VG Augsburg, Beschluss v. 05.06.2024 – Au 8 S 24.1264 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Augsburg, Beschluss v. 05.06.2024 – Au 8 S 24.1264 Download Drucken Titel: Sicherheitsrechtliche Anordnung zur Beseitigung von Baugeräten und -materialien von öffentlicher Straße Normenketten: StVO § 32 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 27 BayLStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 VwGO § 80 Abs. 2 S. 1, Abs. 5 Leitsätze: 1. Die Lagerung eines Krans, von Containern und Baumaterialien auf öffentlicher Straße dürfte eine Ordnungswidrigkeit iSv § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO iVm § 32 Abs. 1 StVO darstellen, sodass eine Beseitigungsanordnung wohl grundsätzlich auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BayLStVG gestützt werden kann. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der gesetzgeberischen Wertung des § 80 Abs. 2 S. 1 VwGO kommt (gerade auch) bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens Gewicht zu; im Zweifel ist die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine sofortige Vollziehung kommt umso weniger in Betracht, je mehr der Betroffene durch die Vollziehung belastet wird und je größer die Gefahr ist, dass Tatsachen geschaffen werden, die später nicht, nur zum Teil oder nur schwer rückgängig gemacht werden können. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 4. Aus einer Zwangsgeldandrohung muss erkennbar sein, welcher Pflicht genau nachgekommen werden soll ("Pflichtenschärfe"). (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Vorläufiger Rechtsschutz, offene Erfolgsaussichten in der Hauptsache, sicherheitsrechtliche Anordnung, Beseitigung eines Baukrans, Ermessensausübung, Störerauswahl, Interessenabwägung, Beseitigung, Baukran, Ermessen, sofortige Vollziehung, aufschiebende Wirkung, Bestimmtheit, Zwangsgeldandrohung Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 15. Mai 2024 (Aktenzeichen ...) wird wiederhergestellt. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine sicherheitsrechtliche Anordnung zur Beseitigung eines Baukrans sowie von Containern und Baumaterialien von einer öffentlichen Straße. 2 Der Antragsteller und seine Lebensgefährtin führen derzeit an einem Gebäude in der ...straße 4 im Stadtgebiet der Antragsgegnerin eine Baumaßnahme durch. Hierfür befinden sich auf öffentlicher Straße auf Höhe der Hausnummer 4 ein Baukran sowie Container und Baumaterialien. Auf entsprechenden Antrag des Antragstellers vom 6. April 2023 erließ die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller am 5. Juni 2023 eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung gemäß §§ 44, 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Aufgrund dieser Anordnung wurde die Straße für den Verkehr insgesamt gesperrt und eine entsprechende Umleitung ausgeschildert. Zwischenzeitlich wurde die Anordnung zwei Mal verlängert, zuletzt bis zum 28. März 2024. 3 Mit E-Mail vom 22. März 2024 wandte sich der Antragsteller an die Antragsgegnerin und bat um erneute Verlängerung der Straßensperrung bis Ende Mai 2024, da sich die Fertigstellung des Bauvorhabens verzögere. Hierauf wurde dem Antragsteller seitens der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass eine Verlängerung der Anordnung nicht mehr erfolgen werde. 4 Mit Bescheid vom 25. April 2024 verpflichtete die Antragsgegnerin den Antragsteller auf der Grundlage von §§ 44, 45 StVO zur Beseitigung des Krans, der Container und der Baumaterialien und drohte für den Fall der Nichterfüllung Zwangsgelder an. Hiergegen ließ der Antragsteller über seinen Prozessbevollmächtigten Klage erheben (Au 3 K 24.1000) sowie einen Eilantrag stellen (Au 3 S 24.1002). Auf gerichtlichen Hinweis hin, dass der Bescheid wohl auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt worden sei und vor diesem Hintergrund Zweifel an der Ermessensausübung bestünden, hob die Antragsgegnerin diesen Bescheid am 15. Mai 2024 auf, woraufhin die Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt und mit Beschluss des Gerichts vom 31. Mai 2024 eingestellt wurden. 5 Ebenfalls am 15. Mai 2024 erließ die Antragsgegnerin einen neuen Bescheid. Unter Ziffer 1 wurde dem Antragsteller aufgegeben, den Baukran, die Container und alle gelagerten Baumaterialien (Hindernisse) vollständig von der ...straße (öffentliche Straße) in ... wegzuräumen bzw. wegräumen zu lassen. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 wurde angeordnet (Ziffer 2). In Ziffer 3 des Bescheids wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 3.500,00 EUR bei Nichtbeseitigung des Baukrans, der Container und aller Baumaterialien (Hindernisse auf öffentlicher Straße) bis spätestens 24. Mai 2024 angedroht. Schließlich enthält der Bescheid eine Kostenentscheidung und -festsetzung (Ziffern 4 und 5). 6 Zur Begründung wird ausgeführt, dass die genannten Gegenstände seit 29. März 2024 trotz fehlender verkehrsrechtlicher Anordnung und damit widerrechtlich auf der ...straße stünden. Eine Nutzung der öffentlichen Straße sei damit schon seit einem längeren Zeitraum nicht mehr möglich. Gemäß Art. 6, 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG könne die Antragsgegnerin als Sicherheitsbehörde Anordnung treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, zu unterbinden. Hier liege eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO vor, da der Antragsteller die Gegenstände vorsätzlich auf einer öffentlichen Straße lagere und damit verkehrswidrige Zustände nach § 32 StVO verursache. Nach § 32 StVO sei es verboten, Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werde. Die sofortige Vollziehung werde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse angeordnet. Die seit dem 29. März 2024 vorliegende Ordnungswidrigkeit könne nicht mehr länger hingenommen werden, zumal der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit E-Mail vom 19. April 2024 mitgeteilt habe, dass der Baukran lediglich noch bis Ende April 2024 benötigt werde. Die Androhung des Zwangsgeldes beruhe auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG. Die Beseitigungsanordnung sei auch verhältnismäßig, da die Gegenstände bereits seit knapp zwei Monaten ohne Genehmigung und damit widerrechtlich aufgestellt seien und ein Befahren der öffentlichen Straße nicht mehr möglich sei. 7 Auf die Begründung des Bescheids wird im Einzelnen verwiesen. 8 Hiergegen erhob der Antragsteller am 16. Mai 2024 zunächst ohne anwaltliche Vertretung Klage (Au 8 K 24.1182) und beantragte einstweiligen Rechtsschutz (Au 8 S 24.1183). Sowohl die Klage als auch den Eilantrag nahm er mit Schreiben vom 29. Mai 2024 wieder zurück, woraufhin die beiden Verfahren mit gerichtlichem Beschluss vom 4. Juni 2024 eingestellt wurden. 9 Am 27. Mai 2024 ließ der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten gegen den Bescheid Klage erheben, über die noch nicht entschieden ist (Au 8 K 24.1263). Gleichzeitig beantragt er im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes: 10 Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 15. Mai 2024, Aktenzeichen, wird bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt und die aufschiebende Wirkung der Klage hergestellt. 11 Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht rechtens erfolgt, da die Voraussetzungen von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nicht erfüllt seien. Die Antragsgegnerin habe zur Begründung angeführt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung angeblich im öffentlichen Interesse erfolgen würde, ohne jedoch näher darzulegen, welche konkreten Gründe die sofortige Vollziehbarkeit bedingen würden. Eine Abwägung der gegenseitigen Interessen habe nicht stattgefunden. Es liege ein Ermessensnichtgebrauch vor. Es werde lediglich phrasenhaft ausgeführt, dass die Benutzung der öffentlichen Straße durch den aufgestellten Baukran sowie die Container und gelagerten Baumaterialien nicht mehr möglich sei. Wenn eine Benutzung nicht möglich sei, könne aber auch keine Gefährdung vorliegen. Der Bescheid enthalte keine Auseinandersetzung mit den erheblichen Nachteilen, die mit der grundlosen Untersagung der über den 28. März 2024 hinausgehenden Nutzung der öffentlichen Flächen einhergehen. Die Beseitigung des Baukrans würde unweigerlich zu einer Einstellung der baurechtlich genehmigten Arbeiten am Bauvorhaben führen und massive Mehrkosten aufgrund von Bauverzögerungen verursachen, die in keinem Verhältnis zum nicht dargelegten Interesse der Antragsgegnerin an einem Abbau des Baukranes stehen. Wie unter anderem die vorgelegte Fotodokumentation zeige, sei der Baukran und die Baumaßnahme selbstverständlich ordnungsgemäß abgesichert. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, geschweige denn von Fußgängern und Radfahrern oder gar Kraftfahrzeugen, sei zu keiner Zeit gegeben. Anderenfalls hätte die Antragsgegnerin von vornherein die beantragte Aufstellung des Baukrans nicht genehmigen dürfen. Der Bevollmächtigte sei aufgrund eines Missverständnisses davon ausgegangen, dass der Baukran lediglich noch bis Ende April 2024 benötigt werde, tatsächlich müsse der Baukran noch längere Zeit vorgehalten werden, da sich die Fertigstellung der Baumaßnahme um einige Wochen verzögere. 12 Auf die Antragsbegründung wird im Einzelnen verwiesen. 13 Die Antragsgegnerin beantragt, 14 dem Antrag nicht stattzugeben. 15 Zur Begründung wird insbesondere Folgendes angeführt: Die Antragsgegnerin habe den Antragsteller soweit wie möglich bei dem Bauvorhaben unterstützt. Die Baumaßnahme sei jedoch seit der ersten verkehrsrechtlichen Anordnung nicht mehr ersichtlich vorangeschritten. Ein Abschluss der Maßnahme erscheine auch im aktuellen Kalenderjahr als sehr unwahrscheinlich. Der Antragsteller habe zugesagt, dass er im Fall von Plusgraden bei jeder Witterung weiterbauen werde. Diese Zusage seitens des Antragstellers sei Grundlage für die letzte Verlängerung der verkehrsrechtlichen Anordnung gewesen. Geschehen sei jedoch nichts. Dafür habe die Antragsgegnerin kein Verständnis. Außerdem sei auf dem Grundstück der Hausnummer 4 selbst ausreichend Platz für den Kran. Der Kran benötige circa 13 m² Stellfläche. Auf dem Grundstück sei mehr als das Dreifache an Platz vorhanden. Auf den beigefügten Lageplan mit Skizze werde verwiesen. Die Bauherren müssten den Kran nun somit auf ihr eigenes Grundstück stellen. Die Antragsgegnerin sehe keine Veranlassung, die verkehrsrechtliche Anordnung zur Vollsperrung der öffentlichen Straße ein weiteres Mal zu verlängern. 16 Auf die Antragserwiderung wird im Einzelnen verwiesen. 17 Mit gerichtlichem Schreiben vom 29. Mai 2024 wurde die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass sich der streitgegenständliche Bescheid wegen fehlender Ermessensausübung hinsichtlich der Störerauswahl (Art. 9 LStVG) als rechtswidrig erweisen könnte. Es wurde angeregt, den Bescheid aufzuheben. Daraufhin teilte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 29. Mai 2024 mit, dass für die Antragsgegnerin als Störer nicht mehrere Personen in Betracht gekommen seien, sondern allein der Antragsteller. Die verkehrsrechtlichen Anordnungen seien auf Antrag des Antragstellers hin ergangen. Empfänger der Anordnungen sei ebenfalls allein der Antragsteller gewesen. Wer Eigentümer des Grundstückes sei, entziehe sich der Kenntnis der Antragsgegnerin. Ebenso sei der Antragsgegnerin nicht bekannt, wer Vertragspartner des Kranunternehmens sei. Seit April 2023 sei in dieser Angelegenheit der Antragsteller alleiniger Ansprechpartner für die Antragsgegnerin gewesen. An dem streitgegenständlichen Bescheid werde vor diesem Hintergrund festgehalten. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (auch in den Verfahren Au 8 K 24.1263 sowie Au 8 K 24.1182 und Au 8 S 24.1183 bzw. Au 3 K 24.1000 und Au 3 S 24.1002) und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Behördenakte Bezug genommen. II. 19 Der zulässige Antrag hat auch in der Sache Erfolg. 20 1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig (geworden). Insbesondere steht ihm nicht (mehr) das Verbot der doppelten Rechtshängigkeit (§§ 90, 173 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG) entgegen, da der Antragsteller seinen am 16. Mai 2024 bei Gericht ohne anwaltliche Vertretung gestellten Klage- und Eilantrag mit Schreiben vom 29. Mai 2024 zurückgenommen hat, woraufhin diese Verfahren mit Beschluss des Gerichts vom 4. Juni 2024 (Au 8 K 24.1182 und Au 8 S 24.1183) eingestellt wurden. 21 2. Der Antrag ist auch begründet. 22
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