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LSG München, Urteil v. 26.06.2024 – L 2 U 461/15

LSG München, Urteil v. 26.06.2024 – L 2 U 461/15 - Bürgerservice Navigation Inhalt LSG München, Urteil v. 26.06.2024 – L 2 U 461/15 Download Drucken Titel: Anforderungen an den Nachweis einer BK 2108

§ 8Nr. 44 Rd

Nr. 52). Dies lässt sich anhand der tatsächlichen Feststellungen des LSG indes nicht beurteilen, das – von seiner Rechtsansicht her konsequent – die Ermittlungen bereits mit der Bejahung der Konstellation B3 beendet hat.“ – lässt sich dies jedenfalls unter Zugrundelegung der neueren Rechtsprechung des BSG nicht mehr begründen. Ist das BSG noch im Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R, – wenngleich in etwas unklarem Kontext mit dem zu Recht verzichtbaren Erfordernis epidemiologischer Studien, weil solche Studien nicht zwingend für die Bildung einer anerkannten herrschenden Meinung vorausgesetzt werden können – davon ausgegangen, dass bei Fehlen eines aktuellen allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnisstands die Bejahung des Ursachenzusammenhangs nicht ausgeschlossen sei, weil das Tatsachengericht in Abwägung der verschiedenen Auffassungen einer nicht nur vereinzelt vertretenen Meinung folgen könne (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R: „Gibt es keinen aktuellen allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu einer bestimmten Fragestellung, kann in Abwägung der verschiedenen Auffassungen einer nicht nur vereinzelt vertretenen Auffassung gefolgt werden (BSG SozR Nr. 33 zu § 128 SGG; ähnlich Kopp / Schenke, VwGO, 14. Aufl 2005, § 108 RdNr. 9)."), so hat das BSG diese Meinung jedenfalls nicht aufrecht erhalten. So hat es später klargestellt, dass der Begriff des aktuellen medizinischen Erkenntnisstands voraussetzt, dass dieser Erkenntnisstand der herrschenden medizinischen Meinung entsprechen muss. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Urteil des BSG vom 24.07.2012, B 2 U 9/11 R: „Vielmehr ist der jeweils neueste anerkannte Stand des einschlägigen Erfahrungswissens zugrunde zu legen. Dies wird in der Regel die Auffassung der Mehrheit der im jeweiligen Fragenbereich veröffentlichenden Wissenschaftler/Fachkundigen eines Fachgebiets sein. Lässt sich eine solche „herrschende Meinung“ nicht feststellen, so darf der Richter nicht gleichsam als Schiedsrichter im Streit einer Wissenschaft fungieren und selbst eine (von ihm anerkannte) Ansicht zur maßgeblichen des jeweiligen für ihn fachfremden Wissenschaftsgebietes erklären. Vielmehr kommt, falls auch durch staatliche Merkblätter, Empfehlungen der Fachverbände etc kein von den Fachkreisen mehrheitlich anerkannter neuester Erfahrungsstand festgestellt werden kann, eine Entscheidung nach Beweislastgrundsätzen in Betracht (anders offenbar noch BSG vom 9.5.2006 – B 2 U 1/05 R – BSGE 96, 196 =

§ 8Nr. 17, Rd

Nr. 18).“ und dem Urteil des BSG vom 16.03.2021, B 2 U 11/19 R: „Bei BKen ist von den Tatsachengerichten jeweils der im Entscheidungszeitpunkt aktuelle Stand der medizinischen Wissenschaft zugrunde zu legen (vgl die Darstellung in BSG Beschluss vom 24.7.2012 – B 2 U 100/12 B – SozR 4-1500 § 160 Nr. 24 RdNr. 18 mwN). Als aktueller Erkenntnisstand sind solche durch Forschung und praktische Erfahrung gewonnenen Erkenntnisse anzusehen, die von der großen Mehrheit der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Fachwissenschaftler anerkannt werden, über die also, von vereinzelten nicht ins Gewicht fallenden Gegenstimmen abgesehen, Konsens besteht (vgl BSG Urteil vom 17.12.2015 – B 2 U 11/14 R – BSGE 120, 230 =

§ 9Nr. 26, Rd

Nr. 16 f; BSG Urteil vom 23.4.2015 – B 2 U 6/13 R – SozR 4-5671 Anl 1 Nr. 2108 Nr. 7 RdNr. 22).“ 110 Dass die Beurteilung der Kausalität im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nur auf der Grundlage der herrschenden medizinischen Meinung erfolgen kann und bei Fehlen einer solchen herrschenden Meinung nicht auf eine medizinische Meinung zurückgegriffen werden kann, die sich (noch) nicht zur herrschenden Meinung entwickelt hat, ergibt sich auch aus einem Vergleich mit dem in den Grundzügen ähnlichen Recht der sozialen Entschädigung (Versorgungsrecht). Mit der bis zum 31.12.2023 geltenden Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 2 Bundesversorgungsgesetz bzw. danach des § 4 Abs. 6 Satz 1 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (sogenannte Kann-Versorgung) hat der Gesetzgeber eine Regelung dazu getroffen, wie im Recht der sozialen Entschädigung die Kausalitätsbeurteilung vorzunehmen ist, wenn in der medizinischen Wissenschaft eine allgemeine, also abstrakte theoretische Ungewissheit über die Ursache einer Gesundheitsstörung besteht (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.1995, 9 RV 17/94), es also keine herrschende medizinische Meinung betreffend die Kausalitätsbeurteilung gibt. In solchen Fällen genügt es im Recht der sozialen Entschädigung für die Herstellung des Kausalzusammenhangs, wenn es wenigstens eine wissenschaftliche Lehrmeinung gibt, die einen generellen, in der Regel durch statistische Erhebungen untermauerten Zusammenhang zwischen besonderen körperlichen Belastungen und einer festgestellten Erkrankung sieht, also die Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs positiv vertritt (vgl. BSG, Beschluss vom 07.07.2022, B 9 V 2/22 B); das BSG spricht hier auch von der „guten Möglichkeit“ eines Zusammenhangs (BSG, Urteile vom 12.12.1995, 9 RV 17/94, und vom 17.07.2008, B 9/9a VS 5/06). Würde man, wie dies das BSG im Urteil vom 23.04.2015, B 2 U 6/13 R, für den Bereich des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung zu tun scheint, bei Fehlen einer herrschenden Meinung die Beurteilung der Kausalität anhand einer medizinischen Lehrmeinung zulassen, würde damit in unzulässiger Weise für die Beurteilung im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Grundsätze der Kann-Versorgung des Rechts der sozialen Entschädigung zurückgegriffen, ohne dass dies vom Gesetzgeber im SGB VII vorgesehen wäre. Eine derartige Erweiterung wäre aber nur dem Gesetzgeber vorbehalten und ist der Judikative verwehrt (Grundsatz der Gewaltenteilung – Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz). 111 Mit der an die Tatsachengerichte gerichteten Forderung einer Einzelfallprüfung in den Fällen eines fehlenden Konsenses und damit auch bei der Konstellation B3 der Konsensempfehlungen setzt sich das BSG daher in Widerspruch zu dem von ihm wiederholt bekräftigten Grundsatz, dass die Kausalitätsprüfung auf der Grundlage des aktuellen anerkannten Stands der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen hat. 112 Für den hier zu entscheidenden Fall bedeutet dies, dass mit der Subsumtion des Falles unter die Konstellation B3 der Konsensempfehlungen die Kausalitätsprüfung mit einem für den Kläger negativen Ergebnis abgeschlossen ist. 4.

  1. Hilfsweise: Prüfung der Zusammenhangs über die Konsensempfehlungen hinaus 113 Aber selbst dann, wenn entgegen den obigen Ausführungen der nicht überzeugenden Entscheidung des BSG vom 23.04.2015, B 2 U 6/13 R, gefolgt würde, würde sich keine für den Kläger günstige Bewertung des Kausalzusammenhangs ergeben. Denn auch bei einer reinen Einzelfallbeurteilung über die Vorgaben der Konsensempfehlungen hinaus würde sich ein Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit des Klägers und seiner bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS nicht hinreichend wahrscheinlich machen lassen. Denn die gegen einen Zusammenhang sprechenden Gründe haben, wie auch der gerichtliche Sachverständige R ausführlich und überzeugend erläutert, ein ganz überwiegendes Gewicht; für einen Zusammenhang spricht letztlich nichts: - Der Kläger war mit Blick auf eine Bandscheibenbelastung nur einer vergleichsweise geringen Gesamtbelastung ausgesetzt. Die bis zum Ende des Berufslebens erfolgte zweifelsfrei nachgewiesene Gesamtbelastung des Klägers von 15,29 MNh liegt zwar noch über dem hälftigen Orientierungswert von 25 MNh, aber doch deutlich unter dem Orientierungswert. Bei einer so deutlichen Unterschreitung des Orientierungswertes ist eine beruflich bedingte Schädigung eher nicht zu erwarten; die medizinischen Voraussetzungen sind damit mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, wobei es im Falle des Klägers keine medizinischen Gesichtspunkte gibt, die besonders auf eine berufliche Verursachung hindeuten. 114 Dass beim Kläger eine höhere Gesamtbelastung vorgelegen hätte, als sie der Präventionsdienst der Beklagten ermittelt hat, ist nicht nachgewiesen. Überzeugende Gründe dafür, dass die Arbeitsbedingungen des Klägers von denen vergleichbarer Beschäftigter der Post, wie sie Grundlage für die Ermittlung des Präventionsdienstes waren, abweichen, sind nicht nachgewiesen. - Ein belastungskonformer Verlauf der Erkrankung liegt nicht vor. Chronische und sich regelmäßig wiederholende Rückenschmerzen im Lumbalbereich sind bereits ab Mitte der 1990er Jahre (so der ärztliche Entlassungsbericht der R-Klinik vom 30.05.2007) bzw. ab 07/1997 häufig (so die Angaben des Klägers im Fragebogen der Beklagten, ausgefüllt am 20.03.2012) aufgetreten. Bis zum Auftreten erster relevanter Beschwerden des Klägers im Jahr 1997 hat der Präventionsdienst eine Gesamtdosis von bis dahin nur 1,75 MNh errechnet. Dass bereits nach einer so geringen Belastung nicht unbedeutende Beschwerden, die auch in zeitlich naher Folge zu Rehaaufenthalten geführt haben, aufgetreten sind, gibt einen deutlichen Hinweis darauf, dass die Beschwerden des Klägers mit großer Wahrscheinlichkeit ihre wesentliche Ursache nicht in beruflichen Belastungen, sondern in einer Anlage des Klägers oder in außerberuflichen Ursachen haben. Denn es fehlt an einer plausiblen zeitlichen Korrelation zwischen beruflicher Belastung und Entwicklung der bandscheibenbedingten Erkrankung, wie es Grundvoraussetzung für die Herstellung eines Zusammenhangs zwischen beruflicher Belastung und bandscheibenbedingter Erkrankung der LWS ist (so auch die Konsensempfehlungen, a.a.O., S. 216). - Gegen ein belastungskonformes Schadensbild spricht, dass das durch Hebe- und Tragetätigkeiten am meisten belastete unterste Segment der LWS, nämlich L5/S1, von altersvorauseilenden Veränderungen der Bandscheibe ausgespart ist. Dies stellt ein gewichtiges Argument gegen eine berufliche Veranlassung der LWS-Beschwerden durch Heben und Tragen dar. - Der Kläger hat auch im Bereich der HWS, die beruflich nicht belastet war, Beschwerden, was auf eine anlagebedingte Verursachung der Beschwerden im Bereich der gesamten Wirbelsäule und damit auch der LWS hindeutet. - Eine Begleitspondylose, die auf Hebe- und Tragebelastungen hindeuten würde, gibt es nicht; die beim Kläger vorliegende Spondylose entspricht weitgehend einem altersentsprechenden Befund. - Die oberen lumbalen Segmente weisen Veränderungen wie bei einem Morbus Scheuermann auf, was auf eine anlagebedingte Erkrankung hinweist. - Eine Entfaltungsstörung besteht nicht – wie dies bei einer beruflichen Verursachung zu erwarten wäre – im Bereich der unteren LWS, sondern im thorakolumbalen Übergang, also in einem eher belastungsfernen Bereich der Wirbelsäule. - Beim Kläger liegt ein langjähriges und erhebliches Übergewicht vor. Ob dies, wie dies R getan hat, als (klares) Argument gegen einen Zusammenhang zwischen der beruflichen Belastung des Klägers und der bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS gewertet werden kann, kann offenbleiben. Zwar weisen die Konsensempfehlungen (a.a.O., S. 248) darauf hin, dass es Studien gebe, die einen signifikanten und deutlichen Zusammenhang zwischen Gewicht und Erkrankung sehen, dass aber wegen uneinheitlicher Studienergebnisse noch nicht von einem gesicherten Zusammenhang gesprochen werden könne, also keine herrschende Meinung zu diesem Aspekt existiere. Trotzdem liegt es bei der über den Boden der Konsensempfehlungen hinausgehenden Einzelfallbeurteilung, die ohnehin nicht auf der Grundlage einer herrschenden medizinischen Meinung erfolgen kann (vgl. oben Ziff. 4.1.
  2. und 4.2.), nicht fern, hier einen Zusammenhang zu sehen, wie dies R in seinem Gutachten vom 01.09.2014 (dort S.16) und in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25.07.2015 (dort S. 5 f.). ausführlich erläutert hat. Diese Überlegungen erscheinen den Senat auch deshalb nicht fernliegend, weil die BK 2108 von einer Schädigung der Bandscheiben durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten ausgeht und – physikalisch betrachtet – ein jahrelanges und erhebliches Übergewicht einem solchen, vom Verordnungsgeber als schädigend angenommenen Vorgang entspricht. Letztlich kann die Bewertung des Übergewichts aber offenbleiben, da dieser Gesichtspunkt jedenfalls nicht für einen Zusammenhang zwischen beruflicher Tätigkeit und Erkrankung und somit nicht für eine Berufskrankheit spricht. - Auch die beim Kläger vorliegende Haltungsschwäche und muskuläre Insuffizienz der Rumpfmuskulatur, wie sie R festgestellt hat, legen eine anlagebedingte Schädigung der Bandscheiben nahe, gerade im Zusammenhang mit dem jahrelangen und erheblichen Übergewicht des Klägers. - Als Alternativursachen können zudem Stoffwechselstörungen und der im Jahr 1990 beendete Nikotinabusus erörtert werden. - Für eine berufliche Verursachung spricht lediglich ein altersvorauseilendes Schadensbild in den Segmenten L3/L4 und L4/L5, das aber mit Blick darauf, dass das durch Hebe- und Tragebelastungen am meisten beanspruchte Segment L5/S1 von Schädigungen ausgespart ist, so dass ein belastungskonformes Schadensbild nicht vorliegt, von seiner Bedeutung her zu relativieren ist. 115 Zusammenfassend ist daher bei einer Einzelfallbetrachtung festzuhalten, dass so gut wie nichts für eine durch berufliche Belastungen verursachte bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS, deutlich mehr aber dagegen spricht, sodass von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen der bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS und der beruflichen Belastung nicht ausgegangen werden kann. 116 Der Berufung hat daher keinen Erfolg. 117 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 118 Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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