VG Augsburg, Beschluss v. 14.06.2024 – Au 2 K 24.313 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Augsburg, Beschluss v. 14.06.2024 – Au 2 K 24.313 Download Drucken Titel: Formerfordernisse an Betreiben iSd § 92 Abs. 2 VwGO Normenkette: VwGO § 92 Abs. 2 Leitsätze:
- Das Betreiben iSd § 92 Abs. 2 S. 1 VwGO hat schriftlich (vgl. § 81 VwGO) oder in einer zulässigen oder verpflichtenden elektronischen Form zu erfolgen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
- Die Betreibensaufforderung nach § 92 Abs. 2 VwGO muss über die zu wahrende Form nicht belehren. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: fiktive Klagerücknahme nach Betreibensaufforderung, einfache E-Mail kein formgerechtes Betreiben, Betreibensaufforderung, E-Mail, Form, Belehrungspflicht, elektronische Form, Klagerücknahme, Schriftform Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 4.426,35 EUR festgesetzt. Gründe 1 Mit Schreiben vom
- April 2024, zugestellt am
- April 2024, wurde der Kläger gem. § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO aufgefordert, das Verfahren innerhalb von zwei Monaten weiter zu betreiben. Gleichzeitig wurde er gemäß § 92 Abs. 2 Satz 3 VwGO belehrt. Dieser Aufforderung ist der Kläger nicht innerhalb der gesetzlichen Frist nachgekommen. Die Zweimonatsfrist endete gem. § 57 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des
- Juni
- Mit der am
- Juni 2024 bei Gericht eingegangenen E-Mail wurde diese Frist nicht gewahrt. 2
- In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und der Kommentarliteratur zu § 92 VwGO (bzw. zu dem vergleichbaren § 81 AsylG) wird ohne weiteres davon ausgegangen, dass das Betreiben i.S.d. § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der für bestimmende Schriftsätze maßgeblichen Form zu erfolgen hat, d.h. schriftlich (vgl. § 81 VwGO) oder einer nach § 55a VwGO zulässigen elektronischen Form, bzw. dass, soweit eine Pflicht zur elektronischen Einreichung gem. § 55d VwGO besteht, diese Form zu wahren ist (vgl. VG Bremen, B.v. 25.11.2022 – 6 K 764/22 – juris Rn. 2 ff.; VG Düsseldorf, B.v. 12.5.2022 – 16 K 7727/21 – juris Rn. 2 ff.; vgl. bereits VG Sigmaringen, U.v. 19.12.2000 – 4 K 160/9 9 – juris Rn. 25 [i.E. aber offenlassend]; aus der Literatur vgl. Clausing in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand März 2023, § 92 VwGO Rn. 92: „…Schriftsatz…“). Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Für das Erfordernis der Wahrung der Schrift- oder einer zulässigen elektronischen Form spricht bereits, dass auch die Klagerücknahme nach § 92 Abs. 1 VwGO als bestimmender und damit formbedürftiger Schriftsatz angesehen wird (vgl. nur W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO,
- Aufl. 2023, § 81 Rn. 1); da, wenn die Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 VwGO vorliegen, die Rücknahmeerklärung als abgegeben gilt (vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO,
- Aufl. 2022, § 92 Rn. 19), kann für Anforderungen an die Vermeidung einer (fiktiven) Rücknahmeerklärung nichts Anderes gelten. Eine einfache E-Mail genügt den Anforderungen an die elektronische Form nach § 55a VwGO nicht. 3
- Die Betreibensaufforderung vom
- April 2024 musste über die zu wahrende Form nicht belehren. Nach § 92 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist der Kläger in der Aufforderung auf die sich aus § 92 Abs. 2 Satz 1 und § 155 Abs. 2 VwGO ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen, d.h. darauf, dass die Klage bei nicht fristgerechtem Betreiben als zurückgenommen gilt und dass er dann nach § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Diese Erfordernisse wurden beachtet; weitergehende Belehrungsanforderungen sind dem Gesetz nicht zu entnehmen. 4
- Das per Telefax am
- Juni 2024 bei Gericht eingegangene Schreiben des Klägers vom
- Juni 2024 konnte die bereits am
- Juni 2024 abgelaufene Betreibensfrist nicht mehr wahren. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Fristversäumnis kommt weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung des § 60 VwGO in Betracht (Wöckel in Eyermann, VwGO,
- Aufl. 2022, § 92 Rn. 18 m.w.N.), so dass es nicht darauf ankommt, ob der Kläger ohne Verschulden annahm, eine einfache E-Mail reiche zur Fristwahrung aus. Im Übrigen sind Rechtsunkundige grundsätzlich verpflichtet, sich unverzüglich juristischen Rat einzuholen (vgl. Czybulka/Kluckert in Sodan/Ziekow, VwGO,
- Aufl. 2018, § 60 Rn. 83) und wurde der Kläger mit gerichtlichem Telefax vom
- Juni 2024 auf das Problem der Formwahrung durch Übersendung einer einfachen E-Mail hingewiesen. Dass dieser Hinweis nicht ausdrücklich dem Kläger vorgab, wie er seine Rechte wahrzunehmen hatte, erklärt sich durch die gerichtliche Neutralitätspflicht. 5
- Nach allem ist der Kläger der gerichtlichen Aufforderung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist nachgekommen, so dass die Klage mit Ablauf des
- Juni 2024 als zurückgenommen galt (§ 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ist das Verfahren daher mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen. 6 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Zugrunde zu legen ist der in der angegriffenen Pfändungs- und Überweisungsverfügung ausgewiesene Geldbetrag (4.426,35 EUR); es handelt es sich vorliegend um ein selbstständiges Vollstreckungsverfahren i.S.v. Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.