VG § 17 Leitsätze: Die Wartepflicht nach § 9 Abs. 4 S. 1
setzt ein, sobald der Linksabbieger erkennen kann, dass das sich aus der Gegenrichtung nähernde Fahrzeug nach rechts abbiegen will und es daher zu einer Überschneidung der Fahrwege im Einmündungsbereich oder auf der nachfolgenden Straße kommen wird. Sie entfällt nicht dadurch, dass er seinen Abbiegevorgang fortsetzt und so eine Situation herstellt, bei der er zum Benutzer der vorfahrtsberechtigten Straße wird. (Rn. 13) Die Wartepflicht des Linksabbiegers gegenüber dem Entgegenkommenden besteht, wenn dieser so nahe gekommen ist, dass er durch das Abbiegen gefährdet oder auch nur in der zügigen Weiterfahrt wesentlich behindert würde; ihn trifft die Wartepflicht, wenn für ihn bei Beginn des Abbiegevorgangs der Gegenverkehr bereits sichtbar war. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Linksabbieger, Wartepflicht Vorinstanz: LG Regensburg, Endurteil vom 14.03.2024 – 73 O 1463/23 Weiterführende Hinweise: Auf den Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen. Fundstellen: MDR 2024, 976 VRS , 137 NJW-RR 2024, 1092 FDStrVR 2024, 014313 LSK 2024, 14313 Tenor Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom
verstoßen, da sie als Linksabbiegerin der entgegenkommenden und nach rechts abbiegenden Beklagten zu 1) die Vorfahrt hätte einräumen müssen. Zu dem Zusammenstoß sei es zwar erst gekommen, als der beschädigte PKW bereits parallel zur ausgerichtet gewesen sei, doch habe sich der unfallkausale Verstoß bereits vor Abschluss des Abbiegevorgangs dieses Fahrzeug ereignet. Die Beklagte zu 1) hätte allerdings den Abbiegevorgang der Zeugin erkennen und ihrerseits eine Kollision vermeiden können und müssen. Bei der Schadenshöhe seien die Reparaturkosten mit 3.766,29 € und die Wertminderung mit 750,00 € jeweils im geltend gemachte Umfang zu berücksichtigen; Nutzungsausfall könne jedoch nur für 5 Tage und damit im Umfang von 250,00 € und die Schadenspauschale nur im Umfang von 25,00 € in Ansatz gebracht werden. Dementsprechend seien vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 540,25 € angefallen. 5 Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine Ansprüche insoweit weiter, als sie auf vollständigen Ersatz des vom Landgericht anerkannten Schadensbetrags und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtet sind. Aufgrund der Aussagen der Zeuginnen und hätte das Landgericht zugrunde legen müssen, dass das Fahrzeug des Klägers bereits vollständig in die eingefahren gewesen war, als die Beklagte zu 1) von rechts hinten in dessen rechte Seite fuhr. Damit liege keine Vorfahrtverletzung seitens der Zeugin vor, sondern eine Vorfahrtverletzung durch die Beklagte zu 1), was deren Alleinverschulden begründe. II. 6 Die zulässige Berufung des Klägers erweist sich zur Überzeugung der Senatsmitglieder als unbegründet. 7 1. Die Angriffe in der Berufungsbegründung, das Landgericht hätte aufgrund der Aussagen der Zeuginnen und zum Ergebnis kommen müssen, dass der PKW des Klägers sich bereits in Geradeausfahrtrichtung auf der befunden habe, gehen insoweit ins Leere, als das Landgericht von einem solchen Sachverhalt ausgegangen ist. Entsprechendes geht klar aus den Ausführungen auf S. 9 des angegriffenen Urteils, unter f), hervor. 8 2. Das Landgericht hat aber zu Recht diesem Umstand nicht die Bedeutung beigemessen, die die Berufung für geboten hält. 9 a) Nach § 9 Abs. 4 S. 1
hat derjenige, der nach links abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren zu lassen. Entsprechendes ordnet § 9 Abs. 3
im Hinblick auf entgegenkommende Fahrzeuge an. Den Linksabbieger trifft mithin grundsätzlich eine Wartepflicht gegenüber dem entgegenkommenden Verkehr. Die in § 9 Abs. 3 u. 4
geregelten Fälle stellen zwar keine Fälle der Vorfahrt im eigentlichen Sinn dar, da sie die Begegnung mit einem auf derselben Straße Entgegenkommenden betreffen, sind mit diesen aber nahe verwandt und unterliegen im Allgemeinen den gleichen Rechtsgrundsätzen (Burmann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/ Jahnke, 28. Aufl. 2024,
KoStVR/Bender, 1. Aufl. 2016,
28). 10 Die sich aus dem vorfahrtsähnlichen Recht des Rechtsabbiegers ergebende Wartepflicht des Linksabbiegers entfällt noch nicht dadurch, dass sich der Linksabbieger in den Bereich der Vorfahrtstraße, in die er einbiegen will, begeben hat, weil er allein dadurch noch nicht zum Benutzer der Vorfahrtstraße und damit gegenüber dem Gegenverkehr bevorrechtigt wird (Burmann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, 28. Aufl. 2024,
OK StVR/Grabow, 23. Ed. 15.4.2024,
49). Zu einem solchen wird er erst, wenn der Linksabbiegevorgang vollständig abgeschlossen ist, was angenommen werden kann, soweit keine Schrägstellung mehr vorliegt (OLG Karlsruhe, Urteil vom
28). Eine Pflicht, am Straßenrand der Gegenrichtung stehende Kraftfahrzeuge daraufhin zu beobachten, ob sie alsbald anfahren, trifft den Linksabbieger nicht (Burmann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, 28. Aufl. 2024,
28). Der Wartepflichtige muss allerdings in gewissem Umfang damit rechnen, dass sich der Entgegenkommende selbst verkehrswidrig verhält, so etwa, dass dieser bei entsprechenden Straßenverhältnissen die zulässige Geschwindigkeit mäßig überschreitet (Burmann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, 28. Aufl. 2024,
OK StVR/ Grabow, 23. Ed. 15.4.2024,
KoStVR/Bender, 1. Aufl. 2016,
30). 12 b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landgericht zutreffend nicht als maßgeblich angesehen, dass im Moment der Kollision der PKW des Klägers bereits vollständig parallel zur ausgerichtet war und damit den Linksabbiegevorgang bereits beendet hatte. Die Zeugin hatte zu diesem Zeitpunkt bereits gegen die Wartepflicht verstoßen, was zu dem Unfall führte. 13 Aus den oben dargestellten Grundsätzen ergibt sich, dass die Wartepflicht einsetzt, sobald der Linksabbieger erkennen kann, dass das sich aus der Gegenrichtung nähernde Fahrzeug nach rechts abbiegen will und es daher zu einer Überschneidung der Fahrwege im Einmündungsbereich oder auf der nachfolgenden Straße kommen wird. Trifft den Linksabbieger danach eine Wartepflicht, entfällt diese nicht dadurch, dass er seinen Abbiegevorgang fortsetzt und so eine Situation herstellt, bei der er zum Benutzer der vorfahrtsberechtigten Straße wird. Dies folgt schon daraus, dass andernfalls ein Anreiz geschaffen würde, den an sich nicht zulässigen Linksabbiegevorgang möglichst schnell (und damit in einer die Unfallgefahr insgesamt steigerten Weise) zu vollziehen, um dann in den Genuss des Vorfahrtsrechts zu kommen. Die Wartepflicht beinhaltet gerade, dass der entgegenkommende Rechtsableger seinen Abbiegevorgang ungestört unternehmen darf, während der Linksabbieger sich nach diesem auszurichten hat; dies verbietet die Annahme, dass der Linksabbieger, der diesen Vorgang einmal verkehrswidrig begonnen oder fortgesetzt hat, im weiteren Verlauf das Vorrecht erlangen kann und nunmehr der Rechtsableger zum Warten gezwungen wird. 14 Im Übrigen spricht bereits der Wortlaut der Bestimmung dafür, dass für den Zeitpunkt, auf den wegen der Wartepflicht abzustellen ist, der Beginn des Abbiegevorgangs und dessen Verlauf, nicht aber ein etwaiger Kollisionszeitpunkt ist. § 9 Abs. 4 S. 1
stellt insoweit darauf ab, dass jemand nach links abbiegen „will“. 15
eingestellt. Die Beklagte zu 1) trifft demgegenüber der Vorwurf, gegen das allgemeine Gebot der Rücksichtnahme verstoßen zu haben. Wenn das Landgericht beide Verschuldensanteile als gleichwertig angesehen hat, stellt dies jedenfalls keinen Fehler zum Nachteil des Klägers dar. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Verstöße gegen konkrete Verkehrsregeln und Wartepflichten grundsätzlich höheres Gewicht besitzen als die Verletzung der allgemeinen Vorsichts- und Rücksichtnahmepflichten. Eine gleich hohe Gewichtung beschwert daher den Kläger nicht. 20 Der Senat legt deshalb aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG). 21 Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.