1 Nr. 6 Leitsatz: Die Ausreise eines Ausländers zur Pflege eines dauernd pflegebedürftigen Angehörigen beruht nicht mehr auf einem seiner Natur nach nur vorübergehenden Grund. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Erlöschen der Niederlassungserlaubnis, Ausreise zu einem nicht nur vorübergehenden Zweck, Verlagerung des Lebensmittelpunkts, Pflege, dauernd pflegebedürftger Angehöriger im Ausland Vorinstanz: VG München, Beschluss vom 28.08.2023 – 24 E 22.6297 Tenor I. In Abänderung von Nr. I. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom
erloschen ist. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. August 2023, mit dem dieses die Antragsgegnerin verpflichtet hat, der Antragstellerin eine neue Niederlassungserlaubnis-Karte auszustellen; diese Verpflichtung gelte vorläufig und nicht länger als bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Beschlusses, wenn eine Klage in der Hauptsache nicht erhoben werde, ansonsten gelte die Verpflichtung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache. 2 Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Nach dem Vortrag in der Beschwerdebegründung, auf dessen Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich, dass die Antragstellerin nicht glaubhaft machen kann, dass ihre Niederlassungserlaubnis nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 6
erloschen ist, weshalb ein zu sichernder Anspruch im Sinn des § 123 Abs. 1 VwGO nicht vorliegt. 3 Nach § 51 Abs. 1 Nr. 6
erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausreist. Das Verwaltungsgericht ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass eine Ausreise nur dann im Sinne dieser Vorschrift unschädlich ist und somit nicht zum Erlöschen führt, wenn es um Auslandsaufenthalte geht, welche nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt sind und die keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich bringen, wie etwa Urlaubsreisen, beruflich veranlasste Aufenthalte von ähnlicher Dauer, Aufenthalte zur vorübergehenden Pflege von Angehörigen, zur Ableistung der Wehrpflicht oder Aufenthalte während der Schul- oder Berufsausbildung für zeitlich begrenzte Ausbildungsabschnitte. Je länger die Dauer der Abwesenheit währt und je deutlicher sie über einen bloßen Besuchs- und Erholungsaufenthalt im Ausland hinausgeht, desto mehr spricht dafür, dass der Auslandsaufenthalt nicht nur vorübergehender Natur ist. Neben der Dauer und dem Zweck des Auslandsaufenthalts sind alle objektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers, insbesondere seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland, nicht allein ankommen kann. § 51 Abs. 1 Nr. 6
greift nicht nur dann, wenn der seiner Natur nach nicht vorübergehende Grund bereits im Zeitpunkt der Ausreise vorlag, sondern auch dann, wenn er erst während des Aufenthalts des Ausländers im Ausland eintrat. Die Verlagerung des Lebensmittelpunkts in das Ausland stellt eine Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund dar (vgl. BVerwG, U.v. 11.12.2012 – 1 C 15.11 – juris Rn. 16; BVerwG, U.v. 30.4.2009 – 1 C 6.08 – juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 13.3.2023 – 10 CE 22.1941 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 8.7.2022 – 10 ZB 22.1379 – juris Rn. 8, jew. m.w.N.). 4 Die Umstände, die zum Erlöschen des Aufenthaltstitels führen, müssen grundsätzlich zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) feststehen; die Beweislast trägt insoweit die Ausländerbehörde. Den Ausländer trifft dabei allerdings eine Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 1
sowie § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO, weshalb er die Umstände des Auslandsaufenthalts substantiiert darzulegen und eventuelle Beweismittel vorzulegen hat. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO hat der Ausländer glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass die Umstände des Einzelfalls nicht die Schlussfolgerung des Erlöschens seines Aufenthaltstitels tragen (BayVGH, B.v. 23.1.2017 – 10 CE 16.1398 – juris Rn. 8 f.; BayVGH, B.v. 17.12.2021 – 19 ZB 21.2450 – juris Rn. 25). 5 In Anwendung dieser Grundsätze kommt der Senat jedoch – anders als das Verwaltungsgericht – zu der Überzeugung, dass sich aus den Umständen des vorliegenden Falles ergibt, dass die Antragstellerin ihren Lebensmittelpunkt (wieder) in ihr Heimatland zurückverlagert und sich seit dem Jahr 2020 lediglich für kurze Besuche im Bundesgebiet aufgehalten hat. 6 Erhebliches Gewicht kommt bei dieser Einschätzung dem Umstand zu, dass sie sich allenfalls „tageweise“ im Bundesgebiet aufgehalten hat. Nach ihren eigenen Angaben (E-Mail vom 21.9.2022, Bl. 169 der elektron. Behördenakte, vgl. BA Rn. 4) hat sie sich seit Februar 2020 nur vom
zu vermeiden (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2023 – 10 CE 22.1941 – juris Rn. 10). 7 Aus der Berufstätigkeit der Antragstellerin für ein in Deutschland ansässiges Unternehmen (bis zum Aufhebungsvertrag vom
darstellen, doch gilt dies nur für eine vorübergehende, nicht auf Dauer angelegte Pflege (Fleuß in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand 1.10.2023,
25). Die Ausreise zur Pflege eines dauernd pflegebedürftigen Angehörigen beruht dagegen nicht mehr auf einem nur vorübergehenden Grund (Protz in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand 15.10.2023,
9). Hier hat die Pflegebedürftigkeit bereits lange vor der erstmaligen Einreise ins Bundesgebiet bestanden; sie mag für die Antragstellerin, wie sie vorträgt, das Motiv für die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses mit einem in Deutschland ansässigen Unternehmen gewesen sein, belegt aber gerade nicht die Einrichtung oder Beibehaltung eines (weiteren) Lebensmittelpunkts in Deutschland. Es liegt eher die Schlussfolgerung nahe, dass die Antragstellerin eben deswegen, weil die Tochter sowie auch ihr Ehemann in Russland leben, auch selbst ihren (alleinigen) Lebensmittelpunkt dort hatte bzw. hat. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 13 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG. 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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