LG München I, Beschluss v. 02.07.2024 – 14 T 7076/24 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München I, Beschluss v. 02.07.2024 – 14 T 7076/24 Download Drucken Titel: Anordnung einer Hinterlegung der Insolvenzverwaltervergütung bei Ungewissheit über die Person des Gläubigers (Gesamtrechtsnachfolger oder Zessionar) Normenketten: InsO § 63, § 64 BGB § 372 ZPO § 567 RPflG § 11 Abs. 1 Leitsätze: 1. Beschwerdeberechtigt im Verfahren der Festsetzung und Ermächtigung zur Entnahme der Insolvenzverwaltervergütung sind – neben dem Verwalter, dem Schuldner und den sich aus dem Schlussverzeichnis ergebenden Insolvenzgläubiger – in analoger Anwendung des § 64 Abs. 3 InsO auch Dritte, wenn diese durch die Vergütungsfestsetzung und die Art und Weise der Entnahme der Vergütung in ihren Rechten unmittelbar beeinträchtigt werden können. (Rn. 26 – 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der Beschwerdeführer behauptet, aus abgetretenem Recht des (früheren) Insolvenzverwalters Inhaber des Vergütungsanspruchs zu sein. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 3. Es besteht eine erhebliche Ungewissheit über die Person des Gläubigers des Vergütungsanspruchs im Sinne des § 372 S. 2 BGB, wenn zwar der im Beschluss des Insolvenzgerichts über die Ermächtigung des (aktuellen) Insolvenzverwalters zur Entnahme und Auszahlung der Insolvenzverwaltervergütung als Gläubiger benannte Rechtsnachfolger des früheren Insolvenzverwalters den Nachweis der Rechtsnachfolge durch Erbschein geführt, der Beschwerdeführer aber vorgetragen hat, seinerseits aufgrund einer bereits zuvor erfolgten wirksamen Abtretung Gläubiger des Vergütungsanspruchs zu sein. (Rn. 30 – 39) (redaktioneller Leitsatz) 4. In diesem Fall ist vom Gericht im Festsetzungsverfahren nicht zu prüfen, wer tatsächlich Forderungsinhaber ist. Vielmehr ist die Hinterlegung der Vergütung zur Sicherung des Anspruchs beider in Betracht kommender Gläubiger anzuordnen. (Rn. 41 und 46) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung, Beschwerde gegen Vergütungsfestsetzung, Beschwerdeberechtigung eines Dritten, Hinterlegung der Insolvenzverwaltervergütung, Ungewissheit über die Person des Gläubigers, Abtretung der Insolvenzverwaltervergütung Vorinstanz: AG München, Beschluss vom 20.03.2024 – 1506 IN 1447/03 Fundstellen: ZInsO 2024, 1607 LSK 2024, 16182 Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 20.03.2024, Az. 1506 IN 1447/03, abgeändert: Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt ... wird angewiesen, die auf die Tätigkeit des früheren Verwalters Dr. ... entfallende und mit Beschluss vom 26.03.2024 festgesetzte Vergütung in Höhe von 184.450,67 € aus dem auf dem Verfahrenskonto befindlichen Schuldnervermögen zu entnehmen und gemäß § 372 S. 2 BGB zu hinterlegen. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. 2. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 4. Der Beschwerdewert wird auf 61.483,55 € festgesetzt. Gründe I. 1 Mit Beschluss vom 18.06.2003 wurde Herr Rechtsanwalt Dr. ... zum vorläufigen Insolvenzverwalter der Schuldnerin bestellt (Bl. 18-20 d.A.). 2 Mit Beschluss vom 12.09.2003 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet (Bl. 102-104 d.A.). 3 Mit selbigem Beschluss vom 12.09.2003 wurde Herr Rechtsanwalt Dr. ... zum Insolvenzverwalter bestellt (Bl. 102-104 d.A.). 4 Mit Schriftsatz vom 06.01.2023 reichte der Insolvenzverwalter Herr Dr. ... seinen Insolvenzschlussbericht über die Schuldnerin ein (Bl. 723-784 d.A.). 5 Mit Schriftsatz vom 06.01.2023 beantragte der Insolvenzverwalter Herr Dr. ... die Festsetzung der Vergütung und der zu erstattenden Auslagen sowie die Erteilung der Zustimmung zur Entnahme der Vergütung aus dem auf dem Verfahrenskonto befindlichen Schuldnervermögen – nach Abzug bereits bezahlter Vorschüsse – in Höhe von 184.450,67 € nach § 63 Abs. 1 S. 1 InsO gemäß Schlussrechnung vom 30.11.2022 (Bl. 703-722 d.A.). 6 Mit Beschluss vom 04.04.2023 wurde Herr Rechtsanwalt ... mit der Prüfung der Schlussrechnung beauftragt (Bl. 815-817 d.A.) 7 Mit Schriftsatz vom 30.07.2023 (Bl. 1-8 des Sonderbandes zur Akte) wurde eine Abtretung der Vergütungsansprüche des Insolvenzverwalters an Frau Dr. ... (Beschwerdeführerin) angezeigt und durch die Beschwerdeführerin beantragt, dass die Beschwerdeführerin ermächtigt werde, die festzusetzende Vergütung der Insolvenzmasse bzw. vom für die Verwaltung der Insolvenzmasse eingerichteten Bankkonto zu entnehmen und der Bank Anweisungen zu erteilen. Der Insolvenzverwalter Herr Dr. ... solle nicht berechtigt sein, die festgesetzte Vergütung der Insolvenzmasse selbst zu entnehmen oder der Bank Anweisungen zu erteilen. Hilfsweise wurde beantragt, gerichtlich die Hinterlegung der festgesetzten Vergütung anzuordnen. 8 Mit Schriftsatz vom 15.11.2023 wurde mitgeteilt, dass der Insolvenzverwalter Herr Dr. ... am ... 2023 verstorben ist. Zugleich wurde ein Antrag auf Verwalterbestellung im Insolvenzverfahren durch Herrn Rechtsanwalt Dr. ... gestellt (Bl. 818 d.A.). 9 Das Gutachten über den Schlussbericht und die Schlussrechnung des Herrn Rechtsanwalt ... ging bei Gericht am 22.11.2023 ein (Bl. 819 d.A.). 10 Mit Schriftsatz vom 21.12.2023 (Bl. 25-31 des Sonderbandes der Akte) stellte die Beschwerdeführerin folgende Anträge: 1. Die auf die Tätigkeit des früheren Verwalters Dr. ... entfallende Vergütung zugunsten der Antragstellerin festzusetzen 2. Hilfsweise: den Verwalter anzuweisen, die Vergütung an die Antragstellerin auszuzahlen und ihm zu untersagen, die Vergütung an die Erben des Herrn Dr. ... auszuzahlen oder für sich selbst zu entnehmen. 3. Weiter hilfsweise: den Verwalter anzuweisen, die auf die Tätigkeit des früheren Verwalters Dr. ... entfallende Vergütung zu hinterlegen. 11 Mit Beschluss vom 17.01.2024 wurde zum einen festgestellt, dass das Amt des bisherigen Insolvenzverwalters Herr Rechtsanwalt ... seit seinem Tod am ... 2023 beendet ist, und zum anderen wurde Herr Dr. ... zum neuen Insolvenzverwalter bestellt (Bl. 830-832 d.A.). 12 Mit Beschluss vom 20.03.2024 wurden die Anträge der Beschwerdeführerin in den Schriftsätzen vom 30.07.2023 und 21.12.2023 als unzulässig zurückgewiesen (Bl. 49-51 des Sonderbandes zur Akte). 13 Mit Beschluss vom 26.03.2024 (Bl. 841-846 d.A.) wurde die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Herr Dr. ... festgesetzt. Der Gesamtbetrag für Vergütung und Auslagen betrug hierbei 267.449,75 €. Nach Abzug des bereits erbrachten Vorschusses ergab sich ein Endbetrag in Höhe von 184.450,67 €. 14 Die Ziffer 2. des Beschlusses vom 26.03.2024 lautet wie folgt: „Dem aktuellen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag von 184.450,67 € der Insolvenzmasse zu entnehmen und den Rechtsnachfolgern des Herrn Dr. ... auszuzahlen. Mit Schriftsatz vom 09.04.2024 legte die Beschwerdeführerin sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 20.03.2024 ein (Bl. 52-56 d. Sonderbandes der Akte; das Verfahren trägt das gegenständliche Aktenzeichen).“ 15 Mit Schriftsatz vom 09.04.2024 legte die Beschwerdeführerin eine weitere sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 26.03.2024 ein (Bl. 848/849 d.A.; das Verfahren trägt das Az. 14 T 6262/24). 16 Mit Schreiben vom 17.04.2024 zeigte sich Frau ... unter Vorlage eines Erbscheins als alleinige Erbin des verstorbenen Insolvenzverwalters Herrn Dr. ... an und verlangte die Rechtsnachfolge im Rubrum zu vermerken (Bl. 854/855 d.A.). 17 Mit Schriftsatz vom 17.05.2024 wurde die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 26.03.2024 unter Verweis auf die Anträge im Schriftsatz vom 21.12.2023 begründet (Bl. 863/864 d.A.; das Verfahren trägt das Az. 14 T 6262/24). 18 Mit Beschluss vom 28.05.2024 half das AG München – Insolvenzgericht der sofortigen Beschwerde vom 20.03.2024 nicht ab und legte die Akte dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor (Bl. 59/60 des Sonderbandes der Akte; das Verfahren trägt das gegenständliche Aktenzeichen). 19 Mit weiteren Beschluss vom 28.05.2024 half das AG München – Insolvenzgericht der sofortigen Beschwerde vom 26.03.2024 nicht ab und legte die Akte dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor (Bl. 865/866 d.A.; betrifft das Az. 14 T 6262/24). II. 20 Der Entscheidung liegt die sofortige Beschwerde vom 09.04.2024 (Bl. 52-56 des Sonderbandes der Akte) gegen den Beschluss vom 20.03.2024 (Bl. 49-51 des Sonderbandes der Akte) zugrunde. 21 Die zulässige und statthafte Beschwerde ist nur teilweise begründet. 1. Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde 22 Die sofortige Beschwerde ist zulässig gem. §§ 6 Abs. 1, 64 Abs. 3 S. 1, 293 Abs. 2 InsO, § 567 ff. ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG. 23
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