VG München, Beschluss v. 30.04.2024 – M 19 S 24.484 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 30.04.2024 – M 19 S 24.484 Download Drucken Titel: Naturschutzrechtliche Wiederherstellun
Art. 23Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bay
NatSchG. Die als Generalklausel ausgestaltete Befugnisnorm des § 3 Abs. 2 BNatSchG ist die einschlägige Rechtsgrundlage, da der Anwendungsbereich des § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG mangels Genehmigungsbedürftigkeit nicht eröffnet ist. Nach der von § 17 Abs. 3 BNatSchG abweichenden Vorschrift des Art. 6 Abs. 2, Abs. 3 BayNatSchG bedarf es in Bayern für Eingriffe, die keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedürfen, keiner solchen Genehmigung. Von dem in § 30 Abs. 1, Abs. 2 BNatSchG normierten gesetzlichen Verbot darf lediglich im Einzelfall nach Ermessen eine Ausnahme (§ 30 Abs. 3 BNatSchG, Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG) zugelassen oder eine Befreiung (§ 67 BNatSchG, Art. 56 BayNatSchG) erteilt werden, sodass es sich hierbei um keine Genehmigungsbedürftigkeit i.S.d. § 17 Abs. 8 BNatSchG handelt (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 9.8.2012 – 14 C 12.308 – juris Rn. 9; VG München, U.v. 14.3.2024 – M 19 K 23.950 – noch n.v. Rn. 27; B.v. 10.8.2021 – M 19 S 21.3137 – juris Rn. 47; Siegel in Frenz/Müggenborg, BNatSchG,
- Aufl. 2021, § 17 Rn. 33). Auch im Fall der fehlenden Genehmigungsbedürftigkeit sind die materiell-rechtlichen Vorschriften einzuhalten und kann damit Wiederherstellung angeordnet werden (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2012 a.a.O. Rn. 10; VG Lüneburg, U.v. 18.
- 2017 – 2 A 144/16 – juris Rn. 27; VG Oldenburg, U.v. 30.8.2017 – 5 A 4483/16 – juris LS 2, Rn. 29). Die Generalklausel wird dabei nicht dahingehend von § 17 Abs. 8 bzw. Art. 6 Abs. 2, Abs. 3 BayNatSchG verdrängt, dass eine Wiederherstellungsanordnung nur bei illegalen Eingriffen in deren Sinne in Betracht käme; vielmehr ermächtigt die Generalklausel selbst zur Wiederherstellung (vgl. BayVGH, U.v. 28.8.2018 – 14 B 15.2206 – juris Rn. 31; B.v. 9.8.2012 a.a.O.; VGH BW, B.v. 30.3.2020 – 5 S 3419/19 – juris Rn. 18). Dies gilt insbesondere bei der Beeinträchtigung eines gesetzlich geschützten Biotops nach § 30 BNatSchG (vgl. BayVGH, B.v. 12.11.2015 – 14 CS 15.2144 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 9.8.2012 a.a.O.; VGH BW, B.v. 30.3.2020 a.a.O.). 32
(2)Der Bescheid ist voraussichtlich formell rechtmäßig. 33 (a) Das Landratsamt war für den Erlass der Wiederherstellungsanordnung gemäß Art. 44 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 43 Abs. 2 Nr. 3 BayNatSchG und Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG sachlich und örtlich zuständig. 34 Nach Art. 44 Abs. 2 Satz 1 sind für den Vollzug der Naturschutzgesetze die Unteren Naturschutzbehörden zuständig. Vorliegend handelte der Antragsgegner auf Grundlage des § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 30 Abs. 2 Satz 1 Nrn.
Art. 23Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bay
NatSchG und damit in Vollziehung der Naturschutzgesetze. 35 Eine abweichende Zuständigkeit nach Art. 44 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG, wonach für den Vollzug des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG die Forstbehörden zuständig sind, steht vorliegend nicht im Raum. Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG, der in Abweichung von § 5 BNatSchG als allgemeine Grundregel die wichtigsten Fragen im Verhältnis des Naturschutzes zur Forstwirtschaft in Bayern festlegt (vgl. Fischer-Hüftle/Egner (Hrsg. u.a.), Naturschutzrecht in Bayern, Stand September 2023, § 5 BNatSchG, Rn. 1), hat die Forstwirtschaft die Vorschriften des Waldgesetzes für Bayern und die sonstigen für sie geltenden Vorschriften zu beachten. Diese Vorschrift ist nicht dahingehend zu verstehen, dass auf Wald- bzw. Forstflächen die Naturschutzgesetze grundsätzlich nicht anwendbar wären. Dies ergibt sich bereits aus dem Zusatz „und die anderen für sie geltenden Vorschriften“ und dem Verweis auf die Ziele des Erhalts der biologischen Vielfalt und der Schutzfunktionen des Waldes in Art. 3 Abs. 2 Satz 3 BayNatSchG. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG dient auch dem Ziel des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (vgl. Fischer-Hüftle/Egner (Hrsg. u.a.), a.a.O., Art. 3 BayNatSchG, Rn. 11) und damit Zwecken, die über das durch die Waldgesetze geschützte Ziel der nachhaltigen Nutzbarkeit hinausgehen. Insoweit ist anerkannt, dass insbesondere der gesetzliche Biotopschutz in Wäldern unbeschränkt anwendbar ist und das Naturschutzgesetz hier das dominante Regelungssystem darstellt (vgl. Rehbinder, NuR 40, 2 f. mit Verweis auf BVerwG, U. v. 5.2.2009 – 7 CN 1.08 – juris Rn. 33 f.). Eine andere Auslegung widerspräche dem klaren Wortlaut und den Zielen des § 30 BNatSchG, wonach der Biotopschutz ausdrücklich auch in Wäldern gilt (vgl. § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG). 36 Dem Antragsteller ist zuzugestehen, dass der Wortlaut des Art. 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayNatSchG missverständlich formuliert ist, da er für sich genommen eine Interpretation zulässt, wonach die Forstbehörden auf forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken für die Umsetzung nicht nur der waldrechtlichen, sondern auch der im Wald geltenden naturschutzrechtlichen Vorschriften zuständig seien. Dem stehen jedoch die Gesetzesmaterialien entgegen, aus denen sich ergibt, dass mit Art. 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayNatSchG eine neue Vollzugszuständigkeit lediglich für den Staatswald geschaffen werden sollte, weil die „neuen Bewirtschaftungsregeln für den Staatswald sinnvoll nur durch die Unteren Forstbehörden vollzogen werden können“ (Bayerischer Landtag, Drs. 18/1816, S. 16). Dies verdeutlicht, dass eine generelle Zuständigkeitsverlagerung im Hinblick auf die im Wald geltenden Vorschriften des Naturschutzrechts auf die Forstbehörden vom Gesetzgeber nicht intendiert war. Eine solche Zuständigkeit der Forstbehörden würde im Übrigen dem in Art. 44 Abs. 2 BayNatSchG angelegten Regel-Ausnahme-Verhältnis zuwiderlaufen, da naturschutzrechtlich relevante Flächen sehr häufig von Wäldern (mit-) geprägt werden. 37 (
- b)Den nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG erforderlichen Anforderungen an eine Anhörung wurde voraussichtlich Genüge getan. Ein etwaiger Anhörungsmangel könnte zudem nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 geheilt werden. 38 Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 11. Mai 2023 über alle für den beabsichtigten Erlass der Wiederherstellungsanordnung entscheidungserheblichen Tatsachen informiert und ihm wurde unter Setzung einer angemessenen Frist die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (zu den generellen Anforderungen vgl. Schwarz in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 28 VwVfG, Rn. 36). 39 Daraus, dass die Behördenvertreter die Bestandserfassung vom 15. September 2023 nach Aussage des Antragstellers ohne seine Kenntnis vorgenommen und ihm die Ergebnisse vor Bescheiderlass nicht mitgeteilt hätten, kann nach summarischer Prüfung keine Gehörsverletzung abgeleitet werden. Für eine ordnungsgemäße Anhörung ist es erforderlich, dass die Behörde dem späteren Bescheidadressaten die Ermittlungsergebnisse einschließlich der Ergebnisse von Beweisaufnahmen und wesentlichen Änderungen der entscheidungserheblichen Tatsachen mitteilt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 28 Rn. 29; Huck in ders./Müller, VwVfG, 3. Aufl. 2020, § 28 Rn. 14). Diesen Anforderungen hat die Behörde nach Aktenlage bereits mit dem Schreiben vom 11. Mai 2023 entsprochen, in dem sie den Antragsteller darauf hinwies, dass es sich bei den beeinträchtigten Flächen um ein kartiertes Biotop handele und die Ortseinsicht vom 6. April 2023 die Biotopqualität bestätigt habe: Die Flächen wiesen nass-feuchte Standortverhältnisse auf, insbesondere nasse Initialvegetation, wie u.a. Binsen, Seggen und Röhrichte, sowie vereinzelt Eschen und Erlen; im nördlichen Bereich befinde sich Verlandungsröhricht. Vor diesem Hintergrund scheint es nicht geboten, dass die Behörde dem Antragsteller das detailreiche Verzeichnis der Bestandserfassung, welches die bisherigen Ergebnisse lediglich untermauerte und keine Änderung der Tatsachengrundlage bewirkt hat, zukommen ließ. Ausreichend ist die Mitteilung der wesentlichen Ergebnisse der Sichtungen durch die Behörde, es bedarf keiner Unterrichtung über die einzelnen Schritte des Ermittlungsvorgangs. 40 (
- c)Die Wiederherstellungsanordnung ist auch inhaltlich hinreichend bestimmt i.S.d. Art. 37 BayVwVfG. 41 Der Umfang der Wiederherstellungsanordnung wird hinreichend geregelt, insbesondere ist die Biotopfläche ausreichend klar umrissen. Der Bescheid verweist nicht nur auf die den Akten beiliegende Beschreibung des Biotops, sondern auch auf die im Umweltatlas einsehbare Flachlandbiotopkartierung, in der die genaue Lage und der Umfang des Biotops festgehalten sind. Anhaltspunkte dafür, dass die in Bezug genommene Flachlandbiotopkartierung widersprüchlich und damit unbestimmt ist, sind nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich der Beschreibung der Kartierung nicht entnehmen, dass eine Einordnung der kartierten Flächen als Biotop nicht möglich ist, sondern dass die Frage der Biotopqualität zu 75% (Gewässer-Begleitgehölze und sonstiger Feuchtwald) von der jeweiligen tatsächlichen Ausprägung der gesetzlichen Biotoptypen abhängt. Ob die Biotopqualität mittlerweile entfallen ist, d.h. ob die Kartierung auch heute noch den richtigen Zustand widerspiegelt, ist eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheids. 42 Auch die Art der Wiederherstellung ist durch den Tenor des Bescheids und den dort in Bezug genommenen Bepflanzungsplan klar bestimmt. 43 (
- d)Die Anforderungen des Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG sind erfüllt. Es ist unschädlich, dass der Bescheid als Rechtsgrundlage für die Wiederherstellung des Biotops neben der einschlägigen Rechtsgrundlage des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nrn.
Art. 23Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bay
NatSchG noch § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG nennt. Das Gericht ist im Hinblick auf § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der verlangt, dass der Verwaltungsakt (objektiv) rechtswidrig ist, verpflichtet zu prüfen, ob (und ggf. in welchem Umfang) der Bescheid mit Blick auf eine andere Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden kann, sofern der Bescheid durch die Berücksichtigung der anderen Rechtsnorm nicht in seinem Wesen verändert wird (vgl. BVerwG, B.v. 29.7.2019 – 2 B 19.18 – juris Rn. 24; BayVGH, U.v. 23.7.2020 – 14 B 18.1472 – juris Rn. 29). Die Angabe einer unrichtigen Rechtsgrundlage führt als solche nicht zu einem Verstoß gegen Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG, weil aus dieser Vorschrift lediglich eine formelle Begründungspflicht, nicht aber eine Pflicht zur objektiv richtigen Begründung folgt. Hinsichtlich des Kriteriums, dass sich durch die Berücksichtigung der anderen Rechtsgrundlage das Wesen des Bescheids nicht verändern darf, sind bei Ermessensentscheidungen allerdings engere Grenzen als bei gebundenen Verwaltungsakten zu beachten (s. hierzu unter
(3)Unterpunkt b). 44
(3)Der Bescheid erweist sich nach Aktenlage auch als materiell rechtmäßig. 45 (a) Die Tatbestandsvoraussetzungen der naturschutzrechtlichen Wiederherstellungsverpflichtung nach § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 30 Abs. 2 Satz 1 Nrn.
Art. 23Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bay
NatSchG liegen voraussichtlich vor. 46 Nach § 3 Abs. 2 BNatSchG überwachen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie können daher auch im Falle von Verstößen gegen das Verbot der erheblichen Beeinträchtigung von Biotopen nach § 30 Abs. 2 BNatSchG die erforderlichen Maßnahmen der Folgenbeseitigung treffen. 47 (
- aa)Die Kammer geht davon aus, dass es sich bei der beeinträchtigten Fläche um ein Biotop handelt, das gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BNatSchG bzw. § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSch unter besonderem Schutz steht. 48 Ein Biotop ist nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG der Lebensraum einer Lebensgemeinschaft wildlebender Tiere und Pflanzen. Zur Bestimmung eines Biotops kommt es demnach auf die tatsächlichen Verhältnisse an, d.h. ob eine Fläche die charakteristischen Merkmale eines geschützten Biotoptyps erfüllt (vgl. BayVGH, B.v. 12.11.2015 – 14 CS 15.2144 – juris Rn. 6; VG Augsburg, B.v. 6.4.2021 – Au 9 S 21.616 – juris Rn. 32; VG Lüneburg, B.v. 3.8.2018 – 2 B 48/18 – juris Rn. 26; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Dezember 2020, § 30 BNatSchG, Rn. 12). Dabei kommt den Feststellungen im Rahmen einer Biotopkartierung eine erhebliche Indizwirkung für das Vorhandensein eines Biotops zu (vgl. NdsOVG, B.v. 4.12.2017 – 4 LA 335/16 – juris Rn. 4; VG Augsburg, B.v. 25.1.2019 – Au 9 S 18.2096 – juris Rn. 27; VG Lüneburg, B.v. 3.8.2018 a.a.O.). Aufgrund dieser Indizwirkung ist die Naturschutzbehörde im Rahmen der sie treffenden Ermittlungs- und Nachweispflichten nur dann gehalten, vor Erlass einer naturschutzrechtlichen Anordnung zum Schutz eines Biotops erneute Ermittlungen zu dessen Vorliegen anzustellen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass die Biotopeigenschaft unabhängig von dem festgestellten beeinträchtigenden Ereignis verlustig gegangen wäre (NdsOVG, B.v. 4.12.2017 a.a.O. LS, Rn. 4; VG Lüneburg, B.v. 3.8.2018 a.a.O.; B. v. 21.6.2017 – 2 B 54/17 – juris Rn. 18). 49 Die vorliegende Wiederherstellungsanordnung bezieht sich auf ein amtlich kartiertes Biotop (Nr. Nr. 7733-0010 „Teichkette östlich …“), das die Grundstücke FINr. 601, 611, 613, 615, 616, 617, 618 und 647 bzw. Teile davon erfasst. Die Beschreibung der Kartierung geht davon aus, dass die Frage der Biotopqualität zu 75% (Gewässer-Begleitgehölze und sonstiger Feuchtwald) von der jeweiligen tatsächlichen Ausprägung der gesetzlichen Biotoptypen abhängt. Nach Aktenlage kommen auf allen streitgegenständlichen Grundstücken mit Ausnahme von FlNr. 615 und den kleinen Teilen der Grundstücke FlNr. 601 und 647 (Flächen 1 und 2 in der von der Unteren Naturschutzbehörde vorgenommenen Bestandserfassung), auf denen die Rodungen und Aufschüttungen im Wesentlichen vorgenommen wurden (südöstlicher Teil), noch prägende ursprünglich kartierte Arten vor. Bereits bei der Ortseinsicht der Behörde vom 6. April 2023 wurde festgestellt, dass die beeinträchtigte Fläche nass-feuchte Standortverhältnisse aufweist, insbesondere nasse Initialvegetation wie Binsen, Seggen und Röhrichte, und vereinzelt Eschen und Erlen. Nach der Bestandserfassung vom 15. September 2023 sind auf den Grundstücken FlNr. 616 und 618 (Fläche 3) Arten eines Feuchtgebüsches, insbesondere Seggen und Binsen, vertreten. Auf FlNr. 617 (Flächen 4 und 5) sind Landröhrichte, Großseggenried und andere Seggen und ein offenes Wasserrinnsal vorzufinden. Das Grundstück FlNr. 613 (Fläche 7) ist ebenfalls durch Seggen gekennzeichnet. Auf den Grundstücken FlNr. 616 und 618 sowie teilweise auf FlNr. 617 (Flächen 3 und 4) kommen noch größere Gehölze (Hybridpappeln, Eschen und Schwarzerlen) vor. All diese Pflanzen entsprechen Vegetationsarten, die in der Beschreibung der Biotopkartierung aufgelistet sind, nämlich nasse Initialvegetation, wie Seggen- und Binsenarten oder Röhrichtzonationen, Hybridpappeln, Schwarz-Erlen und Eschen. Daraus lässt sich schließen, dass auch auf den Flächen, die von den Rodungen und Auffüllungen im Wesentlichen betroffen sind, zuvor die Vegetationsarten des kartierten Biotops vorzufinden waren. Es liegt nahe, dass die feuchte Vegetation gerade durch die Rodungen und Auffüllungen, die ein Austrocknen bewirkt haben, verschwunden sind. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich zum maßgeblichen Eingriffszeitpunkt bei allen streitgegenständlichen Grundstücken um Biotopflächen handelte. Sämtliche Flurstücke weisen zudem die erforderlichen gesetzlichen Merkmale des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG („naturnahe Bereiche von Binnengewässern einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen naturnahen Vegetation“ jedenfalls hinsichtlich der Grundstücke FlNr. 611 und 613, auf denen sich die beiden noch ursprünglichen Teiche befinden) oder des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG („Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen“) bzw. des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG („Landröhrichte“) auf. 50 (
- bb)Der Antragsteller bringt keine hinreichend substantiierten Gründe vor, welche geeignet sind, die Indizwirkung der Feststellungen im Rahmen der Biotopkartierung und der Ortsbesichtigungen der Unteren Naturschutzbehörde in Zweifel zu ziehen. 51 Soweit er die Biotopeigenschaft der streitgegenständlichen Grundstücksfläche mit dem Einwand bestreitet, die Senke mit der ehemaligen Teichkette und der damit einhergehende „charakteristisch nass-feuchte Standort“ seien künstlich angelegt worden und die streitgegenständliche Fläche sei zuvor Ackerland gewesen, wird verkannt, dass es auf den Zustand des Eingriffszeitpunkts ankommt. Zu diesem Zeitpunkt lag keine Ackerfläche mehr vor, sondern eine – spätestens seit dem Jahr 1987 existierende – Biotopfläche. Auch aus einer künstlichen Anlegung von Gewässern und einer Aufforstung kann sich über die Zeit ein naturnaher Zustand entwickeln, der für ein Biotop ausreichend ist (vgl. hierzu den Wortlaut in § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG). 52 Dem Einwand, das Wasser der beiden westlichen Weiher stamme lediglich aus Drainagen und Oberflächenwasser, sodass von einem echten Gewässer mit eigenem Wasserzufluss nicht ausgegangen werden könne, steht entgegen, dass ausweislich der dem Landratsamt vorliegenden Dokumente das Wasserwirtschaftsamt und der Antragsteller selbst davon ausgehen, dass es sich bei den Teichen um Gewässer im Sinne der Wassergesetze handelt (vgl. Bl. 34 f. BA). Nach den Aussagen des Antragstellers in einem Schreiben an das Wasserwirtschaftsamt vom 7. Dezember 1989 erfolgt der Zulauf über mehrere Quellen am östlichen Rand durch die Grundstücke FlNr. 615, 616, 617, 613 und 611. Dementsprechend beantragte der Antragsteller damals auch eine wasserrechtliche Genehmigung. Nach wie vor existiert ausweislich der Bestandserfassung der Behörde ein von einem Quellzufluss (vgl. hierzu auch das Merkmal in § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG a.E.) auf dem Grundstück FlNr. 615 ausgehendes Wasserrinnsal auf FlNr. 617. Da die Auffüllungen gerade am Quellbereich vorgenommen wurden, kann der Antragsteller nicht nachweisen, dass die Gewässer auf den Grundstücken FlNr. 616 und ggf. 617 unabhängig von diesem beeinträchtigenden Ereignis verlustig gegangen sind. Das Gericht geht aufgrund der vorliegenden Sachlage vielmehr davon aus, dass diese zum Eingriffszeitpunkt noch vorhanden waren. Damit handelte es sich bei den beiden Teichen auf den Grundstücken FlNr. 611 und 613 und dem Zufluss auf den Grundstücken FlNr. 616 und 617 zu diesem Zeitpunkt um naturnahe Gewässer i.S.d. § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG und bei den auf diesen Flurstücken existierenden Gehölzen um durch die selbe Norm geschützte Gewässer-Begleitgehölze. 53 Dem Vortrag des Antragstellers, die Angaben der Behörde zum Umfang der dem kartierten Zustand entsprechenden Vegetation auf den streitgegenständlichen Flurstücken seien überzogen, ist entgegenzuhalten, dass § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG keine Maßgaben an einen bestimmten Umfang der dort genannten gesetzlichen Merkmale stellt. 54 (
- cc)Das Biotop wurde durch die Rodungen und Auffüllungen i.S.d. § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zerstört bzw. erheblich beeinträchtigt. 55 Eine Zerstörung eines Biotops liegt vor, wenn die Substanz eines Gebiets vollständig oder teilweise vernichtet wird und das Biotop hierdurch gänzlich verloren geht. Eine Beeinträchtigung ist gegeben, wenn eine Verminderung des Wertes des Biotops und seiner Eignung als Lebensraum für die dort zu findenden Lebensgemeinschaften eintritt; erheblich ist jede Beeinträchtigung, die eine Verschlechterung der Biotopfunktion zur Folge haben kann. Im Hinblick auf die Kausalität genügt es, wenn eine Handlung im Sinne einer abstrakten Gefahr potenziell geeignet ist, eine Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung herbeizuführen (zum Ganzen Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 30 Rn. 29 m.w.N.). Auf einen Eingriff in die Natur i.S.d. § 14 BNatSchG kommt es nicht an. Es ist nicht erforderlich, dass die Zerstörung bzw. Beeinträchtigung die gesamte Biotopfläche betrifft (BayVGH, B.v. 9.8.2012 – 14 C 12.308 – juris Rn. 20). 56 Die durch die Luftbilder (Bl. 55 BA) und Fotos von den Ortsterminen (Bl. 3 ff. und 16 ff. BA) nachweisbaren Rodungen und Auffüllungen, insbesondere im südöstlichen Teil, aber z.B. auch zwischen den beiden noch existenten Teichen (Bl. 58 BA), haben bereits dazu geführt, dass das Biotop auf den Grundstücken FlNr. 615, 601 und 647 verloren gegangen bzw. zerstört worden ist. 57 Auf den übrigen Grundstücken ist die Vegetation des Biotops wegen der Rodungen und Aufschüttungen ausweislich der Bestandserfassungen der Behörde rückläufig. Dies gilt für die größeren Gehölze, aber – u.a. aufgrund der fehlenden Beschattung – auch für die nasse Initialvegetation. Es befinden sich auf den noch existenten Biotopflächen mittlerweile Pflanzen, die der ursprünglichen Vegetation nicht entsprechen. Durch die Auffüllung des Quellbereichs wurde die Wasserführung des Zuflusses zu den Teichen stark reduziert. Auf dem Grundstück Flnr. 617 befindet sich nur noch ein Wasserrinnsal. Nach ökologischen Maßstäben handelt es sich hierbei um Verschlechterungen, die aufgrund der Dauerhaftigkeit der Veränderungen und der Vielzahl der entfernten Pflanzen auch die erforderliche Relevanzschwelle überschreiten und nicht lediglich eine Bagatelle darstellen (vgl. zur Rodung von Bäumen und Baumgruppen VG Düsseldorf, U.v. 9.9.2021 – 28 K 6001/19 – juris Rn. 37 ff.; OVG NW, B.v. 9.2.2017 – 8 A 2206/15 – juris Rn. 5 ff. m.w.N.). Die Funktion des Biotops, das ausweislich der Kartierung durch erhaltenswerte Gehölz- und Wasserflächen in Siedlungsnähe gekennzeichnet und damit wichtiges Habitat für Vögel und Insektengruppen ist, wurde im Sinne einer jedenfalls abstrakten Gefahr erheblich gemindert. Denn durch die Rodungen und Aufschüttungen wurde Tieren und Pflanzen ein Lebensraum in Gestalt von Brutplätzen und Raum für Nahrungssuche sowie eine Rückzugs- und Schutzmöglichkeit genommen. Zudem prägt das Biotop mit seiner auffallenden Gehölzstruktur das Landschaftsbild; diese Prägungswirkung ist bereits gemindert worden. Schließlich ist der nass-feuchte Standort teilweise ausgetrocknet und es ist möglich, dass hierdurch das lokale Mikroklima negativ beeinflusst wird. 58 Der Annahme einer Zerstörung bzw. Beeinträchtigung des Biotops steht nicht entgegen, dass nach Aussage des Antragstellers manche Bäume durch Stürme und sonstige Naturereignisse verlustig gegangen sind. Aus den Luftbildern ergibt sich, dass primär der südöstliche Teil einen starken Gehölzrückgang aufweist. Naturereignisse wie Stürme würden wohl zu einem gleichmäßigeren Gehölzrückgang geführt haben, sodass hier von aktiven Rodungen auszugehen sein dürfte. 59 (
- dd)Der Vortrag des Antragstellers, er habe Bäume aus Sicherheitsgründen fällen müssen, vermag am Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung der „erheblichen Beeinträchtigung von Natur und Landschaft“ nichts zu ändern. Dieser Vortrag hätte vor den eigenmächtig vorgenommenen Beeinträchtigungen im Rahmen eines Ausnahmegenehmigungsverfahrens nach Art. 23 Abs. 3 BNatSchG erfolgen können, das vom Antragsteller nicht wahrgenommen wurde. Zudem kann es sich bei Bäumen, die nicht verkehrssicher gewesen sein sollen, mit Blick auf den großen Umfang der Rodungen allenfalls um einen kleinen Bruchteil der gerodeten Gehölze gehandelt haben. Im Übrigen hätte auch in einem solchen Fall ein Ausgleich erfolgen müssen. 60 (
- ee)Gründe für eine Ausnahme nach Art. 23 Abs. 4 BayNatSchG oder für eine Befreiung nach § 67 BNatSchG sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 61 (
- ff)Der Antragsteller ist als Eigentümer und Bewirtschafter jedenfalls Zustandsstörer im Sinne des – mangels spezialgesetzlicher Regelung anwendbaren – Art. 9 Abs. 2 LStVG. Damit bedarf es keiner abschließenden Beurteilung darüber, ob er auch (mittelbarer) Handlungsstörer aller seit 30 Jahren eingebrachten Auffüllungen ist und ob diese (in kleinen Teilen) zusätzlich durch illegale Müllablagerungen Dritter durchsetzt sind. 62 (
- b)Das im Rahmen der Wiederherstellungsanordnung ausgeübte Ermessen des Antragsgegners hält der nach § 114 VwGO durchzuführenden inhaltlichen Überprüfung stand. Auch im Hinblick auf die vom Gericht hinsichtlich des Biotops zugrunde gelegte Rechtsgrundlage des § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 30 Abs. 2 Satz 1 Nrn.
Art. 23Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bay
NatSchG werden keine Ermessensfehler gesehen. 63 Die Generalklausel des § 3 Abs. 2 BNatSchG stellt als „Kann-Vorschrift“ höhere Anforderungen an das behördliche Ermessen als die „Soll-Vorschrift“ des § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG (intendiertes Ermessen; vgl. BayVGH U.v. 23.7.2020 – 14 B 18.1472 – juris Rn. 39). Ob diese erfüllt sind, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen und in diesem Zusammenhang ggf. auch zu erwägen, ob die Verwaltung während des Prozesses möglicherweise Ermessenserwägungen in zulässiger Weise nachgeschoben hat und ob sich gegebenenfalls aufgrund solcher nachgeschobener Ermessenserwägungen eine nach dem ursprünglichen Bescheid unzureichende Ermessensausübung nunmehr als fehlerfrei darstellt (vgl. BayVGH, U.v. 23.7.2020 a.a.O. Rn. 32). 64 Hier hat die Behörde im streitgegenständlichen Bescheid umfangreiche Ermessenserwägungen angestellt (S. 6 bis 8 des Bescheids). Sie ist voraussichtlich zu Recht davon ausgegangen, dass die Wiederherstellungsanordnung geeignet ist, um die erhebliche Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sowie des Landschaftsbildes zu beheben. Die Anordnung ist erforderlich, da mildere Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle nicht in Betracht kommen. Denn die Vegetation wurde aus naturfachlicher Sicht so stark beeinträchtigt, dass sich diese nicht von selbst regenerieren wird. Insbesondere etablieren sich nach den Ergebnissen der Ortsbesichtigungen der Behörde auf dem freigelegten Boden Pflanzengesellschaften, die nicht dem ursprünglich dort wachsenden Vegetationstyp entsprechen. Die Behörde ist nachvollziehbar zu dem Schluss gelangt, dass die Anordnung auch angemessen ist, da vor dem Hintergrund der großen Bedeutung des Naturschutzes für zukünftige Generationen und seines Verfassungsrangs in Art. 20a GG das Interesse des Antragstellers an einer Optimierung der landwirtschaftlichen Nutzung hinter der Wiederherstellung der zerstörten Habitate und der Sicherung des Artenschutzes zurückstehen muss. In ihrer Antragserwiderung vom 23. Februar 2023 dürfte die Behörde ihr Ermessen zudem in zulässiger Weise nach § 114 Satz 2 VwGO ergänzt haben (S. 3 und 4 der Erwiderung). Sie hat insbesondere darauf hingewiesen, dass die Interessen des Antragstellers auch deshalb zurücktreten müssen, weil dieser sich eigenmächtig für einen großflächigen Eingriff in die Natur entschieden hat und es in seiner Hand gelegen hätte, Wiederherstellungsmaßnahmen durch eine Abstimmung mit der Behörde abzuwenden. 65 Hinsichtlich der vom Antragsgegner angeordneten Art der Wiederherstellung bestehen keine Bedenken. Zwar sieht der im Tenor des Bescheids in Bezug genommene angehängte Bepflanzungsplan die Pflanzung von Bergahorn und Rot-Erlen und keine Hybridpappeln vor. Allerdings spricht die Beschreibung der Biotopkartierung von einem „erlen- und eschenreichen Gehölzsaum“, der lediglich mit Hybridpappeln „durchsetzt“ ist. In der Aufzählung der Vegetationsarten findet sich neben Erlen auch der Bergahorn. Bei den Hybridpappeln handelt es sich um größere und demnach teurere Bäume. Die Behörde hat daher mit der Pflanzung von Rot-Erlen und Bergahorn das für den Antragsteller mildere Mittel gewählt. Ein solches Abweichen von der ursprünglichen Vegetation bedarf keiner gesonderten Begründung. 66 Schließlich hat der Antragsteller auch nicht substantiiert dargelegt, warum die Wiederherstellungsanordnung eine gegen § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG verstoßende Beseitigung des noch bestehenden Gehölzes erfordern sollte. Es erschließt sich insbesondere nicht, dass die beeinträchtigte Biotopfläche für Wiederherstellungsmaßnahmen nicht zugänglich wäre. Denn der Antragsteller hat den Gehölzbestand auf der südöstlichen Biotopfläche fast vollständig beseitigt. 67 Der Antragsteller als Eigentümer der Biotopfläche wurde in rechtmäßiger Weise jedenfalls als Zustandsstörer herangezogen. Da er auch aktueller Bewirtschafter der Fläche ist, kam nur er nach dem Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr als Verursacher in Betracht. Gründe dafür, dass ihm diese nicht zumutbar wäre, sind nicht ersichtlich. Die Behörde hat hinsichtlich ihres Auswahlermessens zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Antragsteller die Wiederherstellung möglich ist. Er muss die Wiederherstellung nicht selbst vornehmen, sondern kann hierzu eine Fachfirma beauftragen. 68
(4)Auch die Zwangsgeldandrohungen in Nrn. 3 und 4 des Bescheids erweisen sich vor diesem Hintergrund voraussichtlich als rechtmäßig, sodass der diesbezüglich gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ebenso wenig Erfolg hat. 69
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 70
- Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs.