2 Buchst. b Dublin III-VO Art. 16 Abs.
Abs.
G § 77 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Schlagworte: Dublin-Verfahren (Zielstaat, Österreich, Herkunftsstaat Afghanistan), Abschiebungsanordnung, Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit Beschluss vom
nicht ausgeübt werde. Neben der Anmerkung, dass eine Verpflichtung zum Selbsteintritt auch im gerichtlichen Beschluss vom
mit dem Kläger nachgeholt und die rechtlichen Voraussetzungen des Art. 16 Abs.
eingehend erörtert. Der Kläger hat gegen Gewährung einer Schriftsatzfrist bis zum
kein persönliches Gespräch mit dem Kläger durchgeführt hatte. Insofern verweist das Gericht zunächst auf die Ausführungen im Beschluss vom 18. September 2023 (M 10 S 23.50906 – juris Rn. 16). Die hiergegen zuletzt vorgetragenen Einwände des Bundesamts sind rechtlich nicht stichhaltig bzw. überzeugen unter systematischen Gesichtspunkten nicht. Auf das persönliche Gespräch darf nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b Dublin III-VO verzichtet werden, wenn der betroffene Antragsteller bereits die sachdienlichen Angaben gemacht hat, was der Fall sein kann, wenn er beispielsweise bereits von sich aus erforderliche Angaben schriftlich bei der Behörde eingereicht hat (vgl. Hönlinger in BeckOK MigR, Stand 15.10.2023, Art. 5 Dublin III-VO Rn. 2). In diesem Sinn ist die Vorschrift nach Auffassung des Gerichts allerdings restriktiv zu verstehen bzw. auf solche Situationen zu beschränken, in denen sich ein Antragsteller nach Aushändigung des Merkblatts gemäß Art. 4 Dublin III-VO bereits gegenüber der Behörde eigeninitiativ geäußert hat. Entsprechend des Grundgedankens des Art. 5 Abs. 1 Satz
gibt sie der zuständigen Behörde keine Befugnis, nach eigener Einschätzung vom Modus der Anhörung im Sinn eines persönlichen Gesprächs abzuweichen und den Betroffenen überhaupt erst zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme aufzufordern. Insoweit ist in der Rechtsprechung auch wiederholt entschieden worden, dass die diesbezügliche Verwaltungspraxis des Bundesamts nicht mit Art. 5 Abs. 1 Satz
zu vereinbaren ist (vgl. VG München, B.v. 18.9.2023 – M 10 S 23.50906 – juris Rn. 16 m.w.N.). 16 Im Übrigen spricht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vieles dafür, dass das Tatbestandsmerkmal „bereits die sachdienlichen Angaben gemacht hat“ strikt verfahrensbezogen zu verstehen ist. Reist ein Antragsteller nach einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat erneut in den überstellenden (unzuständigen) Mitgliedstaat ein, muss stets ein neues Wiederaufnahmeverfahren durchgeführt werden (vgl. EuGH, U.v. 25.1.2018 – C-360/16 – juris Rn. 55), eine bereits erlassene Abschiebungsanordnung aus einem früheren Wiederaufnahmeverfahren gilt insoweit als „verbraucht“ (vgl. dazu VG München, GB v. 2.11.2023 – M 10 K 21.50331 – juris Rn. 15 m.w.N.). Insofern erscheint es unter systematischen Gesichtspunkten naheliegend und zwingend, dass die relevanten Verfahrensvorschriften nach der Dublin III-VO im durchzuführenden zweiten Wiederaufnahmeverfahren uneingeschränkt gelten und nicht unter Verweis auf ein früheres Wiederaufnahmeverfahren in irgendeiner Weise abgekürzt werden können. Insofern kann der Umstand, dass ein Antragsteller in einem ersten Wiederaufnahmeverfahren im Rahmen des persönlichen Gesprächs die relevanten Angaben gemacht hat, nicht damit gleichgesetzt werden, im zweiten Wiederaufnahmeverfahren würden nun ebenfalls die erforderlichen Angaben des Betroffenen bereits vorliegen. Dies gilt selbst dann, wenn – wie hier – ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat und der (erneuten) Wiedereinreise in den unzuständigen Mitgliedstaat besteht. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass bei einem derartig engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Überstellung und Wiedereinreise stets und uneingeschränkt von einer unveränderten Sachlage für das durchzuführende zweite Wiederaufnahmeverfahren ausgegangen werden und daher auf ein erneutes persönliches Gespräch mit dem Betroffenen verzichtet werden könne, dürfte im Übrigen nicht belegbar sein. Das Verständnis des Bundesamts von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b Dublin III-VO findet insofern, soweit ersichtlich, weder in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch im Schrifttum eine hinreichende Stütze. 17 Hinsichtlich der Frage der Fehlerfolgen des Verstoßes der Beklagten gegen Art. 5 Abs. 1 Satz
hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom
im maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung als geheilt. 18
Österreich der zuständige Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers, da er dort bereits einen Asylantrag gestellt hat. Die Asylantragstellung in Österreich wird durch den EURODAC-Treffer der Kategorie 1 („AT1[…]“ vom 6.9.2022) in der Ergebnismeldung vom
für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers besteht im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht. Nach dieser Vorschrift entscheiden die Mitgliedstaaten unter anderem, einen Antragsteller und eine von ihm abhängige Person, die den dort genannten Personenkreis unterfällt, nicht voneinander zu trennen, sofern sich die abhängige Person rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält. Zu einer Abhängigkeit im Rechtsinn können ausweislich des Normtexts beispielsweise eine schwere Krankheit oder eine ernsthafte Behinderung führen. Die jüngere Schwester M. des Klägers unterfällt dem in Art. 16 Abs.
aufgeführten Personenkreis (Geschwister) und leidet, was vorliegend nicht ernsthaft im Streit steht, auch an einer ernsthaften Behinderung. Nach den unbestrittenen und letztendlich glaubhaften Angaben des Klägers sitzt seine jüngere Schwester aufgrund einer schweren Verletzung (Granatsplitter in den Rücken in Afghanistan) im Rollstuhl und ist auf Pflege angewiesen, was der Kläger in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar geschildert hat. Der Kläger wohnt aktuell auch mit seinen beiden Schwestern zusammen und kümmert sich nach eigener Aussage um die Pflege der jüngeren Schwester, die offenbar auch einfache Tagesroutinen alleine nicht oder nur mit großen Aufwand bewältigen kann. Das Abhängigkeitsverhältnis der jüngeren Schwester zum Kläger entfällt schließlich auch nicht allein deshalb, dass auch die ältere Schwester noch mit im Haushalt lebt. Abgesehen von Alltagsherausforderungen bei einer körperlich beeinträchtigten Person in diesem Umfang, die je nach (fehlenden) Möglichkeiten der Barrierefreiheit im Alltag auf Dauer auch mehr oder minder kräftezehrend sein können, erschließt sich dem Gericht jedenfalls ohne weiteres der damit verbundene zeitliche Umfang, sodass auch gedachte (ergänzende) Unterstützungsmöglichkeiten durch die ältere Schwester die erforderliche Unterstützung durch den Kläger und die damit einhergehende Abhängigkeit der jüngeren Schwester nicht per se aufheben würden. 21 Allerdings ist vorliegend jedenfalls die weitere tatbestandliche Voraussetzung des rechtmäßigen Aufenthalts der jüngeren Schwester im Bundesgebiet aktuell nicht erfüllt. Diese befindet sich aktuell im nationalen Verfahren und dürfte nach dem entsprechenden Bescheid des Bundesamts vom 2. November 2023 wieder im Besitz einer Aufenthaltsgestattung (§ 55 Abs. 1 AsylG) sein. In der (untergerichtlichen) Rechtsprechung ist indes geklärt, dass eine Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 AsylG bzw. das Recht zum Verbleib im prüfenden Mitgliedstaat gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 1 RL 2013/32/EU nicht ausreicht, um einen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinn dieser Vorschrift zu begründen (vgl. VG Würzburg, B.v. 28.6.2017 – W 8 S 17.50344 – juris Rn. 21; VG München, B.v. 30.12.2015 – M 12 S 15.50773 – juris Rn. 28; VG Düsseldorf, B.v. 8.4.2015 – 3 L 914/15.A – juris Rn. 17). Diese Rechtsprechung argumentiert im Wesentlich damit, dass das aus einer Aufenthaltsgestattung folgende Bleiberecht konzeptionell nur vorrübergehender Natur ist und eben noch keinen Aufenthalt im Rechtsinn, d.h. im Sinn eines legalisierten Akts, begründen kann. Deutlicher wird dies noch anhand der Vorschrift des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 RL 2013/32/EU, die insofern ausdrücklich von einem „Recht zum Verbleib“ spricht, woraus sich im Übrigen kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel ergibt (vgl. Art. 9 Abs. 1 Satz 2 RL 2013/32/EU). Die englischsprachige Fassung von Art. 16 Abs.
spricht im Übrigen von „legally resident“, was deutlich höherschwelliger im Vergleich zu den Voraussetzungen der korrespondierenden Vorgängerregelung in Art. 15 Abs. 2 VO (EG) 343/2003 (Dublin II-VO) ist, die lediglich auf den Aufenthalt als solchen („present“) abgestellt hat (vgl. dazu auch Hruschka/Maiani in Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Aufl. 2022, Art. 16 Dublin III-VO Rn. 9). Die sich insoweit ergebenden systematischen Aspekte ermöglichen insofern eine eindeutige Auslegung des Norminhalts von Art. 16 Abs.
und bestätigen die bislang vorliegende untergerichtliche Rechtsprechung. Dass die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts in Art. 16 Abs.
, soweit ersichtlich, bislang keine nähere rechtliche Konturierung in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfahren hat bzw. es auch noch keine obergerichtliche Rechtsprechung dazu gibt, ist in diesem Zusammenhang unschädlich. 22 Daran ändert vorliegend auch nichts, dass nach der derzeitigen Entscheidungspraxis des Bundesamts zu afghanischen Staatsangehörigen und unter Berücksichtigung der individuellen Situation der jüngeren Schwester des Klägers wohl mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Gewährung eines Schutzstatus und damit schlussendlich in mittelfristiger Zukunft von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 AufenthG an die jüngere Schwester ausgegangen werden könnte. Aus dem (aktuellen) Vorliegen einer aus Antragstellersicht günstigen, allgemeinen Entscheidungspraxis der zuständigen Asylbehörde zu einem bestimmten Herkunftsland aufgrund der dort bestehenden abschiebungsrelevanten Lage (hier: Auswirkungen der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan ab August 2021) kann allerdings nach den oben dargestellten Ausführungen dennoch kein rechtmäßiger Aufenthalt geschlussfolgert werden. Denn dies liefe letztendlich auf eine in diesem Verfahrensstadium nicht vorgesehene bzw. nicht mögliche Vorwegnahme des weiteren Verwaltungsverfahrens hinaus und würde wie ausgeführt zu systematischen Wertungswidersprüchen in der unionsrechtlichen Rechtslage (Art. 9 Abs. 1 RL 2013/32/EU, nicht mehr anwendbare Vorgängerregelung nach Art. 15 Abs. 2 Dublin II-VO) führen. Da das Gericht etwaige zukünftige Entwicklungen der Sach- und Rechtslage in seine Entscheidung nicht miteinzubeziehen hat (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG), steht es einem Betroffenen bei einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage zu seinen Gunsten frei, hierauf entsprechend zu reagieren (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Dies erscheint – auch unter Berücksichtigung der Wertung des Art. 8 Abs. 1 EMRK – interessengerecht, da im Kontext des Art. 16 Abs.
ein erhebliches Interesse der Mitgliedstaaten besteht, gegebenenfalls auch untereinander (erst) abzuklären, inwieweit geklärte (aufenthalts-)rechtliche Verhältnisse hinsichtlich der dort genannten abhängigen Personen bestehen. Insofern ist auch die Vorschrift des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO ergänzend zu berücksichtigen. 23
zu erklären (vgl. dazu jüngst BayVGH, B.v. 13.12.2023 – 24 ZB 23.50020 – juris Rn. 11 ff.). Die nach dieser Vorschrift zu treffende Ermessensentscheidung, deren Ausübung sich nach dem nationalen Recht richtet (§ 40 VwVfG), ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Lediglich bei einer Ermessensreduzierung auf Null, die in besonders gelagerten Ausnahmefällen vorliegen kann, kommt ein entsprechender Verpflichtungsausspruch durch das Verwaltungsgericht in Betracht (vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 12). Eine derartige, besonders gelagerte Ausnahmesituation sieht das Gericht vorliegend nicht. Dabei ist zunächst unter systematischen Gesichtspunkten zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union das mitgliedstaatliche Ermessen nach Art. 17 Abs.
sehr weit ist, zumal der dortige Ermessensspielraum – anders als in Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO – europarechtlich weitgehend undeterminiert ist (vgl. EuGH, U.v. 23.1.2019 – C-661/17 – juris Rn. 58 f. = NVwZ 2019, 297 <298>). Die Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null kann vorliegend allein schon deshalb rechtlich nicht tragfähig begründet werden, da dies letztendlich zu systematischen Brüchen im Hinblick auf die strengeren Voraussetzungen des oben erörterten Art. 16 Abs.
führen würde. Im Hinblick auf die Situation des Klägers bzw. seiner von ihm abhängigen jüngeren Schwester sowie der betroffenen Rechtspositionen aus Art. 8 Abs. 1 EMRK erscheint dies auch letztendlich nicht schlechthin unvertretbar. Wie bereits oben ausgeführt, stünde es dem Kläger frei, bei einer etwaigen Änderung der Sach- und Rechtslage einen Antrag nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG von Österreich aus zu stellen, der überdies mit einem Antrag nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG bzw. der Möglichkeit nach Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO verbunden werden könnte. Insofern kann auch unter Berücksichtigung der konventionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht davon ausgegangen werden, dass es zu einer unabsehbar langen und damit letztlich nicht mehr vertretbaren Trennung des Klägers von seiner jüngeren Schwester käme. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es Kläger selbst in der Hand hat, den Trennungszeitraum unter Ausnutzung rechtsstaatlicher Handlungsmöglichkeiten und mit einer kooperativen Vorgehensweise mit den zuständigen Behörden so kurz wie möglich zu halten. Dass die jüngere Schwester für einen vorübergehenden Zeitpunkt verstärkt auf ihre ältere Schwester bzw. unter Umständen auf ergänzende Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angewiesen wäre (vgl. dazu beim Vorliegen einer Behinderung und dem Angewiesensein auf Eingliederungshilfe: Frings in Fasselt/Schellhorn, Handbuch Sozialrechtsberatung,
ohne nähere Begründung nicht überzeugend ist (vgl. Bescheid S. 4 erster Absatz). Da sich allerdings im maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung die Bewertung des Bundesamts zu Art. 16 Abs.
(wenn auch aus anderen rechtlichen Gründen) jedenfalls als ergebnisrichtig darstellt, erweist sich die Befristungsentscheidung auf 30 Monate unter Berücksichtigung des Verstoßes des Klägers gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot aus dem Erstbescheid vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.