VGH München, Beschluss v. 23.05.2024 – 6 ZB 24.730 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 23.05.2024 – 6 ZB 24.730 Download Drucken Titel: E-Mail als anwaltliches Kommunikationsmittel Normenkette: VWGO § 60 Abs. 1, § 124a Abs. 4 Leitsatz: Die Wahl einer "einfachen" E-Mail als Kommunikationsmittel genügt nicht den anwaltlichen Sorgfaltspflichten, da bei der Übersendung immer die Gefahr besteht, dass diese den Empfänger – etwa wegen einer technischen Störung, eines Spam-Filters oder eines Bedienfehlers – nicht erreicht. Daher hat der Versender zumindest über die Optionsverwaltung seines E-Mail-Programms eine Lesebestätigung anzufordern, um sicherzustellen, dass die E-Mail den Adressaten auch tatsächlich erreicht. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Antragsfrist, Begründungsfrist, Verschuldens des Prozessbevollmächtigten, Korrespondenz zwischen Anwalt und Mandant, E-Mail (ohne Lesebestätigung), Wiedereinsetzung, E-Mail, Lesebestätigung, Verschulden, Empfänger, Rechtsmittelfrist, Hinweis, Begründung Vorinstanz: VG München, Urteil vom 14.11.2023 – M 21b K 21.4413 Fundstellen: BayVBl 2024, 645 LSK 2024, 13866 Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 14. November 2023 – M 21b K 21.4413 – wird unter Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags verworfen. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 33.143,34 € festgesetzt. Gründe 1 Der Kläger begehrt Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Stellung eines Antrags auf Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 14. November 2023 – M 21b K 21.4413 –, mit dem seine Klage auf Beförderung in ein Statusamt nach A 13 vz abgewiesen worden war. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag auch – und ohne unzulässige Bedingung – den Zulassungsantrag gestellt hat, um entsprechend der Anforderung des § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO die versäumte Rechtshandlung rechtzeitig nachzuholen. 2 Beide Anträge bleiben ohne Erfolg. 3 1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil er weder fristgerecht erhoben noch begründet worden ist. 4 Nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Zulassung auf Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen, wenn – wie hier – die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen wurde. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen (Satz 2). Die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen (Satz 4). Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Satz 5). 5 Beide Fristen hat der Kläger versäumt. Das vollständige, mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrungversehene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. November 2023 war seinem Prozessbevollmächtigten – unstreitig – am 27. November 2023 zugestellt worden. Die Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO endete demnach mit Ablauf des 27. Dezember 2023, die Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit Ablauf des 29. Januar 2024, einem Montag. Erst mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten 5. März 2024 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Wiedereinsetzung in die Antragsfrist beantragt und – sinngemäß – einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Eine Begründung oder ein auf die Begründungsfrist gerichteter Wiedereinsetzungsantrag ist bis heute nicht eingegangen. Entgegen der Sichtweise des Klägers hemmt ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht die laufenden Fristen für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist dieses Antrags (vgl. BVerwG, B.v. 26.9.2016 – 2 B 39.16 – juris Rn. 7 m.w.N.). 6 2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO, über den der Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hat (§ 60 Abs. 4 VwGO), muss aus zwei Gründen ohne Erfolg bleiben. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.