 201 Rn. 17). Für die Frage des rechtlichen Interesses ist es ohne Belang, ob oder mit welchem Wahrscheinlichkeitsgrad eine Forderungsrealisierung nach Abschluss des Insolvenzverfahrens möglich erscheint. 29
(2)Die Antragstellerin hat ihre Gläubigerstellung dargelegt und glaubhaft gemacht. 30 Insolvenzgläubiger sind diejenigen persönlichen Gläubiger, die zur Zeit der Verfahrenseröffnung einen begründeten Vermögensanspruch gegen die Schuldnerin haben (§ 38 InsO). Dabei genügt es, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand schon vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen ist, die schuldrechtliche Grundlage des Anspruchs also schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2011, IX ZB 121/11, NZI 2011, 953 Rn. 3). Für die Eigenschaft als Insolvenzgläubiger kommt es zudem nicht darauf an, ob die geltend gemachte Forderung besteht oder nicht, sondern allein darauf, ob sie – ihr Bestehen unterstellt – zur Teilnahme an der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger berechtigt (vgl. BayObLG NZI 2020, 44 Rn. 28 [juris Rn. 36]; Andres in Römermann, Insolvenzordnung, Werkstand: 48. EL Mai 2023, § 38 Rn. 2 f.; Ehricke/Behme in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, § 38 Rn. 8; Sinz in Uhlenbruck, Insolvenzordnung, § 38 Rn. 1). 31 Im Schriftsatz vom 10. November 2023 hat die Antragstellerin hinreichend dargelegt, dass sie mit der Schuldnerin in einer kaufvertraglichen Beziehung stehe und den Kaufpreis für die Ware, ein Sofa, bereits entrichtet, die Schuldnerin hingegen ihre eigene Hauptleistungspflicht, die Lieferung und Übereignung der Ware, nicht erfüllt habe. Dies genügt, um ein gegenwärtiges, auf Rechtsnormen beruhendes Verhältnis der Antragstellerin zur Schuldnerin bzw. zur Insolvenzmasse im beschriebenen Sinn darzutun. Damit ist die Antragstellerin hinreichend der Obliegenheit nachgekommen, den Sachverhalt und die daraus hergeleitete Insolvenzforderung nachvollziehbar darzustellen, die denjenigen trifft, der Akteneinsicht unter Berufung auf seine Gläubigerstellung begehrt (vgl. BayObLG NZI 2020, 44 Rn. 32 [juris Rn. 40]). Dass der behauptete Anspruch mangels Anmeldung eines bezifferten Betrags (§ 179 Abs. 2 InsO) nicht im Insolvenzverfahren tituliert werden kann, steht dem rechtlichen Interesse an der Akteneinsicht ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass der von der Antragstellerin dargelegte Anspruch nicht tituliert ist (dazu: BGH ZIP 2006, 1154 Rn. 18). 32 Die beigefügten Unterlagen sind geeignet, die behauptete rechtliche Beziehung zwischen der Antragstellerin und der Schuldnerin glaubhaft zu machen, § 4 InsO i. V. m. § 294 ZPO. Das Anschreiben des Insolvenzverwalters ist hinreichendes Indiz dafür, dass aus den Geschäftsunterlagen der Schuldnerin eine vertragliche Beziehung zwischen der Antragstellerin und der Schuldnerin hervorgeht, aufgrund derer die Antragstellerin berechtigt wäre, eine Insolvenzforderung im Verfahren geltend zu machen. Jedenfalls sah der Insolvenzverwalter selbst Veranlassung dazu, die Antragstellerin als Insolvenzgläubigerin anzusehen und sie auf die Möglichkeit der Anspruchsanmeldung hinzuweisen. Die E-Mails lassen es als glaubhaft erscheinen, dass es sich bei der Vertragsbeziehung um den behaupteten Warenkauf bei der Schuldnerin handelt. Hierzu geht aus den E-Mails hervor, dass die gekaufte Ware vertragswidrig seitens der Schuldnerin nicht geliefert und übereignet worden war, denn es wurde im Sinne einer Schadensbegrenzung nach einer Möglichkeit gesucht, die ausstehende Leistung durch Einschaltung eines anderen Unternehmens und gegen Zuzahlung zu bewerkstelligen. 33
- cc)Das sich aus der Gläubigerstellung ergebende rechtliche Interesse entfällt nicht deshalb, weil die Antragstellerin mit ihrem Akteneinsichtsgesuch – möglicherweise sogar vorrangig – das Ziel verfolgt, festzustellen, ob ihr Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Insolvenzschuldnerin zustehen. 34 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (ZIP 2006, 1154 Rn. 19 f.) lässt sich das Gläubigerinteresse nicht aufspalten in ein rechtliches Interesse i. S. d. § 299 Abs. 2 ZPO an der Feststellung, ob noch Vermögen bei der Schuldnerin vorhanden ist, und ein – von § 299 Abs. 2 ZPO nicht geschütztes – rein wirtschaftliches Interesse an der Prüfung der Erfolgsaussichten von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte, insbesondere Organe der Schuldnerin. Vielmehr stehen solche Schadensersatzansprüche meist in einem rechtlich untrennbaren Zusammenhang mit der zugrunde liegenden Forderung des Gläubigers. 35 So liegt es auch hier. Ein Schadensersatzanspruch der Antragstellerin gegen Organe der Schuldnerin wegen verspäteter Stellung des Insolvenzantrags oder wegen Eingehens einer Verbindlichkeit sowie Entgegennahme der Gegenleistung in Kenntnis eigener Leistungsunfähigkeit ist rechtlich untrennbar damit verbunden, dass die Antragstellerin einen Anspruch gegen die Schuldnerin auf Lieferung und Übereignung von Ware hat, der infolge der Insolvenz nicht realisiert werden kann. 36 Fehl geht die im Bescheid vom 14. November 2023 geäußerte Ansicht, ein solcher Schadensersatzanspruch sei vom Insolvenzverwalter zu verfolgen und durch Leistung an die Masse zu befriedigen. Diese Ansicht berücksichtigt nicht, dass der Insolvenzverwalter nur das Vermögen der Schuldnerin verwaltet. Er ist berechtigt, Erstattungsansprüche nach §§ 15a, 15b InsO wegen Zahlungen, die vom Vertretungsorgan der Schuldnerin nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung geleistet worden sind, zu verfolgen. Darum geht es vorliegend jedoch nicht. Für Gläubigeransprüche gegen die Organe der Schuldnerin ist der Verwalter des Vermögens der Schuldnerin nicht zuständig. Hierauf kommt es aber für die Entscheidung aus den dargelegten Gründen ohnehin nicht an. 37
- dd)Mit dieser Entscheidung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu der im Bescheid vom 14. November 2023 in Bezug genommenen Entscheidung vom 14. Oktober 2021 (102 VA 66/21, ZIP 2021, 2496). 38 In jenem Verfahren wurde ausgeführt, dass ein rechtliches Interesse an der Einsicht in die Insolvenzakte nicht stets daraus hergeleitet werden kann, dass der Insolvenzverwalter Ansprüche gegen die um Akteneinsicht nachsuchende Person verfolgt. Zwar liege das erforderliche rechtliche Interesse dann vor, wenn der inmitten stehende Anspruch aus Insolvenzanfechtung gemäß §§ 129 ff. InsO hergeleitet werde, denn in diesem Fall habe die Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter ihren Rechtsgrund im Insolvenzverfahren (unter Bezugnahme auf BayObLG, Beschluss vom 2. September 2021, 101 VA 100/21, juris Rn. 21; Beschl. v. 3. Dezember 2019, 1 VA 70/19, ZInsO 2020, 2209 [juris Rn. 14]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. Januar 2021, 14 VA 15/20, NZI 2021, 274 Rn. 21; vgl. auch BGH NZI 2021, 123 Rn. 14). Davon zu unterscheiden seien indes Ansprüche, die unabhängig vom Insolvenzverfahren in der Person des Insolvenzschuldners entstanden seien und nunmehr vom Insolvenzverwalter geltend gemacht würden; diese begründeten kein rechtliches Interesse i. S. d. § 299 Abs. 2 ZPO (unter Bezugnahme auf OLG Hamburg, Beschluss vom 19. Mai 2008, 2 Va 3/08, juris Rn. 16; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25. Februar 2021, 3 VA 14/19, NZI 2021, 508 Rn. 24; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. Januar 2021, 14 VA 15/20, NZI 2021, 274 Rn. 20 [juris Rn. 21] a. E.). 39 Eine derartige Konstellation liegt hier nicht vor, weil nicht der Insolvenzverwalter gegen die Antragstellerin Ansprüche erhebt. Um die Einordnung eines solchen Anspruchs in Bezug auf die Frage, ob ein rechtlicher Bezug zum Insolvenzverfahren besteht, geht es vorliegend nicht. Vielmehr ist es die Antragstellerin, die einen Anspruch gegen die Schuldnerin (auf Lieferung und Übereignung von vor Insolvenzeröffnung gekaufter Ware) behauptet. 40 3. Da der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und die Antragstellerin durch Versagung der beantragten Akteneinsicht in ihren Rechten verletzt, ist er gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 EGGVG aufzuheben. 41 Der Senat kann über das Einsichtsgesuch aber nicht abschließend entscheiden. Denn aus der Bejahung des rechtlichen Interesses an der Akteneinsicht folgt noch kein Anspruch auf Einsicht. Das Vorliegen des rechtlichen Interesses eröffnet vielmehr erst den Weg für eine Ermessensentscheidung der Justizverwaltung nach § 299 Abs. 2 ZPO (BGH, Beschluss vom 18. Februar 1998, IV AR [VZ] 2/97, ZIP 1998, 961 a. E.; BayObLG NZI 2020, 491 Rn. 32; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Juni 2016, 20 VA 20/15, juris Rn. 47). Da der Senat sein Ermessen nach ständiger Rechtsprechung nicht an die Stelle der Justizbehörde setzen kann, ist die Sache noch nicht spruchreif (§ 28 Abs. 2 Satz 2 EGGVG). 42 Der Antrag kann daher keinen Erfolg haben, soweit er darauf gerichtet ist, dass der Senat die Verpflichtung des Amtsgerichts zur Gewährung von Akteneinsicht ausspricht. Insoweit ist er zurückzuweisen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 3. Dezember 2019, 1 VA 70/19, juris Rn. 17; auch Decker in BeckOK VwGO, 59. Ed. Stand 1. April 2024, § 113 Rn. 77; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 49 mit Rn. 51, jeweils zu der im Wesentlichen mit § 28 Abs. 2 EGGVG übereinstimmenden Vorschrift des § 113 Abs. 5 VwGO). 43 Die Sache ist auf den Hilfsantrag an die Justizbehörde zurückzugeben, die über das Einsichtsgesuch der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden hat. 44 Im Rahmen der – nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten gegebenenfalls anzustellenden – Ermessensentscheidung kann auch zu erwägen sein, unter Berücksichtigung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung der möglicherweise zahlreichen Verfahrensbeteiligten einerseits und des mit der Einsicht verfolgten Interesses andererseits nur beschränkte Einsicht in die Akte zu gewähren (dazu: BayObLG, Beschluss vom 2. September 2021, 101 VA 100/21, juris Rn. 33 m. w. N). 45 4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 30 EGGVG. Insbesondere liegen keine besonderen Umstände vor, die es angemessen erscheinen ließen, ausnahmsweise die Staatskasse mit den außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin nach § 30 Satz 1 EGGVG zu belasten. Der Umstand, dass ein Antrag Erfolg hat, reicht für sich genommen hierfür nicht aus (vgl. vgl. BGH, Beschl. v. 30. Januar 2008, IV AR [VZ] 3/05, juris Rn. 1; BayObLG, Beschluss vom 8. Mai 2024, 101 VA 18/24, juris Rn. 37 m. w. N.; KG, Beschluss vom 18. November 2014, 4 VAs 29/14, juris Rn. 8 und Beschluss vom 20. Mai 2014, 1 VA 7/14, juris Rn. 4; Schultzky in Zöller, ZPO, § 30 EGGVG Rn. 2; Köhnlein in BeckOK GVG, 22. Ed. Stand: 15. Februar 2024, § 30 EGGVG Rn. 8; Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021, § 30 EGGVG Rn. 5). 46 Für den überwiegend erfolgreichen Antrag nach den §§ 23 ff. EGGVG sind Gerichtskosten nicht angefallen (vgl. Nr. 15300 KV GNotKG und Nr. 15301 KV GNotKG; § 25 Abs. 1 GNotKG), weshalb es keiner Geschäftswertfestsetzung bedarf. 47 Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 29 Abs. 2 EGGVG die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist, liegen nicht vor.