VGH München, Urteil v. 05.06.2024 – 3 BV 21.3116 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Urteil v. 05.06.2024 – 3 BV 21.3116 Download Drucken Titel: Anerkennung einer Covid-19-Infektion eines Polizeibeamten als Berufskrankheit Normenketten: BayBeamtVG Art. 46 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 BKV Anl. 1 Nr. 3101 Leitsätze:
(3)TH AC Dienstag, 24.03.2020 07.30 – 09.15 Uhr Theorie – Ernährung LS 09.45 – 11.45 Uhr Praxis – Zirkeltraining BWS 12.00 – 13.00 Uhr Mittagessen 13.00 – 14.30 Uhr Schriftliche Prüfung LS 15.00 – 16.30 Uhr Praxis – Schwimmen SWH Mittwoch, 25.03.2020 07.30 – 09.00 Uhr Praktische Prüfung SWH 09.45 – 11.45 Uhr Praktische Prüfung SWH / BWS 12.00 – 13.00 Uhr Mittagessen 13.00 – 14.30 Uhr Praktische Prüfung SpPl 15.00 – 16.30 Uhr Praktische Prüfung SpPl Donnerstag, 26.03.2020 08.00 – 12.35 Uhr Praktische Prüfung TH A/B 12.45 – 13.20 Uhr Mittagessen 13.30 – 16.40 Uhr Praktische Prüfung TH A/B Abschlussabend SpPl Freitag, 27.03.2020 07.30 – 08.30 Uhr Praxis – Yoga Dojo 09.00 – 11.45 Uhr Nachprüfung, Abschlussbesprechung, Fragebögen, Verabschiedung 12.40 Uhr Lehrgangsende 37 Der theoretische Unterricht findet in einem Lehrsaal statt. Der praktische Teil des Lehrgangs umfasst u.a. die Sportarten Basketball, Zirkeltraining, Life Kinetik und Volleyball jeweils in der Halle; dabei sind auch Partnerübungen aller Kollegen vorgesehen (vgl. hierzu Stellungnahme der BPP Bamberg vom 17.8.2023 – elektronische VGH-Akte S. 130). Im Rahmen des Lehrgangs ist auch die gemeinsame Benutzung des Schwimmbads, der Umkleiden und der Duschen eingeplant. Die Mahlzeiten werden gemeinsam in der Kantine eingenommen. 38 Nach dem typischen Ablauf dieses Lehrgangs lag für die Teilnehmer in der Gesamtschau eine abstrakte Gefährdungslage vor, sich mit dem Coronavirus SARS-CoV- 2 zu infizieren. 39 Die Besonderheit der Fortbildung liegt in dem praktischen Teil des Sportübungsleiterlehrgangs. Die von einer gesteigerten körperlichen Anstrengung geprägte Art der sportlichen Betätigung in geschlossenen Räumen führt regelmäßig zu einem verstärkten und weiterreichenden Ausstoß von – möglicherweise infektiösen – Aerosolen (SaarOVG, U.v. 31.3.2022 – 2 C 317/20 – juris Rn. 35). Die hohe Ansteckungsgefahr z.B. in Fitnessstudios folgt daraus, dass mehrere Menschen aus verschiedenen Haushalten in (üblicherweise) geschlossenen Räumen zusammenkommen und aufgrund der sportlichen Betätigung typischerweise ein erhöhter Aerosolausstoß stattfindet (vgl. VGH BW, U.v. 2.6.2022 – 1 S 926/20 – juris Rn. 217 zu Fitnessstudios unter Bezugnahme auf BVerfG, B.v. 19.11.2021 – 1 BvR 781/21, 1 BvR 798/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 860/21 und 1 BvR 889/21 – „Bundesnotbremse I“ – juris Rn. 81 f. und dort eingeholten Stellungnahmen der Gesellschaft für Aerosolforschung e.V. vom 15.7.2021, S. 3 f., des Helmholtz-Zentrums für Infektionsforschung GmbH vom 9.7.2021, S. 4 und der TU Berlin vom 14.7.2021, S. 7 f.). Da das SARS-CoV-2-Virus auch über die normale Atem- und Raumluft mittels Aerosolen übertragen werden kann, besteht bei einem längeren Verweilen von mehreren Personen in geschlossenen Räumen ein nicht unbeträchtliches Infektionsrisiko (vgl. Studie „Detection of Air and Surface Contamination by Severe Acute Respiratory Syndrome Coronavirus 2 [SARS-CoV-2] in Hospital Rooms of Infected Patients“ https://www.medrxiv.org/content/10.1101/2020.03.29.20046557v2). Dies gilt im Übrigen unabhängig davon, dass zum damaligen Zeitpunkt auch für die gesamte Bevölkerung keine Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen galten. Sportübungsleiterlehrgänge sind allgemein dadurch geprägt, dass sich die Beamten in größeren Gruppen vor allem in Innenräumen aufhalten und dabei ohne eine durchgehende Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m eng intensiv Sport treiben. Dies umfasst verschiedene Sportarten in einer Sporthalle, wobei auch Partnerübungen der Kollegen untereinander mit Körperkontakt stattfinden. In derartigen Situationen kann eine infektiöse Person eine Vielzahl von Menschen anstecken. Bei solchen Lehrveranstaltungen liegen mithin Begleitumstände vor, die eine ungewöhnlich hohe Übertragung begünstigen. Entgegen der Berufungsbegründung ist für die Annahme einer abstrakten Infektionsgefahr gerade nicht erforderlich, dass sämtliche Lehrgangsmodule bestimmungsgemäß auf unmittelbaren Körperkontakt oder gesichtsnahe Tätigkeiten angelegt waren. 40 Der Annahme einer abstrakten Gefahrenlage steht insbesondere nicht entgegen, dass es sich bei einem Sportübungsleiterlehrgang um eine Fortbildungsveranstaltung handelt, bei der vorwiegend gesunde Menschen zusammenkommen, wie beispielsweise (außerhalb pandemischer Zeiten) üblicherweise in Kindergärten, Schulen oder Gemeinschaftsunterkünften. Denn unter Pandemiebedingungen (selbst in einem frühen Stadium) kann angesichts der hohen allgemeinen Übertragungsgefahr des SARS-Cov-2 Virus nicht davon ausgegangen werden, dass bei einer Veranstaltung von über 20 Personen vorwiegend gesunde Menschen teilnehmen. 41 Für eine abstrakte Gefährdungslage im Sinne der Nr. 3101 – letzte Alternative – der Anlage 1 zur BKV ist zudem nicht erforderlich, dass der Beamte zwingend in einer Einrichtung tätig ist, in der bereits infizierte Personen medizinisch versorgt werden (vgl. z.B. BSG, U.v. 2.4.2009 – B 2 U 33/07 R – juris Rn. 18: Stadtteil mit gehäuftem Drogenkonsum). Bereits der Wortlaut „durch eine andere Tätigkeit“ macht deutlich, dass keine Beschränkung auf den Bereich Gesundheit oder bestimmte Berufe oder vergleichbare Tätigkeiten erfolgt. Sowohl die „Wohlfahrtspflege“ als auch die „andere Tätigkeit“ treten in der Aufzählung der Nr. 3101 Anlage zu § 1 BKV neben den Gesundheitsdienst und die Tätigkeit in einem Laboratorium; für diese Bereiche ist daher auf die tätigkeitsbedingt besondere Infektionsgefahr und nicht darauf abzustellen, ob die berufliche Tätigkeit in einem Betrieb oder einer Einrichtung erbracht wird, die der Versorgung oder Betreuung kranker Menschen dient, in der typischerweise und ständig in besonderem Maße infektiöse Krankheitserreger vorhanden sind, also typischerweise oder überwiegend erkrankte Menschen zusammenkommen, oder die Tätigkeit im Umgang gerade mit infektiösem Material besteht. Eine derartige Beschränkung vernachlässigte die selbständige Bedeutung der Aufnahme der „Wohlfahrtspflege“ und der „anderen Tätigkeit“ und ist auch sonst nicht zur Eingrenzung von „Berufskrankheiten“ erforderlich, weil es maßgeblich auch darauf ankommt, dass durch die konkrete berufliche Tätigkeit eine besondere, überdurchschnittliche Gefahr in Bezug auf die jeweils in Rede stehende Infektion bestehen muss. Ergibt sich bei einer beruflichen Tätigkeit indes, dass eine Person durch diese andere Tätigkeit einer Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt ist, besteht kein Anlass, diese besondere Gefährdung deswegen unberücksichtigt zu lassen, weil die Tätigkeit nicht durch den ständigen Umgang mit erkrankten Personen oder infektiösem Material geprägt ist (BVerwG, U.v. 26.4.2005 – 5 C 11.04 – juris Rn. 12). 42 Für die Annahme einer abstrakten Gefährdung spricht schließlich, dass der Freistaat Bayern zeitgleich mit dem Abbruch des Lehrgangs (unter anderem) den Betrieb von Fort- und Weiterbildungsstätten landesweit untersagte (vgl. Ziff. 1 und 2 der Allgemeinverfügung vom 16.3.2020 – BayMBl. Nr. 143, die später in die erste Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 27.3.2020 – BayMBl. Nr. 158 übernommen wurden). Schon aufgrund der Allgemeinverfügung hätte der Sportübungsleiterlehrgang – wie die Berufungsbegründung selbst vorträgt – in der zweiten Woche aufgrund der (abstrakten) hohen Ansteckungsgefahr gar nicht mehr fortgeführt werden dürfen. 43 1.3.2 Diese, dem dienstlichen Sportübungsleiterlehrgang innewohnende, abstrakte Infektionsgefahr hat sich anhand der hohen Durchseuchung des Tätigkeitsumfelds des Klägers konkretisiert bzw. durch dessen eigene Infektion schließlich auch tatsächlich realisiert. 44 Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, U.v
- 2011 – B 2 U 22/10 R – juris Rn. 17; U.v. 2.4.2009 – B 2 U 30/07 R – juris Rn. 22 ff.; übernommen von VG Bayreuth, U.v. 4.10.2022 – B 5 K 21.909 – juris Rn. 28; VG Sigmaringen, U.v. 2.2.2022 – 5 K 1819/21 – juris Rn. 31; VG Karlsruhe, U.v. 22.1.2014 – 4 K 1742/11 – juris; VG Düsseldorf, U.v. 12.12.2022 – 23 K 8281/21 – juris Rn. 76; Günther/Fischer, NWVBl. 2020, 309) ist – wie dargestellt – der Grad der Durchseuchung hinsichtlich der kontaktierten Personen als auch der Objekte festzustellen, mit oder an denen zu arbeiten ist. Das weitere Kriterium der mit der konkreten dienstlichen Verrichtung verbundenen Übertragungsgefahr richtet sich nach dem Übertragungsmodus der jeweiligen Infektionskrankheit sowie der Art, der Häufigkeit und der Dauer der vom Versicherten (Beamten) verrichteten gefährdenden Handlungen (vgl. BSG, U.v. 2.4.2009 – B 2 U 30/07 R – juris Rn. 24 f.). 45 Zu Recht bedarf jedoch zu Zeiten einer Pandemie das Kriterium der Durchseuchung vor dem Hintergrund der stets gegebenen Möglichkeit einer zufälligen Infektion außerhalb des Dienstes einer kritischen Betrachtung (vgl. VG Regensburg, U.v. 29.11.2022 – RN 12 K 20.3147 – juris Rn. 57). Denn unter Pandemiebedingungen kann eine Kleinepidemie eine zufällige, voneinander unabhängige Infektion nicht mit dem Maß an Sicherheit ausschließen, wie das bei Krankheiten der Fall ist, die nicht pandemisch verbreitet waren bzw. sind. Daher reicht auch ein hoher Grad an Durchseuchung des Tätigkeitsumfeldes bei einer pandemisch verbreiteten Krankheit grundsätzlich nicht aus, um eine besondere Infektionsgefahr zu begründen. Hinzukommen muss vielmehr immer eine im Vergleich zur übrigen Bevölkerung besondere mit der konkreten dienstlichen Verrichtung verbundene Übertragungsgefahr. Hierfür genügt nicht eine Infektionsgefahr, die aus der bloßen Zusammenarbeit mit anderen Menschen herrührt. Denn die bloße Zusammenarbeit mit anderen Menschen ist gerade nicht einer konkreten dienstlichen Tätigkeit eigentümlich, sie ist vielmehr generell in einer Beschäftigung im Arbeitsleben und nicht nur im Beamtentum und der konkreten dienstlichen Verrichtung angelegt. Es bedarf daher besonderer, für die dienstliche Verrichtung typischer Umstände, die zu einer im Vergleich zur übrigen Bevölkerung höheren Übertragungsgefahr geführt haben. Hierunter fällt es insbesondere, wenn die dienstliche Verrichtung das Außerachtlassen empfohlener und üblicherweise vorgesehener Infektionsschutzmaßnahmen (Abstand, Masken, Testpflichten, Hygieneschutzkonzepte) bedingt. 46 Erst bei Vorliegen dieser besonderen Umstände ist ein Beamter bei einer pandemisch verbreiteten Krankheit und der Durchseuchung seiner Dienststelle grundsätzlich der Infektionsgefahr besonders, also in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt. Die Pandemie als solche bedeutet gerade für jede und jeden eine besondere – realistische und nicht nur rein theoretische – Gefahr der Infektion und Erkrankung. Für eine so leicht übertragbare Infektion wie den Coronavirus SARS-CoV-2 gilt das besonders. 47 Dies entspricht auch dem dienstunfallrechtlichen Grundgedanken, dem Beamten besonderen Schutz bei Unfällen zu gewähren, die sich außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der dienstlichen Sphäre ereignen. Das ist der Fall, wenn der Beamte den Unfall bei einer Tätigkeit erleidet, die im engen natürlichen Zusammenhang mit seinen eigentlichen Dienstaufgaben oder dienstlich notwendigen Verrichtungen oder dem dienstlichen Über- und Unterordnungsverhältnis steht, bei der also der Beamte gewissermaßen „im Banne“ des Dienstes steht (BVerwG, U.v. 13.8.1973 – VI C 26.70 – juris Rn. 24; VG Regensburg, U.v. 29.11.2022 – RN 12 K 20.3147 – juris Rn. 58). Der Gesetzgeber ist von dem allgemeinen Grundsatz ausgegangen, dass die Folgen schicksalsmäßiger – d.h. von niemandem verschuldeter – schädlicher Einwirkungen von dem Geschädigten selbst zu tragen sind, also regelmäßig nicht auf einen schuldlosen Dritten – hier den Dienstherrn – abgewälzt werden können; und er hat den öffentlich-rechtlichen Dienstherren in Abweichung von diesem Grundsatz das (wirtschaftliche) Risiko für eine von einem Beamten im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit erlittenen Infektion nur ausnahmsweise auferlegt (vgl. BVerwG, U.v. 11.02.1965 – II C 11.62 – BeckRS 1965, 31317469). Die Durchseuchung einer Dienststelle bzw. des konkreten Tätigkeitsbereichs eines Beamten allein kann jedoch bei einer pandemisch verbreiteten Krankheit nicht mehr der rein dienstlichen Sphäre zugeordnet werden und steht auch nicht im engen natürlichen Zusammenhang zu eigentlichen Dienstaufgaben. 48 Gemessen daran hat sich vorliegend nach der Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls die aufgrund der Art der Tätigkeit des Klägers bestehende abstrakte Gefährdungslage zu einer konkreten Gefährdungslage verdichtet. 49 1.3.2.1 Im Arbeitsumfeld des Klägers bestand ein hoher Grad der Durchseuchung. Denn während oder kurz nach Abbruch des Sportübungsleiterlehrgangs erkrankten 19 von 21 Personen (inkl. Lehrgangsleitung) an Corona. Eine Abfrage bei den anderen Lehrgangsteilnehmern (mit Ausnahme des Klägers) ergab folgendes Infektionsgeschehen: Teilnehmer Erste Symptome Krankmeldung Positiver Test Tagungsstätte (außer Nordic Walking) nicht verlassen PHM X1 11.3.2020 12.3.2020 PCR v.
- oder 19.3.2020 KHK X2 13.3.2020 16.3.2020 PCR v. 16.3.2020 keine Erinnerung PKM X3
- oder 14.3.2020 16.3.2020 (ca.) nicht getestet x KHM X4 14.3.2020 16.3.2020 PCR v. 17.3.2020 (ca.) x PHKin X5 16.3.2020 16.3.2020 PCR v. 18.3.2020 POK X6 12.3.2020 13.3.2020 PCR v. 16.3.2020 x PK X7 (Lehrgangsleiterin) 16.3.2020 16.3.2020 PCR v. 17.3.2020 PM X8 15.3.2020 16.3.2020 PCR v. 17.3.2020 PHMin X9
- oder 17.3.2020
- oder 17.3.2020
- oder 17.3.2020 (getestet bei Hausärztin) x PHM X10 Keine Erinnerung Keine Erinnerung PCR und Schnelltest 19.3.2020 x PHM X11 17.3.2020 19.3.2020 PCR 19.3.2020 x PHKin X12 15.3.2020 16.3.2020 PCR 17.3.2020 x PHM X13 15.3.2020 16.3.2020 Ja (Art und Zeitpunkt keine Erinnerung) x PHM X14 … … … … PHMin X15 13.3.2020 15.3.2020 PCR 17.3.2020 X (Laufen am Fluss) PHMin X16 18.3.2020 31.3.2020 PCR 24.3.2020 x PHM X17 13.03.2020 Keine Erinnerung PCR (Datum k.A.) PHM X18 13.03.2020
- / 16.03.2020 Test 19.3.2020 Keine Erinnerung POM X19 14.03.2020 17.03.2020 PCR 17.03.2020 x PHM X20 … … … … 50 Dies entspricht einem Durchseuchungsgrad von 90%. Die gehäuft „seuchenhaft“ auftretenden Krankheitsfälle und die zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausreichend bestehenden Hygiene- und Schutzmaßnahmen zeigen die konkretisierte Gefährdungslage auf. Vom zeitlichen Ablauf her meldete sich als erster der Kollege PHM X1, der laut Mitteilung der Kursleiterin und PHMin X15 am Wochenende vor Kursbeginn im Skiurlaub in Österreich gewesen sei, am Mittwoch, den
- März 2020, und POK X6 am Donnerstag, den
- März 2020 krank. Als Folge der hohen Erkrankungsfälle wurde der Lehrgang am Montag,
- März 2020, vormittags schließlich abgebrochen. 51 1.3.2.2 Zudem lagen hier besondere, für die konkrete dienstliche Verrichtung (Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht des Sportübungsleiterlehrgangs) typische Umstände vor, die zu einer auch unter Berücksichtigung der pandemischen Situation im Vergleich zur übrigen Bevölkerung erheblich höheren Übertragungsgefahr geführt haben. 52 Im Rahmen des praktischen Teils des Lehrgangs fanden Partnerübungen aller Kollegen mit Körperkontakt untereinander statt (z.B. beim Baggern oder Pritschen, Dehnen etc.). Nach Angaben der Teilnehmerinnen PHKin X5 und PHMin X9 sei im Rahmen der Übungen teilweise sehr viel Körperkontakt zu den anderen Teilnehmern üblich gewesen, zum Beispiel Hilfestellungen beim Turnen und Mannschaftssportarten. An diesen Übungen habe auch der zuerst erkrankte Kollege PHM X1 teilgenommen. POK X6 bestätigte, dass der Lehrgang körperliche Nähe, hohe Atemfrequenz und Schweiß mit sich gebracht hätte. Die sportlichen Aktivitäten wurden grundsätzlich in der Sporthalle durchgeführt. In der Woche vom
- bis
- März 2020 wurden Rückenschule, Volleyball, Nordic-Walking (im Freien), Rubberband, Schwimmen, Koordination mit Bällen (Basketball) und Blackroll ausgeübt. Die Zeiten etc. sind wiederum dem Programmplan zu entnehmen. Vor jeder Sporteinheit wurden Aufwärmübung, Spiele, etc. durchgeführt. Das am
- März 2020 im Dojo durchgeführte Blackroll-Training sei nach Angaben des BPP Bamberg vom
- August 2023 im direkten Face-to-Face Kontakt mit länger anhaltender Partnerübung verbunden gewesen. Zwar seien die Außentüren immer geöffnet, die Räumlichkeit jedoch relativ eng gewesen, wodurch die Teilnehmer allgemein sehr nah beieinander trainiert hätten. Darüber hinaus wurden auch das Schwimmbad, die Umkleiden und die Duschen gemeinsam benutzt. 53 Infektionsschutzmaßnahmen waren für den Lehrgang nicht vorgesehen. Hygienekonzepte oder Lüftungsvorgaben gab es keine. Die Teilnehmer des Sportübungsleiterlehrgangs trugen keine Masken. Ein Mindestabstand von 1,5 m wurde nicht durchgehend eingehalten, Luftfilter nicht eingesetzt. Ab
- Februar 2020 wurden die Seminarteilnehmer vom BPFI lediglich darauf hingewiesen, dass bei Erkältungs- bzw. Grippesymptomen (z. B. Fieber, Husten, infektbedingte Atemnot) keine Anreise zum Seminar erfolgen, Händehygiene (gründliches Waschen der Hände mit Wasser und Seife, Verzicht auf Händeschütteln), Hustenetikette (z. B. Husten, Niesen in die Ellenbeuge) sowie nach Möglichkeit mindestens 1 bis 2 Meter Abstand zu hustenden und/oder niesenden Fremdpersonen eingehalten werden sollten. 54 Der Polizeilehrgang mit seinen insgesamt 19 erkrankten Teilnehmern hat sich dadurch zu einem absoluten infektiösen Hotspot entwickelt. Als der Kläger am
- März 2020 den Lehrgang antrat, hatte die WHO die Covid-19 Erkrankung gerade noch nicht zur Pandemie erklärt. Nur wenige Tage zuvor, am
- März 2020 hatte das Robert-Koch-Institut überhaupt begonnen, Fallzahlen (damals nur in Gestalt der gemeldeten Neuinfektionen) zu veröffentlichen. Während der Lehrgangswoche stieg die Zahl der täglich gemeldeten Neuinfektionen bundesweit von 1.139 auf 3.062, im Freistaat von 256 auf
- Wenngleich diesen offiziellen Fallzahlen vor dem Hintergrund mangelnder Testverfügbarkeit sowie einer nicht zu vernachlässigenden Zahl symptomlos oder -arm verlaufenden Infektionen eine sehr begrenzte Aussagekraft zukommt, kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Durchseuchungsgrad im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung um ein Vielfaches erhöht war. Deshalb wird kaum darzustellen sein, dass sich der Kläger seinerzeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an jedem erdenklich anderen Ort ebenfalls hätte infizieren können. 55 Vor diesem Gesamtkontext unterschied sich die Ansteckungsgefahr des Beamten wesentlich von der Ansteckungsgefahr, der die Beamtenschaft im Vergleich dazu ausgesetzt war (vgl. zum Kriterium: BVerwG, U.v. 28.4.2011 – 2 C 55.09 – juris Rn. 17). Wegen der Vielzahl der möglichen Infektionskontakte innerhalb des Tätigkeitsbereichs des Beamten und der kumulierten Risikosituationen war sie auch bei weitem höher als die generelle Ansteckungsgefahr, der ein Beamter ausgesetzt sein kann, wenn er im Dienst mit anderen Menschen in Kontakt kommt oder an einer „normalen“ Fortbildungsveranstaltung teilnimmt, die sich im Schwerpunkt auf die Vermittlung von theoretischem Fachwissen beschränkt. Aufgrund der dargestellten Umstände des Einzelfalls weicht der Fall auch erheblich von der gewöhnlichen Teilnahme an einem Seminar zu Pandemiezeiten ab, auf dem es zu vereinzeltem Ausbruchsgeschehen kommt. Die konkrete Infektionsgefahr war zudem wesentlich höher als bei der Teilnahme an einer einzelnen sportlichen Aktivität oder an einer gemeinsamen Mahlzeit mit Kollegen jeweils für sich gesehen. 56 In der Gesamtschau der besonderen Umstände war daher nach der Art und der Dauer der vom Kläger verrichteten dienstlichen Tätigkeiten eine hohe Wahrscheinlichkeit und konkrete Übertragungsgefahr gegeben. 57
- Es ist davon auszugehen, dass der Kläger sich die Krankheit auch innerhalb des Dienstes zugezogen hat, Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG. Zwar kann unter Berücksichtigung der Inkubationszeit und des zeitlichen Ablaufs eine Infektion im privaten Bereich nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Jedoch trägt der Beklagte hierfür die materielle Beweislast, so dass die Unaufklärbarkeit („non liquet“) zu seinen Lasten geht. Dabei ist unerheblich, dass es dem Beklagten unmöglich sein dürfte, einen solchen Beweis zu führen. Andere Beweiserleichterungen lassen sich der Vorschrift nicht entnehmen (BVerwG, U.v. 28.4.2011 − 2 C 55.09 – juris). B. 58 Die Berufung war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. C. 59 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2, § 191 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 BRRG).