Neuerteilung der Fahrerlaubnis aufgrund positiver Begutachtung, Gelegentlicher Cannabiskonsum (bejaht), Fahrerlaubnis, Mischkonsum, Alkohol, Cannabis, Fahreignung Vorinstanz: VG Regensburg, Beschluss vom 08.02.2024 – RO 8 S 23.2107 Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom
dem andere den Pkw aufgehalten hatten. Der Antragsteller parkte seinen Pkw ein, stieg aus, ohrfeigte den Geschädigten
kurzer Diskussion und entfernte sich vom Unfallort, ohne seine Personalien und die Art seiner Beteiligung anzugeben. Als Vorstrafen führte das Amtsgericht in seiner Entscheidung mehrere Verurteilungen wegen vorsätzlicher bzw. gefährlicher Körperverletzung, Bedrohung, Beleidigung und Sachbeschädigung auf. 3 Am 21. Dezember 2015 erteilte das Landratsamt Cham dem Antragsteller erneut eine Fahrerlaubnis für die Klassen A, A1, A2, AM, B und L,
dem er zu den strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalten ein medizinisch-psychologisches Gutachten vom 18. Dezember 2015 mit der Prognose vorgelegt hatte, dass er trotz der Hinweise auf früheren Drogenmissbrauch ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 sicher führen könne und nicht mehr zu erwarten sei, er werde ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiven Stoffen, insbesondere Alkohol, oder im Mischkonsum mit Betäubungsmitteln oder deren
wirkungen führen.
seinen Angaben im Untersuchungsgespräch hatte der Antragsteller bis September 2013 Drogen und Alkohol konsumiert. Die Gutachter stellten eine schwere Alkohol- und Drogenproblematik sowie eine fortgeschrittene polyvalente Drogenproblematik fest. Die behördliche Frage könne nur in einem für den Antragsteller günstigen Sinn beantwortet werden, wenn zukünftig von Drogenabstinenz auszugehen sei. 4 Am
dem der Antragsteller sein Einverständnis mit einer Begutachtung erklärt hatte, legte er in der Folge kein Gutachten vor. Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis verwies er mit Schreiben vom 4. September 2023 auf das positive Fahreignungsgutachten aus dem Jahr 2015 und machte geltend, dass
Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Jahr 2016 zu keinem bekannten Zeitpunkt eine Situation die Vermutung nahelege, dass ihm die Fahreignung fehle. Der Zwischenfall vom November 2022 habe mit dem Straßenverkehr nicht viel gemein und sei gerichtlich noch nicht geklärt. Zwischen dem Genuss von Alkohol und Cannabis habe nie eine Verbindung zur Verkehrsteilnahme bestanden. Es gebe auch keinen Verstoß, der dies vermuten lasse. Er habe zu keinem Zeitpunkt aktiv am Straßenverkehr teilgenommen, auch nicht zu Fuß. Die Polizei habe auch nicht die Autoschlüssel sicherstellen müssen. Es sei immer eine deutliche Trennung bzw. Abgrenzung zwischen Konsum und der Teilnahme am öffentlichen Verkehr erkennbar. Der Konsum sog. weicher Drogen stelle keine Straftat dar. Es gebe keine Beweise, die eine Teilnahme am Straßenverkehr vermuten ließen. 7 Mit Bescheid vom 8. September 2023 entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn, seinen Führerschein innerhalb von sieben Tagen
der Zustellung des Bescheids abzuliefern. Ferner ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, dass es aufgrund der diagnostizierten fortgeschrittenen Betäubungsmittelproblematik grundsätzlich erforderlich sei, sich aller Betäubungsmittel zu enthalten. In seinem Blut seien Cannabis und Alkohol jeweils in verkehrssicherheitsrelevanten Mengen festgestellt worden. Ein Mischkonsum von Cannabis und Alkohol sei (auch ohne tatsächliche Verkehrsteilnahme) fahreignungsrelevant (vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung). 8 Hiergegen ließ der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten am
V a.F. erst geklärt werden. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV a.F. sei nicht anwendbar, selbst wenn die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm vorlägen. Anlass für die Gutachtensanordnung vom 22. Juni 2023 sei der dem Antragsteller am 27. November 2022
gewiesene Konsum von Cannabis gewesen. Der hierbei festgestellte THC-Wert von 4,7 ng/ml lasse für sich genommen noch nicht den Schluss auf einen gelegentlichen Konsum zu. Ein
folgender Konsumakt sei nicht bekannt. Der letzte
gewiesene Konsumakt sei jener vom
langer Zeit einmaligen Konsum der Schluss gezogen werden, dass der Betroffene in alte Verhaltensmuster zurückgefallen sei und sein aktuelles Konsumverhalten an das frühere Konsumverhalten anknüpfe. Eine solche Einschätzung möge naheliegend erscheinen, stelle jedoch nur eine Vermutung und keine gesicherte Feststellung dar. Da mithin nur ein einzelner aktueller Konsumakt
gewiesen und der Zusammenhang mit einem weit zurückliegenden Konsumverhalten ungeklärt sei, bestünden unaufgeklärte Zweifel, ob der Antragsteller im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV a.F. gelegentlich Cannabis konsumiere. Dies habe der Antragsgegner zweifelsfrei
zuweisen. Daher komme es nicht mehr darauf an, ob die Fragestellung hinreichend präzise, anlassbezogen und verhältnismäßig gewesen sei. 10 Mit seiner Beschwerde, der der Antragsteller entgegentritt, begehrt der Antragsgegner, den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter Abänderung des Gerichtsbeschlusses insgesamt abzulehnen. Die Fahrerlaubnisbehörde habe gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV a.F. auf eine fehlende Fahreignung des Antragstellers schließen und ihm die Fahrerlaubnis entziehen dürfen, weil die Beibringungsanordnung vom
Überwindung seines massiven Betäubungsmittelproblems nun erstmalig und einmalig wieder Cannabis sowie Alkohol konsumiert und hierbei sei es noch zu einem Polizeieinsatz gekommen, lebensfremd. Sein jetziges Mischkonsumverhalten spiegele die jahrelange Problematik der Vergangenheit einschlägig wieder. In der Gesamtbetrachtung sei daher im Rahmen der Beweiswürdigung die Annahme gerechtfertigt, er konsumiere zumindest gelegentlich Cannabis. Denn er habe nicht substantiiert, plausibel und einer Überprüfung zugänglich dargelegt, dass ausnahmsweise von einem nur einmaligen Konsum auszugehen wäre. Vielmehr zeige seine Äußerung („Es handelt sich hierbei um sogenannte weiche Drogen, deren Konsum keine Straftat darstellt.“), dass er ein unkritisches Verhältnis zu Cannabis pflege, dem er sich wegen der diagnostizierten fortgeschrittenen Betäubungsmittelproblematik strikt zu enthalten habe. Dieser Akt der Beweiswürdigung bedürfe keiner näheren Begründung im Rahmen der Begutachtungsaufforderung. In Anbetracht des erneuten Mischkonsum von Cannabis und Alkohol, der polizeilichen Aufdeckung sowie der bestehenden Drogenvorgeschichte sei von einem gelegentlichen Konsummuster auszugehen. Ferner sei auch der gerichtlichen Annahme entgegenzutreten, durch die vom Gutachter im Dezember 2015 angenommene Überwindung der Betäubungsmittelproblematik sei eine Zäsur eingetreten, die eine
folgende erneute Berücksichtigung von vor der Begutachtung liegenden Ereignissen verbiete. Die gutachterliche Prognose habe sich schlicht als unzutreffend erwiesen und trage längerfristig nicht. Die Rückfälligkeit zeige, dass der Antragsteller seine fortgeschrittene Drogenproblematik nicht stabil überwunden habe. Auch von daher könne von einer abschließenden Zäsur keine Rede sein. Außerdem ergebe sich der gelegentliche Cannabiskonsum auch aus der noch verwertbaren, im Fahreignungsregister eingetragenen Fahrt unter Cannabis, Alkohol und anderen Drogen am
ständiger Rechtsprechung verwertbar sei und dem Betroffenen vorgehalten werden könne, solange sie noch nicht getilgt bzw. tilgungsreif sei. Die Auffassung, wonach ein
folgendes erneutes Konsumereignis im Zweifel als erstmaliges Geschehen zu betrachten sei, lasse die gebotene Würdigung der Gesamtumstände vermissen und die weiterhin verwertbare Eintragung der Cannabisfahrt vom 17. Mai 2012 im Fahreignungsregister außer Acht und sei in Ansehung der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht tragfähig. Die vom Antragsteller erstinstanzlich gerügte Fragestellung sei im ersten Teil aufgrund des erneuten Cannabiskonsums und verantwortungslosen Mischkonsums von Cannabis und Alkohol, der
Studien in besonderem Maß zu körperlichen Schädigungen und Leistungsbeeinträchtigungen führen könne, gerechtfertigt. Die erhöhte Gefahr, dass Mischkonsumenten einen Kontrollverlust erlitten, und damit einhergehend die erheblich steigende Gefahr des Fahrens unter Mischeinwirkung rechtfertige den zweiten Teil der Frage. Wer gleichzeitig mehrere psychoaktiv wirkende Substanzen zu sich nehme, riskiere unberechenbare Folgen. Die Wirkung mehrerer psychoaktiver Substanzen kombiniert auf den Körper oder auf das Bewusstsein sei kaum vorhersehbar. Der neuerliche Konsum von Cannabis und Alkohol im November 2022 rechtfertige die Fragestellung vor dem Hintergrund der Fahrt unter dem zeitgleichen Einfluss von Cannabis und Alkohol vom 17. Mai 2012 und die Frage, ob zu erwarten sei, dass der Antragsteller im Zustand der Mischeinwirkung (erneut) ein Kraftfahrzeug führen bzw. künftig zumindest in der Lage sein werde, den Cannabis- und Alkoholkonsum zu trennen. Selbst im Fall einer etwaig nicht exakt trefflich formulierten Fragestellung sei davon auszugehen, dass die Begutachtungsstelle diese gleichwohl richtig beantwortet hätte. Die Formulierung der Frage dürfe nicht überbewertet werden mit der Folge, dass der Betroffene trotz
weislicher Eignungszweifel im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wieder am Straßenverkehr teilnehmen dürfe. Es sei das Gesamtpaket der sich aus der Anordnung ergebenden Informationen im Kontext mit der Fragestellung zu bewerten. Im Ergebnis sei die streitgegenständliche Begutachtungsanordnung rechtmäßig, anlassbezogen, verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei. Im Übrigen erweise sich die Entziehung der Fahrerlaubnis aus anderen Gründen als rechtmäßig, da sie auch unmittelbar
V wegen feststehender Nichteignung des Antragstellers hätte entzogen werden können. § 11 Abs. 7 und Abs. 8 Satz 1 FeV seien zwingendes Recht und damit austauschbare Rechtsgrundlagen. Der festgestellte relevante Mischkonsum von Cannabis mit Alkohol könne in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht zu einer kombinierten Rauschwirkung führen und schließe damit die Fahreignung aus. Dem stehe der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 14.11.2013 – 3 C 32.12 – BVerwGE 148, 230) nicht entgegen. Es sei lediglich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung der Rauschmittel und daraus folgender Schäden zu fordern.
dem der Antragsteller am
ständiger Rechtsprechung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 7.4.2022 – 3 C 9.21 – BVerwGE 175, 206 Rn. 13; U.v. 4.12.2020 – 3 C 5.20 – BVerwGE 171, 1 Rn. 12; U.v. 11.4.2019 – 3 C 14.17 – BVerwGE 165, 215 Rn. 11 m.w.N.), damit also der Erlass des Entziehungsbescheids am
VG, BGBl I S. 310), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom
V gilt dies insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel
den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 3 FeV).
Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV a.F. ist Kraftfahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis gegeben, wenn der Konsum und das Fahren getrennt werden, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen besteht und keine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vorliegt.
V ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt.
V a.F. kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf diese bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – BVerwGE 156, 293 = juris Rn. 19 m.w.N.). Bei feststehender Ungeeignetheit ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessensspielraum zukäme. Dies gilt auch bei Nichtvorlage eines zu Recht geforderten Fahreignungsgutachtens. 17 Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, hat sie die Fahrerlaubnis hingegen ohne Weiteres zu entziehen.
V unterbleibt dann die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens. 18 Wie der Antragsgegner zutreffend dargelegt hat, ist aufgrund der Umstände dieses Einzelfalls davon auszugehen, dass der Antragsteller gelegentlich Cannabis konsumiert hat und ihm aufgrund des am
folgende Absatz des Schreibens daraufhin hin, dass der Antragsteller auch bei anderen Gelegenheiten wieder Cannabis konsumiert hat. So führte er aus, dass es zwischen dem Genuss der Substanzen Cannabis und Alkohol „nie“ eine Verbindung zum Fahren und auch keinen Verstoß gegeben habe, der etwas anderes habe vermuten lasse. Auch zu Fuß habe es keinen Verstoß gegeben. Die Polizei habe auch nicht die Autoschlüssel sicherstellen müssen. Er habe zu keinem Zeitpunkt am Straßenverkehr teilgenommen. Es habe „immer“ eine deutliche Trennung bzw. Abgrenzung zwischen der Verkehrsteilnahme und dem Konsum gegeben. Auch wenn man keinen besonders strengen Maßstab an die Präzision der Formulierungen anlegt, ergibt die Wortwahl „nie“ und „immer“ bezogen auf einen nur einmaligen „Zwischenfall vom November 2022“ keinen Sinn; ebenso wenig die Behauptung, zwischen Verkehrsteilnahme und Konsum immer deutlich zu trennen. Aus Sicht des Erklärungsempfängers soll der Fahrerlaubnisbehörde bei objektiver Betrachtung (entsprechend § 157 BGB; vgl. BVerwG, B.v. 14.12.2023 – 2 B 42.22 – juris Rn. 19) zu verstehen gegeben werden, dass der Antragsteller zwischen dem Genuss von Betäubungsmitteln und Alkohol und der Verkehrsteilnahme in jeder Form zu trennen weiß und es seit der medizinisch-psychologischen Begutachtung keine dagegen sprechenden Vorfälle bzw. Verstöße hiergegen gegeben hat. Vor diesem Hintergrund ist auch von indizieller Bedeutung, was der Antragsteller gerade nicht vorträgt, nämlich, dass und aus welchen Gründen er nur an diesem einen Tag, dem 27. November 2022, Cannabis (und Alkohol) konsumiert hat. Dies hätte allerdings nahegelegen, wenn es sich so verhalten hätte, weil er dann sein Trennvermögen nicht derart ausführlich hätte beteuern müssen. Unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Antragstellers lassen seine Ausführungen nur die Auslegung zu, dass er die Passage in seinem Schreiben vom 4. September 2023 auch so gemeint hat (entsprechend § 133 BGB), wie sie sich
dem objektivierten Empfängerhorizont darstellt und er die Abstinenz in der Annahme aufgegeben hat, es genüge, wenn er den Drogenkonsum und die Verkehrsteilnahme trenne. Dem steht nicht entgegen, dass er sich zu
Zeit und Ort konkreten Konsumakten nicht weiter eingelassen hat. 20 Aus dem medizinisch-psychologischen Gutachten vom 18. Dezember 2015 lässt sich, wie der Antragsgegner zutreffend geltend macht, keine Zäsur zwischen dem vormaligen Konsumverhalten des Antragstellers und seinem aktuellen Verhalten ableiten, mit der Folge, dass sein Verhalten vor der Begutachtung nicht mehr in die Sachverhaltswürdigung einfließen dürfte. Denn – ungeachtet der Frage, ob ein bestimmtes Gutachtensergebnis dies jemals bewirken könnte – beruht die gutachterliche Prognose hier auf der Einhaltung von Drogenabstinenz (vgl. Gutachten, S. 6) und ist mit der Aufgabe der Abstinenz jedenfalls hinfällig. Der Einschätzung des psychologischen Gutachters lag ein jahrelanger Betäubungsmittelmissbrauch zugrunde.
den Abgaben des Antragstellers hatte er im Jahr 2004 damit begonnen, Speed zu konsumieren, ab dem Jahr 2010 Cannabis geraucht und
der Entlassung aus einer einjährigen Haft Ende 2011 den Gebrauch von Cannabis, gelegentlich Speed und Alkohol bis September 2013 fortgesetzt. Der Gutachter hat dieses Konsummuster – an den Kriterien der Beurteilungskriterien gemessen (vgl. Beurteilungskriterien – Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Hrsg. Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 4. Aufl. 2022, S. 162 ff., aus denen sich die in Nr. 1 Buchst. c der Anlage 4a zur FeV der Fahreignungsbegutachtung zugrunde zu legenden anerkannten wissenschaftlichen Grundsätze ergeben [vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2015 – 11 CS 15.1788 – juris Rn. 15]) –
vollziehbar unter die Hypothese D2 eingeordnet, die fast wörtlich wiedergegeben wird (Gutachten, S. 17 a.E.). Diese macht eine positive Begutachtung davon abhängig, dass eine dauerhafte und tragfähige, auf einem Problembewusstsein basierende, innere Distanzierung vom Drogenkonsum besteht und der Betroffene eine intrinsische Motivation zur Aufrechterhaltung einer drogenabstinenten Lebensweise entwickeln sowie durch die Drogenabstinenz neue Erfahrungen sammeln konnte, die auch zukünftige Drogenfreiheit wahrscheinlich macht (Kriterium D 2.5 K der Beurteilungskriterien). Da diesem Erfordernis offensichtlich das erhöhte Risiko für einen Rückfall und – damit verbunden – den Verlust des Trennvermögens zugrunde liegt, liefert die Aufgabe der Abstinenz auch einen Anhaltspunkt für den Eintritt dieses Risikos, zumal der Antragsteller schon einmal
einer den Konsum unterbrechenden einjährigen Haft 2010/2011 wieder mit dem Betäubungsmittelkonsum angefangen hatte (Gutachten, S. 8). Aus dem Schreiben vom
der von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV a.F. geforderten wirkungsbezogenen Betrachtungsweise anzunehmen ist (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.2013 a.a.O. Rn. 21 a.E., 28). Der Antragsteller hatte am
der obergerichtlichen Rechtsprechung im Bereich des zwingenden Rechts unproblematisch ist, soweit wie hier nichts Abweichendes geregelt ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.8.1988 – 8 C 29.87 – BVerwGE 80, 96 = juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 21.1.2019 – 11 ZB 18.2066 – juris Rn. 18 f. m.w.N.). 24
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