verloren gegangen (zum Verlust eines ursprünglich gegebenen gemeinsamen Gerichtsstands vgl. BGH, Beschluss vom
OK StVR,
OK
,
Es bestand offenkundig keine Sachlage, in der dennoch ausnahmsweise eine Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in Betracht gekommen wäre. Damit schied auch eine Befugnis der Klägerin aus, nach Erhebung der Klage gegen die Haftpflichtversicherung nochmals durch Verweisungsantrag eine Wahl zwischen mehreren nicht ausschließlichen Gerichtsständen gemäß § 35 ZPO zu treffen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 20. Juli 2023, 101 AR 150/23 e, MDR 2023, 1408 [juris Rn. 55]). 31 Wegen der Häufung grober Rechtsfehler kann die Verweisung nicht mehr als im Rahmen der Gesetze ergangen angesehen werden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.