VG Ansbach, Beschluss v. 24.05.2024 – AN 3 S 24.406 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Ansbach, Beschluss v. 24.05.2024 – AN 3 S 24.406 Download Drucken Titel: Nachbarantrag gegen Baugenehmigung für Wohnhaus mit Betreuungs- und Unterstützungsleistungen für Personen nach einer stationären Suchtbehandlung Normenketten: BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3, § 5 Abs. 1, § 15 Abs. 1 VwGO § 80 Abs. 5 S. 1, § 80a Abs. 3 Leitsätze: 1. Anlagen für soziale Zwecke sind Anlagen, die im weiteren Sinne der sozialen Fürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt dienen und bei denen Nutzungen, die auf Hilfe, Unterstützung, Betreuung und ähnliche fürsorgerische Maßnahmen ausgerichtet sind, im Vordergrund stehen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein störendes Verhalten von Bewohnern einer Anlage sind dieser baurechtlich nur dann zuzurechnen, wenn dies eine typische Begleiterscheinungen der baulichen Anlage ist und es sich hierbei noch um städtebauliche Belange handelt. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung im Rahmen einer Drittanfechtungsklage ist zwar die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung. Eine davon abweichende Verlagerung auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kommt allerdings dann in Betracht, wenn sich die Sach- und Rechtslage zugunsten des Genehmigungsinhabers verändert hat, da kein Grund besteht, eine in der Vergangenheit rechtswidrig erteilte Genehmigung aufzuheben, wenn sie mittlerweile sofort wieder erteilt werden müsste. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Gebietsverträglichkeit, Anlage für soziale Zwecke, betreutes Wohnen stationär erfolgreich behandelter Suchtkranker, Anlagen für soziale Zwecke, Gebietserhaltungsanspruch, Dorfgebiet, allgemeines Wohngebiet, Bestimmtheit Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten im Wege einstweiligen Rechtsschutzes über die Rechtmäßigkeit einer der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung für den „Umbau einer Scheune zu einem Wohnhaus mit zwei Wohnungen für insgesamt sieben Bewohnereinheiten“ auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung … (* …*) in … Das eingangs genannte Grundstück befindet sich im Stadtgebiet von … an der südlichen Seite der „…“, die von Osten nach Westen verlaufend zur „…“ wird. Für das Grundstück existiert kein Bebauungsplan. Nördlich der … befinden sich ein großflächiger Supermarkt, ein Sportverein mit Tennisplatz, ein Feuerwehrgebäude, eine Fahrschule, eine Textilreinigung, ein Gasthof und im Übrigen Wohnhäuser. Südlich der … befinden sich überwiegend Wohnhäuser, eine Möbeltischlerei, zwei Trockenbau-Handwerksunternehmen (teilweise in aufgegebenen landwirtschaftlichen Hofstellen) und eine Bäckerei. 2 Die Antragsteller sind Eigentümer des östlich angrenzenden Grundstücks FlNr. … (* …*), welches mit einem Wohnhaus bebaut ist und von den Antragstellern selbst bewohnt wird. 3 Mit Bauantrag vom 16. Juni 2023 beantragte die Beigeladene die Baugenehmigung für den Umbau der auf dem eingangs genannten Grundstück liegenden Scheune. Die nicht mit Genehmigungsstempel versehene Nutzungsbeschreibung der Beigeladenen zu dem Vorhaben enthält folgende Aussagen: „Die baufällige Scheune soll zu einem Wohnhaus umgebaut werden, welches von Bewohnern des ambulanten Bereichs der … genutzt werden soll. Diese Bewohner haben bereits die Behandlung ihrer Suchterkrankung in der besonderen Wohnform (stationärer Bereich) der … erfolgreich abgeschlossen und sich stabilisiert. Sie benötigen zwar weiterhin Unterstützung in verschiedenen Lebensbereichen, leben ansonsten aber eigenverantwortlich in der Wohngruppe und erhalten hier im Rahmen der Assistenz zum Wohnen in einer Wohngemeinschaft entsprechende Betreuungs- und Unterstützungsleistungen. (…) Es sollen zwei Nutzungseinheiten entstehen, wobei die Wohnung im Erdgeschoss über drei Bewohnereinheiten verfügt und die Wohnung im ersten Stock über vier. Hierbei soll die Wohnung im Erdgeschoss barrierefrei seniorengerecht errichtet werden. Da die Bewohner der … teils bereits das Rentenalter erreicht haben oder aufgrund ihrer Suchterkrankung schon früher als üblich an altersbedingten Einschränkungen auch bei der Mobilität leiden, ist dies sinnvoll. (…) Die Bewohner verfügen in der Regel über keine großen finanziellen Ressourcen, sodass ein eigener PKW die absolute Ausnahme darstellt. (…)“ 4 Mit streitgegenständlichem Bescheid des Landratsamtes vom 2. Februar 2024 wurde die Baugenehmigung für den Umbau unter Erteilung einer Abweichung von der Stellplatzsatzung der Standortgemeinde erteilt. Auf den Bescheid wird Bezug genommen. 5 Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 26. Februar 2024 – hier eingegangen am gleichen Tag – ließen die Kläger Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben und beantragen zugleich einstweiligen Rechtsschutz. Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 19. April 2024 im Wesentlichen vorgetragen, dass in dem hier beantragten und genehmigten Bauvorhaben Bewohner mit chronischer Suchterkrankung einziehen sollten. Die beigeladene Bauherrin beschreibe jedoch in keiner Weise, wie diese künftigen Bewohner konkret unterstützt und kontrolliert und vor allem, das künftige Wohnumfeld in Form der Nachbarschaft von naheliegenden Problemen und Folgeerscheinungen der hier zu behandelnden, chronischen Suchterkrankten geschützt werden sollten. Nach der Beschreibung der beigeladenen Bauherrin sollten die unterzubringenden Personen zwar ihre stationäre Behandlung bereits erfolgreich abgeschlossen haben, dennoch begegneten dieser Beschreibung erheblichste Bedenken, welche nicht zuletzt aufgrund statistischer Erfahrung und kriminalistischen Wahrscheinlichkeiten naheliegend seien. Nach Erhebungen der polizeilichen Kriminalstatistik würden rund 30 Prozent der Straftaten im Bereich Gewaltkriminalität unter Alkoholeinfluss begangen (wird weiter ausgeführt unter Bezug auf Statistiken und andere Beweismittel). Hinzu käme, dass nach wissenschaftlichen Veröffentlichungen nur etwa 15 Prozent der suchterkrankten Personen dauerhaft abstinent leben könnten (wird weiter ausgeführt und belegt). Es bestehe bei ehemaligen Drogenabhängigen eine Rückfallwahrscheinlichkeit von cirka 78 Prozent (wird weiter ausgeführt). Bei langjährigen Missbrauchslebensläufen seien nach wissenschaftlichen Untersuchungen problematische hirnorganische und psychische Langzeitfolgen zu verzeichnen (wird weiter ausgeführt). Das Gericht möge sich eine Situation vor Augen bringen, in der beispielsweise Kinder auf die dortigen Bewohner träfen und in ihrer kindlichen, naiven Art möglicherweise Dinge täten und sagten, die bei den Bewohnern Reaktionen und Verhaltensweisen auslösten, die nicht mehr zu kontrollieren sei. Der Antragsgegner habe im Rahmen seiner Interessensabwägung nach § 34 Abs. 3a BauGB die Interessen der Nachbarschaft außer Acht gelassen. Die Umgebung des Vorhabens sei durch Wohnbebauung mit ansässigen Familien mit kleineren Kindern geprägt. Bei einer Genehmigung des hiesigen Bauvorhabens würde gerade in diesem familiär geprägten und recht ruhigen Wohngebiet eine Einrichtung installiert werden, die durch Bewohner geprägt werde, die im Hinblick auf die geschilderten Gefahren einen absoluten Fremdkörper darstellen und nicht unerhebliche Gefahren für die anliegende Wohnbevölkerung und Kinder mit sich bringen würden (wird weiter ausgeführt). Die unmittelbare Nähe des Bauvorhabens zum nächsten Einkaufsmarkt (in wenigen hundert Meter Entfernung) ermögliche es den Bewohnern, sich problemlos mit Suchtmitteln (insbesondere Alkohol) einzudecken. Es sei nicht im Ansatz ersichtlich, wie künftiger Missbrauch, welcher letztendlich zu einer erheblichen Gefahrenquelle für die Anwohner werden könne, verhindert werden solle. Insbesondere sei kein konkretes Schutzkonzept vorgelegt worden, wie künftig zu erwartende Konfliktsituationen verhindert werden könnten. Die Antragsteller fürchteten aufgrund Substanzmissbrauchs erhebliche Schwierigkeiten, aggressives Verhalten und Gefahrenquellen für vorhandene Kinder. Es seien Übergriffe, Gewalthandlungen und alkohol- und drogenbedingte Ausfallerscheinungen zu erwarten. Derartige Einrichtungen seien zwar grundsätzlich sinnvoll und dem Grunde nach zu befürworten, allerdings hätten sie nach Auffassung der Antragsteller in einem Wohngebiet nichts zu suchen. Anders als die … selbst, welche sich im Außenbereich befinde, wo keine direkten Nachbarn betroffen seien und auch keine Infrastruktur zur Versorgung mit Alkohol und Suchtmitteln vorhanden sei, sei der streitgegenständliche Standort durch solche „Gefahrenquellen“ geprägt (wird weiter ausgeführt). Es fehle ein nachvollziehbares und durchsetzbares Schutzkonzept, wie letztendlich die vorgesehenen Bewohner zum einen vor künftigem Substanzmissbrauch und zum anderen vor problematischen Kontakten zum Wohnumfeld gehindert werden könnten. Dies ergebe sich auch aus dem Rücksichtnahmegebot nach § 34 BauGB i.V.m. § 15 BauNVO. 6 Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2024 beantragen die Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der eingereichten Klage bis zur Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils anzuordnen. 7 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. 8 Zur Begründung führt der Antragsgegner im Wesentlichen aus, dass nachbarschützende Vorschriften nicht verletzt seien. Die Abstandsflächen seien eingehalten oder die Einhaltung von Abstandsflächen sei nicht nötig (wird weiter ausgeführt). Die Antragsteller würden auch nicht im Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Es ergäben sich keine neuen Einsichtsmöglichkeiten durch den Balkon auf das Antragstellergrundstück (wird weiter ausgeführt). Seitens des Antragsgegners sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die Ausführungen des Vertreters der Antragsteller baurechtliche Relevanz haben sollten, da Baurecht grundstücksbezogen und nicht personenbezogen auszulegen sei. 9 Die Beigeladene äußerte sich nicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. 10 Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen. II. 11 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid ist zulässig, aber unbegründet. 12 Nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, soweit der Klage – wie im vorliegenden Fall – aufgrund § 80 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 212a BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt. Hierbei trifft das Gericht eine originäre Ermessensentscheidung, welche sich in erster Linie an den Erfolgsaussichten der Hauptsache (BayVGH, B. v. 26.4.2021 – 15 CS 21.1081 – juris Rn. 22) orientiert. Dem Charakter des vorläufigen Rechtsschutzes entspricht es, dass diese Prüfung grundsätzlich nur summarisch erfolgt, da für eine Beweisaufnahme grundsätzlich bei diesen Verfahren kein Raum bleibt. Bei offenen Erfolgsaussichten wird die Ermessensentscheidung anhand einer Interessenabwägung getroffen (BayVGH a.a.O.). 13 1. Die Anfechtungsklage hat nach summarischer Prüfung wohl keine Aussicht auf Erfolg, da die angegriffene Baugenehmigung rechtmäßig ist und die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 14 Einem Kläger kommt im Rahmen einer Drittanfechtungsklage gegen eine an einen Dritten gerichtete Baugenehmigung kein Vollüberprüfungsanspruch zu. Vielmehr kann der Kläger als Nachbar nur solche Rechtsverletzungen ins Feld führen, die auf Normen beruhen, die in qualifizierter und individualisierter Weise gerade auch dem Schutz des Klägers dienen (BayVGH, B.v. 26.5.2020 – 15 ZB 19.2231 – juris Rn. 8). Soweit ein Vorhaben im Innenbereich in Streit steht, sind solche (bauplanungsrechtlich) drittschützenden Rechte regelmäßig nur aus dem Gebot der Rücksichtnahme oder aus einem im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 2 BauGB denkbaren Gebietserhaltungsanspruch ableitbar. 15 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung im Rahmen einer Drittanfechtungsklage ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung. Eine davon abweichende Verlagerung auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kommt allerdings dann in Betracht, wenn sich die Sach- und Rechtslage zugunsten des Genehmigungsinhabers verändert hat, da kein Grund besteht, eine in der Vergangenheit rechtswidrig erteilte Genehmigung aufzuheben, wenn sie mittlerweile sofort wieder erteilt werden müsste (BVerwG, B. v. 23.4.1998 – 4 B 40/98 – juris Rn. 3 m.w.N. = NVwZ 1998, 1179). 16 1.1 Der Gebietserhaltungsanspruch gibt Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet einen Abwehranspruch gegen nach der Art der baulichen Nutzung unzulässige Vorhaben, um sich gegen eine schleichende Umwandlung des Baugebiets zu wehren. Der Anspruch beruht auf dem Gedanken einer bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft aller Eigentümer von Grundstücken innerhalb eines Baugebiets und ist deswegen von einer konkreten Betroffenheit durch das in Frage stehende Vorhaben unabhängig. Er gilt grundsätzlich wesensgleich im Anwendungsbereich von § 34 Abs. 2 BauGB (zum Ganzen BVerwG, B.v. 22.12.2011 – 4 B 32/11 – juris Rn. 5 m.w.N. = ZfBR 2012, 378, BayVGH, B.v. 23.2.2021 – 15 CS 21.403 – juris Rn. 62 m.w.N.). 17 Der Gebietserhaltungsanspruch ist dabei räumlich grundsätzlich auf diejenigen Grundstückseigentümer begrenzt, deren Grundstücke im gleichen Baugebiet liegen, wobei nicht der Geltungsbereich des Bebauungsplans, sondern die konkrete Baugebietsgrenze maßgeblich ist (BVerwG, B.v. 10.1.2013 – 4 B 48/12 – juris Rn. 4 m.w.N. = BauR 2013, 934; BayVGH, B.v. 18.2.2020 – 15 CS 20.57 – juris Rn. 18 = NVwZ-RR 2020, 671). 18 Ein Gebietserhaltungsanspruch existiert demgegenüber nicht, bei sog. Gemengelagen bei denen die Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB ausscheidet (BayVGH, B.v. 12.2.2019 – 9 CS 18.177 – juris Rn. 19 m.w.N.). 19
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