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VG München, Beschluss v. 09.02.2024 – M 19 S 23.3398

VG München, Beschluss v. 09.02.2024 – M 19 S 23.3398 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 09.02.2024 – M 19 S 23.3398 Download Drucken Titel: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen A

§ 11Abs. 2 Fe

V i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 und Nr. 7.3 der Anlage 4 der FeV in Betracht. Zwar ist von Nr. 7.3 der Anlage 4 der FeV nur die schwere Altersdemenz umfasst, die Behörde kann jedoch mangels eigener medizinischer Fachkenntnisse ohne Einholung medizinischer Nachweise nicht beurteilen, welcher Schweregrad der Demenz vorliegt, sodass hier unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in einem ersten Schritt ein MMS-Test angefordert worden ist (zur Rechtmäßigkeit der Anforderung eines MMS-Test bei Anzeichen für eine beginnende Demenz vgl. im Ergebnis auch BayVGH, B.v. 10.4.2019 – 11 CS 18.2334 – juris Rn. 3 und 21). 40 (bb) Aufgrund des Umstands, dass der Antragsteller trotz mehrfacher behördlicher Aufforderung (bis heute) nur die ärztliche Schlussfolgerung aus dem MMS-Test (hausärztliches Attest) vorgelegt, jedoch nicht das konkrete Ergebnis des Tests (erreichter Punktewert) mitgeteilt hat, bestanden in Verbindung mit dem Vorfall am … Juli 2022 Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers, die – in einem zweiten Schritt – einen hinreichenden Anlass für die Anordnung der Beibringung

§ 11Abs. 2 Nr. 5 Fe

V boten. Es bedarf hier daher keiner Entscheidung, ob die zusätzliche behördliche Anforderung eines DemTect-Tests zeitgleich mit der Aufforderung zur Vorlage des Punktewerts des MMS-Tests rechtmäßig erfolgte, namentlich darin eine unzulässige Vorgabe diagnostischer Methoden gegenüber dem Arzt zu sehen ist, und ob die Behörde hieraus weitere Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers ziehen durfte. Zwar gilt auch hier zu berücksichtigen, dass die Nr. 7.3 der Anlage 4 zur FeV lediglich schwere Fälle der Demenz umfasst und andere Nummern der Anlage nach bisherigem Kenntnisstand vorliegend nicht in Betracht kommen (vgl. VG München, B.v. 28.5.2010 – M 1 S 10.2060 – juris Rn. 24). Jedoch kann die Fahrerlaubnisbehörde dann, wenn der Antragsteller die angeforderten medizinischen Unterlagen zum Schweregrad der Demenz nicht vorlegt und somit die ihm angebotenen – im Vergleich zur Anordnung eines ärztlichen Gutachtens milderen – Aufklärungsmöglichkeiten nicht wahrnimmt, das Vorliegen einer schweren Demenz nicht selbstständig ausschließen. Dies gilt auch dann, wenn sie – wie hier – bisher selbst eher von einer leichten Demenz ausgeht. Sie darf daher die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen und so für den Fall einer weiteren Verweigerung der Mitwirkung durch den Antragsteller die Grundlage für eine Fahrerlaubnisentziehung nach § 11 Abs. 8 FeV schaffen. Kommt der Betroffene einer ihm möglichen und zumutbaren Mitwirkung nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG), die auch erforderlich ist, weil sie seinen persönlichen Lebensbereich betrifft und ggf. die Entbindung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht voraussetzt, nicht nach, berechtigt dies die Behörde zu einer für ihn nachteiligen Beweiswürdigung (BayVGH, B.v. 24.7.2020 – 11 C 20.545 – juris Rn. 25). Dies bedeutet zwar nicht, dass die Behörde die mangelnde Mitwirkung sanktionieren und allein deshalb eine für den Antragsteller negative Entscheidung treffen darf. Bleiben jedoch aufgrund der mangelnden Mitwirkung entscheidungserhebliche Umstände aus der Sphäre des Antragstellers unaufgeklärt, die für eine aus seiner Sicht günstige Entscheidung erforderlich sind, geht dies zu Lasten des Antragstellers und darf die Behörde eine für ihn negative Entscheidung fällen. 41 Dem steht hier nicht entgegen, dass ausweislich des vom Antragsteller vorgelegten Attests seiner Hausarztpraxis in G... … „der MMS-Test vollkommen unauffällig verlaufen sei.“ Auch wenn ein Hausarzt im Laufe einer länger andauernden Behandlung mehr Informationen über seinen Patienten gesammelt haben mag als ein Klinikarzt, besteht die Gefahr, dass ihm aufgrund des Vertrauensverhältnisses zu seinem Patienten bzw. wegen der zu diesem entwickelten Empathie die notwendige Distanz fehlt, um dessen Angaben kritisch zu hinterfragen oder Informationen weiterzugeben, die dem Patienten im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren zum Nachteil gereichen (vgl. hierzu die gesetzgeberische Wertung in § 11 Abs. 2 Satz 5 FeV, vgl. auch BayVGH, B.v. 10.10.2019 – 11 Cs 19.1451 – juris Rn. 19). Die Einschätzung des Facharzts ersetzt daher nicht die Vorlage der medizinischen Untersuchungsergebnisse und -befunde. Ärztliche Beurteilungen müssen nachvollziehbar sein; die Nachvollziehbarkeit erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde (OVG SH, B.v. 22.7.2021 – 5 MB 16/21 – juris Rn. 10). Es dürfen keinerlei Restzweifel hinsichtlich der Fahreignung mehr verbleiben. Aus den hierzu vorgelegten Unterlagen muss eindeutig auch für den (medizinisch und psychologisch nicht geschulten) Laien nachvollziehbar hervorgehen, dass die ursprünglichen Bedenken unbegründet sind (BayVGH, B.v. 20.3.2020 – 11 ZB 20.145 – juris Rn. 12). Gemessen hieran konnte das ärztliche Attest die durch den Vorfall vom … Juli 2022 aufgeworfenen Zweifel im Hinblick auf eine die Fahreignung des Antragstellers ausschließende Demenzerkrankung nicht ausräumen, die Verweigerung der Vorlage des konkreten Punktewerts des MMS-Tests durch den Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderung hat diese Zweifel sogar verstärkt. Denn das Verhalten des Antragstellers legt nahe, dass ihm an einer Verdeckung der medizinischen Testergebnisse gelegen ist und eine fahreignungsrelevante Demenzerkrankung vorliegt. Es legt auch ein mangelndes Problembewusstsein und eine fehlende Einsichtsfähigkeit nahe, die in Verbindung mit einer (nur) beginnenden Demenz unterhalb der Schwelle der Nr. 7.3 der Anlage 4 zur FeV im Übrigen ebenfalls Fahreignungszweifel i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz FeV begründen und damit eine Begutachtungsanordnung rechtfertigen könnten (s. hierzu den Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV: „insbesondere“; vgl. zudem Kapitel 3.12.2 des Kommentars zu den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 3. Aufl. 2018; vgl. auch VG Augsburg, U.v. 29.4.2008 – Au 3 K 07.1299 – juris Rn. 22 f.). 42 Schließlich stand der Begutachtungsanordnung – anders als der Bevollmächtigte des Antragstellers meint – auch nicht der Umstand entgegen, dass die Jagdbehörde Anfang Januar 2023 und damit nur kurze Zeit vor dem Vorfall am … Juli 2023 den Jagdschein des Antragstellers verlängert hat. Auch wenn die Jagdbehörde in diesem Zusammenhang die Zuverlässigkeit des Antragstellers geprüft haben mag, umfasst diese Prüfung andere Aspekte als die Prüfung der Fahreignung. Hinzu kommt, dass nur der Tenor eines Verwaltungsakts Tatbestandswirkung für weiteres Behördenhandeln entfaltet, nicht jedoch seine Begründung. 43 (b) Der Antragsgegner hat sein Ermessen nach Aktenlage fehlerfrei ausgeübt. 44 Die Anordnung ist geeignet, die bestehenden Fahreignungszweifel zu beseitigen. Zu Recht ist die Behörde auch davon ausgegangen, dass die Begutachtungsanordnung erforderlich ist, da mildere gleich effektive Mittel nicht ersichtlich sind. Das ärztliche Attest konnte die bestehenden Zweifel im Hinblick auf eine mögliche fahreignungsrelevante Demenzerkrankung des Antragstellers nicht ausräumen. Die Anordnung ist nach summarischer Prüfung auch angemessen, weil das Interesse an der allgemeinen Verkehrssicherheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers im konkreten Fall überwiegt. Hierbei ist es unerheblich, dass die Behörde auf eine leichte Demenz beim Antragsteller abstellt, obwohl sie ihre Fragestellungen an den Gutachter auf eine schwere Demenzerkrankung beschränkt. Denn diese Ausführungen gelten erst recht für eine hier aufzuklärende schwere Demenzerkrankung. Eine fahreignungsrelevante Demenzerkrankung kann zu erheblichen Reaktionsleistungsschwächen und Fehlreaktionen führen, die besonders gefahrenträchtige Situationen für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer mit sich bringen. 45 (c) Auch in formeller Hinsicht bestehen bezüglich der Begutachtungsanordnung keine Bedenken. Der Antragsgegner durfte sich bei seiner Anordnung auf Nr. 7.3 der Anlage 4 der FeV stützen (s.o.). Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers ist die Begutachtungsanordnung auch hinreichend bestimmt i.S.d. § 11 Abs. 6 FeV. Insbesondere geht aus ihr hervor, dass keine medizinisch-psychologische Untersuchung nach § 11 Abs. 3 FeV angeordnet wurde, sondern die Beibringung

§ 11Abs. 2 Nr. 5 Fe

V. Dem Antragsteller ist zwar zuzugestehen, dass die in der Begründung der Begutachtungsanordnung auf Seite 6 verwendete Formulierung „Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung“ missverständlich ist. Es ist dort jedoch auch fettgedruckt darauf hingewiesen worden, dass der Antragsteller zur Vorlage eines Gutachtens eines Arztes bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 5 FeV i.V.m. Nr. 7.3 der Anlage 4 zur FeV aufgefordert wird. Eine andere Rechtsgrundlage wird nicht genannt. Die Anordnung ist auch im Übrigen bestimmt, insbesondere hat sich die Behörde hier sogar zugunsten des Antragstellers auf eine konkrete Nummer (Nr. 7.3) der Anlage 4 zur FeV gestützt, sodass der Gutachter auf die Untersuchung einer schweren Altersdemenz oder schweren Persönlichkeitsveränderung durch pathologische Alterungsprozesse beschränkt ist (vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2015 – 11 CS 15.1447 – juris Rn. 21; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 11 FeV, Rn. 39). Grundsätzlich muss nicht stets verlangt werden, bereits im Rahmen der Gutachtensanforderung genau die Nummer(n) der Anlage 4 zur FeV festzulegen, vielmehr reicht es aus, dass sich die zu klärende Fragestellung mit hinreichender Deutlichkeit aus den Gründen der Anordnung ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 15.11.2010 – 11 C 10.2329 – juris Rn. 37; B.v. 18.3.2019 – 11 CS 19.37 – juris Rn. 17). 46 (d) Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 8 FeV sind erfüllt. Der Antragsteller hat das rechtmäßig angeordnete ärztliche Gutachten nicht innerhalb der gesetzten dreimonatigen Frist beigebracht, obwohl er auf die Folgen des § 11 Abs. 8 FeV in der Anordnung hingewiesen worden ist. Die Antragsgegnerin durfte daher ohne weitere Prüfung von der Fahruntauglichkeit des Antragstellers ausgehen und diesem nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1, 2 FeV die Fahrerlaubnis entziehen. 47

(2)Da somit die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis der summarischen gerichtlichen Überprüfung standhält, ist auch die Abgabeverpflichtung als begleitende Anordnung (Nr. 2 des Bescheids), die ebenfalls für sofort vollziehbar erklärt wurde, geboten, um die Ablieferungspflicht nach § 47 Abs. 1 FeV durchzusetzen. 48
(3)Auch die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des Bescheids erweist sich vor diesem Hintergrund voraussichtlich als rechtmäßig, sodass der diesbezüglich gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ebenso wenig Erfolg hat. 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 50 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nrn. 1.5 und 46 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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