AG Dachau, Endurteil v. 03.07.2024 – 2 C 67/24 - Bürgerservice Navigation Inhalt AG Dachau, Endurteil v. 03.07.2024 – 2 C 67/24 Download Drucken Titel: Entgegenstehende Rechtskraft der Abweisung einer auf großen Schadensersatz gerichteten Klage bezüglich späterer Geltendmachung des Differenzschadens Normenketten: BGB § 823 Abs. 2, § 826 EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 ZPO 322 Leitsatz: Ist der Streitgegenstand des Erstprozesses mit demjenigen des Zweitprozesses identisch, so ist die Rechtskraft des Urteils im Erstprozess eine negative Prozessvoraussetzung des Zweitprozesses mit der Folge, dass die neue Klage bereits unzulässig ist. Dies ist auch im Fall der rechtskräftigen Abweisung einer auf großen Schadensersatz gerichteten Klage bezüglich der späteren Geltendmachung des Differenzschadens zu bejahen, da eine Konstellation gegeben ist, welche mit derjenigen bei Identität der Streitgegenstände vergleichbar ist. (Rn. 19 – 26) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Thermofenster, entgegenstehende Rechtskraft, unzulässige Abschaltvorrichtung, Differenzschaden Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand 1 Der Kläger verlangt von der Beklagten in Folge des Erwerbs eines Dieselfahrzeugs der Marke … Schadensersatz. 2 Der Kläger erwarb am 24.07.2017 ein Fahrzeug der Marke … vom Typ … mit der FIN … zum Bruttopreis von 30.779,00 € bei dem … M. … Beim Kauf wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 68.322 km auf. 3 Die Beklagte stellte als Fahrzeugherstellerin für das streitgegenständliche Fahrzeug eine EG-Übereinstimmungserklärung aus, insbesondere im Hinblick auf die zur Abgasreinigung verbaute temperaturabhängige Abgasrückführung (sog. Thermofenster). 4 Der Kläger führte gegen die Beklagte bereits einen Rechtsstreit vor dem Landgericht … (Aktenzeichen …). In der letzten mündlichen Verhandlung vom 31.08.2021 beantragte er, die Beklagte zur Zahlung von 30.005,22 € Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs der Marke … mit der FIN … nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein und Serviceheft, zu verurteilen. 5 Das Landgericht … wies am 16.11.2021 durch Endurteil die Klage ab, da sie nicht begründet sei. Dem Kläger stünden gegen die Beklagte keinerlei Ansprüche wegen der behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen im streitgegenständlichen Fahrzeug zu. Das Landgericht … führte in seinen Entscheidungsgründen insbesondere aus, dass es für sämtliche vom Kläger ins Feld geführten und theoretisch in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen jedenfalls an der anspruchsbegründenden Kausalität zwischen einer – wenn auch nur unterstellten – Täuschungshandlung seitens der Beklagten und dem Kaufentschluss des Klägers, der letztlich zu dem von ihm behaupteten Schaden geführt haben solle, fehle. 6 Das Urteil des Landgerichts vom 16.11.2021 erwuchs durch den Verlustigkeitsbeschluss des Oberlandesgerichts … vom 05.04.2022 in Rechtskraft. 7 Der Kläger veräußerte das streitgegenständliche Fahrzeug am 6. Juli 2022 zu einem Preis von 14.687,00 € weiter. Zum Zeitpunkt der Weiterveräußerung belief sich der Kilometerstand des Fahrzeugs auf 95.432 km. 8 Einen verpflichtenden Rückruf des Kraftfahrt Bundesamtes gab es bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung für das streitgegenständliche Fahrzeug bzw. entsprechende Fahrzeuge nicht. 9 Der Kläger meint, er habe gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV i.V.m. Art. 18 der RL 2007/46/EG i.V.m Art. 5 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. 10 Die Beklagte habe schuldhaft gegen § 6 Abs. 1 S. 1 EG-FGV i.V.m. Art. 18 und 28 der RL 2007/46/EG verstoßen, da sie ein Fahrzeug auf den Markt gebracht habe, das den Anforderungen der einschlägigen Rechtsakte widersprochen habe. Hierdurch habe der Kläger einen Schaden erlitten, da er ein objektiv minderwertiges Fahrzeug erhalten habe und sein Vertrauen in die Richtigkeit der Angaben aus der EG-Übereinstimmungserklärung verletzt worden sei. 11 Der Kläger beantragt wie folgt zu erkennen: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Entschädigungsbetrag bezüglich des Fahrzeugs der Marke … mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch mindestens 4.616,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit betragen muss. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 659,74 € freizustellen. 12 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 13 Die Beklagte trägt vor, es handele sich bei dem verbauten Thermofenster – wenn überhaupt – um eine zulässige Abschalteinrichtung. Die behauptete Mangelhaftigkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei zudem für die Erwerbsentscheidung des Klägers nicht relevant gewesen. Die Beklagte habe bzgl. einer unterstellten rechtlichen Unzulässigkeit des im streitgegenständlichen Fahrzeug implementierten Thermofensters zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses jedenfalls einem Irrtum unterlegen. 14 Dem Kläger sei durch die Beklagte jedenfalls kein Schaden entstanden, da das streitgegenständliche Fahrzeug schon keinen von der Beklagten verursachten merkantilen Minderwert aufweise, allenfalls aber nach den Grundsätzen der Vorteilsanrechnung vollständig entfalle. 15 Die Beklagte meint, dass die hiesige Klage bereits unzulässig sei, da ihr mit dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts … vom 16.11.2021, Aktenzeichen …, eine negative Prozessvoraussetzung entgegenstehe. Entscheidungsgründe I. 16 Die Klage ist bereits unzulässig. 17 1. Das Amtsgericht Dachau ist sachlich nach § 1 ZPO i.V.m §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG in Anbetracht des Streitwerts und mangels streitwertunabhängiger Zuweisung zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 29 ZPO. 18 2. Der Zulässigkeit der Klage steht jedoch die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts … vom 16.11.2021, Aktenzeichen …, aus dem vorangegangenen Erstprozess als negative Prozessvoraussetzung entgegen. 19 Ist der Streitgegenstand des Erstprozesses mit demjenigen des Zweitprozesses identisch, so ist die Rechtskraft des Urteils im Erstprozess eine negative Prozessvoraussetzung des Zweitprozesses mit der Folge, dass die neue Klage bereits unzulässig ist. Liegt eine solche Identität der Streitgegenstände nicht vor, so hat das rechtskräftige Urteil im Erstprozess zwar grundsätzlich nicht die Unzulässigkeit der Klage im Zweitprozess zur Folge. Jedoch ist das später entscheidende Gericht an die Vorentscheidung gebunden. 20 Zwar sind die Streitgegenstände des Verfahrens vor dem Landgericht … vom 16.11.2021, Aktenzeichen … und des hiesigen Verfahrens bei formaler Betrachtung nicht identisch. Jedoch ist die vorliegende Konstellation mit derjenigen vergleichbar, in der eine Identität der Streitgegenstände gegeben ist, sodass die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts … vom 16.11.2021, Aktenzeichen … Die bereits der Zulässigkeit der hiesigen Klage entgegensteht. 21
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