3 GG vereinbar ist, Regelungen, die einem bereichsspezifischen Gesetzesvorbehalt nicht genügen oder mangels rechtswirksamer Bekanntmachung nicht in Kraft getreten sind, für einen Übergangszeitraum angewendet. Dies ist – wie hier – der Fall, wenn und soweit die Anwendung unerlässlich ist, um grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu wahren oder die Funktionsfähigkeit der staatlichen Verwaltung sicherzustellen. (Rn.34) (redaktioneller Leitsatz)
ExmO) sei der Kläger exmatrikuliert.
dem beigefügten Transcript of Records hat der Kläger 95 ECTS-Punkte erreicht. 6 Der Widerspruch des Klägers vom
träglich heilbar sei, da hier mit der Aufgabenstellung bereits durch Mitteilung der in den Aufgaben erreichbaren Punkte der Bewertungsmaßstab festgelegt worden sei und damit eine selbständige, unabhängige Bewertung durch den Zweitprüfer nicht mehr möglich sei. Denn mit der Mitteilung der erreichbaren Punkte werde den Prüflingen ein wesentlicher Bestandteil des Bewertungsschemas bekanntgegeben, nämlich die Einschätzung des Schwierigkeitsgrads der einzelnen Aufgaben. Damit sei ausgeschlossen, dass die Zweitprüfer die Aufgaben autonom bewerteten, da das Vertrauen der Prüflinge in die mitgeteilte Bepunktung der Aufgaben schutzwürdig sei. Aus der Stellungnahme von Prof. S. sei ersichtlich, dass tatsächlich der Zweitprüfer die Prüfungsaufgaben erstellt habe. Es fehle eine ordnungsgemäße Dokumentation des Entstehungsvorgangs der Klausur. Die Prüfungsleistungen seien daher nicht verfahrensfehlerfrei erhoben worden; die Prüfungen seien daher zu wiederholen. Im Drittversuch sei der Täuschungsversuch bereits zweifelhaft,
dem die Nutzung der Normen aller Teile der DIN 18008 zugelassen gewesen sei. 10 Die Beklagte beantragt 11 Klageabweisung. 12 Zur Begründung wird im Wesentlichen Bezug genommen auf die Stellungnahmen von Prof. H. vom
Auffassung der Beklagten handele es sich bei Wahlpflichtmodulen um verpflichtende Module im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 3 Spiegelstrich 2 ABaMaPO. Dem Kläger wäre das Belegen anderer Wahlpflichtmodule möglich gewesen. Beim Erstversuch des Klägers stamme die Unterschrift auf der Kandidatenliste von Dr. H. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten, wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung vom
GO daraus, dass in der Begründung der Klageschrift vom 26. August 2021 ausdrücklich „die Klausuren“ des Klägers angegriffen werden (Klageschrift S. 12) und zudem auf die Begründung des Widerspruchs verwiesen wird (Klageschrift S. 6), der gegen die Nichtbestehensentscheidungen aller drei Prüfungsversuche gerichtet war (vgl. Widerspruch vom 21. August 2020, S. 2 „gegen die Bewertungen der Modulprüfungen im Modul 1338“; vgl. Widerspruchsbegründung vom 27. November 2020, S. 2 „die Klausuren“). 19
Angabe der Hochschule allein durch Einstellen in die digitale Plattform
Maßgabe von Art. 41 Abs. 1 Satz 1, Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Alt. 4 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG, Art. 82 Satz 3, Art. 77 Abs. 1 BayHSchG erlassen wurde, steht dem nicht entgegen. Allein die Nichteinhaltung der Schriftform des § 3 Abs. 4 Satz 1 ABaMaPO führt, wie aus Art. 46 BayVwVfG und dem Umkehrschluss aus Art. 44 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG unmittelbar ersichtlich, nicht zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts. 22 Aus Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Alt. 4 BayVwVfG ergibt sich, dass ein Verwaltungsakt auch durch Einstellen des Prüfungsergebnisses in eine digitale Plattform und damit „in sonstiger Weise“ erlassen und bekanntgegeben werden kann.
den Erläuterungen der Hochschule in der mündlichen Verhandlung kann der jeweilige Studierende mit seinem Benutzernamen und seinem Passwort auf sein jeweiliges Konto und die dort eingestellten Prüfungsergebnisse jederzeit zugreifen. Aufgrund des ausschließlichen und jederzeit möglichen Zugangs des Studierenden gehört das Konto zu seinem „Machtbereich“; bei gewöhnlichem Verlauf und normaler Gestaltung der Verhältnisse des Studierenden ist mit der Kenntnisnahme durch ihn zu rechnen, so dass von einem Zugang entsprechend § 130 BGB auszugehen ist. Angesichts der Beschränkung der digitalen Plattform auf den Hochschulbereich ist diese Art des Erlasses der Verwaltungsakte im Hinblick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes und den Anspruch auf rechtliches Gehör rechtlich unbedenklich; da die digitale Plattform gerade der Einsichtnahme in die Bewertung der einzelnen Modulprüfungen dient, ist damit zu rechnen, dass die Studierenden sich regelmäßig über die eingestellten Prüfungsergebnisse kundig machen (vgl. OVG NW, U.v. 21.3.2017 – 14 A 1689/16 – juris Rn. 45 ff., bestätigt durch BVerwG, B.v. 21.12.2017 – 6 B 43/17 – juris Rn. 10 ff.). Dass dies auch vorliegend der Fall war, ergibt sich bereits aus der Teilnahme des Klägers an den Wiederholungsversuchen. 23 Demnach ist von dem Erlass und der Bekanntgabe der Nichtbestehensentscheidung zum Erstversuch mit dem Einstellen des Prüfungsergebnisses am 12. Juli 2019 auszugehen. Der am 21. August 2020 eingelegte Widerspruch wahrt die Jahresfrist (§ 70 Abs. 1, 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO) nicht. Da der Widerspruchsbescheid lediglich den Widerspruch gegen den Bescheid vom 31. Juli 2020 behandelt und den Erstversuch nicht erwähnt, ist auch nicht durch eine Widerspruchsentscheidung zur Sache erneut eine Klagemöglichkeit gegen die Nichtbestehensentscheidung zum Erstversuch eröffnet. 24 bb) Im Übrigen ist die Klage in Gestaltung der Anfechtungsklage statthaft. 25
den von der Hochschule vorgelegten Ausdrucken aus der digitalen Plattform wurde das Prüfungsergebnis am
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu berufsbezogenen Prüfungen obliegt es dem zuständigen Normgeber, den Zweck einer berufsbezogenen Prüfung in Bezug auf den jeweiligen Beruf zu konkretisieren. Hierfür muss er darüber entscheiden, welche berufsbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten er für unverzichtbar hält und welche Anforderungen er an ihren
weis stellt. Dementsprechend legt er den prüfungsrelevanten Stoff, die Art und Dauer der Prüfungen und deren Bestehensvoraussetzungen fest. Das Grundrecht der Berufsfreiheit
1 GG verlangt, dass diese Festlegungen in Anbetracht des berufsbezogenen konkretisierten Prüfungszwecks verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und zumutbar sind. Hierfür steht dem zuständigen Normgeber ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, U.v. 15.3.2017 – 6 C 46/15 – juris Rn. 11 ff.; B.v. 22.6.2016 – 6 B 21/16 – juris Rn. 10 m.w.N.). 31 Die vom Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG geforderte Regelungsdichte hinsichtlich Prüfungsstoff sowie Art, Dauer und Gewicht der einzelnen Prüfungen weisen die Vorschriften in Anlage 1 FPOBAU/Ma nicht auf. 32 Zum Gegenstand der Wahlpflichtmodule, zu denen auch Modul 1338 zählt, enthält Anlage 1 FPOBAU/Ma keinerlei inhaltliche Regelungen, sondern lediglich einen Verweis auf das Modulhandbuch.
HSchG sind Prüfungsordnungen jedoch durch Satzung zu erlassen und bedürfen der Genehmigung durch den Präsidenten; eine Subdelegation ist gesetzlich nicht vorgesehen (Aulehner in BeckOK Hochschulrecht Bayern, von Coelln/Lindner, Stand: 1.8.2022, Art. 61 Rn. 87). Das Modulhandbuch ist nicht als Prüfungsordnung erlassen und genügt damit diesen Vorgaben nicht. 33 In Bezug auf Art und Dauer der Prüfung ist zu berücksichtigen, dass zwar ein anzuerkennendes Interesse der Hochschulen besteht, mehrere Prüfungsformen oder eine gewisse Bandbreite in Bezug auf Umfang, Dauer und Gewicht (ECTS-Punkte) der Prüfungen vorzusehen, um den Prüfern einen gewissen Spielraum zu ermöglichen. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Regelungsdichte setzen flexiblen Regelungen jedoch Grenzen (vgl. Aulehner in BeckOK Hochschulrecht Bayern, von Coelln/Lindner, Stand: 1.8.2022, Art. 61 Rn. 90, der die Angabe von bis zu fünf Prüfungsformen sowie bei Prüfungsumfang und – dauer die Vorgabe einer Bandbreite, bei der die Obergrenze das Doppelte der Untergrenze nicht überschreitet, für hinnehmbar hält). Die Vorgaben in Anlage 1 FPOBAU/Ma Tabelle 3, wonach wahlweise eine schriftliche Prüfung mit einer Prüfungsdauer von 45 bis 240 Minuten, eine mündliche Prüfung von 15 bis 90 Minuten, kombinierbar mit Notenschein oder Teilnahmeschein vorgesehen ist, nehmen keine spürbare Einschränkung vor, sondern umfassen eine Vielzahl gängiger Prüfungsformen und gehen damit deutlich über die noch tolerierbare Bandbreite hinaus. 34 Es ist jedoch anerkannt, dass es unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Rechtstaatsprinzip
3 GG vereinbar ist, Regelungen, die einem bereichsspezifischen Gesetzesvorbehalt nicht genügen oder mangels rechtswirksamer Bekanntmachung nicht in Kraft getreten sind, für einen Übergangszeitraum anzuwenden. Dies ist der Fall, wenn und soweit die Anwendung unerlässlich ist, um grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu wahren oder die Funktionsfähigkeit der staatlichen Verwaltung sicherzustellen (BVerwG, U.v. 28.10.2020 – 6 C 8/19 – Rn. 24; U. v. 15.3.2017 – 6 C 46/15 – Rn. 23; Aulehner in BeckOK Hochschulrecht Bayern, von Coelln/Lindner, Stand: 1.8.2022, Art. 61 Rn. 24). Ein solcher Fall liegt hier vor; ohne Fortgeltung der sich aus der FPOBAU/Ma in Zusammenschau mit dem Modulhandbuch ergebenden bisherigen Praxis könnten Prüfungen zu den Wahlpflichtmodulen nicht abgehalten werden und auch der Kläger könnte das fortbestehende Prüfungsrechtsverhältnis nicht ordnungsgemäß beenden; vielmehr könnten Prüfungen zu den Wahlpflichtmodulen erst
dem Erlass der Regelungen durch Prüfungsordnung abgehalten werden. Soweit der Kläger eine Fortgeltung mit dem Argument ablehnt, die verfassungsrechtlichen Anforderungen zur Regelungsdichte seien seit längerem geklärt (vgl. auch Verwaltungsgericht Würzburg (U.v. 21.7.2021 – W 2 K 20.869 – juris Rn. 28), folgt das Gericht dem nicht.
der oben zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es nicht darauf an, ob der Prüfungsbehörde das Regelungsdefizit bekannt sein konnte; vielmehr stellt das Bundesverwaltungsgericht allein auf eine Folgenabwägung ab und nimmt eine vorübergehende Fortgeltung der bisherigen Praxis trotz Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht in Kauf, um noch verfassungsfernere Zustände zu vermeiden. 35
MaPO, in Bezug auf den Drittversuch in der Fassung der Änderungssatzung vom
der Stellungnahme des Prüfungsausschussvorsitzenden, Prof. H., vom
trägliche und rückwirkende Prüferbestellung zuließe, kann vorliegend offen bleiben. Denn in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2020 führt der Prüfungsausschussvorsitzende, Prof. H., lediglich aus, die Universal-Prüferbestellung beinhalte, dass sowohl Dr. H. als auch Prof. B. als Prüfer bestellt seien; damit sei er [Prof. H.] seiner Verpflichtung
MaPO vollumfänglich
gekommen. Auch die weiteren Ausführungen von Prof. H. („Der besagte § 4 der ABaMaPO verlangt nicht
einer individuellen, d.h. namentlichen Nennung der Prüfer in der Bestellung…“) deuten darauf hin, dass Prof. H. davon ausging, dass die Prüferbestellung gerade nicht die Zuordnung konkreter Prüfer zu einer konkreten Prüfung umfasse. Diese Ausführungen schließen es aus, die Stellungnahme von Prof. H. als
trägliche konkludente Bestätigung der jeweils tätig gewordenen Prüfer aufzufassen. In Bezug auf den Zweitversuch kommt hinzu, dass entgegen den Ausführungen der Stellungnahme vom
diesen Maßgaben liegt hier kein Verzicht des Klägers auf die Geltendmachung der fehlenden Prüferbestellung vor. Für den Kläger war allenfalls ersichtlich, dass für seine Prüfungen nicht, wie in § 4 Abs. 1 Satz 1, 3 ABaMaPO vorgesehen, die zuständigen Prüfer vorab bekannt gegeben worden waren. Für ihn war aber nicht erkennbar, ob die Prüfer zumindest bestimmbar gewesen wären und ob neben der Prüferbestellung vom 29. Juli 2013 noch konkrete Prüferbestellungen vorgenommen worden waren; Klarheit hätte sich für ihn nur durch eine Bitte um Auskunft oder Akteneinsicht ergeben. Derartige Auskunftsersuchen an die Hochschule vor Ablegen einer Prüfung überschreiten jedoch die sich aus Treu und Glauben ergebenden Obliegenheiten des Prüflings. Ein Absehen von derartigen Recherchen kann daher auch nicht als taktischer Verzicht auf eine diesbezügliche Rüge verstanden werden. 39
träglich ohnehin nicht mehr möglich sei, bleibt dieser Einwand ohne Erfolg.
der Stellungnahme des Erstprüfers, Prof. S., werden die Prüfungsaufgaben in enger Abstimmung zwischen Erst- und Zweitprüfer erstellt, so dass vorab Einigkeit über die Bewertung der einzelnen Teilaufgaben herrsche. Angesichts dieser (zulässigen) ist Vorgehensweise nicht ersichtlich, wie die Mitteilung der Bepunktung der Aufgaben an die Prüflinge einer selbständigen und unabhängigen Korrektur durch den Zweitprüfer entgegenstehen würde. 41 Soweit der Kläger darüber hinaus rügt, die Auswahl der Prüfungsaufgaben sei für die Studierenden eine wesentliche Entscheidung, so dass eine
trägliche Erstellung eines Vermerks darüber, wie regelmäßig verfahren werde, zur Dokumentation nicht ausreiche, dringt er damit nicht durch. Vorliegend sind keine Rechtsvorschriften ersichtlich, die eine Dokumentation der Erstellung der Prüfungsaufgaben vorsehen. Es sind auch keine Anhaltspunkte dargetan oder ersichtlich, dass die Prüfungsaufgaben im Zweit- und Drittversuch des Klägers nicht in der von Prof. S. beschriebenen Weise erstellt worden wären. 42 Der Einwand des Klägers, es bestünden beim Drittversuch Zweifel am Täuschungsversuch, da die Nutzung aller Normen der DIN 18008 zugelassen gewesen sei, bleibt ohne Erfolg.
vollziehbar dar, dass die handschriftlichen Notizen des Klägers in den Regelwerken weit über den Normeninhalt hinausgehende Zusatzinformationen enthalten und damit keine „Kommentierungen“ der Regelwerke sind (vgl. z.B. DIN 18008 – 1 S. 3: Inhalte zu Bruchmechanik, notiert unter dem Inhaltsverzeichnis). Vor diesem Hintergrund bestehen keine Zweifel daran, dass ein mit derartigen Anmerkungen versehenes Hilfsmittel kein zugelassenes Hilfsmittel mehr ist. 43 bb) Die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens des Moduls 1338 ist rechtswidrig. 44
MaPO dürfen Modulprüfungen bis zu zweimal wiederholt werden, sofern die vorausgegangenen Versuche ohne Erfolg abgelegt wurden, der Prüfungsanspruch nicht vorher durch die Fortschrittsregelung gemäß § 6 verloren und die Studienzeit
Da, wie oben ausgeführt, die Feststellung des Nichtbestehens des Zweit- und des Drittversuchs der Modulprüfung des Moduls 1338 rechtswidrig ist, ist das Prüfungsverfahren des Zweitversuchs fortzusetzen ist. 45 cc) Die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens des Masterstudiums ist rechtswidrig. 46
MaPO ist die Masterprüfung endgültig nicht bestanden, sobald die zweite Wiederholung der Modulprüfung eines verpflichtenden Moduls des Masterstudiengangs nicht bestanden wurde. 47
MaPO sind Pflichtmodule Module, die für alle Studierenden eines Studiengangs oder einer Studienrichtung verbindlich sind. Wahlpflichtmodule sind Module, die von den Studierenden in vorgeschriebener Anzahl oder in vorgeschriebenen Umfang einzeln oder in Gruppen aus einem Angebot im Rahmen einer Spezialisierung auszuwählen sind (§ 2 Abs. 2 Satz 3 ABaMaPO). Wahlmodule sind
MaPO Module, die über den vorgeschriebenen Umfang der Pflicht- und Wahlpflichtmodule hinaus von den Studierenden frei gewählt werden. Eine Regelung, wonach die einmal getroffene Auswahl der Wahlpflichtmodule verbindlich und ein späterer Wechsel ausgeschlossen wäre, enthalten weder die ABaMaPO noch die FPOBAU/Ma. 50 Der in § 13 Abs. 1 Satz 3 Spiegelstrich 2 ABaMaPO gewählte Begriff „verpflichtendes Modul“ ist nicht eigens definiert. Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck der Regelung legen es nahe, hierunter auch Wahlpflichtmodule zu fassen. Denn diesen ist gerade eigen, dass der Studierende sie zwar in der vorgeschriebenen Anzahl belegen muss, er dabei jedoch aus einem Angebot von Modulen wählen kann. Wenn es dem Studierenden freisteht, ein bestimmtes Wahlpflichtmodul auch überhaupt nicht zu belegen, wird dieses Modul, wenn es der Studierende tatsächlich belegt, allein dadurch nicht zu einem „verpflichtenden“ Modul; denn
den Regelungen der ABaMaPO und der FPOBAU/Ma steht ihm weiter frei, stattdessen ein anderes Wahlpflichtmodul zu belegen. Es erschiene auch widersprüchlich, dass einerseits das Belegen eines Wahlpflichtmoduls in das Belieben des Studierenden gestellt und ein späterer Wechsel zu einem anderen Wahlpflichtmodul nicht ausgeschlossen ist, andererseits aber das Scheitern an diesem Wahlpflichtmodul zum endgültigen Nichtbestehen des Studiums führen soll. Wie in der mündlichen Verhandlung von Prof. B. erläutert, entspricht es auch der Praxis an der Hochschule, dass es auch möglich ist, ein einmal gewähltes Wahlpflichtmodul gegen ein anderes zu tauschen, etwa wenn ein Studierender bemerkt habe, dass ihm das eine Modul nicht liege. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass
MaPO bereits das Überschreiten einer Studienzeit von 2 Jahren zum endgültigen Nichtbestehen des Masterstudiums führt. Eine erhebliche Verzögerung der Studienzeit wegen des Wechsels von Wahlpflichtmodulen ist vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten. 51
MaPO kommt vorliegend nicht in Betracht, da dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. 52 Der Bescheid vom 31. Juli 2020 erging
Ablauf der Regelstudienzeit
MaPO;
MaPO ist das Studium erst
Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren endgültig nicht bestanden, wobei
MaPO auf Antrag über eine Verlängerung entschieden wird.
den vorliegenden Akten hat der Kläger mit Ausnahme des streitgegenständlichen Moduls 1338 und der Masterarbeit alle Module absolviert; dass ein Studienabschluss innerhalb eines Zeitraums von insgesamt zwei Jahren unmöglich wäre, ist nicht ersichtlich. Vorliegend kommt hinzu, dass
den Bestimmungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie in Art. 99 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG die verlängerte Regelstudienzeit auch für nichtstaatliche Hochschulen vorgesehen ist; hierzu zählt
HSchG auch die Hochschule der Beklagten. Zwar mag im Hinblick auf den in Art. 82 Satz 3 BayHSchG vorgesehenen Ausschluss der Regelungen zu den Fristen
HSchG zweifelhaft sein, ob Art. 99 Abs. 1 BayHSchG auf die Hochschule der Beklagten Anwendung findet. Art. 99 Abs. 2 BayHSchG betrifft jedoch die Regelstudienzeit, für die Art. 82 Satz 3 BayHSchG keinen Vorbehalt vorsieht. Demnach ist für den Kläger
HSchG die Regelstudienzeit um ein Semester verlängert. 53 dd) Die auf § 6 Abs. 1 Satz 1 Spiegelstrich 4 der Immatrikulations- und Exmatrikulationsordnung der Universität der Bundeswehr vom
ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 162 Rn. 29). Diese Voraussetzungen liegen hier vor; die hier vorzunehmende rechtliche Überprüfung der Prüfungsbescheide ist aufwändig und setzt Kenntnisse des Prozess- und Prüfungsrechts voraus, über die der Kläger nicht verfügte. 56 Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.