1 S. 1, § 41 Abs. 1 S. 1, § 102 Abs. 1 S. 1, S. 2, § 106 Abs. 1, § 107 Abs. 1 Nr. 3, § 108 GWB § 87 BGB § 315 EWPBG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, Abs. 5, Abs. 7, § 5 Abs. 1 Leitsätze:
erstreckt sich nicht auf Fragen der Zuständigkeitsbestimmung (OLG Hamm BeckRS 2014, 20394). (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
sei nicht gegeben, da der Schwerpunkt der Streitigkeit in der Frage des Bestehens einer Zahlungsforderung liege. Mithin handele es sich um eine typische zivilrechtliche Frage, die keinen besonderen energierechtlichen Bezug erfordere. Im Übrigen ergebe sich der Zahlungsanspruch nicht aus einer Vorschrift des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (im Folgenden: Energiewirtschaftsgesetz –
), sondern vielmehr aus Vertrag. Streitentscheidende Normen, mithin die Frage des Erfolgs der Klage, beruhten auf keiner Norm des Energiewirtschaftsgesetzes, sondern allenfalls auf solchen des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes und des Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse (im Folgenden: Strompreisbremsegesetz-StromPBG). 4 Die Beklagten rügten in der Klageerwiderung die Unzuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts. Zur Begründung brachten sie vor, streitgegenständlich seien vorliegend insbesondere die Regelungen des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes sowie des Strompreisbremsegesetzes. Ungeachtet des Umstands, dass sich die Streitigkeit gegebenenfalls nicht direkt nach dem Energiewirtschaftsgesetz richte, seien zugehörige Rechtsverordnungen, die ihre Ermächtigungsgrundlage in diesem Gesetz hätten, streitentscheidend, zumal unter anderem das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz direkt auf das Energiewirtschaftsgesetz verweise (§ 4 Abs. 7 EWPBG). Für die Anwendbarkeit des § 102
spreche der Sinn und Zweck der Norm, der darin liege, eine einheitliche Rechtsprechung auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts in allen Instanzen zu gewährleisten. Das Energiewirtschaftsrecht werde aber gerade maßgeblich durch die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen ausgestaltet. Würden diese nicht von der Zuständigkeit umfasst, wäre diese Zweckerreichung bedroht. Mit einer Verweisung an das Landgericht Ansbach bestehe Einverständnis. 5 In der Sache selbst ergebe sich unter Berücksichtigung der Regelungen des ErdgasWärme-Preisbremsengesetzes für den Verbrauch von Gas und unter Berücksichtigung der Regelung des Strompreisbremsegesetzes für den Verbrauch von Strom zuzüglich des Grundpreises für Strom und Gas ein Betrag in Höhe von 1.707,90 €. Unter Berücksichtigung der geleisteten Vorauszahlungen in Höhe von 658,00 € und der Strom-Gaspreisbremse sei eine Forderung in Höhe von 1.049,90 € denkbar. Einen darüber hinausgehenden Betrag könne die Klägerin nicht beanspruchen. Es werde ausdrücklich bestritten, dass in dem hier vorliegenden Fall eines Lieferantenwechsels den Beklagten gemäß § 4 Abs. 5 EWPBG ordnungsgemäß Mitteilung gemacht worden sei. Insofern beriefen sich die Beklagten höchst vorsorglich auf ein Zurückbehaltungsrecht. Höchst vorsorglich sei außerdem darauf hinzuweisen, dass den Beklagten durch den neuen Energieversorger ein Entlastungsbetrag in Höhe von lediglich 4,00 € monatlich und zwar ohne jede Berücksichtigung der tatsächlich für die Monate Januar und Februar 2023 angefallenen Kosten gewährt worden sei. Ungeachtet der Frage, welcher Energieversorger nach dem Gesetzeswortlaut für die Entlastung nach der einschlägigen gesetzlichen Regelung für zuständig erklärt worden sei, sei es eindeutige gesetzgeberische Zielsetzung, dass die Strom- und Gaspreisbremse die Verbraucher rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023 habe entlasten sollen. Dass gegebenenfalls – je nach Auslegung der gesetzlichen Regelung – Verbraucher, die zum Stichtag des
unterfalle, zumal unter anderem das ErdgasWärme-Preisbremsengesetz direkt auf das Energiewirtschaftsgesetz verweise (§ 4 Abs. 7 EWPBG). Hierfür spreche der Sinn und Zweck „dieser Norm“, der darin liege, eine einheitliche Rechtsprechung auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts in allen Instanzen zu gewährleisten. Das Energiewirtschaftsrecht werde maßgeblich durch die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen ausgestaltet. Würden diese nicht von der Zuständigkeit umfasst, wäre diese Zweckerreichung nicht gewährleistet. 9 Das Landgericht Ansbach hat nach Eingang der Akten den Hinweis erteilt, dass es beabsichtige, den Rechtsstreit an das Amtsgericht Weißenburg i. Bay. zurückzuverweisen. Der Verweisungsbeschluss sei ausnahmsweise nicht nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend. Die Voraussetzungen des § 102
seien nicht erfüllt. Hierzu sei erforderlich, dass sich entweder der Kläger zur Begründung der Klage auf entscheidungserhebliche Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes bezogen habe oder der Sache nach die Entscheidung des Rechtsstreits wenigstens teilweise von einer Rechtsfrage abhänge, die nach dem Energiewirtschaftsgesetz zu entscheiden sei. Beides sei nicht der Fall. Die ausschließliche Zuständigkeit nach § 102
sei insbesondere deshalb nicht gegeben, weil die Anwendung der Entlastungsregelungen gemäß § 3 EWPBG bzw. § 49 Abs. 1 StromPBG zwischen den Parteien streitig sei. Die Frage, ob die Entlastungsregelung zur Anwendung komme, lasse sich ohne Hinzunahme der Spezialvorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes schon nach den vorgenannten Bestimmungen bemessen. Bei den Vorschriften des Erdgas-WärmePreisbremsengesetzes und des Strompreisbremsegesetzes handele es sich – entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Weißenburg i. Bay. – auch nicht um Rechtsverordnungen, die ihre Ermächtigungsgrundlage im Energiewirtschaftsgesetz hätten. Es sei nicht erkennbar, dass das Energiewirtschaftsgesetz eine entscheidungserhebliche Rolle spiele. Im Übrigen sei eine fehlende Bindungswirkung in der obergerichtlichen Rechtsprechung zumindest in Fällen angenommen worden, in denen das Amtsgericht die Zahlungsklage eines Energieversorgungsunternehmens, dem die Unwirksamkeit einer Preiserhöhung bzw. Unbilligkeit derselben nach § 315 BGB entgegengehalten worden sei, unter Verweis auf § 102
an das Landgericht verwiesen habe, ohne sich mit der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Frage auseinanderzusetzen. Gemessen an diesen Maßstäben sei die Verweisung objektiv willkürlich, weil sie ohne nachvollziehbare Begründung der Zuständigkeit erfolgt sei. 10 Die zu dem Hinweis angehörte Klägerin hat daraufhin mit an das Landgericht Ansbach gerichtetem Schriftsatz vom
habe, jedoch werde beklagtenseits unter anderem auf § 4 Abs. 5 EWPBG und die dort geregelte Mitteilungspflicht Bezug genommen, „die“ in § 4 Abs. 7 EWPBG ausdrücklich auf das Energiewirtschaftsgesetz, insbesondere auf die dort geregelten Mitteilungspflichten in Teil 4
verweise. Der Inhalt der im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz geregelten Mitteilungspflichten werde also durch die Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes und deren Auslegung maßgeblich ausgestaltet. Die „gesetzliche Normierung des
(§ 40
)“ sei durchaus im vorliegenden Fall betroffen, weshalb sich die vom Amtsgericht angenommene Zuständigkeit des Landgerichts nach der gebotenen weiten Auslegung des § 102 Abs. 1 Satz 1
zumindest nicht als willkürlich darstelle. 12 Mit Beschluss vom 30. April 2024 hat sich das Landgericht Ansbach für sachlich unzuständig erklärt, die Übernahme des Verfahrens abgelehnt und entschieden, dass die Akten dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorzulegen sind. Zur Begründung hat es seine Ausführungen im zuvor erteilten Hinweis wiederholt. Ergänzend hat es dargelegt, die Informationspflicht bei einem Lieferantenwechsel gemäß § 4 Abs. 5 EWPBG vermöge nichts daran zu ändern, dass das Energiewirtschaftsgesetz keine entscheidungserhebliche Rolle spiele. § 4 Abs. 5 EWPBG sehe bei einem Lieferantenwechsel lediglich vor, dass der bisherige Lieferant den Letztverbraucher in der Schlussrechnung nach § 20 EWPBG über den Entlastungsbetrag und die dieser zugrunde liegenden Verbrauchsprognose zu informieren habe. Dies solle unter anderem einem erleichterten Wechsel zu dem neuen Lieferanten dienen, der auf der Basis der dem Letztverbraucher mitgeteilten Daten das neue Lieferverhältnis begründen könne. 13 Den Parteien ist im Bestimmungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. 14 Die Beklagten haben vorgetragen, in § 40
seien Informationspflichten normiert, die auch im vorliegenden Fall in Rede stünden. Es sei jedenfalls nicht anzunehmen, dass dem Verweisungsbeschluss – ungeachtet der Frage, ob dieser unrichtig oder fehlerhaft gewesen sei – Willkür zugrunde gelegen habe. 15 Die Klägerin hat ausgeführt, zuständig sei das Amtsgericht Weißenburg i. Bay. Die Frage, ob die Beklagten zur Bezahlung einer noch offenen Forderung verpflichtet seien, hänge nicht von einer Rechtsfrage nach dem Energiewirtschaftsgesetz ab. Maßgeblich sei insoweit der geltend gemachte prozessuale Anspruch. Streitgegenständlich sei jedoch allein die Frage, ob eine Zahlungspflicht aus dem Vertragsverhältnis bestehe. Es handele sich um eine zivilrechtliche Fragestellung ohne besonderen energierechtlichen Bezug. Spezielle Fragen des Energiewirtschaftsgesetzes seien „nicht einschlägig“. Die Entscheidung hänge auch nicht ganz oder teilweise von einer Rechtsfrage ab, die nach diesem Gesetz zu treffen sei. Die Beklagten lehnten die Zahlungspflicht ab, weil angeblich die Energiepreisbremse nicht berücksichtigt worden sei. Die Vorschriften fänden jedoch bereits keine Anwendung. Im Übrigen handele es sich um keine Frage nach dem Energiewirtschaftsgesetz. § 102
diene nach seinem Sinn und Zweck der Vereinheitlichung der Rechtspflege durch Konzentration der zivilprozessualen energiewirtschaftlichen Streitigkeiten bei bestimmten, besonders sachkundigen Gerichten. Dieser Konzentration bedürfe es nur bei Fragen von zentraler und über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung. Dies sei bei dem Bestehen eines Zahlungsanspruchs gerade nicht der Fall. Der Ausspruch der Kündigung sei unstreitig. Mithin sei die Frage des Bestehens streitwertabhängig beim ortsansässigen Gericht anzusiedeln. Die Vorschrift sei nach ihrem Wortlaut eng auszulegen und könne nicht auf darüber hinausgehende Fälle zu einem umfassenden Gerichtsstand beim Landgericht umfunktioniert werden, in welchem sämtliche Fragen, welche im Zusammenhang mit einem Energielieferungsvertrag stünden, konzentriert würden. Die Regelung sei klar dahin zu verstehen, dass es um Rechtsentscheidungen gehe, die von einer Rechtsfrage des Energiewirtschaftsgesetzes abhingen. Hier stünden jedoch allenfalls noch Vorschriften aus dem Strompreisbremsegesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz im Streit. Im Übrigen gehe es allein um die Nichterfüllung einer Zahlungspflicht durch einen Kunden. II. 16 Auf die zulässige Vorlage ist die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Ansbach auszusprechen. 17 1. Die Voraussetzungen für die Bestimmung der (sachlichen) Zuständigkeit gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (vgl. Schultzky in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 36 Rn. 34 ff. m. w. N.) durch das Bayerische Oberste Landesgericht waren zwar bei Stellung des Antrags auf Zuständigkeitsbestimmung durch die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 25. April 2024 noch nicht gegeben, liegen aber seit Bekanntgabe der zuständigkeitsverneinenden Entscheidung des Landgerichts Ansbach vom 30. April 2024 vor. 18
zu verneinen – geht der Rechtszug zum Landgericht als Berufungsgericht gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 GVG und weiter zum Bundesgerichtshof als Revisionsgericht gemäß § 133 GVG. Entscheidet ein Landgericht als ausschließlich sachlich zuständiges Eingangsgericht gemäß §§ 102, 108
geht der Rechtszug gemäß § 106
zum Oberlandesgericht – Kartellsenat – als Berufungsgericht und weiter zum Bundesgerichtshof – Kartellsenat – als Revisionsgericht gemäß § 107 Abs. 1 Nr. 3
. Dass beide am Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte im Bezirk des Oberlandesgerichts Nürnberg liegen, führt deshalb nicht zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für das Bestimmungsverfahren (vgl. BayObLG, Beschluss vom
,
10; Dicks in Loewenheim/Meessen/ Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann, Kartellrecht,
sich auch auf Fragen der Zuständigkeitsbestimmung erstrecke, mit der Folge, dass für die Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorliegend das Oberlandesgericht Nürnberg – Kartellsenat – zuständig wäre, teilt der Senat nicht. Über den negativen Kompetenzkonflikt hat das nach § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO zuständige Gericht zu entscheiden, da die Frage, ob ein energiewirtschaftsrechtlicher Rechtsstreit vorliegt, gerade streitig ist. Für eine analoge Anwendung von § 102 Abs. 1, § 106 Abs. 1
besteht mangels planwidriger Regelungslücke kein Raum. § 106
begründet die ausschließliche Zuständigkeit (§ 108
) nur für die materiell-rechtliche Entscheidung über eine Berufung in einer Rechtsstreitigkeit, die sich aus dem Energiewirtschaftsgesetz ergibt. Die vorgeschaltete Frage, ob im Einzelfall eine Energiewirtschaftssache vorliegt, fällt demgegenüber in die Entscheidungskompetenz des jeweils angerufenen (Kartell- oder Nichtkartell) Gerichts und im Falle eines negativen Kompetenzkonflikts in die Zuständigkeit des nach § 36 Abs. 1 oder Abs. 2 ZPO zuständigen Gerichts (vgl. OLG Düsseldorf – Kartellsenat – a. a. O.; OLG Hamm, Beschluss vom 20. Oktober 2014, 32 SA 72/14, juris Rn. 5; Pastohr in BeckOK
,
19; Keßler in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl. 2019,
18). 22 2. Sachlich zuständig ist das Landgericht Ansbach, da der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Weißenburg i. Bay. Bindungswirkung entfaltet. 23
vor, ist nicht offensichtlich unhaltbar. 26 aa) Gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1
sind für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Energiewirtschaftsgesetz ergeben, ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich sachlich zuständig. 27 Der Wortlaut des § 102 Abs. 1 Satz 1
lässt sowohl eine enge als auch eine weite Auslegung zu, weil die Umschreibung der dieser Norm unterfallenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten als sich „aus diesem Gesetz ergeben(d)“ unergiebig ist. Der Gesetzeswortlaut orientiert sich nach den Gesetzesmaterialien an der kartellrechtlichen Zuständigkeitsregelung des § 87 GWB. § 102 Abs. 1 Satz 1
erfasst alle bürgerlich-rechtlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich unmittelbar aus dem Energiewirtschaftsgesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom
sind auch diejenigen Fälle erfasst, in denen die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach dem Energiewirtschaftsgesetz zu treffen ist. Die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts ist also auch begründet, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits jedenfalls teilweise von einer Rechtsfrage abhängt, die nach dem Energiewirtschaftsgesetz zu entscheiden ist. Hierfür muss sie nach obergerichtlicher Rechtsprechung von einer Vorfrage abhängig sein, die – wäre sie Hauptfrage – unter § 102 Abs. 1 Satz 1
fiele; dabei ist das Merkmal der Vorgreiflichkeit nach der obergerichtlichen Rechtsprechung streng zu handhaben. Nicht ausreichend ist es, wenn in die Streitentscheidung lediglich allgemeine Wertungsmaßstäbe einfließen, die in anderem Zusammenhang auch im Energiewirtschaftsrecht Berücksichtigung finden können, ohne dass eine konkrete energiewirtschaftsrechtliche Vorfrage aufgeworfen wird (OLG München, Beschluss vom 15. Mai 2009, AR [K] 7/09, juris Rn. 10; OLG Köln, Beschluss vom 24. Oktober 2007, 8 W 80/07, juris Rn. 6; Stelter in Bourwieg/Hellermann/Hermes, Energiewirtschaftsgesetz, 4. Aufl: 2023,
13). Eine energierechtliche Vorfrage liegt auch dann vor, wenn der Beklagte energiewirtschaftsrechtliche Einwendungen geltend macht (Stelter in Bourwieg/Hellermann/Hermes, Energiewirtschaftsgesetz,
14). 29 Mit der Frage, ob eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit aus dem Energiewirtschaftsgesetz vorliegt, können schwierige Abgrenzungsprobleme verbunden sein (BGH EnWZ 2018, 352 Rn. 23). Zahlungsklagen aus Energielieferungsverträgen unterfallen allerdings grundsätzlich nicht § 102 Abs. 1
(BGH, a. a. O Rn. 23; OLG Hamm, Beschluss vom 12. September 2022, 4 U 114/22, juris Rn. 6). Gleiches gilt für die gerichtliche Kontrolle von Preiserhöhungen durch Energieversorger (BGH a. a. O. Rn. 23). § 102 Abs. 1
begründet nach der obergerichtlichen Rechtsprechung auch keine ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte für einen Rechtsstreit über Zahlungsansprüche aus einem Gasliefervertrag, denen der Abnehmer entgegenhält, die Festsetzung des Gaspreises entspreche nicht der Billigkeit gemäß § 315 BGB (OLG Düsseldorf, Beschluss vom
, greift § 102 Abs. 1
ein (BGH a. a. O. Rn. 23 m. w. N.; OLG Hamm, Beschluss vom 12. September 2022, 4 U 114/22, juris Rn. 6). 30 bb) Es kann offenbleiben, ob das verweisende Amtsgericht schlechterdings nicht nachvollziehbar angenommen hat, bei dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und dem Strompreisbremsegesetz handele es sich um die in dem Verweisungsbeschluss angesprochenen „zugehörigen Rechtsverordnungen“, die auf der Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes ergangen seien oder ihre Ermächtigungsgrundlage in diesem Gesetz hätten, und ausgehend hiervon im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgert hat, dass § 102
einschlägig sei, weil es für eine energiewirtschaftsrechtliche Rechtsstreitigkeit ausreiche, dass Anspruchsgrundlage oder Vorfrage eine auf dem Energiewirtschaftsgesetz beruhende untergesetzliche Norm sei (vgl. BGH EnWZ 2018, 352 Rn. 13 ff.; einschränkend: OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Dezember 2015, 11 SV 116/15, juris Rn. 13). Der Verweisungsbeschluss ist insoweit mehrdeutig, wobei es nahe liegen dürfte, dass das Amtsgericht jedenfalls rechtsirrig übersehen hat, dass es sich bei dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und dem Strompreisbremsegesetz um Gesetze handelt. 31 cc) Das Amtsgericht Weißenburg i. Bay. hat seine Annahme, dass eine Streitigkeit nach § 102 Abs. 1
vorliege, tragend aber auch darauf gestützt, dass die Parteien über die Mitteilungspflicht des § 4 Abs. 5 EWPBG stritten und das ErdgasWärme-Preisbremsengesetz in § 4 Abs. 7 EWPBG auf die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes, insbesondere dessen Teil 4, verweise. 32 Dies zugrunde gelegt, ist der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht offensichtlich unhaltbar. 33 Zwar lässt der Verweisungsbeschluss selbst nicht ausdrücklich erkennen, in welcher konkreten Weise sich der Rechtsstreit nach Ansicht des Amtsgerichts aus dem Energiewirtschaftsgesetz ergeben oder eine Vorfrage nach dem Energiewirtschaftsgesetz betreffen soll. Jedoch hat sich das Amtsgericht bei seiner Entscheidung ersichtlich auf den Akteninhalt bezogen. Aus diesem geht hervor, dass sich die Beklagten ausdrücklich auf ein sich aus einer Verletzung des § 4 Abs. 5 EWPBG ergebendes Zurückbehaltungsrecht berufen hatten. § 4 Abs. 1 EWPBG regelt, dass ein Grundpreis, den ein Energielieferant von seinem Letztverbraucher verlangt, für die Monate, in denen der Letztverbraucher eine Entlastung nach § 3 Abs. 1 EWPBG (Verpflichtung der Lieferanten zur Entlastung der Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas durch Gutschrift eines Entlastungsbetrags im Zeitraum
„Energielieferung an Letztverbraucher“ (§§ 36 bis 42b
) (vgl. BT-Drs. 20/4683, S. 67 f.). Teil 4
enthält in § 36
eine Bestimmung zur Grundversorgungspflicht von Haushaltskunden und insbesondere in § 40 Abs. 1 Satz 1 und § 41 Abs. 1 Satz 1
Standards, in welcher Weise durch das Energieversorgungsunternehmen Informationspflichten nachzukommen ist (vgl. Krater in BeckOK Energiesicherheitsrecht,
bejaht hat, weil es auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten (teilweise) Vorfrage sei, ob die Klägerin die Beklagten unzureichend i. S. d. § 4 Abs. 5 EWPBG informiert habe, mit der Folge, dass die Beklagten wegen des Lieferantenwechsels nicht in den Genuss einer monatlichen Gutschrift für die Monate Januar und Februar 2023 auf Grund des Energieliefervertrags mit den Beklagten als Letztverbraucher am 30. September 2022 gekommen seien. 34 Zwar mag es nahegelegen haben, dass ein verweisendes Gericht eine etwaige Zuständigkeit gemäß § 102
unter Zuhilfenahme entsprechender Literatur oder maßgeblicher ober- und höchstrichterlicher Entscheidungen prüft. Der Umstand allein, dass sich das Amtsgericht nicht mit der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung zu Zahlungsklagen von Energieversorgungsunternehmen (siehe oben b] aa]) auseinandergesetzt hat, vermag den Vorwurf der Willkür jedoch nicht zu begründen, weil dem deutschen Recht eine Präjudizienwirkung fremd ist. Für die Annahme, dass der Verweisungsbeschluss jeder rechtlichen Grundlage entbehrt, bedürfte es zusätzlicher Umstände. Solche sind indes nicht gegeben. 35 Es liegt kein Sachverhalt vor, in dem das verweisende Gericht durch Vortrag einer Partei Anlass hatte, sich mit einer gegenteiligen Rechtsansicht auseinanderzusetzen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14. Mai 2014, 32 SA 32/14, MDR 2014, 1106; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Februar 1996, 21 AR 10/96, NJW-RR 1996, 1403). Vor Erlass des Verweisungsbeschlusses sind die von den Beklagten in der Klageerwiderung für eine Zuständigkeit des Landgerichts nach § 102 Abs. 1
sprechenden Gesichtspunkte von der Klägerin nicht weiter thematisiert worden, obwohl ihr Gelegenheit gegeben worden war, dem Vorbringen der Beklagten argumentativ entgegenzutreten. Die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom
,
18.1) ist höchst- oder obergerichtliche Rechtsprechung zu § 102 Abs. 1
bis zum Erlass des Verweisungsbeschlusses von keiner der Parteien thematisiert worden. In der Klageschrift hatte die Klägerin zwar vorgetragen, dass der „Schwerpunkt der Streitigkeit“ in der Frage des Bestehens einer Zahlungsforderung liege. Zudem hatte sie geltend gemacht, dass kein besonderer energierechtlicher Bezug gegeben sei und sich der Zahlungsanspruch nicht aus einer Vorschrift des Energiewirtschaftsgesetzes, sondern vielmehr aus einem Vertrag ergebe. Bei dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und dem Strompreisbremsegesetz handele es sich nicht um das Energiewirtschaftsgesetz. Jedoch hatten die Beklagten zu diesem Zeitpunkt noch kein auf § 4 Abs. 5 EWPBG gestütztes Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht und in diesem Zusammenhang nicht darauf hingewiesen, dass das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz in § 4 Abs. 7 EWPBG direkt auf das Energiewirtschaftsgesetz verweise. Entgegenstehende Bedenken mit Blick auf die in der Klageerwiderung vorgetragenen rechtlichen Erwägungen hatte die Klägerin nicht vorgebracht. 36 Es liegt auch kein Fall vor, in dem der auf § 102
gestützte Verweisungsbeschluss nicht begründet worden ist (zu einer solchen Konstellation: OLG Hamm, Beschluss vom 23. Juli 2012, 32 SA 32/12; kritisch zu dieser Entscheidung: Pastohr in BeckOK
,
18.1). Zwar übernimmt das Amtsgericht in der Begründung des Verweisungsbeschlusses nahezu wörtlich die Argumentation der Beklagten. Allein daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass das Amtsgericht die mögliche Fehlerhaftigkeit einer Verweisung erkannt, diese aber zu dem Zweck hingenommen hat, eine Bindungswirkung herbeizuführen. 37 3. Ob innerhalb des Landgerichts eine speziell für Streitigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz gebildete Kammer oder eine Kammer für allgemeine Zivilsachen zuständig ist, ob also nach materiell-rechtlicher Anknüpfung eine energiewirtschaftsrechtliche Streitigkeit nach § 102
vorliegt, hat das Bayerische Oberste Landesgericht nicht zu entscheiden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.