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SG Landshut, Beschluss v. 16.07.2024 – S 7 AS 166/24 ER

SG Landshut, Beschluss v. 16.07.2024 – S 7 AS 166/24 ER - Bürgerservice Navigation Inhalt SG Landshut, Beschluss v. 16.07.2024 – S 7 AS 166/24 ER Download Drucken Titel: Eilrechtsschutz gegen die Begr

§ 9Nr.

6, Rn. 19). Dies folgt aus dem Grundsatz, dass jeder im Rahmen des anzuwendenden materiellen Rechts die Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom

  1. März 2022 – L 16 AS 813/18 –, Rn. 37, juris). Auf Seiten desjenigen, der Leistungen nach dem SGB II begehrt, gilt dies insbesondere für Umstände, die in seiner Sphäre liegen (BSG, Urteil vom
  2. Februar 2009 – B 4 AS 10/08 R –, Rn. 21, juris; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom
  3. März 2022 – L 16 AS 813/18 –, Rn. 37, juris; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
  4. Januar 2015 – L 11 AS 1310/14 B ER –, Rn. 14, juris). Wer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragt, trägt deshalb grundsätzlich die Folgen einer objektiven Beweislosigkeit, wenn sich nach Ausschöpfung der verfügbaren Beweismittel die Leistungsvoraussetzungen nicht feststellen lassen (BSG, Urteil vom
  5. Februar 2009 – B 4 AS 10/08 R –, Rn. 21, juris). 23 Allerdings kommt es zu einer Umkehr der Beweislast, wenn eine besondere Beweisnähe zu einem Beteiligten besteht, wenn also in dessen Verantwortungsbereich wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind und die zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts durch unterlassene Angaben oder unzureichende Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung erschwert oder verhindert wird (BSG, Urteil vom
  6. Juni 2016 – B 4 AS 41/15 R –,

§ 9Nr.

14, Rn. 30; BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 89/12 R –, BSGE 114, 188-199,

§ 11Nr. 62, Rn. 32; BSG, Urteil vom 7. Juli 2005 – B 3 P 8/04 R –, BSGE 95, 57-66, Soz

R 4-1300 § 48 Nr. 6, SozR 4-3300 § 15 Nr. 2, Rn. 31). Dieser Grundsatz ist mit Blick auf das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), das Rechtsstaatsprinzip (Art.

  1. Abs. 3 GG), das Gebot effektiven Rechtschutzes (Art.
  2. Abs. 4 Satz 1 GG) und das hieraus vom Bundessozialgericht abgeleitete „Gebot der Sozialrechtsoptimierung“ – wonach bei der Auslegung auch des Verfahrensrechts eine möglichst weitgehende Verwirklichung der sozialen Rechte sicherzustellen ist (vgl. BSG, Urteil vom
  3. März 2021 – B 2 U 7/19 R –, BSGE 131, 297-312, SozR 4-5671 Anl 1 Nr. 4115 Nr. 1, SozR 4-1300 § 31 Nr. 14, Rn. 19 f.) – auf die Prüfung der abstrakten Angemessenheit von Kosten der Unterkunft dahingehend anzuwenden, dass demjenigen, der Leistungen nach dem SGB II begehrt, nicht die fehlende Aufklärbarkeit von Tatsachen außerhalb seiner Verantwortungssphäre zu Last fallen darf (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  4. März 2023 – L 32 AS 1888/17 –, Rn. 58, juris). Wegen der Frage, ob eine Wohnung zu einem bestimmten Preis abstrakt vorhanden ist, trifft deshalb den Träger die objektive Beweislast (Ernst-Wilhelm Luthe in: Hauck/Noftz SGB II,
  5. Ergänzungslieferung 2024, § 22 SGB II, Rn. 190; vgl. auch SG B-Stadt, Urteil vom
  6. Juni 2022 – S 8 AS 1311/20 –, Rn. 226, juris). Denn dieser ist für die Ermittlung der abstrakten Grenze der Angemessenheit verantwortlich, wohingegen die Ermittlung demjenigen, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt, regelmäßig nicht möglich ist. 24 c. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durchzuführenden summarischen Prüfung ist nicht glaubhaft, dass die Kosten der Unterkunft (ohne Heizkosten) nur bis zu den auf die von dem Antragsgegner angesetzten Beträgen von 384,32 EUR für die Grundmiete und von 68,00 EUR für die Nebenkosten angemessen sind. 25 aa. Eine solche Begrenzung ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die abstrakte Obergrenze der Angemessenheit nach dem Maßstab des § 12 Abs. 1, Abs. 7 Wohngeldgesetz (WoGG) in Verbindung mit Anlage 1 zu § 12 Absatz 1 WoGG in der Fassung des § 23 Abs. 2 Wohngeldverordnung (WoGV) zuzüglich eines Zuschlags von 10% zu beurteilen wäre. Denn es ist nicht glaubhaft, dass sich für den streitigen Zeitraum und den Vergleichsraum keine hinreichenden Feststellungen zu den abstrakt angemessenen Unterkunftskosten mehr treffen lassen (nachfolgend bb.) oder dass eine noch durchzuführende Ermittlung der Grenzen für die abstrakte Angemessenheit durch den Antragsgegner höchstens die Werte nach § 12 WoGG zuzüglich eines Zuschlags von 10% ergeben wird (nachfolgend cc.). 26 bb. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Voraussetzungen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für eine Anwendung der Höchstwerte gemäß § 12 WoGG zuzüglich eines Zuschlags von 10% vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind, wenn sich nach weiteren Ermittlungen des Grundsicherungsträgers und ggf. des Gerichts erweist, dass sich keine hinreichenden Feststellungen zu den angemessenen Unterkunftskosten für den streitigen Zeitraum und den Vergleichsraum mehr treffen lassen, grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen, begrenzt durch die Tabellenwerte zu § 12 Abs. 1 WoGG in Verbindung mit Anlage 1 zu § 12 Absatz 1 WoGG im Sinne einer Angemessenheitsgrenze zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete zuzüglich der kalten Betriebskosten unter Berücksichtigung eines „Sicherheitszuschlags“, der regelmäßig 10% betragen soll, anzuerkennen (BSG, Urteil vom
  7. Juni 2015 – B 4 AS 45/14 R –, Rn. 30, juris; BSG, Urteil vom
  8. Dezember 2011 – B 4 AS 19/11 R –, BSGE 110, 52-62,

§ 22Nr.

51, Rn. 21; BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 50/09 R –,

§ 22Nr.

29, Rn. 27; BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R –, BSGE 97, 254-265,

§ 22Nr.

3,

§ 11Nr. 1, Soz

R 4-4225 § 3 Nr. 1,

§ 11Nr. 4, Soz

R 4-4225 § 3 Nr. 1, Rn. 23). Dies setzt jedoch voraus, dass lokale Erkenntnismöglichkeiten nicht mehr zur Verfügung stehen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 50/09 R –,

§ 22Nr.

29, Rn. 21; BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R –, BSGE 97, 254-265,

§ 22Nr.

3,

§ 11Nr. 1, Soz

R 4-4225 § 3 Nr. 1,

§ 11Nr. 4, Soz

R 4-4225 § 3 Nr. 1, Rn. 23). Vorrangig ist die abstrakte Angemessenheit durch ein schlüssiges Konzept zu ermitteln (vgl. zu den Anforderungen BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 77/12 R –,

§ 22Nr.

70, Rn. 28; BSG, Urteil vom

  1. Juni 2015 – B 4 AS 45/14 R –, Rn. 20, juris). Auch wenn der Grundsicherungsträger im sozialgerichtlichen Verfahren davon ausgeht, über kein schlüssiges Konzept zu verfügen, und sich mit der Heranziehung der Tabellenwerte nach § 12 WoGG einverstanden erklärt, entbindet dies die Gerichte nicht davon, zunächst die angemessenen Unterkunftskosten anhand eines vorrangigen schlüssigen Konzepts zu ermitteln. Der Grundsicherungsträger ist dabei im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht gem. § 103 Satz 1 Halbsatz 2 SGG gehalten, dem Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und ggf. unterbliebene Datenerhebungen bzw. -aufbereitungen nachzuholen (BSG, Urteil vom
  2. Dezember 2013 – B 4 AS 87/12 R –,

§ 22Nr.

73; BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – B 4 AS 19/11 R –, BSGE 110, 52-62,

§ 22Nr. 51, Rn. 21). 27 Die Voraussetzungen für die Anwendung der Werte nach § 12 Wo

GG zuzüglich eines Zuschlags von 10% nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts liegen nicht vor. Der Antragsgegner hat lediglich vorgetragen, dass er mehrfach vergeblich versucht habe, ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten zu erstellen. Außerdem hat der Antragsgegner eine Liste von 31 Wohnungen vorgelegt, die im Zeitraum 01.09.2020 bis 15.03.2021 innerhalb der nach den Höchstwerten zu § 12 WoGG zuzüglich eines Zuschlags von 10% ermittelten Angemessenheitsgrenze für eine Person angemietet worden seien. Ein Ausfall der lokalen Erkenntnismöglichkeiten ist nicht vorgetragen oder ersichtlich. Es ist nicht glaubhaft, dass es dem Antragsgegner nicht möglich ist, die aktuellen Grenzen für die abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft zu ermitteln und dem Gericht die zur Überprüfung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens wird der Antragsgegner gehalten sein, dem Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und ggf. unterbliebene Datenerhebungen bzw. -aufbereitungen nachzuholen. Wenn aber ein Erkenntnisausfall nicht glaubhaft ist, dann ist ein Rückgriff auf die Höchstwerte nach § 12 WoGG zuzüglich eines Zuschlags von 10% versperrt. Der für die Unangemessenheit der tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft die objektive Beweislast tragende Antragsgegner kann sich mithin derzeit nicht auf eine Begrenzung der anzuerkennenden Kosten durch die Werte nach § 12 WoGG zuzüglich eines Zuschlags von 10% berufen. 28 cc. Es ist auch nicht glaubhaft, dass die anzuerkennenden Kosten der Unterkunft nach Erfüllung der Mitwirkungspflicht des Antragsgegners durch Nachholung der erforderlichen Datenerhebungen bzw. -aufbereitungen höchstens die Höchstwerte nach § 12 Abs. 1, Abs. 7 Wohngeldgesetz (WoGG) in Verbindung mit Anlage 1 zu § 12 Absatz 1 WoGG in der Fassung des § 23 Abs. 2 Wohngeldverordnung (WoGV) zuzüglich des von dem Antragsgegner angesetzten Zuschlags von 10% erreichen werden. Dass ein nach den Vorgaben des Bundessozialgerichts entwickeltes schlüssiges Konzept zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft Angemessenheitswerte innerhalb der Höchstwerte nach § 12 WoGG zuzüglich eines Zuschlags von 10% ergeben wird, ist angesichts des Fehlens jeglicher Datengrundlage nicht überwiegend wahrscheinlich. Auch das Bundessozialgericht hat im Grundsatz anerkannt, dass die Tabellenwerte des WoGG keinen geeigneten Maßstab für die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft darstellen, weil der mit der Gewährung von Wohngeld verfolgte Zweck ein anderer ist als derjenige der Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II, was insbesondere zur Folge hat, dass sie zum einen die örtlichen Gegebenheiten nicht angemessen widerspiegeln und zum anderen nicht darauf abstellen, ob der Wohnraum bedarfsangemessen ist (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R –, BSGE 97, 254-265,

§ 22Nr.

3,

§ 11Nr. 1, Soz

R 4-4225 § 3 Nr. 1,

§ 11Nr. 4, Soz

R 4-4225 § 3 Nr. 1, Rn. 18; BSG, Urteil vom

  1. Juni 2008 – B 14/7b AS 44/06 R –, Rn. 15, juris). Hinzu kommt, dass sich im Rahmen des WoGG die Zuordnung zu einer Mietenstufe ausschließlich nach Werten aus (zudem in der Vergangenheit gezahlten, vgl. § 12 Abs. 4 WoGG) Bestandsmieten richtet, sodass die Dynamik am lokalen Mietmarkt nicht abgebildet wird (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  2. März 2023 – L 32 AS 1888/17 –, Rn. 103, juris). So kommt es in der Praxis auch vor, dass die Konzepte von Trägern der Grundsicherung höhere Angemessenheitsgrenzen ergeben als die sich aus einer Heranziehung der Höchstwerte nach § 12 WoGG zuzüglich eines Zuschlags von 10% errechnenden Werte (vgl. etwa SG B-Stadt, Urteil vom
  3. Juni 2022 – S 8 AS 1311/20 –, Rn. 211, juris). Dem kann nicht durch den Ansatz eines höheren „Sicherheitszuschlags“ begegnet werden, weil auch für dessen Höhe keinerlei tatsächliche Grundlage glaubhaft ist. Es ist nicht ersichtlich, welcher Zuschlag auf die Werte nach § 12 WoGG erforderlich ist, damit grundsicherungsrechtliche Bedarfe gesichert werden können. 29 d. Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass und in welchem Umfang die der Antragstellerin tatsächlich entstehenden Kosten der Unterkunft nicht angemessen sind, sind vom Antragsgegner nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Ermittlungsansätze zur Ermittlung einer Grenze für die abstrakte Angemessenheit der Unterkunftskosten im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes sind nicht vorhanden. Zwar überschreitet der für die Grundmiete und die Nebenkosten angesetzte Betrag von insgesamt 788,00 EUR die von dem Antragsgegner unter Heranziehung der Höchstwerte nach § 12 Abs. 1 WoGG in Verbindung mit Anlage 1 zu § 12 Absatz 1 WoGG und der Klimakomponente gemäß § 12 Abs. 7 WoGG zuzüglich eines Zuschlags von 10% ermittelte Angemessenheitsgrenze von 452,32 EUR deutlich. Es erscheint mithin durchaus möglich, dass es dem Antragsgegner im Rahmen eines etwaigen Hauptsacheverfahrens gelingen kann, eine niedrigere Angemessenheitsgrenze nachzuweisen. Aktuell sind jedoch keine Tatsachen glaubhaft, anhand derer sich eine Grenze der abstrakten Angemessenheit objektivieren ließe. 30 e. Einem Anordnungsanspruch steht nicht entgegen, dass der Bescheid vom 11.04.2024 bestandskräftig geworden wäre und es deshalb an einem regelungsfähigen offenen Rechtsverhältnis zwischen den Verfahrensbeteiligten fehlen würde (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
  4. Juli 2012 – L 13 AS 124/12 B ER –, Rn. 12, juris; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  5. März 2017 – L 7 AS 2251/16 B ER –, Rn. 15, juris; Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG,
  6. Aufl., § 86b SGG (Stand: 17.06.2024), Rn. 350). Zwar hat die Antragstellerin gegen den Bescheid vom 11.04.2024 zunächst lediglich per E-Mail Widerspruch erhoben und damit die Form des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht gewahrt. Die Widerspruchsbegründung mit Schreiben des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 29.04.2024 ist jedoch als Wiederholung des Widerspruchs auszulegen und wurde von dem Antragsgegner auch entsprechend gewertet; sie ist innerhalb der Frist des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG erfolgt. 31
  7. Auch ein Anordnungsgrund ist glaubhaft. Eine einstweilige Anordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit voraus. Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat die Aufgabe, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, wenn das Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führen würde (BVerfG, Kammerbeschluss vom
  8. November 2002 – 1 BvR 1586/02 –, Rn. 8, juris). Eine einstweilige Anordnung ist zu erlassen, wenn ohne sie dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (BVerfG, Kammerbeschluss vom
  9. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 –, Rn. 23, juris). Dagegen fehlt ein Anordnungsgrund, wenn die vermutliche Zeitdauer des Hauptsacheverfahrens keine Gefährdung für die Rechtsverwirklichung und Rechtsdurchsetzung darstellt, wenn also dem Antragsteller aus einer späteren Realisierung seines Rechts keine schweren und unzumutbaren Nachteile erwachsen (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
  10. März 2016 – L 4 AS 65/16 B ER –, Rn. 36, juris). 32 Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass ab dem 01.07.2024 eine schwerwiegende Notlage der Antragstellerin bestand oder unmittelbar drohte. Aus der laufenden Unterdeckung des Lebensbedarfs resultiert eine unmittelbare Notlage sowohl in Bezug auf die mit dem Regelbedarf abgedeckte Lebensführung als auch in Bezug auf den Erhalt der Unterkunft. Angesichts der von der Antragstellerin vorgelegten Kontoauszüge ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin kein ausreichendes eigenes Einkommen oder Vermögen zur Abwendung der Notlage hat. 33
  11. Die Dauer der vorläufigen Leistungspflicht wird auf den Zeitraum vom 01.07.2024 bis 31.12.2024, längstens bis zur bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, die Höhe auf den nach summarischer Prüfung bestehenden Leistungsanspruch festgelegt. Die Dauer und Höhe der vorläufigen Leistungen liegen gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom
  12. August 2019 – L 16 AS 450/19 B ER –, Rn. 36, juris). Die Zahlung der nach summarischer Prüfung zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum ab Beginn der Unterschreitung des Bedarfs durch die bewilligten Leistungen für einen Zeitraum von sechs Monaten erscheint erforderlich, aber auch ausreichend, um die Rechte der Antragstellerin vorläufig zu sichern. 34
  13. Soweit die Antragstellerin über die vorläufige Zahlung von Leistungen hinaus eine Bewilligung von Leistungen in der begehrten Höhe beantragt hat, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, weil andernfalls insoweit die Hauptsache vorweggenommen würde, ohne dass dies zur vorläufigen Sicherung der Rechte der Antragstellerin erforderlich wäre. Auch soweit die Antragstellerin eine über den 31.12.2024 hinausgehende Zahlung der Leistungen in der geltend gemachten Höhe begehrt, war der Antrag angesichts der dargestellten Ermessensentscheidung des Gerichts (vgl. vorstehend 5.) abzulehnen. 35
  14. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Eine lediglich anteilige Kostentragung aufgrund des teilweisen Unterliegens der Antragstellerin war nicht geboten. Kommt der Leistungsträger seiner Amtsermittlungspflicht im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens nicht in hinreichendem Maße nach, können ihm aufgrund des Veranlassungsprinzips die Kosten des Rechtsstreits unabhängig von dem Umfang des Obsiegens des Leistungsberechtigten aufzuerlegen sein (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  15. Februar 2006 – L 16 B 89/05 KR –, Rn. 3, juris). Erkennt ein Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende die tatsächlich entstehenden Kosten der Unterkunft nicht an, ohne für den streitigen Zeitraum und den Vergleichsraum hinreichende Feststellungen zu den abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft getroffen zu haben, so ist er seiner Amtsermittlungspflicht nicht in hinreichendem Maße nachgekommen mit der Folge, dass ihm die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Leistungsberechtigten in einem hieraus resultierenden Rechtsstreit auferlegt werden können. Der Antragsgegner hat nach diesen Grundsätzen den Rechtsstreit veranlasst, indem er die der Antragstellerin tatsächlich entstehenden Kosten der Unterkunft ab 01.07.2024 nicht anerkannt hat, ohne hinreichende Feststellungen zu den abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft getroffen zu haben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.