VG Augsburg, Urteil v. 26.06.2024 – Au 6 K 24.30496 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Augsburg, Urteil v. 26.06.2024 – Au 6 K 24.30496 Download Drucken Titel: Keine Abschiebungsverbote wegen Versorgungslage im Kosovo Normenketten: AufenthG § 11, § 60 Abs. 5, Abs. 7 AsylG § 34, § 77 Abs. 1 S. 1 Leitsätze: 1. Im Kosovo bestehen neben der traditionell ausgeprägten familiären Unterstützung auch staatliche Hilfen, wie eine für Behinderte speziell erhöhte Sozialhilfe. Zudem stehen Rückkehrer-Programme zur Verfügung, die Sozialhilfe, Unterkunft und Beratung anbieten. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) 2. Gestaltet die Familie ihr familiäres Zusammenleben selbst und autonom, kann sie nicht einwenden, dass die gelebte familiäre Lebensgemeinschaft unter Erwachsenen den besonderen Schutz des Art. 8 EMRK genösse oder sonst schützenswerter wäre als das öffentliche Interesse an einer gesteuerten Einwanderung. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Kosovarische Staatsangehörige, starke Sehbehinderung, Einreise auf dem Luftweg mit Besuchsvisum, Antrag auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote, Geltendmachung fehlender Betreuung und Unterstützung im Kosovo, Berücksichtigung von, auch aus Deutschland finanzierten oder organisierten, Integrations- und Rückkehrhilfen im Zielstaat, Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt, Besuchsvisum, Abschiebungsverbote, Sehbehinderung, Betreuung Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 2 Die am ... 1993 geborene Klägerin ist eine kosovarische Staatsangehörige mit Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Albaner und islamischen Glaubens. Sie reiste mit einem ihr von der Deutschen Botschaft in ... ausgestellten Besuchsvisum am 20. April 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gerichteten Asylantrag. 3 Durch ihren Bevollmächtigten ließ sie zur Begründung vortragen, sie sei seit Jahren vollständig erblindet und habe bislang im Kosovo zusammen mit ihrem Bruder, dessen Ehefrau und zwei Kindern gelebt. Die Familie des Bruders habe sich rund um die Uhr um sie gekümmert. Aufgrund der Geburt von Zwillingen der Ehefrau des Bruders bestehe allerdings künftig keine Möglichkeit mehr, dass sie von ihrem Bruder bzw. seiner Familie weiter versorgt werde. Sie könne auch nicht mehr bei ihrem Bruder wohnen, da der Wohnraum nunmehr nicht mehr ausreiche. Müsste sie zurück in den Kosovo müsste, wäre sie demzufolge völlig allein auf sich gestellt und hätte weder eine Unterkunft, noch irgendwelche Mittel zum Überleben. Aufgrund ihrer vollständigen Erblindung könne sie im Kosovo ihr Leben allein auf gar keinen Fall organisieren. Sie wäre auch im Alltag permanent auf fremde Hilfe angewiesen, die sie jedoch nicht habe. Sie müsste im Kosovo als Blinde orientierungslos, wohnsitzlos und ohne Geld in einer völlig fremden Umgebung umherirren. Im Kosovo bestehe keine Möglichkeit einer Komplettversorgung. Ein noch außergewöhnlicherer Härtefall sei kaum vorstellbar. Nun aber würden ihre Eltern in ... die vollständige Betreuung übernehmen und deckten auch sämtliche Kosten (BAMF-Akte Bl. 12 f.). 4 Dazu ließ sie Atteste vorlegen (mit Ergänzungen im Klageverfahren): 5 - ... Augenklinik, Ophthalmologischer Bericht v. 23.8.2021 mit den Diagnosen: Myopie mit Astigmatismus, horizontaler Nystagmus, Atrophie. 6 - ... Augenzentrum, Attest v. 31.5.2023, BAMF-Akte Bl. 15: Diagnose: astigmatisches Refraktionsdefizit, Ausschluss Glaukom, Myopie beidseits, Nystagmus beidseits, Pigmentverschiebungen im Makulabereich beidseits, Netzhautnarbe beidseits. Therapie: keine; Empfehlung für Wiedervorstellung in sechs Monaten. 7 - Dr., Allgemeinarzt, Attest v. 13.7.2023, BAMF-Akte Bl. 16: Diagnose: Blindheit auf Grund hochgradiger Sehbehinderung (ICD 10 H 54.0). 8 - Dr., Allgemeinarzt, Attest v. 17.6.2024, VG-Akte Bl. 59: Diagnose: Blindheit ohne Änderung ggü. vormaligem Attest unter Bezugnahme auf folgendes Attest: 9 - ... Augenzentrum, Attest v. 17.6.2024, VG-Akte Bl. 59: Diagnose: wie zuvor, Verdacht auf eine erbliche Netzhautdystrophie. Therapie: Therapeutische Maßnahmen erscheinen derzeit nicht möglich. 10 In ihrer auf Albanisch geführten Dublin-Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 5. April 2024 gab die Klägerin u.a. an (BAMF-Akte Bl. 89 ff.), sie habe in Deutschland Vater, Mutter und zwei erwachsene Schwestern; sie wohne bei ihren Eltern in Gasthof und die beiden Schwestern lebten in .... Aufgrund ihrer Sehbehinderung sei sie besonders auf die Unterstützung ihrer Familie angewiesen. Sie sei direkt mit dem Flugzeug nach Deutschland gekommen. 11 In ihrer auf Albanisch und in Anwesenheit ihrer Eltern geführten Anhörung vor dem Bundesamt gab die Klägerin im Wesentlichen an (BAMF-Akte Bl. 105 ff.), bis zu ihrer Ausreise habe sie im Dorf ... in der Gemeinde ... mit ihrem Bruder, ihrer Schwägerin und den Kindern des Bruders gelebt. Sie habe zwar ein Touristenvisum zum Zweck des Familienbesuchs gehabt, doch auf Frage, ob geplant gewesen sei, dass sie längere Zeit bleibe, erläuterte sie, ihr Bruder habe gesagt, dass er sich nicht mehr um sie kümmern könne. Die finanzielle Lage erlaube es ihm nicht. Darauf habe sie entschieden, zu ihren Eltern zu kommen, weil sie wegen der großen Sehbehinderung nicht alleine leben könne. Sie habe die Mittelschule bis zur neunten Klasse besucht, aber keine Berufsausbildung, weil ihr Sehvermögen jedes Jahr schlechter werde. Im Kosovo gebe es keine Möglichkeit für eine Berufsausbildung für Menschen mit Behinderung. Eine berufliche Tätigkeit habe sie nicht ausgeübt. Sie sei nach Deutschland gekommen und habe einen Asylantrag gestellt, weil sie keinen anderen Weg gesehen habe. Sie sei im Kosovo alleine gelassen und könne dort nicht alleine leben, nicht für sich sorgen, Einkäufe erledigen. Sie sei nach Deutschland gekommen, weil hier ihre Eltern lebten und sie unterstützen könnten. In den Kosovo wolle sie nicht zurückkehren. Auf Nachfrage zur Sehbehinderung erläuterte sie, sie sei wohl so geboren, aber die sei von ihren Eltern zunächst nicht bemerkt worden. Nach dem Kosovo-Krieg sei die Versorgung medizinisch nicht so gut gewesen. Sie habe die erste Kontrolle mit 17 Jahren gehabt und der Arzt habe gesagt, dass es jetzt zu spät sei und ihr nicht mehr geholfen werden könne. Sie habe von Anfang an nicht gut in die Ferne sehen können, aber in der Nähe und habe selbstständig und allein laufen können, auch zur Schule, erst als Jugendlicher habe sie gemerkt, dass sie nicht mehr als 2 oder 3 m sehe. Jetzt sei es so, dass sie die Objekte Verschwommensehen nicht mehr alleine gehen könne. Im Kosovo habe sie eine Kontrolle beim Augenarzt gehabt, der ihr empfohlen habe, eine Brille zu tragen, um den Unterschied zwischen Tag und Nacht zu merken. Eine Verbesserung ihres Sehens werde es nicht mehr geben. Hilfen wegen ihrer Behinderung habe es im Kosovo nicht gegeben. Sie habe nach Hilfen gesucht. Staatliche Institutionen hätten ja aber nichts anbieten können. Eine Behindertenrente habe sie nicht erhalten. Sie habe aber auch sich nicht um eine Behindertenrente bemüht oder einen Antrag gestellt (ebenda Bl. 108). Dafür brauche man eine Person, die Unterlagen ausfüllen und einen unterstütze, sowas habe sie nicht im Kosovo. Ihr Bruder habe sich um seine Ehefrau kümmern müssen und ihr deswegen nicht beim Ausfüllen von Unterlagen helfen können. Auf Nachfrage, ob sie irgendwann einmal staatliche Unterstützungsleistungen erhalten habe, verneinte sie. Im Kosovo habe sie gelebt, weil ihr Vater sie finanziell unterstützt habe. Das sei aber nicht ausschlaggebend. Ausschlaggebend sei, dass sich niemand mehr um sie gekümmert habe. Das sei katastrophal, sie habe dort nicht alleine leben können (ebenda Bl. 108). Auf Nachfrage, seit wann sie bei ihrem Bruder gelebt habe, sagte sie, sie habe immer bei ihrem Bruder gelebt – später korrigierte sie: die letzten sieben Jahre. Jetzt seien die Kinder größer geworden und er sage, er habe für sie keine Zeit und keinen Platz mehr. Ihre Mutter lebe seit sieben Jahren in Deutschland, ihr Vater seit September 2015 (ebenda Bl. 108 f.). Zu ihrem Alltag erläuterte sie, im Haushalt ihres Bruders sei sie aufgestanden, ihre Schwägerin habe, wenn sie Lust gehabt habe etwas zum Essen vorbereitet. Die Klägerin sei zu Hause gewesen. Früher habe man sie zu Besorgungen in die Stadt mitgenommen, die letzte Zeit nicht mehr. Sonst habe es niemanden gegeben, der sich um sie gekümmert habe. Ihre Eltern hätten sie zweimal im Jahr besucht, im August und an Silvester, etwa 2-3 Wochen seien sie geblieben (ebenda Bl. 109). Ihre Eltern gaben auf Frage zum Aufenthaltsstatus an, der Vater habe zunächst in Italien gearbeitet und dann in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, auf dem gleichen Weg sei eine andere Tochter nach Deutschland gekommen, seine minderjährige Tochter und seine Frau seien im Wege der Familienzusammenführung nach Deutschland gekommen (ebenda Bl. 109). Auf Frage, was sie bei einer Rückkehr in den Kosovo befürchte, gab sie an, sie wäre dort allein, ohne Hoffnung und ohne Pflege, praktisch auf der Straße. Sie habe dort kein Zuhause und kein Geld. Niemand könne etwas für Sie kaufen (ebenda Bl. 109). Ihr Vater ergänzte, die finanzielle Lage sei nicht das Problem, sie könnten sie auch von hier aus unterstützen, aber sie könne nicht alleine dort leben. Auf Nachfrage nach einer Möglichkeit im Kosovo, jemanden für eine Betreuung zu bezahlen, gab ihr Vater an, so jemanden finde man im Kosovo nicht mehr, alle seien weg, dort seien nur alte Leute geblieben (ebenda Bl. 109). 12 Auf dem Kontrollbogen bestätigte die Klägerin mit einem Namenszeichen, es habe bei der in albanischer Sprache durchgeführten Anhörung keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben, das rückübersetzte Protokoll entspreche ihren Angaben und diese seien vollständig und entsprächen der Wahrheit (BAMF-Akte Bl. 111). 13 Das Bundesamt forderte die Klägerin mit an sie statt an ihren Bevollmächtigten gerichtetem Schreiben vom 6. Mai 2024 vergeblich zur Vorlage aussagekräftiger Atteste auf. 14 Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 22. Mai 2024 den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) jeweils als offensichtlich unbegründet sowie den Antrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ab (Nr. 4). Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollte sie die Ausreisefrist nicht einhalten, werde sie in den Kosovo abgeschoben. Sie könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist würden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot werde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte sowie für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus offensichtlich nicht vorlägen, der Kosovo ein sicherer Herkunftsstaat sei und die Klägerin diese Vermutung nicht durch Vortrag einer Verfolgung widerlegt habe. Auch Abschiebungsverbote seien nicht ersichtlich. Die derzeitigen humanitären Bedingungen im Kosovo würden nicht zu der Annahme führen, dass bei einer Abschiebung der Klägerin eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Eine zu berücksichtigende besondere Gefährdung ergebe sich nicht aus der allgemeinen wirtschaftlichen Situation oder humanitären Lage. Insbesondere stünden einer Rückkehr grundsätzlich keine Unterbringungsprobleme oder Fragen der existenzsichernden Grundversorgung entgegen. Wohnraum, wenn auch mitunter auf niedrigem Standard, stehe ausreichend zur Verfügung. Rückkehrer können Unterstützungsleistungen bei den in jeder Gemeinde eingerichteten Sozialhilfebüros beantragen. Zudem biete die Regierung eine vorübergehende Unterkunft bis zu einer Woche für Personen an, die nur begrenzte Unterstützung seitens ihrer Familie erhielten. Die Sozialhilfe bewege sich auf niedrigem Niveau (Mindestsatz 50 Euro/Monat). Sozialleistungen reichten zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichere in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft. Eine alleinstehende, nicht arbeitsfähige Person mit kosovarischer Staatsangehörigkeit und Wohnort in Kosovo erhalte pro Monat 50 Euro Sozialhilfe; Menschen mit einer Behinderung (PWDs) bzw. chronischen Erkrankungen (mit nachgewiesener dauerhafter Arbeitsunfähigkeit) erhielten eine Behindertenrente i.H.v. monatlich 75,00 Euro. Im Ergebnis könnten lediglich hilfsbedürftige Personen ohne Angehörige oder anderweitige soziale Unterstützung unter Berücksichtigung des für diese begrenzten kosovarischen Sozialsystems als abschiebungsrelevant besonders verletzlich einzustufen sein. Für Zurückkehrende gebe es Hilfen für bis zu zwölf Monate: Unterstützungsleistungen zur nachhaltigen Integration würden ebenfalls für „vulnerable Personen“ (wie Personen mit Behinderung ohne familiäre Betreuung) gewährt, die Kosovo erst nach dem 28. Juli 2010 verließen. Die Unterstützung bei der Ankunft (Leistungsart Nr. 1) beinhalte den Transport vom Ankunftsort zur zuständigen Gemeinde, medizinische Behandlung sowie Unterkunft für die ersten sieben Tage. Die Nothilfe (Leistungsart Nr. 2) umfasse die Organisation einer Wohnung für sechs Monate (wobei eine Verlängerung um sechs Monate möglich sei), Sozialhilfe, ein Unterstützungspaket für den Winter, medizinische Behandlung sowie Unterstützung bei der Möblierung. Maßnahmen für eine nachhaltige Reintegration (Nr. 3) seien Sprachkurse und Bildungsprogramme. Zudem böten für Rückkehrer u.a. aus Bayern u.a. die Rückkehrer-Projekte der NGO „...“ (Sitz in ...) oder der Arbeiterwohlfahrt (AWO) ... (Sitz in ... und ... – nur freiwillige Rückkehrer) Eingliederungshilfen einschließlich Beratung und psychologischer Betreuung. Eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot, sondern müsse auch von der Klägerin ggf. unter Aufbietung entsprechender eigener Initiative bewältigt werden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie – auch bei einer weitgehenden oder vollständigen Erblindung – im Kosovo nicht in der Lage sein sollte, ein Leben zu mindestens am Existenzminimum zu führen. Durch die Eltern und Geschwister in Deutschland könne gegebenenfalls eine finanzielle Unterstützung erfolgen, auch ggf. die Finanzierung einer unterstützenden Betreuung durch Alltagshelfer möglich und ausreichend. Es sei keinesfalls eine vollständige Betreuung rund um die Uhr durch qualifiziertes Pflegefachpersonal erforderlich, sondern lediglich eine Unterstützung in bestimmten Alltagssituationen, welche auch von Ungelernten bewerkstelligt werden könne und im Kosovo verfügbar und zugänglich sei. Daher seien die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht erfüllt. Der Abschiebungsandrohung stehe der dauerhafte Aufenthalt der Eltern und der beiden Schwestern in der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegen. Diesbezüglich bestehe keine Bindung, hinter die das staatliche Interesse am Vollzug der Rückkehrverpflichtung zurücktreten müsste, auch nicht im Fall einer weitgehenden oder vollständigen Erblindung. Daher stehe auch kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis dem staatlichen Interesse an einer Vollstreckung der Rückkehrverpflichtung entgegen. Da sie auf dem Hinweg bereits per Flugzeug eingereist sei, stehe ihrer Rückkehr auf dem Luftweg auch kein gesundheitliches Hindernis entgegen. Die Anordnung mit Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate sei angemessen. Die Klägerin verfüge im Bundesgebiet über keine wesentlichen Bindungen, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen wären. Die hier aufhältigen Angehörigen seien ebenso wie sie volljährig. 15 Gegen diesen an ihren Bevollmächtigten am 24. Mai 2024 zur Post gegebenen Bescheid ließ die Klägerin am 4. Juni 2024 Klage erheben mit dem Antrag: 16 1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Mai 2024, zugestellt am 28. Mai 2024, wird in den Ziffern 4,5 und 6 aufgehoben. 17 2. Es wird festgestellt, dass für die Klägerin Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen. 18 3. Hilfsweise wird weiter beantragt, das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben bzw. kürzer zu befristen. 19 Die Beklagte beantragt 20 Klageabweisung. 21 Die Regierung von ... als Vertreterin des öffentlichen Interesses hat auf jegliche Zustellungen mit Ausnahme der Endentscheidung verzichtet. 22 Mit Beschluss vom 5. Juni 2024 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 23 Der Einzelrichter lehnte den Eilantrag sowie die Anträge auf Prozesskostenhilfe für das Antrags- und für das Klageverfahren ab (VG Augsburg, B.v. 12.6.2024 – Au 6 S 24.30498). 24 Mit der Ladung übersandte das Gericht eine aktuelle Erkenntnismittelliste. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die von der Beklagten vorgelegte Behördenakte sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe 26 Die zulässige Klage, über die trotz Ausbleibens Beteiligter verhandelt und entschieden werden konnte, da sie zuvor darauf hingewiesen worden waren (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet. Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 22. Mai 2024 ist daher im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es wird insoweit in vollem Umfang Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 3 AsylG) und ergänzend ausgeführt: 27 1. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor. 28 Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Dies ist auch der Fall, wenn es dem Betroffenen nicht (mehr) gelingen würde, seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, zu befriedigen (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30285 – Asylmagazin 2015, 197) und die aus zu erwartenden schwierigen Lebensbedingungen resultierenden Gefährdungen im Einzelfall eine solche Intensität aufweisen, dass auch ohne konkret drohende Maßnahmen von einer unmenschlichen Behandlung auszugehen ist. Die Gefahren müssen ein Mindestmaß an Schwere unter Berücksichtigung der Gesamtumstände aufweisen. Eine bloße Verschlechterung der Lebensumstände oder Verringerung der Lebenserwartung im Zielstaat gegenüber den Verhältnissen im Aufenthaltsstaat genügt nicht; es muss sich vielmehr um einen so außergewöhnlichen Fall handeln, dass humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 11.19 – NVwZ 2021, 327 ff. Rn. 10 f.). 29
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