← Deutschland

VG München, Urteil v. 29.04.2024 – M 13 K 24.30533

VG München, Urteil v. 29.04.2024 – M 13 K 24.30533 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 29.04.2024 – M 13 K 24.30533 Download Drucken Titel: Keine Zuständigkeit des Bundesamtes zur

Art. 4Charta verstoßende Behandlung zu erfahren (Eu

GH, a. a. O., Rn. 94). 20 (2.) Ausgehend von diesen Prämissen fehlt es im vorliegenden Fall bereits an der Vorlage entsprechender Angaben bzw. Beweise durch den Kläger, um das Vorliegen einer derartigen ernsthaften Gefahr nachzuweisen. 21 Soweit der Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass Italien Flüchtlinge nach Albanien abschiebe, kann hieraus für die zu erwartende Situation des Klägers in Italien nichts abgeleitet werden. Denn den Medien kann offenkundig entnommen werden, dass die entsprechende Vereinbarung zwischen Italien und Albanien nur Flüchtlinge betrifft, die im Mittelmeer gerettet werden. Eine Betroffenheit von Personen wie dem Kläger, denen bereits Schutz gewährt wurde, durch dieses Abkommen bzw. die entsprechende Praxis ist nicht ersichtlich. 22 Soweit der Bevollmächtigte des Klägers weiterhin ausführt, dass die italienische Regierung plane, das „Bürgergeld“ stark zu reduzieren, erlaubt dies nicht die Schlussfolgerung, dass der Kläger im Fall seiner Überstellung nach Italien tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre,

Art. 4Charta verstoßende Behandlung zu erfahren.

Denn der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, die Sozialhilfeleistungen oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits Schutz gewährenden Mitgliedstaat, kann nicht die Schlussfolgerung stützen, dass der Betroffene im Fall seiner Überstellung in den Schutz gewährenden Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre,

Art. 4Charta verstoßende Behandlung zu erfahren (so Eu

GH, a. a. O., Rn. 94). Zudem reicht auch der Umstand, dass die betroffene Person in dem Schutz gewährenden Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedsstaats behandelt zu werden, regelmäßig nicht aus, um eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung bejahen zu können (vgl. BVerwG, B. v. 27.1.2022 – 1 B 93.21 – juris Rn. 13). 23 (3.) Ungeachtet der mangelnden Vorlage entsprechender Beweise bzw. mangels stichhaltiger Angaben ist davon auszugehen, dass der Kläger in Italien, das ihm Schutz gewährt hat, aufgrund der Lebensumstände, die ihn dort erwarten würden, keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. 24 Das Gericht geht nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel davon aus, dass in Italien anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte grundsätzlich menschenrechtskonform behandelt werden und diese in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse zu decken, zumal sie in Fragen der Gesundheitsversorgung und des Zugangs zu Wohnraum bzw. Wohnbeihilfen, Beschäftigung sowie Sozialhilfeleistungen den italienischen Staatsbürgern im Wesentlichen gleichgestellt sind (so u.a. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Italien, S. 14 f.). 25 Dabei berücksichtigt das Gericht auch, dass der Kläger als anerkannt Schutzberechtigter in Italien aufgrund der schwierigen Verhältnisse am italienischen Wohnungsmarkt durchaus zumindest vorübergehend Obdachlosigkeit droht. Wegen des bei der Bewertung der dortigen Lebensverhältnisse zu berücksichtigenden (vgl. BVerwG, U. v. 7.9.2021 – 1 C 3.21 – juris Rn. 22) bestehenden Angebots an Notunterkünften und vorübergehenden Schlafplätzen, die in ganz Italien von Nichtregierungsorganisationen, Freiwilligenorganisationen und Kirchen zur Verfügung gestellt werden und deren eigenverantwortliche Inanspruchnahme ihnen auch zumutbar ist, ist aber nicht davon auszugehen, dass sich anerkannt Schutzberechtigte mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit in einer menschenrechtswidrigen Lage wiederfinden werden (BayVGH, U. v. 21.3.2024 – 24 B 23.30860 – BeckRS 2024, 6211 Rn. 33). 26 Im Hinblick auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des Klägers geht das Gericht davon aus, dass es anerkannt Schutzberechtigten in Italien möglich ist, eine Erwerbstätigkeit zu finden und mittels dieser ihren Lebensunterhalt zu sichern, auch wenn es sich hierbei – zumindest anfänglich – eher um eine geringqualifizierte oder auch informelle Tätigkeit handeln dürfte, ist der italienische Arbeitsmarkt aus demografischen Gründen doch auf Migration angewiesen ist (BayVGH, a.a.O., Rn. 39). Da anerkannt Schutzberechtigte in Italien Freizügigkeit genießen, ist es dem Kläger auch zumutbar, sich in einer wirtschaftsstarken Region niederzulassen, um so seine Jobchancen zu erhöhen. Wie bereits ausgeführt wurde, reicht der Umstand, dass die anerkannte Schutzberechtigte in dem ihnen Schutz bietenden Mitgliedstaat gegebenenfalls keine existenzsichernden Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedsstaats behandelt zu werden, regelmäßig nicht für das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle (BVerwG, B. v. 27.1.2022 – 1 B 93.21 – juris Rn. 13). 27

  1. dd)Nichts anderes ergibt sich, wenn man auf die Rückkehr des Klägers mit seiner Frau und seinen beiden Söhnen, die im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft leben, abstellt, wie dies bei der Prüfung eines Abschiebungsverbots aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse geboten ist (vgl. BVerwG, U. v. 4.7.2019 – 1 C 45/18 – NVwZ 2020, 158 ff.). Denn auch bei einer Rückkehr im Familienverband nach Italien droht der Familie des Klägers nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit, da ausweislich der Erkenntnismittel gerade hinsichtlich vulnerablen Schutzberechtigten – zu denen die beiden 2016 bzw. 2019 geborenen Söhne des Klägers zählen (siehe hierzu ausführlich BayVGH, a.a.O., Rn. 29) – eine besondere Rückführungspraxis herrscht, die im Ergebnis dazu führt, dass den Betroffenen bei einer Rückkehr nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine Obdachlosigkeit droht. Denn die Zustimmung Italiens für eine Rückübernahme von vulnerablen Personen erfolgt nur unter dem Vorbehalt, dass eine geeignete Unterkunft gefunden wird, sodass bei vulnerablen Rückkehrern die Unterkunft bereits bei der Ankunft sichergestellt ist (BAMF, Auskunft vom 4.2.2022, S. 2 unten; vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 34). 28
  2. c)Soweit der Kläger die Aufhebung der Abschiebungsandrohung begehrt, mithin gemäß § 88 VwGO die Aufhebung der im Bescheid vom 14. August 2019 verfügten Abschiebungsandrohung, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. 29
  3. aa)Eine Anfechtungsklage scheitert bereits an der entgegenstehenden Rechtskraft, § 121 Nr. 1 VwGO, des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 14. Mai 2021 (M 32 K 19.33094), mit der die auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung gerichtete Klage vom 28. August 2019 rechtskräftig abgewiesen wurde. 30
  4. bb)Sofern der Kläger eine Verpflichtung gerichtet auf Erlass eines die Abschiebungsandrohung abändernden bzw. aufhebenden Bescheides begehrt, § 51 Abs. 5 i. V.m. §§ 48 f. VwVfG bzw. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, hat dieser jedenfalls gegen die Beklagte keinen entsprechenden Anspruch, vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, da ein entsprechender Anspruch allenfalls gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde, die entweder Behörde des Freistaates Bayern oder der jeweiligen Gemeinde ist, besteht. 31 (1.) Da die Zuständigkeitsregelungen nach §§ 48 Abs. 5, 49 Abs. 5 und 51 Abs. 4 VwVfG nur die örtliche Zuständigkeit betreffen (BVerwG, U. v. 20.12.1999 – 7 C 42/98 – NJW 2000, S. 1512, 1513; VGH Mannheim, U. v. 28.11.1989 – 10 S 1011/89 – NVwZ 1990, S. 985; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 48 Rn. 254, § 49 Rn. 115, § 51 Rn. 141 m.w.N.), bemisst sich die sachliche Zuständigkeit nach dem jeweiligen Fachrecht (BVerwG, a.a.O.; VGH Mannheim, a.a.O., S. 985 f.). 32 Nach der im Asylrecht und Aufenthaltsrecht zum Ausdruck kommenden Aufgabenverteilung ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Entscheidung über asylrechtliche Fragen berufen, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 AsylG, während für aufenthaltsrechtliche Fragen grundsätzlich die Ausländerbehörden zuständig sind, § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Das Bundesamt ist hingegen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylG nur nach Maßgabe des Asylgesetzes auch für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig. Hierzu zählt auch der Erlass von Abschiebungsandrohungen nach § 59 AufenthG, vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wobei diese mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden sollen, § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG. Eine ausdrückliche Ermächtigung des Bundesamtes zur Rücknahme der Abschiebungsandrohung, insbesondere nach Bestandskraft des Bescheides, enthält diese Regelung jedoch ebenso wenig wie das Aufenthaltsgesetz. 33 Aus dem maßgeblichen Gesamtzusammenhang der einschlägigen Vorschriften (vgl. BVerwG, U. v. 20.12.1999 – 7 C 42/98 – NJW 2000, S. 1512, 1513) ergibt sich somit, dass grundsätzlich die Ausländerbehörden für den Erlass von Abschiebungsandrohungen zuständig sind, da das Bundesamt hierfür nur ausnahmsweise zuständig ist. Dies legt auch § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG nahe, wonach bei einem Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens führt, keine neue Abschiebungsandrohung erlassen werden muss. 34 (2.) Nichts anders ergibt sich unter Anwendung der allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätze. Da sich sowohl das Rücknahme- als auch das Widerrufsverfahren und auch das Verfahren über das Wiederaufgreifen nicht als die Fortführung des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens in Bezug auf den Ausgangsverwaltungsakt darstellen, sondern eigenständige neue Verwaltungsverfahren sind (vgl. BVerwG, U. v. 20.12.1999 – 7 C 42/98 – NJW 2000, S. 1512, 1513; VGH Mannheim, U. v. 28.11.1989 – 10 S 1011/89 – NVwZ 1990, S. 985; BeckOK VwVfG, Stand: 01.01.2024, § 51 Rn 62), ist nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen die Behörde sachlich zuständig, die zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung für den Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsaktes sachlich zuständig ist. Somit ist die Frage, welche Behörde den maßgeblichen Verwaltungsakt erlassen hat, für sich genommen ohne Bedeutung für die sachliche Zuständigkeit betreffend die Änderung bzw. Aufhebung eines Verwaltungsaktes. Vielmehr ist die Zuständigkeit allein nach der im Zeitpunkt der Änderungs- bzw. Aufhebungsentscheidung bestehenden Rechtslage zu beurteilen. Denn der Sinn und Zweck der Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit besteht darin, bestimmte Verwaltungsaufgaben derjenigen Behörde zuzuweisen, die für deren Erledigung am besten geeignet erscheint. Gleiches gilt daher auch für die Entscheidung über Änderungs- bzw. Aufhebungsverlangen, da die hierfür anzustellenden rechtlichen Beurteilungen unmittelbar auf den sachlichen Aufgabenbereich der betreffenden Behörde bezogen sind, nämlich die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheids und gegebenenfalls die Ausübung des Ermessens unter Beachtung aller im Einzelfall maßgebenden Umstände (vgl. BVerwG, a.a.O.). 35 Somit sprechen auch die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätze orientiert am Sinn und Zweck der Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit im vorliegenden Fall für die Zuständigkeit der zur Anwendung der aufenthaltsrechtlichen Vorschriften grundsätzlich berufenen Ausländerbehörden, entscheidet das Bundesamt doch grundsätzlich nur über asylrechtliche Fragestellungen und trifft nur ausnahmsweise aufenthaltsrechtliche Entscheidungen. 36 (3.) Diese Sichtweise entspricht schließlich auch dem Willen des Gesetzgebers. Ausweislich des Gesetzesbegründung zum Rückführungsverbesserungsgesetz (BT-Drs. 20/9463 S. 16) geht der Gesetzgeber davon aus, dass nach der unanfechtbaren Ablehnung des Asylantrags das Asylverfahren abgeschlossen ist, so dass für die weiteren aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen unverändert die Ausländerbehörden zuständig seien. Die Ausländerbehörden seien im Hinblick auf die berücksichtigungsfähigen Umstände nach bestands- oder rechtskräftiger Entscheidung des Bundesamtes sachnäher. Dies umfasse auch die Frage, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach Abschluss des Asylverfahrens vorlägen oder entfallen seien. 37 (4.) Vor diesem Hintergrund ist der richtige Anspruchsgegner nicht die hinter dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stehende Beklagte, sondern im Gebiet des Freistaates Bayern dieser als Träger der Ausländerbehörden, § 1 ZustVAuslR i.V.m. Art. 1 AGAufenthG, bzw. ausnahmsweise die jeweilige Gemeinde, vgl. Art. 9 Abs. 1 GO, Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LKrO. 38 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. 39 3. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.