← Deutschland

VG Augsburg, Urteil v. 11.06.2024 – Au 6 K 24.30192

VG Augsburg, Urteil v. 11.06.2024 – Au 6 K 24.30192 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Augsburg, Urteil v. 11.06.2024 – Au 6 K 24.30192 Download Drucken Titel: Offensichtlich unbegründete Klage eine

§ 30Abs. 1 Asyl

G als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn ein Katalogtatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 9 AsylG vorliegt; auf unbegleitete Minderjährige findet die Regelung nach § 30 Abs. 2 AsylG keine Anwendung (Art. 2 Nr. 6 und Nr. 16 sowie Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung v. 21.2.2024, BGBl. I Nr. 54 – Rückführungsverbesserungsgesetz). Die Neuregelungen sind auch für das Verwaltungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylG anzuwenden, da sie die Rechtslage im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung umgestaltet haben. 27 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt eine Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet – mit der Folge des Ausschlusses weiterer gerichtlicher Nachprüfung (vgl. § 78 Abs. 1 AsylG) – voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) die Abweisung der Klage sich dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt. Aus den Gründen muss sich klar ergeben, weshalb dieser Ausspruch in Betracht kommt, insbesondere, warum der Asylantrag nicht nur als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist (vgl. etwa BVerfG, B.v. 20.9.2001 – 2 BvR 1392/00 – juris). 28 a)

§ 30Abs. 1 Nr. 1 Asyl

G offensichtlich unbegründet, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Dies ist hier der Fall (dazu sogleich). 29 b)

§ 30Abs. 1 Nr. 8 Asyl

G offensichtlich unbegründet, wenn der Ausländer einen Asylfolgeantrag gestellt hat und ein weiteres Asylverfahren erfolglos durchgeführt wurde. Auch das ist hier der Fall. 30 2. Der Kläger hat offensichtlich keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. 31 Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. 32 Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). 33

  1. a)Der Kläger konnte mit seinem individuellen Vortrag nicht glaubhaft machen, dass ihm in der Türkei eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht. 34 Hierbei ist der Bescheidsbegründung der Beklagten und den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen im Asylerstverfahren zu folgen, wonach der Kläger keine an ihn individuell gerichteten Bedrohungen oder gar Übergriffe geschildert hat, sondern auf dem Luftweg unbehelligt und damit unverfolgt aus der Türkei ausgereist ist. Die Beklagte hat zu Recht die vorgelegten Unterlagen zwar als neue Beweismittel gewertet, allerdings belegen sie keine Vorverfolgung, weil das Strafverfahren auf eine im Jahr 2021 und damit lange nach seiner letzten Ausreise aus der Türkei hin erfolgte Veröffentlichung in Facebook aufgenommen wurde. Eine Beweiserleichterung wegen einer etwaigen Vorverfolgung greift für ihn deswegen nicht. 35
  2. b)Verfolgungsmaßnahmen drohen ihm aber auch im Fall seiner Rückführung in die Türkei auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Die Beklagte hat zu Recht die vorgelegten Unterlagen als neue Beweismittel bzw. neue Elemente gewertet, allerdings belegen sie keine flüchtlingsrelevante Verfolgung, sondern lediglich eine im Rahmen normaler strafrechtlicher Ermittlungstätigkeit liegende Strafverfolgung. 36 Zwar werden in der Türkei die Verfahrensrechte der Betroffenen in Verfahren mit Terrorbezug teilweise massiv eingeschränkt und bestehen beim Zugang zu den erhobenen Beweisen für Beschuldigte und Rechtsanwälte und – jedenfalls in Terrorprozessen – bei den Verteidigungsmöglichkeiten erhebliche Defizite; so werden Fälle mit Bezug zur angeblichen Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung, der PKK oder deren zivilem Arm KCK häufig als geheim eingestuft und Rechtsanwälten bis zur Anklageerhebung keine Akteneinsicht ermöglicht (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 28.7.2022, S. 12). 37 Davon unterscheidet sich jedoch der Fall des Klägers, der nur wegen Beleidigung und nicht wegen eines Terrorpropagandadelikts angezeigt worden ist und der selbst über e-Devlet Akteneinsicht erhalten hat, sogar in die Ermittlungsakten und Unterlagen der Staatsanwaltschaft einschließlich des Haftbefehls zum Verhör. Diese konkreten Anhaltspunkte sprechen vielmehr umgekehrt für die Einhaltung der Standards eines fairen Verfahrens gegenüber dem Kläger, der sich anwaltlich vertreten lassen könnte und sogar volle Akteneinsicht nehmen lassen kann. 38 Für Haftbefehle gibt es mehrere Rechtsgrundlagen und Erlassmöglichkeiten (zum Ganzen Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28.9.2020 an das VG Augsburg, zu Frage 4): Erstens stellt der Haftrichter (Sulh Ceza Hakimligi – sog. Friedensrichter, dazu BFA, Länderinformationsblatt Türkei vom 6.12.2021, S. 45) nach Art. 98 Abs. 1 tStPO auf Antrag des Staatsanwalts einen Haftbefehl aus, wenn ein geladener Verdächtiger nicht erscheint oder nicht zur Vorführung geladen werden konnte. Zweitens stellen der Staatsanwalt oder die Polizei nach Art. 98 Abs. 2 tStPO auf Antrag des Staatsanwalts einen Haftbefehl aus, wenn ein bereits festgenommener Verdächtiger oder Angeklagter flüchtet oder ein Untersuchungs-/Strafhäftling aus der Haftanstalt flüchtet. Drittens stellt ein Richter nach Art. 98 Abs. 3 tStPO auf Antrag des Staatsanwalts einen Haftbefehl aus, wenn ein Angeklagter flüchtig ist; das Gericht kann jederzeit seine Vorführung nach Art. 199 tStPO anordnen. Viertens kann nach Art. 247 Abs. 1 tStPO ein Haftbefehl gegen einen Flüchtigen erlassen werden, wenn der Staatsanwalt oder das Gericht diese Person nicht erreichen kann, weil sie sich im Inland versteckt oder ins Ausland abgesetzt hat. Daher dient der hier erlassene Haftbefehl lediglich der Vernehmung des Klägers als Angeklagtem und damit der Beseitigung des Verfahrenshindernisses des nicht gehörten Angeklagten, weshalb das Strafgericht hier das Verfahren auch vertagt hat, wie der Klägerbevollmächtigte – ungeachtet der zeitlichen Präklusion seiner verspäteten Klagebegründung nach § 74 AsylG – selbst vorgetragen hat. 39 Hinzu kommt, dass der Haftbefehl nur wegen Beleidigung und nicht wegen Terrorpropaganda ergangen ist und auch seine Festnahme zwecks seiner Anhörung und seine Freilassung nach der Anhörung angeordnet hat. Auch das spricht dafür, dass die Ingewahrsamnahme des Klägers seiner im türkischen Strafprozess vorgesehenen Vernehmung zwecks Beseitigung des Verfahrenshindernisses eines nicht gehörten Angeklagten und nicht einer zeitlich unbegrenzten Inhaftierung dienen soll. Schließlich ist im derzeitigen frühen Stadium des Strafverfahrens auch nicht erkennbar, dass dem Kläger wegen der ihm zur Last gelegten und in der Sache nach auch von ihm als begangen eingeräumten Delikte der Beleidigung eine unverhältnismäßig harte Bestrafung drohte. Er hat auch nicht den türkischen Staatspräsidenten, sondern einen Abgeordneten beleidigt, so dass auch nicht auf die Strafverfolgungspraxis der Türkei wegen „Präsidentenbeleidigung“ abzustellen ist. Dies alles zusammen genommen, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verneinung von Flüchtlingsschutz durch die Beklagte. 40 3. Ebenso offensichtlich kommt aus diesen Gründen eine Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG nicht in Betracht. Insoweit wird auf obige Ausführungen verwiesen. 41 4. Schließlich sind zu Recht auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG festgestellt worden. Gegenteiliges hat der Kläger nicht substantiiert geltend gemacht. 42 5. Da sich auch die weiteren Nebenentscheidungen im angefochtenen Bescheid als rechtmäßig herausstellen, ist die Klage insgesamt als offensichtlich unbegründet abzuweisen: Keine Bedenken bestehen gegen den Erlass der Abschiebungsandrohung, dem keine Belange nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG n.F. hinsichtlich Kindeswohl, familiärer Bindungen oder Gesundheitszustand entgegenstehen, wie im angefochtenen Bescheid ausführlich geprüft und verneint ist. Insbesondere sind die gemeinsam ausreisepflichtigen Angehörigen der Kernfamilie des Klägers mit ihm in der Lage, im Fall ihrer Rückführung in die Türkei dort auch ihr Familienleben gemeinsam fortzusetzen. 43 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.