VG Bayreuth, Beschluss v. 06.06.2024 – B 4 E 24.465 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Bayreuth, Beschluss v. 06.06.2024 – B 4 E 24.465 Download Drucken Titel: zur nachträglichen des Widmungsumfangs
§ 123Abs. 1 Satz 1 Vw
GO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung).
§ 123Abs. 1 Satz 2 Vw
GO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). 29 Im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist es dem Gericht nur möglich, eine vorläufige Regelung hinsichtlich des Streitgegenstandes zu treffen. Unter Beachtung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache ist es dem Gericht grundsätzlich verwehrt, eine abschließende und endgültige Entscheidung zu treffen, wie sie nur im Hauptsacheverfahren nach Klageerhebung zu erreichen wäre. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) gilt dies jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl.2022, § 123 Rn. 66a). Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes darf in jedem Fall nur ergehen, wenn der Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Rechtes, den so genannten Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den so genannten Anordnungsgrund, glaubhaft macht, § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO). 30
(1)Der Antragsteller hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Nutzung des Gemeindezentrums des Antragsgegners am 7. Juni 2024, am 13. Oktober 2024 sowie am 24. November 2024 zusteht. 31 (
- a)Entgegen der Ansicht des Antragsgegners mangelt es nicht an einem ordnungsgemäß gestellten Antrag auf Nutzungsüberlassung des Gemeindezentrums. 32 Zwar stellt das Schreiben der Antragstellerseite vom 6. Mai 2024 entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers keinen hinreichend bestimmten Antrag auf Nutzungsüberlassung des Gemeindezentraums dar, da mit dem Schreiben bereits nach dessen Wortlaut ein reines Auskunftsbegehren und keine Nutzungsüberlassung geltend gemacht wird. Der Antragsteller forderte den Antragsgegner auf, innerhalb einer bestimmten Frist dem Auskunftsbegehren des Antragstellers entsprechend der gerichtlichen Tenorierung im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 6. Mai 2024 nachzukommen. Darüber hinaus enthält das Schreiben auch keine der in § 2 Nr. 7 Satz 2 der Benutzungssatzung vom … 2023 für den Antrag auf Nutzungsüberlassung geforderten Angaben. 33 Jedoch hat der Antragsteller mittels E-Mail vom 16. Mai 2024 ausdrücklich die Nutzung des Gemeindezentrums an von ihm genau genannten Daten beantragt. Das Schreiben enthält alle nach § 2 Nr. 7 Satz 2 der Benutzungssatzung vom … 2023 geforderten Angaben. So wird als Veranstalter bzw. Verantwortlicher der Antragsteller selbst genannt und Datum, Zeitraum, Benutzungszweck, die gewünschten Räume sowie die voraussichtliche Personenanzahl angegeben. Der Umstand, dass der Antragsteller nicht angegeben hat, dass die mit „Bürgerinfo“ benannten Veranstaltungen politischer Natur sind und er diese im Rahmen seines Mandats als Kreisrat und als Mitglied einer politischen Partei abhalten wollte, schließen eine ordnungsgemäße Antragstellung nicht aus. Zum einen fordert § 2 Nr. 7 Satz 2 der Benutzungssatzung vom …nur den Namen „des Vereins oder der Gruppe oder des volljährigen Verantwortlichen bei Familienfeiern“ und den „Benutzungszweck“ anzugeben. In welcher Funktion ein einzelner Verantwortlicher das Gemeindezentrum nutzen möchte, wird nach dieser Satzungsregelung hingegen gerade nicht gefordert. Eine nähere Definition des Begriffs „Benutzungszwecks“ enthält die Satzung ebenfalls nicht, sodass nicht ersichtlich ist, weswegen „Bürgerinfo“ dem Satzungserfordernis nicht entsprechen sollte. Zum anderen ist bereits aus den der Antragstellung vom 16. Mai 2024 vorangegangenen gerichtlichen Verfahren, die der Antragsteller gegen den Antragsgegner wegen des Zugangs zum Gemeindezentrum geführt hat, bekannt, dass der Antragsteller als Kreisrat im Gemeindezentrum eine politische Informationsveranstaltung für Bürger abhalten möchte. Es ist daher offensichtlich, dass unter dem Begriff „Bürgerinfo“ diese Informationsveranstaltung gemeint ist und keine Privatveranstaltung des Antragstellers, wie der Antragsgegner in der Antragserwiderung meint. 34 Ob bzw. wann der Antragsteller bereits vor dem 6. Mai 2024 – wie im Antrag vom 16. Mai 2024 erwähnt – einen Antrag auf die Durchführung einer Veranstaltung im Gemeindezentrum am 13. Oktober 2024 gestellt hat, kann den eingereichten Schriftsätzen samt Anlagen nicht entnommen worden, sodass es diesbezüglich an einer Glaubhaftmachung der Antragstellung fehlt. 35 (
- b)Das Gemeindezentrum des Antragsgegners ist eine öffentliche Einrichtung i.S.d. Art. 21 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO). Eine solche besteht in einer Einrichtung, die von der Gemeinde durch Widmungsakt der allgemeinen Nutzung in erster Linie durch ihre Gemeindeangehörigen und die niedergelassenen Vereinigungen zugänglich gemacht und von ihr im öffentlichen Interesse unterhalten wird (Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Stand Juli 2023, Art. 21 GO Rn. 4 m.w.N.). Nach § 1 Nr. 1 Satz 1 der Benutzungssatzung vom … 2023 bezeichnet das Gemeindezentrum … die Gesamtheit aller Räume, die nicht aufgrund anderer rechtlicher Regelungen der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Das Gemeindezentrum des Marktes … kann nach § 2 Nr. 1 der Satzung auf Antrag allen Gemeindeangehörigen, Vereinen, Gruppen sowie dem Kindergarten, der Grundschule und der Volkshochschule für interne und öffentliche Veranstaltungen und sonstige Anlässe zur Verfügung gestellt werden. 36 (
- c)Der Anspruch auf Nutzung einer gemeindlichen öffentlichen Einrichtung steht
Art. 21Abs.
1 Satz 1 GO allen Gemeindeangehörigen i.S.d. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 GO zu. Der Antragsteller hat seinen Wohnsitz in … und ist Gemeindeangehöriger. 37 (d) Ein Anspruch auf Benutzung einer öffentlichen Einrichtung besteht nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GO grundsätzlich nur, soweit sich die beabsichtigte Nutzung im Rahmen der Zweckbestimmung der Einrichtung hält, wie sie sich aus deren Widmung ergibt. An den Widmungsakt sind nach ständiger Rechtsprechung keine förmlichen Voraussetzungen zu stellen. Die Widmung kann sich sowohl durch ausdrücklichen Verwaltungsakt oder durch Satzung als auch konkludent durch die andauernde Überlassungs- und Nutzungspraxis ergeben (st. Rspr., vgl. nur BayVGH, B.v. 6.8.2008 – 4 CE 08.2070 – juris Rn. 15, B.v. 10.10.2013 – 4 CE 13.2125 – juris Rn. 10 – je m.w.N.). Der Widmungszweck ist hier ausdrücklich in § 2 der Satzung geregelt.
§ 2Nr.
1 der Satzung kann das Gemeindezentrum für interne und öffentliche Veranstaltungen und sonstige Anlässe,
§ 2Nr.
2 der Satzung für standesamtliche Trauungen der Verwaltungsgemeinschaft Schirnding sowie
§ 2Nr.
3 1. HS der Satzung für Familienfeste genutzt werden. Der Antragsteller möchte Veranstaltungen zu Bürgerinformationen über Neuigkeiten aus dem Kreisrat, in dem er als Mandatsträger der AfD vertreten ist, abhalten. Dabei handelt es sich um öffentliche Veranstaltungen, die sich grundsätzlich im Rahmen des Widmungszwecks bewegen. 38 (
- e)Der Anspruch des Antragstellers auf Zulassung bzw. Nutzung des Gemeindezentrums ist weder durch die Änderung des § 2 Nr. 9 der Satzung vom … 2023 durch die Satzung vom 10. Mai 2024, die am 16. Mai 2024 bekannt gegeben wurde und eine Woche später in Kraft trat, noch durch die Bestimmungen in der Benutzungssatzung vom … 2023 ausgeschlossen. 39 (
- aa)Mit § 1 der Änderungssatzung vom 10. Mai 2024 wurde § 2 Nr. 9 der Satzung vom … 2023 dahingehend geändert, dass die Inanspruchnahme des Gemeindezentrums für politische Veranstaltungen ausgeschlossen wird. Dies schließt den Anspruch des Antragstellers zumindest bezüglich der Termine am 7. Juni 2024, am 13. Oktober 2024 sowie am 24. November 2024 aber nicht aus. 40 Die Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Zugang bzw. Nutzungsüberlassung des Gemeindezentrums ist im vorliegenden Fall zumindest bezüglich der Termine am 7. Juni 2024, am 13. Oktober 2024 sowie am 24. November 2024 nach der bei Antragstellung geltenden Rechtslage zu beurteilen und nicht nach der Rechtlage, die zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bzw. der gerichtlichen Entscheidung über den Eilantrag gegolten hat. 41 Zwar ist die Gemeinde befugt, die Zweckbestimmung ihrer Einrichtung zu ändern. Grundsätzlich gelten dabei für nachträgliche Erweiterungen oder Einschränkungen der Widmung – wie für den Widmungsakt an sich – keine Formvorschriften. So kann etwa der durch Vergabepraxis gegenüber einem Gemeinderatsbeschluss erweiterte Widmungsumfang einer öffentlichen Einrichtung durch Änderung der Vergabepraxis auf den ursprünglichen Widmungszweck zurückgeführt werden (BayVGH, B.v. 10.10.2013 – 4 CE 13.2125 – juris Rn. 11 m.w.N.; vgl. auch Stepanek in BeckOK Kommunalrecht Bayern, 21. Edition 1.2.2024, Art. 21 GO Rn 8). Widmungsbeschränkungen sind zulässig, soweit sie nicht den allgemeinen Zulassungsanspruch von Gemeindeangehörigen beeinträchtigen oder zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung führen (BayVGH, U.v. 1.2.2022 – 4 N 21.757 – juris Rn. 22; Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, EL Juli 2013, Art. 21 GO Rn. 14). Ändert die Gemeinde die Zweckbestimmung, nachdem ein Antrag auf Überlassung bereits vorliegt, so setzt sie sich dem naheliegenden Verdacht aus, dass sie die Zweckbestimmung nicht aus einem anzuerkennenden allgemeinen Grund geändert hat, sondern nur, um den Antrag ablehnen zu können. Ein solches Verfahren ist deshalb mit der Pflicht der Gemeinde zur Gleichbehandlung nicht vereinbar. Jedenfalls muss der bereits gestellte Antrag noch nach den bisher geltenden Grundsätzen beschieden werden (vgl. zur Überlassung einer Sporthalle an eine politische Partei: BVerwG, U.v. 28.3.1969 – VII C 49.67 – juris Rn. 46). 42 Auch unter Berücksichtigung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG setzt sich der Antragsgegner vorliegend dem naheliegenden Verdacht aus, dass er die Einschränkung der Widmung zur Benutzung der Gemeindehalle nicht aus einem anzuerkennenden allgemeinen Grund geändert hat, sondern um einen Antrag des Antragstellers auf Nutzung des Gemeindezentrums ablehnen zu können. So trat die Änderung der Satzung erst nach der Antragstellung am 16. Mai 2024 in Kraft. Am 16. Mai 2024 wurde die Satzungsänderung im Amtsblatt des Landkreises … bekannt gegeben und trat eine Woche später in Kraft. Zudem lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers am 23. Mai 2024 und damit genau am Tag des Inkrafttretens der Satzungsänderung ab. 43 Dieser Verdacht kann – zumindest für den Antrag die Termine im Jahr 2024 betreffend – nicht durch den Umstand, dass der Beschluss des Marktgemeinderats des Antragsgegners zur Änderung der Benutzungssatzung nach den Angaben des Antragsgegners bereits am 8. Mai 2024 erfolgte, entkräftet werden. Damit hat der Marktgemeinderat zwar vor der Antragstellung am 16. Mai 2024 die Satzungsänderung beschlossen. Jedoch wurde der Antragsgegner bereits mit dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 2. Mai 2024 (Az.: B 4 E 24.349) einstweilen dazu verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über freie Termine des Gemeindezentrums in bestimmten Monaten des Jahres 2024 zu gewähren. Diese Auskunft diente offenkundig zur Vorbereitung der Beantragung der Nutzungsüberlassung des Gemeindezentrums durch den Antragsteller und wurde von diesem nochmals mit Schreiben vom 6. Mai 2024 unter Setzung einer Frist bis zum 14. Mai 2024 vom Antragsgegner eingefordert. Entsprechend war es dem Antragsteller erst nach Auskunftserteilung – insbesondere in Anbetracht der Kapazitätsauslastungen des Gemeindezentrums – möglich, einen Antrag auf Nutzungsüberlassung zu stellen. Für den Antragsgegner war somit bereits im Zeitpunkt des Beschlusses der Satzungsänderung am 8. Mai 2024 klar, dass ein entsprechender Nutzungsantrag des Antragstellers zu erwarten ist, sobald ihm die entsprechende Auskunft erteilt wurde. Dieser zeitliche Zusammenhang kann den Verdacht, dass die Satzungsänderung nur im Hinblick auf die begehrte Nutzung des Gemeindezentrums durch den Antragsteller im Jahr 2024 erfolgte, nicht entkräftet, sondern er erhärtet ihn. 44 Dementsprechend muss der bereits gestellte Antrag zumindest bezüglich der Termine im Jahr 2024 noch nach den bisher geltenden Grundsätzen beschieden werden. Entsprechend greift auch der Einwand des Antragsgegners, dass er die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits im Gemeinderat beschlossene Satzungsänderung im Rahmen des Ermessens bei der Bescheidung berücksichtigten musste, nicht. 45 Darüber hinaus hat die Kammer bereits im Beschluss vom 2. Mai 2024 (Az.: B 4 E 24.349) auf. S. 9 f. ausgeführt: „Auch unter Berücksichtigung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG des Antragsgegners hält die Kammer die vorliegend durch Marktgemeinderatsbeschluss vom … März 2024 vorgenommene Widmungsbeschränkung für unwirksam. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz des gemeindlichen Handels für die Gemeindebürger scheint es – nach der im Eilverfahren gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung – inkonsequent, den Widmungszweck des Gemeindezentrums per Satzung festzulegen, um zu einem späteren Zeitpunkt eine Widmungsbeschränkung per Gemeinderatsbeschluss zu erwirken. Während die Satzung abstrakt-generelle Regelungen für die Benutzung des Gemeindezentrums regelt, handelt es sich bei dem einschränkenden Marktgemeinderatsbeschluss vom … März 2024 um ein reines Verwaltungsinternum (dazu etwa Müller in Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Werkstand 33. EL April 2023, Art. 18a Rn. 47). Aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung, der eine spezielle Ausprägung des Gleichheitsgebots aus Art. 3 Abs. 1 GG darstellt, folgt, dass die Verwaltung, so sie bei der Behandlung vergleichbarer Fälle gleichbleibend nach einem System verfährt, im Einzelfall nicht nach Belieben abweichen kann, ohne dadurch (objektiv) willkürlich zu handeln und damit gegen den Gleichheitssatz zu verstoßen (Geis in Schoch/Schneider, VwVfG, 4. EL November 2023, § 40 Rn. 74 f m.w.N.). Diesem Rechtsgedanken ist zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin mit Festlegung des Widmungszwecks in der Satzung gegenüber den Gemeindebürgern einen Vertrauensschutz dahingehend geschaffen hat, diesen Widmungszweck in der gleichen Rechtsform zu erweitern oder zu beschränken. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Satzungserlass im Gegensatz zum Gemeinderatsbeschluss strengen Formvorschriften unterliegt und sich auch die Rechtsschutzmöglichkeiten unterscheiden (die Problematik offen lassend OVG LSA, B.v. 10.10.2011 – 4 M 179/11 – juris Rn. 5; vgl. auch BayVGH, U.v. 17.11.2020 – 4 B 19.1358 – juris Rn. 37).“ 46 Danach hebt die lediglich beschlossene Satzungsänderung durch den Marktgemeinderat des Antragsgegners die Bindungswirkung der im Zeitpunkt der Antragstellung noch wirksamen Satzung in der Fassung vom … 2023 gerade nicht auf, sodass sich der Gemeinderatsbeschluss auch aus diesem Grund nicht ermessenslenkend auswirken kann. 47 (
- bb)Die Benutzung des Gemeindezentrums ist nicht nach der Benutzungssatzung vom … 2023 ausgeschlossen. Bereits im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 2. Mai 2024 (Az.: B 4 E 24.346) wurde hierzu auf S. 8 f. ausgeführt: „Ausdrücklich ausgeschlossen sind nach § 2 Nr. 3 2. HS der Satzung gewerbliche Veranstaltungen und nach § 2 Nr. 9 der Satzung Veranstaltungen, die rechtswidrige oder verfassungsfeindliche Ziele verfolgen. Dies gilt auch für Parteien, die von Verfassungsschutzorganen beobachtet werden. Dafür, dass der Antragsteller gewerbliche Veranstaltungen im Gemeindezentrum durchführen möchte, wurde nichts vorgetragen und bestehen auch keine Anhaltspunkte. Die Regelung in § 2 Nr. 9 der Satzung ist rechtswidrig und deshalb unwirksam. Bei Ausübung seines Selbstverwaltungsrechts nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG hat der Antragsgegner den durch Art. 3 GG i.V.m. Art. 21 und 38 GG gewährleisteten Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien zu beachten (OVG Lüneburg, B.v. 14.4.2011 – 10 ME 47/11 – juris Rn. 30). Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben sind in § 5 Abs. 1 des Parteiengesetzes (PartG) umgesetzt, der bestimmt, dass bei der Gestattung der Nutzung öffentlicher Einrichtungen alle politischen Parteien gleichbehandelt werden sollen (BVerfG, B.v. 3.4.2019 – 2 BvQ 28/19 – juris Rn. 7; B.v. 7.3.2007 – 2 BvR 447/07 – juris Rn. 3). Das Recht auf Chancengleichheit ist verletzt, wenn – wie vorliegend – ein Träger öffentlicher Gewalt die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung einer Partei verweigert, obwohl er sie anderen Parteien einräumt oder eingeräumt hat (BVerfG, B.v. 3.4.2019 – 2 BvQ 28/19 – juris Rn. 7; B.v. 7.3.2007 – 2 BvR 447/07 – juris Rn. 3). Das Parteiverbot bleibt dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten. Die Beobachtung einer Partei durch Verfassungsschutzorgane ist insoweit kein taugliches Differenzierungskriterium, auf dessen Grundlage eine Ungleichbehandlung von Parteien gerechtfertigt werden könnte. Eine solche Einschränkung liefe vielmehr auf einen Ausschluss wegen zu erwartender unerwünschter Meinungsäußerungen hinaus (vgl. dazu BayVGH, U.v. 17.11.2020 – 4 B 19.1358 – juris Rn 52 ff.).“ 48 Auch bezüglich der nunmehr vom Antragsteller geplanten Veranstaltungen „Bürgerinfo“ wurde weder vorgetragen noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass es sich hierbei um eine gewerbliche Veranstaltung handelt. Bezüglich der Regelung in § 2 Nr. 9 der Satzung vom 26. Mai 2023 hält die Kammer an ihrer Rechtsauffassung zur Rechtswidrigkeit und damit Unwirksamkeit dieser Bestimmung fest. 49 (
- f)Der Anspruch des Antragstellers auf Zulassung zum Gemeindezentrum am 7. Juni 2024, am 13. Oktober 2024 sowie am 24. November 2024 ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil beide Veranstaltungsräume des Gemeindezentrums an diesen Terminen bereits anderweitig vergeben sind. 50 Der Zulassungsanspruch ist begrenzt durch die tatsächliche Kapazität der öffentlichen Einrichtung. Ein Anspruch auf Schaffung zusätzlicher Kapazitäten oder Umorganisation besteht nicht (vgl. BayVGH, U.v. 23.3.1988 – 4 B 86.02336 – BayVBl 1989,148). Der Anspruch stößt also an seine Grenzen, soweit die öffentliche Einrichtung bereits anderweitig vergeben ist (vgl. BayVGH, B.v. 21.1.1988 – 4 CE 87.03883 – BayVBl 1988,497) oder aus anderen Gründen eine Nutzung für jeden Bewerber ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2007 – 4 CE 07.2292 – juris). 51 Zwar ergibt sich, anders als der Antragsteller meint, aus dem Auskunftsersuchen vom 6. Mai 2024 noch keine Verpflichtung des Antragsgegners, die ihm genannten freien Termine freizuhalten; er ist auch nicht davor geschützt, dass es zwischen Auskunftsersuchen und Antragstellung zu anderweitigen Belegungen der Räumlichkeiten kommt (vgl. hierzu auch Beschluss der Kammer vom 2. Mai 2024 – B 4 E 24.349 – S. 11). Jedoch hat der Antragsgegner nicht zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht, dass sowohl der Mehrgenerationenraum, auch als Gewölbe bezeichnet, als auch der Saal im 2. Stock des Gemeindezentrums des Antragsgegners am 7. Juni 2024, am 13. Oktober 2024 und am 24. November 2024 anderweitig belegt sind. 52 Der Einwand des Antragsgegners, dass der Antragsteller in seinem Antrag vom 16. Mai 2024 nur den „Saal“ als gewünschten Veranstaltungsort angegeben habe und daher nicht die Nutzung des weiteren Veranstaltungsraums „Gewölbe“ für seine Veranstaltung begehre, greift nicht. Der Antragsteller hat in seinem Antrag explizit den Zugang zum Gemeindezentrum beantragt. Dass er als gewünschten Raum den „Saal“ angegeben hat, zeigt nur, dass dies der von ihm bevorzugte Raum ist, nicht jedoch, dass er nur dessen Nutzung begehrt. Die Formulierungen in der Antragsbegründung sowie der darin gestellte Antrag lassen ebenfalls hinreichend erkennen, dass der Antragsteller lediglich das Gemeindezentrum für seine Veranstaltung nutzen möchte, nicht jedoch allein den Saal als Veranstaltungsraum akzeptiert. Die Angabe des gewünschten Raums im Antrag vom 16. Mai 2024 ist zudem dem Umstand geschuldet, dass der gewünschte Raum nach § 2 Nr. 7 der Benutzungssatzung zwingend anzugeben ist. Nach § 2 Nr. 8 Satz 2 der Benutzungssatzung behält sich der Antragsgegner zudem vor, einen anderen als den gewünschten Ort für die Veranstaltung zu reservieren. 53 Aus dem Verfahren B 4 E 24.156 ist gerichtsbekannt, dass das Gemeindezentrum des Antragsgegners über zwei Veranstaltungsräume, nämlich den Mehrgenerationenraum (Gewölbe) und den Saal im 2. Stock verfügt. Ebenso gerichtsbekannt ist der Umstand, dass beide Veranstaltungsräume unabhängig voneinander und zu konträren und dadurch einander potenziell störenden Nutzungszwecken parallel genutzt werden können und auch parallel durch den Antragsgegner an unterschiedliche Nutzer vergeben werden. So wurde am 15. März 2024 das Gewölbe im Gemeindezentrum für eine große Geburtstagsfeier …und der Saal im zweiten Stock für die Vorstandssitzung „… … e. V.“ reserviert und die entsprechende Nutzung vom Antragsgegner genehmigt (vgl. Beschluss der Kammer vom 13. März 2024 – B 4 E 24.156 – S. 5). 54 Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen konnte der Antragsgegner eine vollständige Belegung des Gemeindezentrums am 7. Juni 2024 nicht glaubhaft machen. Zum einen genügen die „Buchung“ der Freiwilligen Feuerwehr und der Hinweis des Antragsgegners, dass das Gemeindezentrum deshalb am 7. Juni 2024 belegt sei, nicht, um glaubhaft darzulegen, dass der Antragsgegner der Freiwilligen Feuerwehr tatsächlich die Nutzung beider Veranstaltungsräume des Gemeindezentrums gewährt hat. Zum anderen ergibt sich aus der vorgelegten Buchung der Freiwilligen Feuerwehr … vom 2. Mai 2024, die (wohl) am 8. Mai 2024 bei der Verwaltungsgemeinschaft … einging, weder, wie viele Personen an der „…“ mit anschließender … bis ca. 20 Uhr teilnehmen werden, noch welchen der Veranstaltungsräume des Gemeindezentrums die Feuerwehr tatsächlich nutzen möchte, obwohl beides zwingende Antragserfordernisse nach § 2 Nr. 7 der Satzung … sind. Allein aus der pauschalen Formulierung, dass das Gemeindezentrum ganztägig genutzt werden soll, wird nicht ersichtlich, dass tatsächlich beide Veranstaltungsräume durch die Veranstaltung belegt werden und daher die Zuweisung eines der Veranstaltungsräume an den Antragsteller nicht möglich sein soll. Der diesbezügliche Hinweis des Antragsgegners im Schriftsatz vom 5. Juni 2024, dass es beispielweise so sei, dass im kleineren Raum eine provisorische Küche aufgebaut und gekocht werde und im anderen Raum die Feierlichkeiten oder Besprechungen stattfänden oder einer der Räume als Raum für jüngere Gäste genutzt werde, zeigt, dass es zwar generell möglich ist im Rahmen einer Veranstaltung beide Veranstaltungsräume zu nutzen. Dass dies jedoch nicht zwingend der Fall ist, verdeutlichen die parallel erfolgten Veranstaltungen am 15. März 2024. Die Darstellung des Antragsgegners lässt daher keinerlei Rückschlüsse darauf zu, welche Veranstaltungsräume für die Veranstaltung der Freiwilligen Feuerwehr tatsächlich von Nöten sind. 55 Im Hinblick auf die vom Antragsteller begehrte Nutzung des Gemeindezentrums am 13. Oktober 2024 und am 25. November 2024 wurde von Seiten des Antragsgegners eine Kapazitätsauslastung in keiner Weise glaubhaft gemacht. Die vorgelegte E-Mail vom 14. Mai 2024 enthält nur die Information, dass der … … eventuell im Herbst 2024 einen Museumsbesuch mit seinem …Kollegen aus … plane. Bezüge zum Gemeindezentrum des Antragsgegners sind nicht ersichtlich. Auch die konkreten streitgegenständlichen Termine 13. Oktober 2024 und 24. November 2024 lässt die vage Formulierung „eventuell im Herbst 2024“ nicht erkennen. Der handschriftliche Vermerk der ersten Bürgermeisterin vom 14. Mai 2024 „Lt. Telefongespräch mit Herrn B. folgende Termine reserviert: 13. Oktober 2024, 24. November 2024“ lässt ebenfalls keinen Bezug zum Gemeindezentrum erkennen. Durch diese vom Antragsgegner als „Buchung“ bezeichnete E-Mail samt handschriftlichen Vermerk ist in keiner Weise glaubhaft gemacht, dass es sich hierbei um einen Antrag auf Nutzung des Gemeindezentrums an den genannten Tagen und eine entsprechende Genehmigung durch den Antragsgegner handelt. Darüber hinaus zeigt das Dokument nicht, dass beide Veranstaltungsräume des Gemeindezentrums durch Herrn B. belegt werden würden, sodass eine parallele Nutzung durch den Antragsteller nicht möglich wäre. 56
(2)Der Antragsteller hat auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes bezüglich der Termine am
- Juni 2024, am
- Oktober 2024 und am
- November 2024 glaubhaft gemacht. 57 Ein Anordnungsgrund zur Regelung eines vorläufigen Zustandes besteht, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung, ob eine Regelung in diesem Sinne „nötig erscheint“, stellt der Methode nach eine Abwägung zwischen den Interessen des Antragstellers und den Belangen des Antragsgegners dar (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, August 2022, § 123 VwGO Rn. 82 m.w.N.). Überwiegen dabei die Interessen des Antragstellers, so liegt ein Anordnungsgrund vor. Droht ohne einstweilige Anordnung der völlige Verlust oder die weitgehende Entwertung des Rechts, so ist der Anordnungsgrund regelmäßig gegeben. Häufig wird eine weitgehende Entwertung eines Rechts gerade dadurch eintreten, dass die Realisierung sich um die Dauer eines Hauptsacheverfahrens verzögert (BayVGH, B.v. 26.1.2007 – 24 CE 06.2853 – juris Rn. 24). 58 Für das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers liegt eine entsprechende Eilbedürftigkeit vor. Es ist davon auszugehen, dass bis zur Entscheidung in der Hauptsache – die im Übrigen auch noch nicht erhoben wurde – die in diesem Jahr geplanten Termine bereits verstrichen wären. Eine Entscheidung in der Hauptsache wäre dann jedoch nutzlos. Dass der Antragsteller auf anderweitige – private – Veranstaltungsräume für seine Veranstaltungen ausweichen könnte, ist für den Termin am
- Juni 2024 bereits aus zeitlichen Gründen schwierig. Zudem würde der Verweis auf solche Veranstaltungsräume rechtlich dem Umstand, dass der Antragsteller als Gemeindeangehöriger einen Anspruch auf den Zugang zum Gemeindezentrum hat, nicht hinreichend Rechnung tragen. Die Interessen des Antragstellers überwiegen damit die Interessen des Antragsgegners deutlich, da der Antragsgegner keine tragenden Gründe anführen kann, die der Zulassung des Antragstellers zur Nutzung des Gemeindezentrums entgegenstehen. 59
(3)Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO steht es im freien Ermessen des Gerichts, welche Regelungen es „zur Erreichung des Zweckes“, also zur Regelung des Rechts im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO trifft. Zwar kann das Gericht nicht mehr als das Recht gewähren, ein Minus, also eine Einschränkung, ist jedoch möglich (Happ in Eyermann, VwGO,
- Aufl. 2022, § 123 Rn. 64). Die getroffene Anordnung hält sich im Rahmen dessen, was der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt. 60 b. Sowohl der Haupt- als auch der erste Hilfsantrag sind bezüglich der vom Antragsteller genannten Termine in den Jahren 2025 und 2026 abzulehnen, da diesbezüglich kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurde. Da der erste im Jahr 2025 liegende Termin der
- März 2025 ist, ist bei alsbaldiger Erhebung einer Hauptsacheklage mit einer zügigen Bearbeitung der Hauptsache und einer Entscheidung des Gerichts bis dahin zu rechnen. 61 c. Der zweite Hilfsantrag ist darauf gerichtet, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, dem Antragsteller für jeden der Termine, in denen er im gerichtlichen Verfahren unterliegt, die Nutzung des Gemeindezentrums an einen der genannten 60 Ausweichterminen zu gewähren. Dies gilt erst recht für die weiteren genannten Termine. 62 Auch ohne die Einwilligung des Antragsgegners ist die Erweiterung des Antrags um den zweiten Hilfsantrag mit Schriftsatz vom
- Juni 2024 nach § 91 Abs. 1 Var. 2 VwGO eine sachdienliche und damit zulässige Antragsänderung in Form der Antragserweiterung. Der zweite Hilfsantrag betrifft ebenfalls den Anspruch des Antragstellers auf Nutzung des Gemeindezentrums, sodass der bisherige Prozessstoff als Entscheidungsgrundlage verwertbar bleibt und durch die Zulassung ein neues einstweiliges Rechtsschutzersuchen des Antragstellers vermieden wird. 63 Es fehlt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis. 64 Der Antragsteller hat bereits keinen hinreichend bestimmten Antrag auf Nutzung der gemeindlichen Einrichtung beim Antragsgegner gestellt, sodass ihm das Sachbescheidungsinteresse und damit Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Er nennt im zweiten Hilfsantrag 60 potentielle Termine, die in acht wohl kumulativ zueinander stehenden „Termingruppen“ untergliedert sind, welche wiederum innerhalb der Gruppe alternativ zueinander stehen. Er möchte ersatzweise für Termine, bezüglich derer er im gerichtlichen Verfahren unterliegt, den Zugang zum Gemeindezentrum des Antragsgegners erhalten. Er hat weder dargelegt, welche der acht „Termingruppen“ ersatzweise für welchen der sieben von ihm für seine Veranstaltung gewählten Termine herangezogen werden soll, noch welcher der Termine einer „Termingruppe“ im Falle des Unterliegens gelten soll. Dies ist auch nicht durch Auslegung ermittelbar. Die Nennung von 60 potentiellen Ersatzterminen für insgesamt sieben gewünschte Termine entspricht daher nicht dem Bestimmtheitserfordernis. 65
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VwGO. Danach sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen, wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt. 66 Der Antragsteller obsiegt im Hauptantrag bezüglich drei der von ihm genannten sieben Terminen und unterliegt bezüglich vier Terminen. Da der Antragssteller mit den Hilfsanträgen ebenfalls die Nutzungsüberlassung des Gemeindezentrums in den Jahren 2025 und 2026 bzw. an Ersatzterminen begehrt, fällt das Unterliegen des Antragstellers in den Hilfsanträgen kostentechnisch nicht gesondert ins Gewicht. Eine Kostenaufteilung 4/7 und 3/7 ist daher verhältnismäßig. 67
- Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. Ziff. 1.1.4, 1.5 und 22.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57). Danach kann in Verfahren bezüglich der Benutzung einer gemeindlichen Einrichtung als Streitwert das wirtschaftliche Interesse, sonst der Auffangwert festgesetzt werden. Für das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers bestehen keine Anhaltspunkte. Der danach maßgebliche Auffangstreitwert ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht nach Ziff. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 zu halbieren, da nach deren Satz 2 in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsachverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden kann. Dies erscheint vorliegend geboten.