VG Ansbach, Urteil v. 03.05.2024 – AN 14 K 22.01322 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Ansbach, Urteil v. 03.05.2024 – AN 14 K 22.01322 Download Drucken Titel: Produktname "Herpimmun" als krankheitsbezogene Information über ein Lebensmittel Normenketten: VO (EU) Nr. 1169/2011 Art. 7 Abs 3, Art. 8 Abs. 1 VO (EU) 2017/625 Art. 138 Abs. 1, Abs. 2 MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 13 VwGO § 121, § 173 S. 1 ZPO § 265 Abs. 2, § 325 Leitsätze: 1. Erfolgt nach Rechtshängigkeit der Übergang der Verantwortungsbereiche Marketing und Vertrieb für das streitgegenständliche Produkt, gebietet es die Prozessökonomie, dass ein Prozess ohne Wegfall der Klagebefugnis durch die bisherige Klägerin in gesetzlicher Prozessstandschaft fortgesetzt werden kann und die Rechtskraft des Urteils sich in diesem Fall auch auf die Rechtsnachfolgerin erstreckt. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 2. Aus der punktuellen Privilegierung von Marken in Art. 1 Abs. 3 Health-Claims-Verordnung folgt keine noch weitergehende Privilegierung von Marken im besonders sensiblen Bereich krankheitsbezogener Angaben über Lebensmittel. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) 3. Durch die Eintragung einer Marke wird die Entscheidungen der spezialisierten Lebensmittelbehörden zur Einhaltung von Lebensmittelinformationsvorschriften nicht vorweggenommen. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz) 4. Art. 7 Abs. 3 LMIV ist lex specialis gegenüber den Regelungen zur Zulässigkeit gesundheitsbezogener Angaben in Art. 10 Health-Claims-Verordnung. (Rn. 61) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Produktname „Herpimmun“ als krankheitsbezogene Information über ein Lebensmittel, Anwendbarkeit des Art. 7 Abs. 3 VO (EU) Nr. 1169/2011 auf eingetragene Marken, Vorrang des Art. 7 Abs. 3 VO (EU) Nr. 1169/2011 vor der Health-Claims VO (EG) Nr. 1924/2006 Rechtsnachfolge in Pflicht nach Art. 8 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1169/2011 nach Rechtshängigkeit, Nahrungsergänzungsmittel, Lebensmittelsicherheit, krankheitsbezogene Information, Produktname, Rechtsnachfolge, Untersagung, Markenregister, Durchschnittsverbraucher, LMIV Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 25.03.2025 – 20 ZB 24.1064 Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Bescheids der Bayerischen Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (KBLV), der es ihr unter Zwangsgeldandrohung untersagt, das von ihr hergestellte Nahrungsergänzungsmittel „Herpimmun“ unter dem Produktnamen „Herpimmun“ in den Verkehr zu bringen. 2 Die Klägerin stellt in … verschiedene Nahrungsergänzungsmittel her, darunter das Produkt „Herpimmun“. Zunächst vertrieb die Klägerin, ursprünglich unter ihrer alten Firma „…“ das Produkt selbst. Inzwischen wird „Herpimmun“ durch die am 19. September 2023 ins Handelsregister eingetragene „…“ vertrieben und vermarktet. 3 Am 7. Juli 2021 wurde eine Probe des Produkts „Herpimmun“ durch die KBLV als Planprobe gezogen. Mit Gutachten des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) vom 11. August 2021 wurden diverse Aussagen auf der Produktverpackung sowie auf dem Internetauftritt … beanstandet. Bereits der Name des Produkts könne vor dem Hintergrund der Produktbewerbung aus Verbrauchersicht dahingehend verstanden werden, dass das vorliegende Produkt dazu geeignet wäre, das körpereigene Immunsystem bei einer akuten Herpes-Infektion zu unterstützen, bzw. dass dessen Einnahme gegen Herpes immun machen würde. Dabei wurden unter anderem Auslobungen angeführt, die die Einnahme des Produkts bei den ersten Anzeichen von „Lippenbläschen“ sowie als Vorbeugung gegen „rote Lippenbläschen“ nahelegten. Die KBLV bat die Klägerin diesbezüglich um Stellungnahme. 4 Mit Schreiben vom 24. August 2021 gab die Klägerin an, die beanstandeten krankheitsbezogenen Werbeaussagen – darunter alle mit Bezug auf Herpes oder Lippenbläschen – bereits entfernt zu haben. Die KBLV entgegnete mit Schreiben vom 8. September 2021, die vorgenommenen Änderungen würden nicht ausreichen. Beanstandet werde unter anderem weiterhin der Produktname. 5 Die Bevollmächtigte der Klägerin entgegnete mit Schreiben vom 24. September 2021, der Produktname „Herpimmun“ sei seit dem 21. Juni 2013 als nationale Marke in den Klassen 03, 05 registriert. Diese Marke stelle grundsätzlich ein Kunstwort dar, welches aus den beiden Begriffen „Herp“ und „Immun“ gebildet werde. Der Bestandteil „Immun“ habe Gesundheitsbezug. Die Marke „Herpimmun“ dürfe nach Art. 1 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1924/2006 (Health-Claims-VO, im Folgenden: HCVO) verwendet werden, wenn dieser in visuellem Zusammenhang eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe beigefügt werde, was durch die diversen zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben zu Zink auch entsprechend umgesetzt werde. 6 Mit E-Mail vom 17. Januar 2022 führte die KBLV aus, der Begriff „Herpimmun“ sei nicht unter dem Gesichtspunkt „zugelassener Health Claim“ beanstandet worden, sondern unter den Vorgaben der VO (EU) Nr. 1169/2011 (LebensmittelinformationsVO, im Folgenden: LMIV). 7 Mit E-Mail vom 24. Januar 2022 entgegnete die Bevollmächtigte der Klägerin, für die Beurteilung von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben seien die Vorschriften der HCVO als lex specialis vorrangig zu beachten. Der Anwendungsbereich der LMIV sei daher nicht eröffnet. 8 Laut auf Bitte der KBLV durch das LGL mit E-Mail vom 6. April 2022 abgegebener Einschätzung verstoße der Produktname „Herpimmun“ gegen das Verbot der krankheitsbezogenen Werbung im Sinne des Art. 7 Abs. 3 LMIV. Man gehe davon aus, dass auf Verbraucherseite bereits die Auffassung bestehe, dass die Aufnahme von Zink und Lysin gegen Lippenherpes wirke. Diese Auffassung mache sich das Produkt durch den Namensteil „Herp-“ zu eigen. 9 Die KBLV erließ am 10. Mai 2022 gegenüber der Klägerin den streitgegenständlichen Bescheid, welcher der Klägerin untersagt, das Produkt „Herpimmun“ mit dem Produktnamen „Herpimmun“ in Verkehr zu bringen (Ziff. I). Für den Fall, dass die Klägerin der Untersagung nicht oder nicht vollständig nachkommt, wird für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR angedroht (Ziff. II). Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (Ziff. III); es wird eine Gebühr in Höhe von 1.197,62 EUR und Auslagen von 230,00 EUR (Gutachtenkosten) bzw. 3,45 EUR (Postzustellungsurkunde) festgesetzt. 10 Der Produktname sei nicht als nährwert- und gesundheitsbezogene Angabe einzustufen, sodass der Anwendungsbereich der HCVO nicht eröffnet sei. Gesundheitsbezogene Angaben seien zwar generell auch alle Angaben, die sich auf Krankheiten bezögen. Da jedoch krankheitsbezogene Angaben – mit Ausnahme der Angaben über das Risiko von Krankheiten – in der Regel unzulässig seien, bezögen sich die Vorschriften der HCVO nur auf gesundheitsbezogene Angaben, die weder direkt noch indirekt Krankheiten ansprächen, also von dem Verbot des Art. 7 Abs. 3 LMIV erfasst würden. 11 Bereits der Produktname „Herpimmun“ schreibe dem Produkt Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zu bzw. erwecke den Eindruck, diese Eigenschaften zu haben. Gemäß Art. 1 Abs. 1 LMIV seien unterschiedliche Erwartungen verschiedener Untergruppen der Bevölkerung zu berücksichtigen. Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher, der aufgrund eigener Betroffenheit am Thema Herpes interessiert sei, verstehe den Produktnamen dahingehend, dass das Produkt dazu geeignet sei, das körpereigene Immunsystem bei einer akuten Herpes-Infektion zu unterstützen, bzw. dass dessen Einnahme gegen Herpes immun mache. Die im Online-Auftritt zum Produkt beigefügte Angabe „Heute eine Richtige Portion Zink für Zellen und Immunsystem“ ändere daran nichts und sei aus Verbrauchersicht weniger als „Erklärung“ des Produktnamens aufzufassen, sondern werde allenfalls als Werbeaussage im Sinne einer immununterstützenden Wirkung wahrgenommen. Zudem finde sich dieser Zusatz nicht auf der Verpackung selbst. 12 Ein milderes Mittel als das Verbot, das Produkt mit dieser Kennzeichnung in Verkehr zu bringen, sei nicht ersichtlich. Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin sei für diese nicht mit schwerwiegenden wirtschaftlichen Verlusten verbunden. Nach Abwägung aller Mittel und Umstände erscheine die Zwangsgeldandrohung als geeignetes Mittel, die Klägerin zur Erfüllung der angeordneten Verpflichtung anzuhalten. Es sei auch das Zwangsmittel, welches die Klägerin am wenigsten belaste. 13 Dagegen erhob die Klägerin durch Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten am 13. Mai 2022 Klage. 14 Die Marke „Herpimmun“ sei 2013 ohne Widerspruch ins Markenregister eingetragen worden. Wäre darin ein Verstoß gegen das für Lebensmittel geltende Krankheitswerbeverbot in Art. 7 Abs. 3, 4 LMIV gesehen worden, wäre die Marke aufgrund des Bestehens absoluter Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 1, 2 Nr. 9 MarkenG schon nicht in die für Nahrungsergänzungsmittel und andere dosierte Lebensmittel relevante Klasse 05 eingetragen worden. 15 Ein Krankheitsbezug sei den Einzelbestandteilen nicht zu entnehmen. „Herp“ sei nicht gleichbedeutend mit „Herpes“ und auch keine allgemein anerkannte Abkürzung für Herpes. Herpes sei bereits als Wort so kurz, dass es nicht abgekürzt werde. Die Abkürzung HERP werde vielmehr unter anderem für ein ERlokalisiertes Protein, dessen Synthese durch den UPR (unfolded protein response) als Antwort auf die Akkumulation von fehlgefalteten Proteinen im ER (wohl endoplasmatischem Retikulum) induziert werde, verwendet. Darüber hinaus stehe „Herp“ international für „herpetology“; die Lehre und Kunde von den Tierklassen der Amphibien und Reptilien. Herp sei auch der Nachname von Hendrik Herp, einem flämischen Franziskaner und Autor mystischer Meditationsliteratur des 15. Jahrhunderts. Auch heute noch sei „Herp“ ein häufiger Nachname, auch in Deutschland. „Immun“ sei eine häufig verwendete Abkürzung für die Bezeichnung von Produkten, welche den Fokus auf die Unterstützung des normalen Immunsystems legten. Als solches werde es ubiquitär bei Nahrungsergänzungsmittel verwendet (einige Beispiele sind als Bilder beigefügt). Zurzeit seien weltweit allein 4.700 Marken mit der Bezeichnung „Immun“ im Markenregister für Klasse 05 (für Nahrungsergänzungsmittel) registriert. 16 Während aus der Fantasie-Bezeichnung „Herp“ allein weder ein Gesundheits-, noch ein Krankheitsbezug abgeleitet werden könne, dieser Begriff mithin neutral sei, ergebe sich ein Gesundheitsbezug erst aus der Bezeichnung „Immun“. Immun werde dabei aber durch die Beifügung der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe „mit Zink für das Immunsystem“ erklärt, sodass in diesem Zusammenhang eine Irreführung der Verbraucher über die Bedeutung der Markenbezeichnung ausgeschlossen sei. 17 Die eingetragene Marke „Herpimmun“ sei allein nach der Spezialvorschrift für Marken in Art. 1 Abs. 3 HCVO zu beurteilen. Selbst wenn man die Marke „Herpimmun“ als „krankheitsreduzierende Marke“ i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 HCVO ansehe, falle diese damit immer noch in den Anwendungsbereich der HCVO und nicht in den der LMIV. 18 Es sei fraglich, ob eine kreative Marken- bzw. Fantasiebezeichnung wie „Herpimmun“ überhaupt unter den Begriff der „Information über Lebensmittel“ falle. Weiter stelle sich die Frage, ob Markenbezeichnungen überhaupt von der LMIV erfasst werden sollten, da diese insoweit nicht ausdrücklich in der LMIV erwähnt würden. Hätte der Gesetzgeber Markenbezeichnungen in den Schutz der LMIV übernehmen wollen, hätte er dies ebenso klargestellt wie im Fall der bereits zeitlich früher erlassenen gesetzlichen Spezialregelung der HCVO. 19 Bei einer Verbotsverfügung handele es sich um einen Dauerverwaltungsakt, für dessen Beurteilung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entscheidungserheblich sei. Aus diesem Grunde sei für die Beurteilung die aktuelle Präsentation des Produkts heranzuziehen. Im Internet werde mit „Heute Eine Richtige Portion Zink für Zellen und Immunsystem“ der Begriff „Herp“-Immun für den Verbraucher erläutert. Auf der Verpackung selbst sei der Begriff durch die zugelassene gesundheitsbezogene Angabe zu Zink/Immunsystem erklärt. Daraus ergebe sich für den Verbraucher klar und unmissverständlich, dass er es hier mit einem Produkt zu tun habe, welches sein Immunsystem positiv unterstützen könne. 20 Bei der Angabe „Nahrungsergänzungsmittel mit L-Lysin und Zink“ handele es sich um eine gesetzliche Pflichtangabe gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 NemV. Was im Übrigen in diversen Verbraucherratgebern zu Zink und Lysin geschrieben werde, sei der Klägerin nicht zuzurechnen, da diese darauf keinen Einfluss nehmen könne. Relevant sei hier insbesondere, dass die Klägerin weder in ihrem Internetauftritt noch auf der Produktverpackung selbst Aussagen in Bezug auf Herpes bzw. Lippenherpes treffe. Die Bezeichnung „Herpimmun“ werde insgesamt bereits durch den beigefügten „Zink-Immun-Claim“ erläutert. 21 Die Anordnung, das Produkt mit der Marke „Herpimmun“ nicht mehr in den Verkehr zu bringen, sei außerdem unverhältnismäßig. Denn damit werde direkt in die Verwendung der geschützten Marke selbst eingegriffen, deren wirtschaftliche Nutzung damit für die von der Klägerin vertriebenen Produkte unmöglich gemacht werde. Eine solche Situation habe der Gesetzgeber gerade vermeiden wollen, indem er für die als gesundheitsbezogene Angaben anzusehende Marken die Beifügung einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe genügen ließ. Das Produkt sei langjährig im Markt eingeführt. Dieses unter einer anderen Marke zu vertreiben, komme einer Produktneueinführung gleich, die weder veranlasst noch erforderlich sei. 22 Die Voraussetzungen für das angedrohte Zwangsgeld seien bereits nicht hinreichend bestimmt, da dieses für den Fall fällig werden solle, dass die Klägerin der Untersagung „nicht oder nicht vollständig“ nachkomme. Dabei bleibe insbesondere offen, wann ein solcher Fall des „nicht vollständigen Nachkommens“ vorliegen solle. Zudem sei das angedrohte Zwangsgeld auch unverhältnismäßig hoch. Die Klägerin lege einen Verkaufspreis pro Packung des Produktes von 20 Kapseln mit 10,95 EUR und von 60 Kapseln mit 28,95 EUR zugrunde. Für die Abgabe einer mit der beanstandeten Marke gekennzeichneten Packung mit 20 Kapseln werde damit ein Betrag als Zwangsgeld ausgelöst, welche diesen Verkaufspreis bereits um das 91-fache übersteige. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass der Beklagte den Betrag offenbar auch schon völlig unabhängig von der Anzahl an abgegebenen Packungseinheiten festsetzen und beitreiben wolle. 23 Die Klägerin beantragt, Die Untersagungsverfügung mit Zwangsmittelandrohung vom 10. Mai 2022, Az: …, gerichtet an die Klägerin, zugestellt am 13. Mai 2022, aufzuheben. 24 Der Beklagte beantragt Klageabweisung. 25 Der Produktname habe einen eindeutigen Krankheitsbezug, sodass der Anwendungsbereich des Art. 7 Abs. 3 LMIV eröffnet sei. Durch die gesetzliche Regelung solle der Gefahr begegnet werden, dass Lebensmittel als Arzneimittelersatz angesehen und ohne zureichende Aufklärung zur Selbstbehandlung eingesetzt würden. Eine Aussage sei demnach krankheitsbezogen, wenn sie dem angesprochenen Verbraucher direkt oder indirekt suggeriere, das Lebensmittel, für das geworben werde, könne zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit beitragen (KG, U.v. 4.11.2016 – 5 U 3/16). 26 Dass der Wortteil „Immun“ von einem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher mit einem Krankheitsbezug bzw. einem effektiven Schutz vor einer Erkrankung verknüpft werde, trage die Klägerin selbst vor. Der Wortteil „Immun“ finde zwar bei diversen Produkten Verwendung, teilweise stellten diese Produkte aber Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke dar, für die naturgemäß andere Regelungen zum Krankheitsbezug gelten würden. 27 Zwar seien Markennamen nicht explizit im Anwendungsbereich der LMIV genannt. Unter den Begriff der Information könnten aber auch markenmäßige Kennzeichnungen, Grafiken und Abbildungen ebenso wie textliche Informationen fallen. Aus Erwägungsgrund 14 der LMIV gehe hervor, dass der Begriff der Information über Lebensmittel weit gefasst werden sollte. Die Rechtsprechung sehe keinen Anwendungsvorrang der HCVO, sondern ein Nebeneinander der beiden Verordnungen. 28 Der Produktname sei nicht als Fantasiebezeichnung einzustufen; andere Produkte der Klägerin seien gerade nicht mit Fantasiebezeichnungen gekennzeichnet, sondern entweder mit einem wertgebenden Bestandteil oder unter Angabe konkreter Organsysteme, die durch Einnahme des Lebensmittels beeinflusst werden sollen. 29 In der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2024 wies die Bevollmächtigte der Klägerin darauf hin, dass das streitgegenständliche Verbot zu einem vollständigen Verbot der eingetragenen Marke führe, was für die Klägerin ein erheblicher Eingriff sei. 30 Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2024 verwiesen. Entscheidungsgründe 31 Die zulässige Klage ist nicht begründet. A. 32 Die Klage ist zulässig als Anfechtungsklage gegen den für die Klägerin belastenden Bescheid vom 10. Mai 2022. Sie wurde insbesondere fristgemäß erhoben (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO). 33 Die Zulässigkeit der Klage ist nicht durch den nach Rechtshängigkeit erfolgten Übergang der Verantwortungsbereiche Marketing und Vertrieb für das Produkt „Herpimmun“ von der Klägerin auf die neu gegründete … berührt. Die … ist der Klägerin dadurch in die allgemeine Verantwortlichkeit für die Information über das Produkt „Herpimmun“ nachgefolgt, die den Lebensmittelunternehmer trifft, unter dessen Firma das Lebensmittel vermarktet wird, Art. 8 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1169/2011 (LebensmittelinformationsVO, im Folgenden: LMIV). Die … ist der Klägerin dadurch auch im Rahmen des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens in die Rechtsposition als Bescheidadressatin nachgefolgt (vgl. zur Rechtsnachfolge im Verwaltungsverfahren Geis in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 4. EL November 2023, VwVfG § 13 Rn. 38 ff.). Prozessual ist hierin ein Fall der Rechtsnachfolge nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 ZPO zu sehen. Die Prozessökonomie gebietet, dass es auch im Rahmen einer Anfechtungsklage möglich ist, dass ein Prozess ohne Wegfall der Klagebefugnis durch die bisherige Klägerin in gesetzlicher Prozessstandschaft fortgesetzt werden kann (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 63 Rn. 14). Die Rechtskraft des Urteils erstreckt sich in diesem Fall auch auf die Rechtsnachfolgerin, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 325 Abs. 1 ZPO; § 121 Nr. 1 VwGO (vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 121 Rn 43). B. 34 Die Klage ist nicht begründet. 35 Zwar richtet sich die Klage gegen den Freistaat Bayern als Rechtsträger der Bayerischen Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GVVG) und damit gegen den richtigen Beklagten (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). 36 Der angefochtene Bescheid ist allerdings in seinen Ziffern I, II und III rechtmäßig und verletzt die Rechtsnachfolgerin der Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 37 I. Die in Ziffer I des streitgegenständlichen Bescheides ausgesprochene Untersagung des Inverkehrbringens des Produkts „Herpimmun“ unter diesem Namen ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung ist Art. 138 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b, Abs. 2 VO (EU) 2017/625. 38 1. Die KBLV war nach nationalem Recht für die Untersagungsverfügung zuständig (Art. 138 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Nr. 3 Buchst. a, b VO (EU) 2017/625). Die sachliche Zuständigkeit der KBLV folgt aus Art. 1 Abs. 2 Nr. 4, Art. 21 Abs. 1 Satz 1, Art. 5a Abs. 1 GDVG a.F. i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e GesVSV a.F.: Es ist unbestritten, dass die Zuständigkeit der KBLV durch nicht angefochtenen Bescheid 2017 festgestellt wurde. Es erscheint plausibel und wurde ebenfalls nicht angezweifelt, dass die Klägerin den in Tabelle 2 der Anlage 2 zur GesVSV a.F. angeführten Referenzwert in Bezug auf die Produktion von Nahrungsergänzungsmitteln im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre vor Bescheiderlass erreichte. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG, § 9 Abs. 2 GesVSV. 39 Die Klägerin wurde mehrfach vor Erlass des Bescheids zur geplanten Untersagung der streitgegenständlichen Bezeichnung „Herpimmun“ angehört (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG). 40 2. Der Tatbestand des Art. 138 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b, Abs. 2 VO (EU) 2017/625 ist vorliegend erfüllt. Denn das Inverkehrbringen des gegenständlichen Nahrungsergänzungsmittels unter dem Namen „Herpimmun“ verstößt gegen Art. 7 Abs. 3 LMIV. 41
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.