LG Würzburg, Beschluss v. 28.05.2024 – 73 O 819/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Würzburg, Beschluss v. 28.05.2024 – 73 O 819/22 Download Drucken Titel: Voraussetzungen für Kürzung der Sachverständigenvergütung nach § 8a Abs. 3, 4 JVEG Normenketten: JVEG § 4 Abs. 1 S. 1, § 8a Abs. 3, Abs. 4 BGB § 138 Orientierungsätze: Eine Überschreitung des angeforderten Auslagenvorschusses in Höhe von 20% stellt keine überhebliche Überschreitung im Sinne von § 8a Abs. 4 JVEG dar. (Rn. 4) Die Sachverständigenvergütung steht frühestens und erst dann in einem erheblichen Missverhältnis zum Streitwert im Sinne von § 8a Abs. 3 JVEG, wenn der Streitwert um das Doppelte überschritten wird. Der Rechtsgedanke des BGH zur Auslegung eines "auffälligen Missverhältnisses" im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB ist entsprechend anzuwenden. Wenn bereits bei einem (sittenwidrigen) Wuchergeschäft ein Missverhältnis erst beim Überschreiten des Doppelten angenommen werden kann, so darf bei einer rechtmäßigen Beweisaufnahme im Rahmen eines Zivilprozesses kein strengerer Maßstab gelten. (Rn. 9 und 15 – 17) Schlagworte: Festsetzung Sachverständigenvergütung, Kürzung Sachverständigenvergütung, Auslagenvorschussüberschreitung, Missverhältnis zwischen Streitwert und Vergütung, Streitwert, Auslegung, Festsetzung, Beweisaufnahme, Leistung, Auslagenvorschuss, Marktpreis, Zusammenhang, Gegenleistung, Schuldner, Zweck, Wucher, Rechtsgedanke, stehen, Sinn und Zweck, nicht ausreichend, Sachverständigenvergütung Fundstellen: JurBüro 2024, 376 LSK 2024, 13693 Tenor Die Vergütung des Sachverständigen betreffend die Erstellung des Sachverständigengutachtens vom 05.02.2024 wird auf 5.994,26 € festgesetzt. Gründe 1 Die Festsetzung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG. I. (…) II. 2 Der Vergütungsanspruch war nicht gemäß § 8a Abs. 4 JVEG zu kürzen. 3 Der angeforderte Auslagenvorschuss betrug mittlerweile insgesamt 5.000,00 €. Dieser wurde lediglich um 994,26 € überschritten. 4 Eine Überschreitung von ca. 20% stellt keine erhebliche Überschreitung dar. 5 Aus diesem Grund musste der Sachverständige darauf auch nicht hinweisen. III. 6 Der Vergütungsanspruch war nicht gemäß § 8a Abs. 3 JVEG zu kürzen. 7 Zunächst hat der Sachverständige aus Sicht des Gerichts rechtzeitig darauf hingewiesen, dass der Auslagenvorschuss nicht ausreichend ist. 8 Eine weitergehende Hinweispflicht bestand nicht, insbesondere weil die Vergütung gerade nicht erheblich außer Verhältnis zum Streitgegenstandswert steht. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.