VG Augsburg, Beschluss v. 27.05.2024 – Au 8 E 24.1145 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Augsburg, Beschluss v. 27.05.2024 – Au 8 E 24.1145 Download Drucken Titel: Dusche kein notwendiger Bestandteil einer Obdachlosenunterkunft Normenketten: VwGO § 123 BayLStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 GG Art. 3 Abs. 1, Art. 34 Leitsatz: Zu einer menschenwürdigen Obdachlosenunterbringung gehört u.a. ein Wasseranschluss bzw. eine Waschgelegenheit sowie die Möglichkeit der Nutzung einer Toilette, nicht hingegen ein Bad oder eine Dusche (ausreichend daher Baustellen-WC mit kleinem Waschbecken). (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Einstweilige Anordnung, Obdachlosenunterbringung, Mindestanforderungen an Obdachlosenunterbringung, Bad oder Dusche kein notwendiger Bestandteil einer Obdachlosenunterkunft, Obdachlosenunterkunft, Dusche, Bad Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 16.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes insbesondere, es ihm zu gestatten, sich in einem der im 1. OG der streitigen Obdachlosenunterkunft befindlichen zwei Badezimmer zu duschen. 2 Zur Vermeidung einer drohenden Obdachlosigkeit wurde dem Antragsteller mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. März 2024 befristet bis zum 31. Mai 2024 in einer Obdachlosenunterkunft der Antragsgegnerin (...) ein Einzelzimmer (EG links) zugewiesen. 3 Am 7. April 2024 stellte der Antragsteller beim Sozialgericht ... einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und beantragt zuletzt (sinngemäß): I. 4 Die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller zu gestatten, sich in einem der im 1. OG befindlichen zwei Badezimmer nur zu duschen. II. 5 Die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, u.a. wegen Diskriminierung einen angemessenen Betrag an den Antragsteller zu zahlen, dessen Höhe das Gericht zu bestimmen hat, der aber nach Ansicht des Antragstellers nicht unter 3.000,00 EUR liegen sollte. III. 6 Den ersten Bürgermeister der Antragsgegnerin Erich Winkler u.a. wegen Diskriminierung persönlich zu verurteilen, ab dem 1. März 2024 pro Woche 2.000,00 EUR an den Antragsteller zu zahlen, bis das verwaltungsgerichtliche Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde. 7 Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht: Dem Antragsteller werde es seit dem 1. März 2024 verwehrt, in einem der beiden im 1. OG der Obdachlosenunterkunft befindlichen Badezimmer zu duschen. Er werde (insoweit) – durch den Bürgermeister der Antragsgegnerin – diskriminiert. Es gebe eine Duschgelegenheit in einer nahen Turnhalle der Grundschule, welche von Schülern und Lehrern benutzt werde. Zudem würden sich alle Feuerwehrleute (nach Einsätzen) im Feuerwehrhaus duschen dürfen. Des Weiteren habe vor etwa sechs Monaten ein Obdachloser in der rechten Wohnung im 1. OG der Obdachlosenunterkunft gewohnt und dort duschen bzw. baden dürfen; das Duschen sei dort bis heute möglich. 8 Auf die Antragsbegründung samt weiteren Schreiben wird im Einzelnen verwiesen. 9 Mit Beschluss des Sozialgerichts ... vom 7. Mai 2024 wurde der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit an das zuständige Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen (SG Augsburg, B.v. 7.5.2024 – ...). 10 Die Antragsgegnerin beantragt, 11 den Antrag abzulehnen. 12 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Unterkunft neben einer Waschgelegenheit über ausreichend sanitäre Anlagen verfüge und den gesetzlichen Mindestanforderungen entspreche. Unterkünfte seien insbesondere dann menschenwürdig, wenn in ihnen eine Waschgelegenheit vorzufinden sei. Hierbei müsse es sich jedoch nicht um eine Dusche handeln. Insbesondere vor diesem Hintergrund scheide die Nutzung der Duschgelegenheiten an der Grundschule aus. Die vom Antragsteller angeführte Duschgelegenheit im OG sei nicht nutzbar und werde in Kürze entfernt werden. Hier seien bislang reguläre Wohnungen untergebracht gewesen, die nicht der Obdachlosenunterkunft zugeordnet gewesen seien. Dies solle in Kürze auch wieder so erfolgen. Der Antragsteller sei darüber informiert worden, dass er die zur Verfügung stehende Waschgelegenheit in der Obdachlosenunterkunft nutzen könne. 13 Auf die Antragserwiderung wird im Einzelnen verwiesen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakte des Antragsgegners Bezug genommen. II. 15 Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bleibt ohne Erfolg. 16 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aber auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). 17 Eine derartige einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erfordert sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch, d.h. bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage eine hinreichende Aussicht auf (Teil-)Erfolg des geltend gemachten Begehrens in einem (etwaigen) Hauptsacheverfahren. Hierbei ist es bereits eine Frage der Zulässigkeit, ob der Antragsteller einen Anordnungsgrund und -anspruch geltend machen kann. Deren Glaubhaftmachung ist dahingegen eine Frage der Begründetheit. Maßgeblicher Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Das Gericht ist hierbei auf den Entscheidungsrahmen der Hauptsache beschränkt. Es kann auf Grund des Wesens von § 123 VwGO grundsätzlich lediglich vorläufige Regelungen treffen, was eine Vorwegnahme der Hauptsache grundsätzlich ausschließt. Auch hat das Gericht behördliche Ermessensspielräume zu beachten (zum Ganzen Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 18 ff.; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 123 Rn. 9 ff.). 18 1. Das nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu beurteilende Begehren des Antragstellers, die Antragsgegnerin mittels einstweiliger Anordnung (vorläufig) zu verpflichten, ihm zu gestatten, sich in einem der im 1. OG der streitigen Obdachlosenunterkunft befindlichen zwei Badezimmer zu duschen, hat keinen Erfolg. 19 Die Gemeinden sind als Sicherheitsbehörden nach Art. 6 und Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) dazu verpflichtet, die mit einer eingetretenen oder drohenden Obdachlosigkeit verbundene Störung der öffentlichen Ordnung und Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit im Hinblick auf die für den Obdachlosen selbst drohenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen. 20 Jedoch dient die Obdachlosenfürsorge nicht der „wohnungsmäßigen Versorgung“, sondern der Verschaffung einer vorübergehenden Unterkunft einfacher Art. Auch unter Berücksichtigung der humanitären Zielsetzung des Grundgesetzes ist es deshalb ausreichend, wenn obdachlosen Personen eine Unterkunft zugewiesen wird, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigen Lebensbedürfnisse lässt. Da ihre Unterbringung nur eine „Notlösung“ sein kann, müssen obdachlose Personen eine weitgehende Einschränkung ihrer Wohnansprüche hinnehmen, wobei die Grenze zumutbarer Einschränkungen dort freilich liegt, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit achtende Unterbringung nicht mehr eingehalten wird. Der Sicherheitsbehörde steht bei der Auswahl der Unterkunft ein weites Ermessen zu. Der Betroffene hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten oder von ihm gewünschten Unterkunft (stRspr., statt vieler BayVGH, B.v. 18.2.2019 – 4 CE 19.238 – juris; vgl. dazu auch Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, 38. EL, Stand: Oktober 2019, Art. 7 Rn. 184). Zu einer menschenwürdigen, das Recht auf körperliche Unversehrtheit achtenden Unterbringung gehört u.a. ein Wasseranschluss bzw. eine Waschgelegenheit sowie die Möglichkeit der Nutzung einer Toilette (vgl. auch Holzner in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, 23. Edition, Stand: 01.10.2023, Art. 7 LStVG Rn. 154 m.w.N.). Ein Bad oder eine Dusche sind insofern kein notwendiger Bestandteil einer Obdachlosenunterkunft. Hinreichend ist eine bloße Waschgelegenheit; eine Reinigung des Körpers ist auch dergestalt zumutbar (vgl. BayVGH, U.v. 14.8.1990 – 21 B 90.00335 – juris Rn. 20; U.v. 26.4.1993 – 21 B 91.1461 – juris Rn. 29; B.v. 3.8.2012 – 4 CE 12.1509 – juris Rn. 6; vgl. auch VGH BW, B.v. 29.10.1992 – 1 S 1523/92 – juris Ls. 2 und Rn. 5; VG Augsburg, B.v. 21.10.2011 – Au 5 E 11.1523 – juris Rn. 15; VG Gelsenkirchen, B.v. 19.11.2019 – 16 L 1619/19 – juris Rn. 21; VG Oldenburg, B.v. 5.6.2012 – 7 B 3428/12 – juris Rn. 8; vgl. auch m.w.N. aus der Rechtsprechung des BayVGH etwa Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales, des Innern, für Sport und Integration, für Wohnen, Bau und Verkehr sowie für Gesundheit und Pflege über die Empfehlungen für das Obdach- und Wohnungslosenwesen vom 2. Oktober 2023 [BayMBl. Nr. 518; 2024 Nr. 66], 4.3.2; aA wohl VG Würzburg, B.v. 16.12.2016 – W 5 E 16.161 – BeckRS 2016, 43742 Ls. 4; vgl. auch Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 7 Rn. 185: „Möglichkeit der Mitbenutzung von Toilette und Dusche/Bad“). 21
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