VGH München, Beschluss v. 21.06.2024 – 21 ZB 22.249 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 21.06.2024 – 21 ZB 22.249 Download Drucken Titel: Anerkennung der Masterprüfung im Studiengang "Klinischer Psychologie und Psychotherapie" als mögliche Voraussetzung für die Psychotherapeutenausbildung Normenketten: VwGO § 124a PsychThG aF § 1 Abs. 1 S. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 a, § 9 PsychThG § 27 Abs. 2 S. 1 HSG § 15 Abs. 2 S. 1 Leitsatz: Der Verweis in der Übergangsvorschrift des § 27 Abs. 2 S. 1 PsychThG (nF) auf § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a PsychThG (aF) ist so auszulegen, dass auch ein Psychologiestudium mit Schwerpunkt "Klinische Psychologie und Psychotherapie" die Zulassung zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten erfüllt, selbst wenn es nicht genau so benannt ist (Rn. 24 und 10 – 29) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Zulassung zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten, Masterabschluss in „Klinischer Psychologie und Psychotherapie“, Psychotherapeutenausbildung, Psychologiestudium Vorinstanz: VG München, Urteil vom 16.12.2021 – 27 K 20.4570 Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er die Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten erfüllt. 2 Der im Jahre 1986 geborene Kläger studierte an der Universität Kassel im Fachbereich Humanwissenschaften das Fach „Soziale Arbeit“ und erhielt am 28. Juni 2012 den Bachelorabschluss. Im Anschluss daran studierte er ebenfalls an der Universität Kassel im Fachbereich Humanwissenschaften den Masterstudiengang „Klinische Psychologie und Psychotherapie“ und schloss am 26. Februar 2016 mit dem Masterabschluss ab. 3 Mit Bescheid vom 21. April 2020 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) teilte die Regierung von O., Landesprüfungsamt für Medizin, Pharmazie und Psychotherapie, dem Kläger auf dessen Antrag hin mit, dass der Kläger die Zugangsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten nicht erfülle. Der Zeitpunkt des klägerischen Masterabschlusses falle in eine Zeit, zu der das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen nach dem sog. bisherigen Verwaltungsvollzug in Bayern beurteilt worden sei. Maßgeblich hierfür sei ein Studium der Psychologie (entweder Diplomstudium oder Bachelor- und Masterstudium Psychologie konsekutiv). Der klägerische Studienverlauf (Bachelor in Soziale Arbeit, Master in Klinischer Psychologie und Psychotherapie) erfülle diese Anforderungen nicht. 4 Auf die dagegen erhobene Klage des Klägers hin hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 16. Dezember 2021 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Regierung von Oberbayern verpflichtet, festzustellen, dass der Kläger die Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG in der bis 31. August 2020 geltenden Fassung erfüllt. Der vorliegende Fall entspreche in den maßgeblichen Gesichtspunkten derjenigen Fallgestaltung, die dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2017 (3 C 12.16 – BVerwGE 159, 288, juris) zugrunde gelegen habe. Dort habe die Revisionsführerin die Feststellung begehrt, dass ihr absolvierter Masterstudiengang „Klinische Psychologie/Psychoanalyse“ als eine „Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt“ zu qualifizieren sei und demnach die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG a.F. erfülle. 5 Der Beklagte hat gegen das am 28. Dezember 2021 zugestellte Urteil am 10. Januar 2022 die Zulassung der Berufung beantragt. II. 6 Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 7 Das vom Beklagten innerhalb der Begründungsfrist Dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO im Grundsatz beschränkt ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. 8 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 9 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen dessen Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 und B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – jeweils juris). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn.62 f.). Solche ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. 10 Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) in der Fassung des letzten Änderungsgesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) (Psychotherapeutengesetz – PsychThG a.F.) ist Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt und gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes (HRG – i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. April 1987, BGBl. I S. 1170) der Feststellung dient, ob der Student das Ziel des Studiums erreicht hat. 11 1.1 Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger die Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten nicht erfülle. Denn er habe einen Master im Studiengang „Klinische Psychologie und Psychotherapie“, aber nicht in dem von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG (a.F.) vorausgesetzten Studiengang „Psychologie“. In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall habe es sich um einen Masterstudiengang „Psychologie“ der International Psychoanalytic University (IPU) Berlin gehandelt (vgl. BVerwG, U.v. 17.8.2017 – 3 C 12/16 – juris). Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts lasse sich nicht entnehmen, dass eine bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie keine Voraussetzung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG (a.F.) sei. Vielmehr erfasse die Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG (a.F.) ausschließlich Abschlüsse mit dieser Bezeichnung. Anders bezeichnete Abschlüsse würden – unabhängig von deren inhaltlicher Vergleichbarkeit – von der Norm nicht erfasst (vgl. OVG Hamburg, B.v. 24.3.2021 – 3 Bf 219/20.Z – n.v.; VG Hamburg, U.v. 9.7.2020 – 2 K 6046/18 – juris). Der Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG (a.F.) biete keinen Anhaltspunkt dafür, dass neben Masterabschlüssen im Studiengang „Psychologie“ auch Masterabschlüsse in anderen Studiengängen aus dem Bereich der Psychologie erfasst sein sollen, oder dass eine Gleichwertigkeitsprüfung stattzufinden habe. Dass es – unabhängig von der Bezeichnung – maßgeblich auf die Inhalte des entsprechenden Studienganges ankomme, sei dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen. Der Begriff Studiengang definiere sich als ein durch Prüfungs- und Studienordnungen geregeltes, auf einen bestimmten Hochschulabschluss gerichtetes Studium. Bei dem Masterstudiengang „Klinische Psychologie und Psychotherapie“ handele es sich danach um einen Studiengang, der sich vom Studiengang „Psychologie“ unterscheide. Auch eine historisch-teleologische Auslegung stehe einem entsprechenden (engen) Normverständnis nicht entgegen. Der Gesetzgeber habe bei Erlass der Norm im Jahr 1998 den Diplom-Studiengang Psychologie vor Augen gehabt. Schließlich sei das Fach Klinische Psychologie als Ausbildungs- und Prüfungsbestandteil festgeschrieben worden. Hieraus lasse sich schließen, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der Uneinheitlichkeit der Studieninhalte des Studiengangs Psychologie die Aufnahme dieses Fachs zur Sicherstellung der Einheitlichkeit und Qualität als ausreichend erachtet habe. Dem Sinn und Zweck der Regelung, die Qualität der Ausbildung bzw. der Absolventen durch hohe Anforderungen an die Auszubildenden sicherzustellen, um so dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gerecht zu werden, werde die Norm mit dem dargestellten Verständnis gerecht. 12 1.2 Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. 13 Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der vorliegende Fall in den maßgeblichen Gesichtspunkten derjenigen Fallgestaltung entspricht, die dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2017 (3 C 12.16 – juris) zugrunde gelegen hat. Dort hat die Revisionsführerin die Feststellung begehrt, dass ihr absolvierter Masterstudiengang „Klinische Psychologie/Psychoanalyse“ (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 1) als eine „Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt“ zu qualifizieren sei und demnach die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG (a.F.) erfülle. Die dortige Klägerin habe – wie aus den Zeugnis- und Prüfungsunterlagen hervorgehe – den Masterstudiengang „M.A. Psychologie – Schwerpunkt Klinische Psychologie“ absolviert und u.a. das Wahlpflichtfach „Klinische Neuropsychologie“ belegt und die geforderte Prüfungsleistung erbracht (BVerwG, a.a.O, juris Rn. 13). Nach den Feststellungen der Vorinstanz sei die dortige Klägerin auf der Grundlage von § 5 Abs. 2 der Prüfungsordnung für den Studiengang „Master of Arts (MA) Klinische Psychologie/Psychoanalyse“ an der IPU Berlin vom 14. September 2009 zum Masterstudium zugelassen worden (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 19). 14 Der Kläger hat – entsprechend seinem vorgelegten Masterzeugnis vom 26. Februar 2016 – die Prüfungen für den Masterstudiengang „Klinische Psychologie und Psychotherapie“ der Universität Kassel gem. § 2 der Prüfungsordnung vom 24.4.2013 absolviert und mit der Gesamtnote gut („1,9“) bestanden. Die erforderlichen Prüfungen wurden u.a. in folgenden Modulen abgelegt: Theorie und Praxis psychologischer Diagnostik, Beratungspsychologie, Psychotherapieforschung, Medizin und Sozialwissenschaften, Psychische Störungen, Modelle der Psychotherapie, Klinischpsychologische Forschungsmethoden. 15 Nach der Auffassung des Senats sprechen keine gewichtigen Gesichtspunkte dagegen, diesen mit der Masterprüfung abgeschlossenen Studiengang „Klinische Psychologie und Psychotherapie“ als „Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG (a.F.) zu qualifizieren. 16 Dieses Ergebnis ist insbesondere vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Tätigkeiten seit 2013 und der entsprechenden Fachdiskussionen auf dem Gebiet der Psychotherapeutenausbildung zu sehen: 17 Seit 1998 regelt das Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz – PsychThG a.F.) die Ausbildung der Psychotherapie durch Psychologische Therapeuten und Kinder – und Jugendlichenpsychotherapeuten. In dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode (2013-2017) wurde festgehalten, dass das Psychotherapeutengesetz und die Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung des Psychologischen Psychotherapeuten grundlegend überarbeitet werden sollen. Am 1. September 2020 trat das Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz – PsychThG n.F.) vom 15. November 2019 (BGBl. vom 22.11.2019 Teil I Nr. 40) in Kraft. 18 Mit dem Psychotherapeutengesetz in der seit dem 1. September 2020 geltenden Fassung wurde ein neuer Weg eingeführt, der der Forderung nach einer Neuregelung der Psychotherapeutenausbildung in Form eines wissenschaftlichen Masterstudiums, das Voraussetzung für die Erteilung der Approbation ist, nachkommt. Der neue Ausbildungsweg sieht ein fünfjähriges Hochschulstudium vor (dreijähriger Bachelor- und darauf aufbauender zweijähriger Masterstudiengang). Dieses Studium ist Voraussetzung für die Erteilung der Approbation, mit der wiederum der Zugang zum Beruf des Psychotherapeuten/-in eröffnet wird. Die Approbation wird nach erfolgreichem Bestehen der entsprechenden Approbationsprüfung bereits im Anschluss an das Studium erteilt. Studiengänge, die zur Approbation als Psychotherapeut/-in führen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen (§ 9 PsychThG) und nach dem Hochschulrecht der Länder akkreditiert sein. Dadurch wird ein hohes Ausbildungsniveau über die gesamte Ausbildung hinweg sichergestellt. Eine Weiterbildung, die der Sicherung der Qualität der psychotherapeutischen Berufsausübung dient, soll sich an das Studium anschließen (vgl. BT-Drs. 19/9770, S.1 f.) 19 In der Praxis werden dementsprechend etwa ab dem Wintersemester 2022/23 an den Universitäten entsprechende Masterstudiengänge angeboten, wie z.B.: LMU München: „Psychologie: Klinische Psychologie und Psychotherapie“; Universität Bamberg: „Psychologie: Klinische Psychologie und Psychotherapie“; FAU ErlangenNürnberg: „Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie“; Universität Würzburg: „Psychologie: Klinische Psychologie, Psychotherapie und Klinische Neurowissenschaften“; Universität Kassel „Klinische Psychologie und Psychotherapie“; Humboldt-Universität Berlin: „Psychologie: Klinische Psychologie und Psychotherapie“; Universität Heidelberg: „Psychologie in Klinischer Psychologie und Psychotherapie“; Universität Mainz: „Psychologie – Klinische Psychologie und Psychotherapie“. 20 Diese Entwicklung zeigt, dass der vom Kläger in den Jahren 2014 bis 2016 gewählte Masterstudiengang „Klinische Psychologie und Psychotherapie“ der Universität Kassel schon vor der Zeit des Inkrafttretens des Psychotherapeutengesetzes (n.F.) am 1. September 2020 eine auf den späteren Beruf zugeschnittene spezielle Ausrichtung des Psychologie-Studiums mit Schwerpunktbildung „Klinische Psychologie und Psychotherapie“ verfolgte. 21 In der Übergangsvorschrift des § 27 Abs. 2 Satz 1 PsychThG (n.F.) heißt es, dass u.a. Personen, die vor dem 1. September 2020 ein Studium, das in § 5 Abs. 2 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung genannt ist, abgeschlossen haben, die Ausbildung zum Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung noch bis zum 1. September 2032 absolvieren können. 22 Die Regelung des § 27 Abs. 2 PsychThG (n.F.) dient der Besitzstandswahrung bei Personen, die sich in einem Studium befinden, das gem. § 5 Abs. 2 PsychThG den Zugang zu einer Ausbildung nach dem PsychThG (a.F.) gewährt. Sie erhalten die Möglichkeit dieses Studium abzuschließen und im Anschluss daran, die Ausbildung nach altem Recht zu absolvieren. Die Approbation als Psychologische(
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