auch nicht darauf an, ob der Antragsteller zwischen Fahrzeugführung und Konsum psychoaktiv wirkender Stoffe trennen kann. (Rn. 38) (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Entziehung der Fahrerlaubnis, Einnahme von psychoaktiv wirkenden Stoffen (synthetisches Cannabinoid ADB-BINACA),
weisbarkeit der missbräuchlichen Einnahme (bejaht), Fahrerlaubnis, Entziehung, feststehende Fahrungeeignetheit, psychoaktiv wirkenden Stoffe, regelmäßig übermäßiger Gebrauch, synthetisches Cannabinoid ADB-BINACA, keine Gutachtensanordnung Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 8.750 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, B, BE, C1, C1E, D, D1, D1E, L. 2 Aufgrund mehrfacher Verstöße des Antragstellers gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und seiner Anhörung zu einer beabsichtigten Fahrerlaubnisentziehung verzichtete der Antragsteller am 28. August 2015 auf seine Fahrerlaubnis. Diese wurde ihm
Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens am
den polizeilichen Feststellungen rauchte der Antragsteller am F. Bahnhof am
Nr. 9.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) an. Bei den beim Antragsteller vorgefundenen Mischungen handele es sich zwar nicht um ein Betäubungsmittel im Sinne des § 1 BtMG. Die Mischungen fielen jedoch unter § 2 Nr. 1 Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG). 6 Mit Antwortschreiben vom
Zustellung dieses Bescheids dem Landratsamt zu übergeben (Nr. 3), drohte für den Fall der Nichterfüllung der Nr. 3 ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR an (Nr. 4) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nr. 1 bis 3 an (Nr. 5). 10 Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Aufgrund des durch den Antragsteller selbst eingeräumten regelmäßigen Konsums des psychoaktiven Stoffs ADB-BINACA stehe seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen fest, sodass ihm die Fahrerlaubnis unmittelbar ohne vorherige Anordnung eines ärztlichen Gutachtens
V i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zu entziehen sei. Die Äußerungen zu seinem Konsumverhalten ließen den Schluss zu, dass dieser – unabhängig von dem jeweils in der Mischung enthaltenen Wirkstoff – die Substanz so lange rauche, bis der Rausch eintrete. Auf einen Bezug zum Straßenverkehr komme es nicht an. Die unter Nr. 3 des Bescheids ergangene Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins ergebe sich aus § 3 Abs. 2 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Die Androhung des Zwangsgelds in Nr. 4 des Bescheids sei ihrer Höhe
angemessen. Wegen der schwerwiegenden Gefahren, die von ungeeigneten Kraftfahrern ausgingen, müssten die beruflichen und privaten Interessen des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug der Nr. 1 bis 3 des Bescheids zurücktreten. Auf den Bescheid im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). 11 Am
dem BtMG handele, sodass eine Bestrafung
MG nicht in Betracht komme. Auch eine Strafbarkeit
SG scheide mangels Weitergabe der Stoffe aus. 19 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte im Verfahren des Antragstellers sowie auf die Gerichts- und Behördenakte in der Hauptsache ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO). II. 20
GO erreicht werden könnte. 21 2. Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 22 a) Der Antrag ist zulässig. 23 aa) Ein Antrag
GO ist statthaft, wenn die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs begehrt wird, die kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3a) oder durch Sofortvollzugsanordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entfallen ist, d.h. wenn streitgegenständlich in der Hauptsacheklage die Rechtmäßigkeit eines angegriffenen Verwaltungsakts ist. Dies ist hier der Fall. 24 Der Anfechtungsklage gegen die Verwaltungsakte in Nr. 1 und 3 des Bescheids kommt
GO keine aufschiebende Wirkung zu, da die Behörde in Nr. 5 des Bescheids die sofortige Vollziehbarkeit der Nr. 1 und 3 angeordnet hat. Der Klage kommt auch hinsichtlich der Nr. 4 des Bescheids
GO i.V.m. Art. 21a Satz 1 VwZVG keine aufschiebende Wirkung zu, sodass
ZVG ebenfalls ein Antrag
GO statthaft ist. 25 bb) Dem Antrag fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis, da gegen den angefochtenen Bescheid vom 24. Mai 2023 rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Klagefrist
GO am 23. Juni 2023 Klage erhoben wurde, sodass der Bescheid nicht in Bestandskraft erwachsen ist. 26
dieser Vorschrift ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dabei hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat. An den Inhalt der Begründung sind dabei allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 43). 28 Die Fahrerlaubnisbehörde hat hier unter Einbeziehung der privaten Interessen des Klägers dargelegt, warum sie konkret im Fall des Antragstellers im Interesse der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Durch die missbräuchliche Einnahme psychoaktiv wirkender Stoffe könne die Leistungsfähigkeit des Antragstellers zu verantwortlichen Entscheidungen wie dem Verzicht auf motorisierte Verkehrsteilnahme jederzeit unvorhersehbar vorübergehend beeinträchtigt sein, sodass die dadurch verursachten schwerwiegenden Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer hier den Sofortvollzug rechtfertigten. Im Übrigen ergibt sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung im Bereich des Sicherheitsrechts regelmäßig – so auch hier – gerade aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgebend waren (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2012 – 11 CS 11.2272 – juris). 29 bb)
GO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens
GO gebotene, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung. 30 Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – juris Rn. 13), hier also der Zeitpunkt des Bescheidserlasses. 31 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erweisen sich die im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Entscheidungen der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Ablieferungsverpflichtung des Führerscheins
summarischer Prüfung zum maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses als rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), sodass die Klage insoweit voraussichtlich erfolglos bleiben wird. 32
VG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen.
V gilt dies insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel
den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist, vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV i.V.m. § 2 Abs. 4 StVG.
V unterbleibt zur Feststellung der Nichteignung die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 FeV) vor der Entziehung der Fahrerlaubnis nur dann, wenn die Nichteignung zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. 34
Nummer 9.4 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt bei missbräuchlicher Einnahme (regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. 35 Dies zugrundgelegt ist die Behörde
summarischer Prüfung hier zu Recht vom
weis der missbräuchlichen Einnahme psychoaktiv wirkender Stoffe durch den Antragsteller und damit von seiner Fahrungeeignetheit ausgegangen.
Aktenlage steht ein regelmäßig übermäßiger Gebrauch von „anderen psychoaktiv wirkenden Soffen“ i.S.d. Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV hier gemäß § 11 Abs. 7 FeV fest. 36 (aa) Bei der im Rahmen der Polizeikontrolle am 8. Januar 2023 beim Antragsteller vorgefundenen Kräutermischung handelt es sich
dem Gutachten des kriminaltechnischen Instituts des Landeskriminalamts um eine mit dem Cannabinoid ADB-BINACA versetzte Mischung. Dieser Stoff fällt dem Gutachten
zwar nicht unter § 1 BtMG, aber unter § 2 Nr. 1 NpSG i.V.m. Nr. 2 der Anlage zum NpSG und ist damit ein „anderer psychoaktiv wirkender Stoff“ i.S.d. Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV. Bei einer missbräuchlichen Einnahme der unter § 2 Nr. 1 NpSG fallenden Stoffe können intensive psychische Wirkungen wie z.B. Halluzinationen und Panikattacken auftreten. Die Wirkung klassischer Drogen wird imitiert, die Stoffe sind jedoch (strafrechtlich) legal. 37 (bb) Das Tatbestandsmerkmal der „Regelmäßigkeit“ ist
Aktenklage zu bejahen. 38 „Regelmäßig“ i.S.d. Nr. 9.
trägliche Bestreiten seiner in der Beschuldigtenvernehmung getätigten Aussagen ist unglaubhaft. Die beiden Einkäufe der Kräutermischungen im Dezember sind
gewiesen, da die Kaufbestätigungen auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Antragstellers vorgefunden wurden. Dies entspricht den ursprünglichen Angaben des Antragstellers. Dieser ist in der Vergangenheit mehrfach polizeilich durch Drogenkonsum in Erscheinung getreten, was er selbst auch in der Beschuldigtenvernehmung einräumt („das mit dem Rauschgift habe ich schon hinter mir“). Auch die detailreiche Erklärung über die genauen zeitlichen Abstände und Mengen spricht für die Wahrheit seiner Aussagen. Die freimütigen Äußerungen des Antragstellers, der die Polizeibeamten am
gewiesen ist. 40 (cc) Das Tatbestandsmerkmal der „Übermäßigkeit“ liegt ebenfalls vor. 41 Dieses Kriterium wird maßgeblich danach beurteilt, ob der Drogenkonsument eine Substanz zu sich nimmt, um sich zu berauschen oder dazu, einem Leiden entgegenzuwirken. Bei Personen, die psychoaktiv wirkende Stoffe (Arzneimittel oder andere Stoffe) im Rahmen einer ärztlichen Behandlung zu sich nehmen (Patienten), ist – anders als bei anderen Konsumenten – häufig von einer hohen Zuverlässigkeit und Verantwortlichkeit (Compliance) und einem achtsamen Umgang mit der Medikation und den Nebenwirkungen auszugehen, der sich sogar positiv auf die Fahreignung auswirken kann (vgl. VG Würzburg, B.v. 19.10.2020 – W 6 S 20.1305 – juris Rn. 59 zu Medizinalcannabis, das nicht unter Nr. 9.2., sondern ebenfalls unter 9.4 der Anlage 4 zur FeV fällt; BT-Drs. 18/11701, S. 6). Bei diesen Personen liegt ein übermäßiger Gebrauch bei verordnungswidriger Einnahme vor (Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 2 StVG Rn. 65). Werden psychoaktiv wirkende Stoffe – wie hier – ohne ärztliche Verordnung regelmäßig zu sich genommen, sind dementsprechend keine zu hohen Anforderungen an das Kriterium der Übermäßigkeit zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2020 – 11 CS 19.1535 – juris Rn. 25). 42 Dies zugrundgelegt ist hier von einem übermäßigen Gebrauch psychoaktiv wirkender Stoffe durch den Antragsteller auszugehen. Zwar ist dem Antragsteller darin zuzustimmen, dass sich allein aus der Einnahme einer größeren Menge der vom Antragsteller monatlich erworbenen Kräutermischung über den Monat verteilt nicht automatisch auch die regelmäßige Einnahme einer übermäßigen Menge der Mischung und erst recht keine regelmäßige Einnahme einer übermäßigen Menge des darin enthaltenen Cannabinoids schließen lässt.
dem Gutachten des Kriminaltechnischen Instituts des Bayerischen Landeskriminalamts tritt bei einer Einnahme von 0,1 bis 0,3 Gramm derartiger Kräutermischungen der Rausch ein. Dem Antragsteller wurde hier jedoch nicht medizinisch
gewiesen, dass er diese Mengen regelmäßig zu sich nimmt. Allerdings gab dieser in der Beschuldigtenvernehmung an, die Mischung mit dem Cannabinoid immer so lange zu rauchen, bis der Rausch eintrete. Ziel der Einnahme ist daher das Erreichen des Rauschzustands und nicht die Linderung etwaiger Schmerzen. Daher kommt es auf den späteren Vortrag des Bevollmächtigten des Antragstellers im Schreiben an die Behörde vom 27. April 2023, in dem er auf eine belastende familiäre Situation für den Antragsteller hingewiesen hat, da dessen Ex-Frau neu geheiratet und die Kinder mit in die neue Familie genommen habe, nicht an. Denn seiner eigenen Aussage
kommt es dem Antragsteller gerade nicht auf eine moderate Einnahme des Wirkstoffs, sondern auf das Erreichen des Rauschzustands an. Der spätere Widerruf dieser Äußerungen ist nicht glaubhaft (s.o.). 43 (dd) Anders als der Antragsteller meint, kommt es hinsichtlich Nr. 9.4 der Anlage 4 der FeV – im Gegensatz zu Nr. 9.2.2 der Anlage – dem klaren Wortlaut
auch nicht darauf an, ob der Antragsteller zwischen Fahrzeugführung und Konsum psychoaktiv wirkender Stoffe trennen kann (vgl. VG Würzburg, B.v. 19.10.2020 – W 6 S 20.1305 – juris Rn. 59). 44 (ee) Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall der Konsum psychoaktiv wirkender Stoffe ausnahmsweise i.S.d. Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV nicht zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen
deren Nummer 9.4 hätten führen können, sind nicht ersichtlich. 45 (b) Damit durfte die Fahrerlaubnisbehörde
Aktenlage zu Recht davon ausgehen, dass die Fahrungeeignetheit des Antragstellers zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses feststeht, sodass diesem
V die Fahrerlaubnis unmittelbar zu entziehen war. Ein Ermessen steht der Behörde hierbei nicht zu (BayVGH, B.v. 30.8.2021 – 11 CS 21.1933 – juris Rn. 9). Der Gesetzgeber hat die typischerweise mit der Fahrerlaubnisentziehung einhergehenden negativen Folgen in privater und beruflicher Hinsicht bei Erlass der Regelungen zur Fahrerlaubnisentziehung berücksichtigt und als zumutbar eingestuft. Auch im Fall des Antragstellers, für den die Fahrerlaubnisentziehung ein (vorübergehendes) faktisches Berufsverbot im Hinblick auf seine Tätigkeit als Busfahrer darstellt, ist in der Fahrerlaubnisentziehung mit Blick auf die schwerwiegenden Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer durch ungeeignete Kraftfahrer kein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz zu sehen. 46
V durchzusetzen. Die Anordnung zur Abgabe des Führerscheins hat sich insbesondere nicht durch die zwischenzeitlich erfolgte Abgabe an den Antragsgegner erledigt, sondern stellt eine Rechtsgrundlage für das Einbehalten des Dokuments dar (BayVGH, B.v. 6.10.2017 – 11 CS 17.953 – juris Rn. 9; B.v. 12.2.2014 – 11 CS 13.2281 – juris Rn. 22). 47
GO ebenso wenig Erfolg hat. 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nrn. 1.5 und 46 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.