GB § 56f ZPO § 180 S. 1 Leitsätze: 1. Die Zustellung an den Wahlverteidiger ist unwirksam, wenn dessen Bevollmächtigung nicht gemäß § 145a Abs. 1
nachgewiesen ist. Die anwaltliche Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung ist hierfür nicht ausreichend. (Rn. 26 – 29) 2. Nach § 463 d Satz 2 Nr. 1
in der seit 01.10.2023 geltenden Fassung ist die Einbeziehung der Gerichtshilfe in allen Fällen vor der Entscheidung über einen Bewährungswiderruf zwingend, wenn kein Bewährungshelfer bestellt ist. Eine Differenzierung zwischen den in § 56f Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 StGB genannten Fällen widerspricht dem Gesetzeswortlaut. (Rn. 57 – 58) 3. Ein Verstoß gegen § 463d Satz 2
durch Nichteinbeziehung der Gerichtshilfe rechtfertigt keine Aufhebung und Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht. (Rn. 59 – 63)
abzuleiten, so dass wirksame Zustellungen an diesen nicht bewirkt werden können. (Rn. 26 – 37) (redaktioneller Leitsatz)
nF macht die Einbeziehung der Gerichtshilfe für die dort genannten Fälle bei einer Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zum Regelfall und zwingend. (Rn. 57 – 58) (redaktioneller Leitsatz) 7. Unterbleibt aber die Einbindung der Gerichtshilfe, ist weder eine Rückverweisung an das Amtsgericht zur Nachholung der Einbeziehung noch deren Nachholung durch die Beschwerdekammer selbst gerechtfertigt, weil der Verstoß gegen § 463d S. 2
grds. keinen schwerwiegenden Verfahrensmangel darstellt. (Rn. 59 – 63) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Beschwerdefrist, Zustellung, Wahlverteidiger, Bevollmächtigung, Widerruf, Gerichtshilfe, Zurückverweisung Fundstellen: StV 2025, 56 LSK 2024, 15789 FDStrafR 2024, 015789 Tenor Die sofortige Beschwerde der Verurteilten wird als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. 1
– nicht veranlasst. 23 1. Die gemäß § 453 Abs. 2 Satz 3
statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere nicht verfristet. Weder die Zustellung an die Beschwerdeführerin noch jene an den Verteidiger setzte die Beschwerdefrist des § 311 Abs. 2 1. Hs.
in Lauf. 24
) der Entscheidung, § 311 Abs. 2
. Bekanntmachungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1
zuzustellen. Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vorsitzende an. Die Geschäftsstelle sorgt dafür, dass die Zustellung bewirkt wird (§ 36 Abs. 1
). Wird die Entscheidung durch Zustellung bekanntgemacht und die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung, § 37 Abs. 2
. 25 bb) Gemäß den §§ 37 Abs. 1
, 180 Satz 1 ZPO kann ein Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Wohnt der Adressat nicht unter der Anschrift, liegen die Voraussetzungen der Ersatzzustellung nach den §§ 37 Abs. 1
, 180 Satz 1 ZPO nicht vor und die Zustellung ist unwirksam (MüKoStPO/Valerius, 2. Aufl. 2023,
61; KK-
/Schneider-Glockzin, 9. Aufl. 2023,
OK
/Larcher, 51. Ed. 1.4.2024,
29). Ob eine Wohnung am Übergabeort existiert, richtet sich nicht danach, ob jemand unter einer bestimmten Adresse polizeilich gemeldet ist, sondern entscheidend ist, ob der Zustellungsempfänger tatsächlich an der angegebenen Anschrift wohnt und dort schläft, d. h. eine Wohnung des Adressaten an dem Ort, an dem zugestellt werden soll, i.S.d. Zustellvorschriften der §§ 178 ff. ZPO tatsächlich existiert und von dem Adressaten als Lebensmittelpunkt genutzt wird (OLG Hamm, Beschluss vom 13.04.2021 – III-5 Ws 102/21 und 103/21; AG Landstuhl, Beschluss vom 05.05.2021 – 2 OWi 4211 Js 90/21). Die Eigenschaft als Wohnung geht verloren, wenn sich während der Abwesenheit des Zustellungsempfängers auch der räumliche Mittelpunkt seines Lebens an einen neuen Aufenthaltsort verlagert (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 05.12.2007 – 1 Ss 262/07). Die Zustellungsurkunde erbringt gemäß den §§ 37 Abs. 1
, 418 Abs. 1 ZPO grundsätzlich vollen Beweis für die in ihr bezeugten Tatsache der Zustellung. Nach § 418 Abs. 2 ZPO ist jedoch der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsache zulässig. Dies erfordert die volle Überzeugung des Gerichts von der Unrichtigkeit der in der öffentlichen Urkunde bezeugten Tatsache (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 14.05.2007 – 1 Ws 97/07). Die Erklärung des Zustellers, dass die Übergabe des Schriftstücks unter der Anschrift, in der der Betroffene wohnt, nicht möglich gewesen sei, ist ein beweiskräftiges Indiz dafür, dass der Adressat am Tag der Zustellung unter der Zustellungsanschrift gewohnt hat. Diese Indizwirkung der Ersatzzustellung und ihrer Beurkundung kann durch eine plausible und schlüssige Darstellung entkräftet werden, wobei das bloße Bestreiten, d. h. die schlichte Behauptung, unter der Zustellungsanschrift nicht zu wohnen, nicht genügt (KG Berlin, Beschluss vom 27.06.2019 – 5 Ws 61/19; OLG Hamm, Beschluss vom 12.11.2015 – III-3 Ws 379/15). 26 cc) Der gewählte Verteidiger, dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist, gilt als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen, § 145a Abs. 1 Satz 1
. Zum Nachweis der Bevollmächtigung genügt dabei gem. § 145a Abs. 1 Satz 2
die Übermittlung einer Kopie der Vollmacht durch den Verteidiger. 27 Die Zustellung an den Verteidiger muss, wenn dieser nicht als Pflichtverteidiger bestellt wurde, auf der Grundlage einer Verteidigervollmacht angeordnet werden (BGH, Beschluss vom 24.10.1995, 1 StR 474/95; MüKoStPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl. 2023,
5). Die Bevollmächtigung ist nachzuweisen, wofür gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2
die Übermittlung einer Kopie der Vollmacht ausreichend ist. Nach der vormaligen, am 01.04.1987 in Kraft getretenen Fassung des § 145a Abs. 1
hieß es „Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet (…)“; seit dem 01.07.2021 lautet die Vorschrift in § 145a Abs. 1 Satz 1
„Der gewählte Verteidiger, dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist“. Die Gesetzesänderung ermöglicht die elektronische Einreichung einer Verteidigervollmacht (BeckOK
/Krawczyk, 51. Ed. 1.4.2024,
8). 28 Die Voraussetzungen des § 145a Abs. 1 Satz 1
können auch im Falle einer mündlich erklärten und im Sitzungsprotokoll beurkundeten Bevollmächtigung des Verteidigers erfüllt sein, wobei sein bloßes Auftreten in der Hauptverhandlung nicht ausreicht (BGH, Beschluss vom 24.10.1995 – 1 StR 474/95; KG Berlin, Beschluss vom 15.06.2020 –
abzuleiten (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 14.04.2022 – 2 Ws 15/22). Eine insofern unwirksame Zustellung setzt auch die Beschwerdefrist nicht in Lauf (BGH, Beschluss vom 15.11.2021 – 5 StR 90/21). Die Zustellung an einen Verteidiger, dessen Vollmacht sich nicht i.S.v. § 145a Abs. 1 S. 1
bei den Akten befindet, wird auch nicht dadurch wirksam, dass dieser im Anschluss ein von ihm datiertes und unterschriebenes Empfangsbekenntnis zur Akte reicht (BGH, Beschluss vom 15.11.2021 – 5 StR 90/21 noch zur vormaligen Fassung des § 145a Abs. 1 S. 1
). 30
, auch wenn sie die Zustellungsart nicht enthielt. Mängel bei der Anordnung der Zustellung können zwar zu deren Unwirksamkeit führen. Die in Teilen der Rechtsprechung vertretene Meinung, der Vorsitzende müsse auch anordnen, in welcher Form zugestellt werden soll (OLG Celle, Beschluss vom 24.08.1976 – 2 Ss (OWi) 276/76; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.11.1981 – 2 Ss (OWi) 749/81 – 367/81 II; Graalmann-Scheerer in: Löwe-Rosenberg,
,
, Rn. 4) ist mit den zutreffenden Argumenten der Gegenmeinung (BayObLG, Beschluss vom 12.03.1999 – 1St RR 51/99; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.11.1999 – 1 Ws (OWi) 944/99) abzulehnen. Dieser Bereich betrifft die Ausführung der Zustellung nach § 36 Abs. 1 Satz 2
, die der Geschäftsstelle obliegt. 31 bb) Zwar wurde der Beschluss der Beschwerdeführerin am 23.04.2024 zugestellt, wonach die Beschwerdefrist am 23.04.2024 zu laufen begonnen und am 30.04.2024 um 24 Uhr, geendet hätte (§ 43 Abs. 1
). Die sofortige Beschwerde mit Schriftsatz des Verteidigers vom 02.05.2024 ging erst am 02.05.2024 um 16:19:23 Uhr bei Gericht ein und mithin nach Ablauf dieser Frist. 32 Nach den obigen Vorgaben war die Zustellung an die Beschwerdeführerin aber unwirksam und setzte die Beschwerdefrist nicht in Lauf. Zum Zeitpunkt der Zustellung am 23.04.2024 wohnte die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht mehr unter der Zustellungsanschrift „...“, sondern seit dem 26.02.2024 im „... – Betreutes Wohnen für psychisch und suchtkranke Mütter mit Kind“ unter der Anschrift „...“. Zwar belegt der Inhalt der Zustellungsurkunde als öffentliche Urkunde die Richtigkeit ihres Inhaltes. Durch den Akteninhalt ist aber belegt, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt nicht mehr an der Zustellungsanschrift hatte. Vielmehr hatte sie unter der o. g. Adresse ein eigenes Apartment mit eigenen Möbeln. Einer weiteren plausiblen und schlüssigen Darstellung zum Beleg des neuen Lebensmittelpunktes bedarf es nicht (mehr), weil die insoweit vorliegenden Erkenntnisse durch eine Erklärung des „...“ nachgewiesen wurden. Zwar werden Zustellungsmängel nach den §§ 37 Abs. 1
, 189 ZPO geheilt, wenn das betreffende Schriftstück derjenigen Person, an welche die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Es ist aber nach Aktenlage völlig unbekannt, ob und ggf. wann die Beschwerdeführerin die Entscheidung über den Bewährungswiderruf als solche jemals erhalten hat. 33 cc) Die Zustellung an den Verteidiger war ebenfalls unwirksam und setzte die Beschwerdefrist des § 311 Abs. 2 1. Hs.
nicht in Lauf. 34 Zu dem Zeitpunkt, in dem die Zustellung – entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 145a Abs. 1
– an den Verteidiger verfügt wurde, befand sich vorliegend eine Verteidigervollmacht weder im Original noch in Kopie bei den Akten und war auch nicht sonst nachgewiesen. Mangels Aktenkundigkeit der Verteidigervollmacht war der Verteidiger damit nicht zustellungsberechtigt. Die Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung durch den Verteidiger berechtigte nach den obigen Vorgaben nicht, um wirksam Zustellungen an diesen zu verfügen und zu bewirken. 35 Es kann dahinstehen, ob der Verteidiger in dem weiteren Verfahren gegen die Beschwerdeführerin, in welchem er sie in der Berufungsinstanz sowie bei der sofortigen Beschwerde vertrat, seine Bevollmächtigung ausreichend nachgewiesen hatte. Denn es handelte sich hierbei um ein anderes Verfahren, aus welchem nicht auf eine Bevollmächtigung des Verteidigers auch für das hiesige Verfahren geschlossen werden kann. 36 Auch bei dem Verteidiger wäre eine Heilung des Zustellungsmangels nach den §§ 37 Abs. 1
, 189 ZPO zu erwägen, allerdings ist auch bei ihm nach Aktenlage völlig unbekannt, ob und ggf. wann er die Beschwerdeentscheidung als solche jemals erhalten hat. 37 dd) Dahinstehen kann an dieser Stelle mangels wirksamer Zustellung und Nachweises der Heilung gemäß den §§ 37 Abs. 1, 189 ZPO, ob im Falle einer gegenteiligen Annahme nicht bereits deshalb Wiedereinsetzung nach den §§ 44 Satz 1, 45 Abs. 2 Sätze 2 und 3
zu gewähren wäre, weil die nach § 145a Abs. 3
vorgesehenen Unterrichtungen unterlassen wurden (BGH, Beschluss vom 31.01.2006 – 4 StR 403/05; BayObLG, Beschluss vom 01.02.2023 – 201 ObOWi 49/23; KG Berlin, Beschluss vom 27.11.2020 –
). Diese Frage beurteilt sich allein danach, ob bei Würdigung aller Umstände andere Maßnahmen genügen, um der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen, obwohl die Strafaussetzung zunächst misslungen ist und deshalb die Widerrufsvoraussetzungen vorliegen (vgl. BeckOK StGB/Heintschel-Heinegg, 61. Ed. 1.5.2024, StGB § 56f Rn. 27). Mildere Maßnahmen als der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung stellen aber nur dann eine angemessene Reaktion auf ein neues Fehlverhalten des Verurteilten dar, wenn auf Grund neuer Tatsachen erwartet werden kann, dass der Verurteilte in Zukunft keine Straftaten mehr begehen wird (vgl. KG, Beschluss vom 01.10.1999 – 1 AR 1174/99 – 5 Ws 571/99; Beschluss vom 21.10.2008 – 2 Ws 520/08). Von einem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen erneuter Straffälligkeit innerhalb der Bewährungszeit kann dann nicht abgesehen werden, wenn die Sozialprognose des Verurteilten weiterhin ungünstig erscheint (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 06.10.1995 – 3 Ws 616/95). Die Frage der Erkrankung eines Verurteilten ist nicht die primäre Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung, sondern ist in erster Linie unter dem Aspekt der Haftfähigkeit und unter dem Gesichtspunkt des § 455
zu betrachten, was in die Zuständigkeit der Strafvollstreckungsbehörde fällt (OLG Rostock, Beschluss vom 06.12.2017 – 20 Ws 316/17; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16.12.2015 – 1 Ws 174/15; KG, Beschluss vom 23.06.2006 – 2 AR 57/06 – 5 Ws 215/06 und v. 15.09.1999 – 1 AR 1014/99 – 5 Ws 499/99). 41
eine Einbeziehung der Gerichtshilfe vor seiner Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung nicht erkennbar erwogen. Eine Aufhebung und Rückverweisung der Sache war gleichwohl ebenso wenig veranlasst wie eine Nachholung der Einbeziehung der Gerichtshilfe durch die Beschwerdekammer. 47 1. a) § 463d
hatte bis zum 30.09.2023 folgenden Wortlaut: „Zur Vorbereitung der nach den §§ 453 bis 461 zu treffenden Entscheidungen kann sich das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde der Gerichtshilfe bedienen; dies kommt insbesondere vor einer Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder der Aussetzung des Strafrestes in Betracht, sofern nicht ein Bewährungshelfer bestellt ist.“ 48 Seit dem 01.10.2023 hat § 463d
folgenden Wortlaut: „Zur Vorbereitung der nach den §§ 453 bis 461 zu treffenden Entscheidungen kann sich das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde der Gerichtshilfe bedienen. Die Gerichtshilfe soll einbezogen werden vor einer Entscheidung
eine konkretisierende Regelung zur Einschaltung der Gerichtshilfe nur für den Fall des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung. Dieser Regelungsgehalt soll beibehalten und in den neuen Satz 2 Nummer 1 überführt werden. Durch die neue Nummer 2 soll der Vollstreckungsbehörde ausdrücklich nahegelegt werden, die Gerichtshilfe auch vor der Entscheidung über die Anordnung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe einzuschalten, um die Bereitschaft der verurteilten Person zu Ratenzahlungen oder gemeinnützigen Arbeitsleistungen zu fördern und so die Anordnung oder Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe so weit wie möglich zu vermeiden. Die Einschaltung der Gerichtshilfe, mit der zugleich die Hinweispflicht des neuen § 459e Absatz 2 Satz 2
-E erfüllt werden kann, soll aber im Ermessen der Vollstreckungsbehörde stehen und kann unterbleiben, etwa, wenn die verurteilte Person das Angebot von Zahlungserleichterungen oder der Ableistung freier Arbeit bereits endgültig abgelehnt hat. In Fällen, in denen beispielsweise ein freier Träger die Beratung der verurteilten Person im Wege der aufsuchenden Sozialarbeit übernommen hat, wie dies derzeit bereits in einigen Ländern praktiziert wird, kann sich die Einschaltung der Gerichtshilfe auch darauf beschränken, die dafür notwendigen personenbezogenen Daten an den freien Träger zu übermitteln (siehe vorstehend zu Nummer 3 Buchstabe b). Im Übrigen wird zu Hintergrund und Zweck der Regelung auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil unter I.
soll ein intendiertes Ermessen festgeschrieben werden, damit die Gerichtshilfe in den Fällen des § 463d Satz 2 Nr. 1 und 2
-E im Regelfall einbezogen werde.“ 53 Die Fraktion der CDU/CSU hatte dem entgegnet: „Auch im Hinblick auf die vorgeschlagene Änderung des § 463d
komme ein gewisses Misstrauen gegenüber den Gerichten zum Ausdruck, weil der Entscheidungsspielraum zur Frage der Einbindung der Gerichtshilfe eingeschränkt werde.“ 54 Am 22.06.2023 wurde der Gesetzentwurf in der in Kraft getretenen Form mit den Stimmen der Regierungskoalition unter Enthaltung der CDU/CSU-Fraktion und der Fraktion Die Linke gegen die Stimmen der AfD-Fraktion angenommen und im Bundesgesetzblatt vom 02.08.2023 veröffentlicht. 55 b) § 453 Abs. 1 Satz 4
enthält eine gleichgelagerte Sollvorschrift für die Form der Anhörung des Verurteilten: „Hat das Gericht über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden, so soll es dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben.“ 56 Die mündliche Anhörung ist dort zwingend, wenn eine weitere Aufklärung des Sachverhalts möglich erscheint und ihr keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen (vgl. KK-
/Appl, 9. Aufl. 2023,
KoStPO/Nestler, 1. Aufl. 2019,
OK
/Coen, 51. Ed. 1.4.2024,
7; Graalmann-Scheerer in: Löwe-Rosenberg,
, 27. Auflage, § 453
, Rn. 16). Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Verurteilte beachtenswerte Gründe für die Nichterfüllung haben kann, aber nicht in der Lage ist, diese Gründe in einer das Gericht überzeugenden Weise schriftlich darzustellen (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf des 23. StrÄndG – BT-Drucksache 370/84 vom 24.08.1984). Das Gesetz will dort damit von vornherein der Gefahr begegnen, dass schwerwiegende Widerrufsentscheidungen ohne zureichende Tatsachengrundlage ergehen. Die Ausgestaltung als Sollvorschrift eröffnet dem Gericht lediglich die Möglichkeit, von der grundsätzlich zwingend gebotenen mündlichen Anhörung aus schwerwiegenden Gründen abzusehen, anderenfalls ein schwerwiegender Verfahrensmangel vorliegt, der zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung führt (statt vieler Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15.12.2008 – 1 Ws 212/08). 57 c) aa) Die Einführung dieser Soll-Regelung in § 463d Satz 2
macht die Einbeziehung der Gerichtshilfe für die dort genannten Fälle – insbesondere bei Entscheidungen der nach § 462a Abs. 2
zuständigen Gerichte, wo in der Mehrzahl kein Bewährungshelfer bestellt ist – bei einer Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung seit dem 01.10.2023 zum Regelfall und zwingend. Die Nichteinbeziehung der Gerichtshilfe ist in den dort genannten Fällen nun begründungsbedürftig und damit implizit justiziabel (Pollähne in: Gercke/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 7. Auflage 2023, § 463d
, Rn. 2). Sie kann jedoch unterbleiben, wenn sie keinerlei zusätzlichen Erkenntnisse oder Erfolgsaussichten verspricht oder ihr zwingende Gründe entgegenstehen. Vertreten wird, dass die Nichteinschaltung der Gerichtshilfe – wie bei § 453 Abs. 1 Satz 4
– aber ermessensfehlerhaft sei und einen Verfahrensfehler begründen könne, der in Abweichung von § 309 Abs. 2
eine Aufhebung und Rückverweisung rechtfertigen könne (BeckOK
/Coen, 51. Ed. 1.4.2024,
4; KK-
/Appl, 9. Aufl. 2023,
3). 58 bb) Eine dahingehende Differenzierung zwischen einem Widerruf der Strafaussetzung wegen der in § 56f Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 StGB genannten Verstöße, bei denen die Einbeziehung der Gerichtshilfe zu erfolgen hätte, und solchen der Begehung einer Straftat in der Bewährungszeit nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, bei der von ihrer Einbeziehung abgesehen werden könnte, ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht zulässig, der nur von „Widerruf der Strafaussetzung“ spricht und gerade nicht differenziert. Aus dem Umstand, dass die Sätze 2 und 4 in § 453 Abs. 1
ausdrücklich differenzieren und die mündliche Anhörung nur im Fall eines „Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen“ vorsehen, hingegen die Neufassung in § 463d Satz 2 Nr. 1
nicht in gleicher Weise verfährt, ist zu schließen, dass der Gesetzgeber dort eine entsprechende Differenzierung gerade nicht anstrebte, sondern die Einbeziehung der Gerichtshilfe in allen Fällen eines Widerrufes der Strafaussetzung wollte. Dass die konsequente Befolgung der durch den Gesetzgeber ausdrücklich so gewollten Anordnung des § 463d Satz 2
in der Form, grundsätzlich in allen Fällen die Gerichtshilfe einzubeziehen, in denen bei Fehlen eines Bewährungshelfers – aus welchem Grund auch immer – über den Widerruf der Strafaussetzung oder die Aussetzung eines Strafrestes entschieden werden muss, zu einer erheblichen Mehrbelastung der Gerichtshilfestellen führen wird, der diese in der gegenwärtigen personellen Ausstattung kaum standhalten können, hat für die nach § 462a
und im Beschwerdeverfahren zuständigen Gerichte ebenso wenig entscheidungserheblich zu sein wie die Frage der grundsätzlichen Sinnhaftigkeit dieser in § 463d Satz 2
getroffenen Regelung. 59 2. Die entgegen § 463d Satz 2
gewählte Vorgehensweise des Amtsgerichts rechtfertigt jedenfalls in der hier vorliegenden Fallkonstellation, in der die Beschwerdekammer angesichts des ausführlichen Beschwerdevorbringens im Schriftsatz vom 02.05.2024, des psychiatrischen Gutachtens vom 15.02.2024, des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22.04.2024 und der Stellungnahme des Hauses ... vom 02.05.2024 über alle zur Entscheidung notwendigen Informationen mit aktuellem Stand verfügt, weder eine Rückverweisung an das Amtsgericht zur Nachholung der Einbeziehung der Gerichtshilfe noch deren Nachholung durch die Beschwerdekammer selbst. 60 a) Anders als im Falle des § 453 Abs. 1 Satz 4
und unterbliebener mündlicher Anhörung des Verurteilten durch das Beschwerdegericht rechtfertigt der Verstoß gegen § 463d Satz 2
durch Nichteinbeziehung der Gerichtshilfe – entgegen der insoweit bereits geäußerten Rechtsmeinung – keine Aufhebung und Zurückverweisung. 61 Eine Zurückverweisung der Akten an die erste Instanz zum Zwecke der weiteren Aufklärung ist nicht zulässig. Lediglich in Ausnahmefällen kann das Beschwerdegericht aus rechtlichen Gründen die Sache an die Vorinstanz zurückverweisen (MüKoStPO/Neuheuser, 2. Aufl. 2024,
OK
/Cirener, 51. Ed. 1.4.2024,
10, KK-
/Zabeck, 9. Aufl. 2023,
7). Solche liegen nur dann vor, wenn die Entscheidung des Erstgerichts an einem schweren Mangel leidet und von einer ordnungsgemäßen Justizgewährung nicht mehr auszugehen ist, bspw. wenn das Erstgericht eine gesetzlich vorgeschriebene mündliche Anhörung nicht durchgeführt hat (MüKoStPO/Neuheuser, 2. Aufl. 2024,
OK
/Cirener, 51. Ed. 1.4.2024,
17 m. w. N.). 62 Ein derart schwerwiegender Verfahrensmangel liegt jedenfalls nicht im Verstoß des Erstgerichts gegen § 463d Satz 2
. Insbesondere wurden keine (mündlichen) Anhörungsrechte der Beschwerdeführerin verletzt. Eine Rückverweisung in dieser Konstellation wäre unzulässig, weil sie letztlich auf eine weitere Aufklärung durch das Erstgericht durch Einbeziehung der Gerichtshilfe gerichtet wäre. 63 b) Eine Nachholung der Einbeziehung der Gerichtshilfe durch die Beschwerdekammer war nicht veranlasst. Über die Inhalte der oben zitierten Fundstellen hinaus könnten durch die Einbeziehung der Gerichtshilfe keine weiteren für die Entscheidung wesentlichen Informationen erlangt werden, über die die Beschwerdekammer nicht schon verfügt. IV. 64 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1
.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.