AGBGB Art. 43 BayBO Art. 31 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Leitsätze: Der fensterrechtliche Anspruch gemäß Art. 43 BayAGBGB kann eingeschränkt werden, wenn sich seine Geltendmachung nach den konkreten Umständen als treuwidrig gemäß § 242
darstellt. (Rn. 68 – 69 und 74)
) und verstoße gegen das Schikaneverbot des § 226
. Die Durchsetzung des klägerischen Anspruchs sei den Beklagten nicht zumutbar, weil in diesem Fall weder Licht noch Luft in die Wohnung geführt werden könne. 16 Dem beklagtenseitigen Vorbringen, sie seien nicht passivlegitimiert, weil die Fenster im Gemeinschaftseigentum der WEG stünden, hat der Kläger entgegnet, er begehre keine bauliche Veränderung der Fenster. Möglich sei die Anbringung z.B. einer Milchglasfolie. Im Hinblick auf das Öffnen könnten die Beklagten seinen Anspruch erfüllen, indem sie die Fenster geschlossen hielten. Die Beklagten seien im Hinblick auf ihre Nutzung als Handlungsstörer passivlegitimiert. 17 Dem beklagtenseitigen Vortrag, bei Durchsetzung des klägerischen Anspruchs könne weder Licht noch Luft in die Wohnung geführt werden, entgegnet der Kläger, es gebe anderweitige technische Möglichkeiten der Beleuchtung und Lüftung. 18 Mit Schriftsatz vom 13.01.2022 (Blatt 82 ff.) haben die Beklagten Widerklage erhoben, u.a. mit den Anträgen, Video- oder Tonaufnahmen oder sonstige Bildnisse von den Beklagten und deren Privaträumen und Balkon zu unterlassen und Videokameras abzubauen (Ziffer I.) und Heckenpflanzen zu entfernen (II.). 19 Diese Widerklage haben sie mit Schriftsatz vom 06.07.2022 (Bl. 141 ff.) erweitert, u.a. um den Antrag, eine auf der Garage des Klägers aufgestellte, auf das Beklagten-Gebäude schauende Männchen-Figur (siehe Anlage B 10) zu entfernen (Ziffer VI.) und einen auf seinem Wohngebäude-Anbau neu errichteten Sichtschutzzaun zu entfernen (VII.). 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der in erster Instanz gestellten Klageanträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. 21 Das Landgericht hat mit Teilurteil vom 18.08.2022 der Klage vollumfänglich entsprochen. Noch nicht entschieden hat es über die Widerklage. 22 In seiner Urteilsbegründung geht das Landgericht davon aus, dass dem Kläger ein Anspruch aus Art. 43 BayAGBGB zusteht, demgemäß Fenster, die weniger als 0,60 m von der Grenze eines (mit einem Gebäude bebauten) Nachbargrundstücks entfernt sind, auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks so eingerichtet werden müssen, dass bis zur Höhe von 1,80 m weder das Öffnen noch das Durchblicken möglich ist. 23 Dieser Anspruch sei nicht ausgeschlossen nach Art. 45 BayAGBGB. Gemäß dessen Abs. 2 sind die vor Inkrafttreten des AGBGB geltenden Vorschriften für die zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Anlagen weiterhin anzuwenden, soweit sie eine geringere Beschränkung festgelegt haben. Eine Fortgeltung früher anzuwendender Vorschriften sei jedoch nicht gegeben, da das von den Beklagten bewohnte Gebäude erst durch die Teilung des Grundstücks in den 2000er Jahren zum Grenzbau geworden sei. 24 Die Beklagten seien auch die richtigen Anspruchsgegner, da sich deren Anspruchsgrundlage aus Art. 43 BayAGBGB nicht lediglich gegen den Eigentümer, sondern auch gegen den Störer richte, der den geschaffenen Zustand weiterhin bestehen lasse und die Möglichkeit habe, diesen zu verändern. Der Kläger beanspruche mit seinem Antrag keine bauliche Veränderung der Fenster, über welche lediglich die WEG der Beklagten entscheiden könne. 25 Gemäß Art. 52 BayAGBGB unterliege der Anspruch des Art. 43 BayAGBGB nicht der Verjährung. 26 Die Übernahme öffentlich-rechtlicher Abstandsflächen auf dem Grundstück des Klägers hindere diesen Anspruch aus Art. 43 BayAGBGB nicht. 27 Eine Schikane im Sinne des § 226
liege nicht vor, da diese bereits ausscheide, wenn ein berechtigtes Interesse auch nur mitbestimmend sein könne und der Kläger vorliegend den Schutz seiner Privatsphäre verfolge. 28 Eine Abwägung der beteiligten Interessen scheide aus, da Art. 43 BayAGBGB keine Ermessens- oder Abwägungsentscheidung vorsehe. Auch könne dem Anspruch des Klägers nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung gemäß § 242
entgegengehalten werden. Der Kläger habe die Teilung, durch die das von den Beklagten bewohnte Gebäude zum Grenzbau geworden sei, nicht veranlasst. Allein, dass er sein Grundstück zu einem späteren Zeitpunkt erworben habe, führe nicht dazu, dass er die Beeinträchtigung seiner Rechtsposition hinnehmen müsse. Eine Versagung des Anspruchs des Klägers sei auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Unverhältnismäßigkeit angezeigt. Das Recht des Klägers auf Wahrung seiner Privatsphäre sei nicht als geringfügig anzusehen. Die Wohnung der Beklagten sei vor dem Hintergrund heutiger technischer Möglichkeiten nicht überhaupt nicht mehr nutzbar. Im Übrigen sei der Kläger insoweit nicht verantwortlich. 29 Gegen dieses Teilurteil wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung. 30 Sie argumentieren, das Landgericht habe bereits den Sachverhalt nicht vollständig erfasst, indem es unberücksichtigt gelassen habe, dass die vier Fenster im Untergeschoss, wo sich das Schlafzimmer und Kinderzimmer ihrer Wohnung befänden, die einzigen Belichtungs- und Belüftungsöffnungen seien. Mit Ausnahme einer Terrassentür zum Innenhof handele es sich um die einzigen Lichtöffnungen der Wohnung der Beklagten. Der Balkon im Erdgeschoss sei nicht mehr nutzbar, wenn die Balkontür nicht mehr geöffnet werden dürfe. 31 Das Landgericht habe außerdem nicht berücksichtigt, dass der zweite Rettungsweg laut vorgelegtem Brandschutzplan, Anlage B5, in den Hofbereich des Klägers führe. 32 Unzutreffend habe das Landgericht eine Passivlegitimation der Beklagten bejaht, obwohl die Fenster im Gemeinschaftseigentum der WEG stünden. 33 Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht darauf abgestellt, dass eine Ermessens- oder Abwägungsentscheidung, die eine Anwendung des § 242
einschließe, nicht in Betracht komme. Hierbei sei dann u.a. auch zu berücksichtigen, dass dem Kläger kein schutzwürdiges Vertrauen zukomme, da ihm das Verhalten der vorherigen Eigentümer, die in Kenntnis des Fensterrechts den von ihm bewohnten Neubau im Jahr 2017 errichtet hätten, zuzurechnen sei. Die Beeinträchtigung der Beklagten durch die Geltendmachung des klägerischen Anspruchs sei so erheblich, dass sie die Beeinträchtigung des Klägers überwiege, dem es vorliegend lediglich um die Nutzung seines gepflasterten Garagenhofes gehe. 34 Die Beklagte beantragen, das Teilurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az. 14 O 6102/21 vom 21.07.2021 abzuändern und die Klage abzuweisen. 35 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 36 Der Kläger ist der Ansicht, dass eine atypische Fallkonstellation, die eine Einschränkung des Fensterrechts nach Treu und Glauben gem. § 242
ermöglichen würde, hier nicht vorliegt. 37 Brandschutzrechtliche Rettungswege seien für eine Einschränkung des Fensterrechts nicht zu berücksichtigen, da die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt werde. 38 Der Senat hat die Parteien persönlich angehört und Beweis erhoben durch einen Ortsaugenschein. II. 39 Die Berufung ist zulässig und begründet. 40 1. Die Berufung ist zulässig. 41 Insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 511, 517, 519, 520 ZPO. 42 Soweit sie sich nach dem Wortlaut ihres Antrags gegen das Teilurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az. 14 O 6102/21 vom „21.07.2021“ richtet, ist dies der Auslegung zugänglich. Gemeint ist offenkundig das Teilurteil vom 18.08.2022 (welches aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21.07.2022 erging). 43 2. Die Berufung ist auch begründet, da dem Kläger die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen.
i.V. mit dem Gedanken des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses kommt jedoch nicht in Betracht. § 906
regelt das Lichtrecht nicht, sondern überlässt dies dem landesrechtlichen Gesetzgeber. Dieser hat in Bayern trotz der erheblichen Bedeutung des Lichtrechts keine spezielle Bestimmung hierzu erlassen. Das Lichtrecht kann deshalb nicht gleichsam im Wege der Analogie zu den vorgenannten Vorschriften entgegen dem Willen des Gesetzgebers im Wege der Auslegung entwickelt werden (Grziwotz/Saller BayNachbarR, Kap. 2 Das Grundstück und seine Grenzen, Rn. 48, 49).
ist ein Schuldner verpflichtet, eine geschuldete Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Da § 242
nur ein individualethisches Minimum gebietet, sind eine Vielzahl von Handlungen mit ihm vereinbar. Daher ist die Hauptfunktion des § 242 die Abwehr treuwidrigen Verhaltens. Diese Abwehr geschieht hauptsächlich mittels Einwendungen gegen die Verletzung einer Treuepflicht (BeckOGK/Kähler, 1.5.2024,
897). Dabei ist anerkannt, dass unter Beachtung enger Grenzen eine treuwidrige Ausübung eines Rechts einen Rechtsmissbrauch darstellen kann (BeckOGK/Kähler, 1.5.2024,
1107). 70 Die Unzulässigkeit einer Rechtsausübung kann sich aus einem treuwidrigen Mittel-Zweck-Verhältnis ergeben. Diese Konstellation ist dadurch geprägt, dass sowohl der verfolgte Zweck als auch das dafür eingesetzte Mittel, für sich genommen, nicht zu beanstanden sind, dafür jedoch die Mittel-Zweck-Relation. Mangels Bindung der Privaten an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist das nicht schon immer dann der Fall, wenn der Einsatz eines Mittels unverhältnismäßig ist. Die Einzelnen sind rechtlich nicht verpflichtet, die Interessen ihrer Vertragspartner und sonstigen Parteien eines Schuldverhältnisses zu maximieren. Daher kann es im Allgemeinen dahinstehen, ob die Ausübung eines Rechts den Verpflichteten stärker belastet als den Berechtigten. Die Verlässlichkeit des Rechtsverkehrs und die Möglichkeit, seine eigenen Pläne und Ziele durch verbindliche Vereinbarungen zu verwirklichen, würden erheblich leiden, wenn es auf eine individualisierte Prüfung nicht voraussehbarer wechselnder Bedürfnisse ankäme. All das schließt indes nicht aus, eine grob unverhältnismäßige Interessenbeeinträchtigung als Verstoß gegen Treu und Glauben anzusehen. Derartige Rechtsausübungen verletzen das Verbot der Rücksichtslosigkeit („inciviliter agere“). Dieses verhindert, dass die Ausübung eines Rechts ohne jegliche Beachtung der Folgen für die andere Seite geschieht. Die Parteien sind einander als Personen verpflichtet, die jeweils eigene Pläne verfolgen und daher den zwischen ihnen geltenden Normen nicht blind unterworfen. Vielmehr dürfen sie davon ausgehen, dass diese Normen ihren Interessen dienen und sie einander als Freie und Gleiche gegenüberstehen. Das ist infrage gestellt, wenn die Durchsetzung eines Rechts der einen Seite die Interessen der anderen Seite extrem beeinträchtigt, was über gelegentliche Härten deutlich hinausgeht, weil es die Rücksicht auf den anderen vollständig aufhebt. Selbst das berechtigte Ziel der Rechtsdurchsetzung erlaubt daher nicht, für seine Erreichung beliebige Interessen zu opfern (BeckOGK/Kähler, 1.5.2024,
1555-1557). 71 Dabei ist nicht zu verkennen, dass die zwischen den Parteien bestehenden Regelungen bereits eine gesetzliche oder privatautonome Abgrenzung von Interessen- und Freiheitssphären beinhalten, sodass es im Allgemeinen keiner weiteren Abwägung bedarf. § 242
gebietet insoweit lediglich, eine Rechtsausübung zu untersagen, wenn sie offensichtlich zu einer grob unangemessenen Beeinträchtigung der vom jeweiligen Schuldverhältnis erfassten Interessen führt (BeckOGK/Kähler, 1.5.2024,
1555-1558). 72 Die Beklagten nehmen Bezug auf eine Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 17. Mai 2022 (Az. Vf. 63-VI-19 –, juris), wonach das Willkürverbot aus Art. 118 Abs. 1 BV durch ein Berufungsurteil des Landgerichts Ingolstadt nicht verletzt wurde, das die Geltendmachung des Fensterrechts als treuwidrig gem. § 242
angesehen hatte. Die nach der Rspr des VerfGH erforderliche Atypik, die eine Berufung auf das Fensterrecht ausschließt, hatte das Landgericht vor allem in der langjährigen Entwicklung des Nachbarschaftsverhältnisses und in dem besonderen Grundstückszuschnitt gesehen. 73 Die Beziehung der in dem dortigen Rechtsstreit betroffenen Grundstücke zueinander weise Besonderheiten auf, die sie vom Normalfall des Art. 43 Abs. 1 BayAGBGB deutlich unterschieden und die bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen zugunsten des Nachbarn hätte berücksichtigt werden können. 74 Auch wenn die Entscheidung des BayVerfGH nicht so einschränkungslos auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragbar ist, hält jedoch auch der Senat dafür, dass Einschränkungen des Fensterrechts gem. § 242
nicht schlechterdings ausgeschlossen sind. 75 In die Wohnung auf der gesamten südwestlichen Seite natürliches Licht bis 1,80 m Höhe nur noch mit Milchglas hineinzulassen, wäre eine extreme Härte, würde offenkundig die Wohnung stark entwerten und grenzt damit an einen enteignungsgleichen Eingriff. 76 Der Senat stützt sich insoweit auf seine beim Ortsaugenschein getätigten Wahrnehmungen. 77 Dabei ist festzustellen, dass die Fensterglasfläche, die vorliegend so zu gestalten wäre, dass ein Durchblicken nicht möglich wäre (6,2233 m²), rechnerisch ohne Berücksichtigung der Situation in den einzelnen Zimmern etwa 58% der gesamten zu der Wohnung gehörenden Fensterglasfläche von 10,75445 m² (6,2233 m² + 4,53115 m²) betrifft. 78 Der Senat hat die betroffene Fensterglasfläche selbst mit folgenden Ergebnissen aufgemessen: nach Höhen in Metern: betroffen freibleibend betr. Quote gerundet Balkontür OG 1,69 0,18 0,90 Terrassentür West 0 1,87 0 Oberlicht West 0 0,43 0 Küchenfenster West 0 1,41 0 UG Fenster 1 1,55 0,455 0,77 UG Fenster 2 1,55 0,555 0,74 UG Fenster 3 1,69 0,41 0,80 UG Fenster 4 1,69 0,41 0,80 79 Da die Fenster unterschiedlich breit sind und die nach Westen gerichteten Fenster im Obergeschoss nicht betroffen sind und eine Betrachtung ausschließlich nach den betroffenen Höhen daher das Bild verzerren würde, legt der Senat zum Vergleich zudem eine Gesamtflächenberechnung wie folgt zugrunde: nach Fläche in cm²: betroffen freibleibend betr. Quote gerundet Balkontür OG 12928,5 1377 0,90 Terrassentür West 0 14586 0 Küchenfenster 0 11703 0 Oberlicht West 0 3698 0 UG Fenster 1 11935 3503,5 0,77 UG Fenster 2 11935 4273,5 0,74 UG Fenster 3 12506 3034 0,80 UG Fenster 4 12928,5 3136,5 0,80 Summe 62233 45311,5 0,58 nur OG: betroffen freibleibend betr. Quote gerundet Balkontür OG 12928,5 1377 0,90 Terrassentür West 0 14586 0 Küchenfenster 0 11703 0 Oberlicht West 0 3698 0 Summe 12928,5 31364 0,29 nur UG: betroffen freibleibend betr. Quote gerundet UG Fenster 1 11935 3503,5 0,77 UG Fenster 2 11935 4273,5 0,74 UG Fenster 3 12506 3034 0,80 UG Fenster 4 12928,5 3136,5 0,80 Summe 49304,5 13947,5 0,78 80 Weiterhin bezieht der Senat in seine Gesamtabwägung folgende Faktoren mit ein: 81 Für die Fenstersprossen unterstellt der Senat im Wege der Schätzung einen Abzug von der als betroffen zu betrachtenden Fensterfläche von 5%. Diese sind zwar selbst ebenfalls lichtundurchlässig. Das wären sie jedoch auch ohne das klägerische Begehr, was nicht zu Lasten des Klägers berücksichtigt werden kann. Beim zweiflügeligen Küchenfenster hat der Senat wegen der Breite des Mittelbalken 10cm von der aufgemessenen Gesamtbreite abgezogen. 82 Ferner berücksichtigt der Senat auch den vorgetragenen und durch Ortsaugenschein bestätigten Zweck der betroffenen Zimmer: Wenn auch das Schlafzimmer im Untergeschoss nach dem objektiven Erwartungshorizont der Parteien tagsüber möglicherweise nicht zwangsläufig zum ständigen Aufenthalt bestimmt sein mag, anders als etwa die Räumlichkeiten im OG, die auch komplett freibleibende Fenster nach Westen aufweisen, so ist doch das Kinderzimmer tagsüber für Eltern und Kind zum ständigen Aufenthalt bestimmt bzw. eine derartige Verwendung zu erwarten. 83 Der Senat berücksichtigt weiter auch den vor Ort beim Augenschein gewonnenen Gesamteindruck einer – auch ohne das klägerische Begehr – in erheblichen Teilen recht lichtarmen Wohnung. Auch lässt der beim Augenschein gewonnene Gesamteindruck nachvollziehbar erscheinen, dass ein Trockenhalten der Wohnung, auch bei ordnungsgemäßem Lüftungsverhalten, für die Beklagten – auch ohne das klägerische Begehr – eine nicht unerhebliche Herausforderung darstellt. 84 Das Fenster aus dem Badezimmer (Nordseite) zum östlich des Anwesens gelegenen geschlossenen trüben Oberlicht ist nach dem gewonnenen Eindruck beim Augenschein des Senats für die Lichtverhältnisse zu vernachlässigen. 85 Zu berücksichtigen ist auch, dass im Untergeschoss ein 78%-iger Anteil der Fensterfläche betroffen wäre. Bei einer milchglasartigen Belegung wäre insoweit keine hinreichende Sicht nach draußen möglich. 86 Der Senat stellt auch die Kellerfeuchte in seine Abwägung mit ein, die bei geschlossenen Fenstern zur Südseite substanzbeeinträchtigend sein kann. Feuchteschäden am Putz im Untergeschoss hat der Senat, ein Bausenat, während des Augenscheins wahrgenommen und fotografisch dokumentiert. Aus diesem Grund ist letztlich auch der Antrag der Klage zu Ziffer 1. unbegründet, der auf ein mögliches Öffnen der Fenster im Untergeschoss bezogen ist. Insoweit schafft auch das vorgenannte Oberlicht keinen ausreichenden Luftaustausch. 87 Im Obergeschoss wiederum können die westseitige Terrassentür und das Küchenfenster zum Innenhof einen Lichteinfall angesichts der betroffenen Fensterflächen nicht hinreichend gewährleisten. Zu berücksichtigen ist auch, dass der beim Augenschein gewonnene Eindruck von der streitgegenständlichen Wohnung am Nachmittag vorgenommen wurde. Die nach Westen ausgerichteten Fenster erhellen die Wohnung aufgrund des vorgelagerten Lichthofs, insbesondere mit dem Gebäude im Osten und Süden den Innenraum nur ab Nachmittag. Morgens und mittags ist dadurch hingegen noch weniger Lichteinfall zu erwarten. Selbst unter den Bedingungen der Augenscheinnahme zu optimaler Tageszeit am Nachmittag mit Sonnenschein erachtet der Senat die Lichtverhältnisse auch im Erdgeschoss ohne voll durchsichtige Balkontür für nicht zumutbar. Eine Teilbegründetheit des klägerischen Anspruchs, nähme man dessen Teilbarkeit an, etwa lediglich hinsichtlich der Balkontür im Obergeschoss scheidet daher aus. Zudem kommt diese auch bereits aus den oben ausgeführten Gründen zum Brandschutz nicht in Betracht. 88 In seiner Abwägung würdigt der Senat auch die grundsätzlich nachvollziehbaren Interessen des Klägers. Betroffen ist insoweit insbesondere die Hofsituation mit Spielfläche (Sandkasten) für Kinder. In Blickrichtung aus der Richtung der Beklagtenwohnung ist primär ein Arbeits- und Wäschezimmer des Klägers betroffen. Die Blickrichtung in dessen Kinderzimmer erfolgt lediglich seitlich. 89 Der Senat verkennt auch nicht, dass die Grenzlage bei Erwerb der streitgegenständlichen Wohnung durch die Beklagten bereits erkennbar war und diese als wertbestimmender Faktor bereits bei Erwerb vorhanden war. 90 Gleichwohl wertet der Senat das – gerichtsbekannt – psychologische und physiologische Bedürfnis einer weit überwiegenden Mehrheit von Menschen nach natürlichem („unvermilchtem“) Licht als derart schwerwiegend, dass dem Anteil der hier betroffenen Fensterfläche unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ein besonders hohes Gewicht in der Abwägung zukommt. Dabei verkennt der Senat nicht den Geltungsanspruch des Art. 43 AGBGB, dessen gesetzgeberische Zielsetzung durch die Rechtsprechung nicht grundsätzlich unterlaufen werden darf. Angesichts des Umfangs der Betroffenheit der Wohnräume einer Familie und Berücksichtigung der vorstehend ausgeführten Umstände des konkreten Einzelfalls ist dem Kläger aber eine Berufung auf Art. 43 AGBGB nach Treu und Glauben gem. § 242
versperrt. 91 Im Hinblick auf die schlechten Lüftungsmöglichkeiten ist die Klage zu Ziffer
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.