VG Regensburg, Urteil v. 08.01.2024 – RO 5 K 20.2788 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Regensburg, Urteil v. 08.01.2024 – RO 5 K 20.2788 Download Drucken Titel: Erteilung einer Fahrschulerlaubnis – Verpflichtungsklage Normenketten: VwGO § 42 Abs. 1 Hs. 2 FahrlG § 1 Abs. 4 S. 1, § 12, § 17 Abs. 1 S. 1, § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2, § 29 Abs. 1, § 31 Abs. 1 FeV § 5 Abs. 2 S. 1, S. 3 Leitsätze: 1. Der Begriff der Unzuverlässigkeit beinhaltet eine Prognoseentscheidung, nämlich ob der Betroffene nach dem Gesamtbild seines Verhaltens eine Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Ausübung seines Gewerbes und eine gewissenhafte Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten bietet (VGH München BeckRS 2011, 33025 Rn. 25), also in Bezug auf die Fahrschulerlaubnis, ob er eine Fahrschule in Zukunft ordnungsgemäß führen wird. Die dabei zu beachtenden Vorschriften des Fahrlehrergesetzes dienen dem Schutz der Fahrschüler und der Allgemeinheit, so dass die Zuverlässigkeit des Fahrschulinhabers als persönliche Charaktereigenschaft das besondere Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinen Fahrschülern im Hinblick auf eine sachgemäße Ausbildung betrifft. Neben der Berücksichtigung allgemeiner Straftaten, die auf eine Charakterschwäche hinweisen können, kann grundsätzlich auch die Verletzung von Fahrlehrerpflichten die Unzuverlässigkeit als Fahrschulinhaber begründen (vgl. VGH München BeckRS 2011, 32823 Rn. 13), auch wenn an die Zuverlässigkeit als Fahrlehrer und an die Zuverlässigkeit als Fahrschulinhaber unterschiedliche Voraussetzungen zu stellen sind (VGH München BeckRS 2021, 33551, Rn. 26). (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz) 2. Selbst wenn ein Betroffener erhebliche Steuerschulden sowie weitere steuerrechtliche Verstöße, die bereits zum Entzug seiner Fahrschulerlaubnis geführt haben, bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung vollständig ausgeräumt hat, können im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung auch bis dahin mit enormer Beharrlichkeit begangene erhebliche weitere Verstöße insbesondere gegen das Fahrlehrergesetz zur Annahme der Unzuverlässigkeit führen. (Rn. 50 – 52) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Zuverlässigkeit als Voraussetzung der Erteilung der Fahrschulerlaubnis, Straftaten im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Fahrschule, Durchführung von Fahrschulunterricht als selbstständiger Fahrlehrer, ohne im Besitz der Fahrschulerlaubnis zu sein, Ausstellen von Ausbildungsbescheinigungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) im Rahmen der Mofa-Ausbildung, ohne, dass eine den Anforderungen von § 5 Abs. 2 Satz 3 FeV i.V.m. Anlage 1 FeV entsprechende praktische Ausbildung durchgeführt wurde, Rückdatierung von Ausbildungsbescheinigungen, Zuverlässigkeit als Erteilungsvoraussetzung, Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung einer Fahrschule, erhebliche Steuerschulden, allgemeine Straftaten, Verletzung von Fahrlehrerpflichten, Fahrschulunterricht ohne Fahrschulerlaubnis, Ausstellen von Ausbildungsbescheinigungen ohne entsprechende praktische Ausbildung Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Erteilung der Fahrschulerlaubnis. 2 Dem Kläger wurden mit Schreiben vom …1986 die Fahrlehrer erlaubnis sowie mit Schreiben vom …2009 die Fahrschulerlaubnis, ferner in der Folge mehrere Zweigstellenerlaubnisse, erteilt. 3 Mit Bescheid vom 11.1.2016 widerrief das Landratsamt X. (nachfolgend: Landratsamt) die o.g. Fahrschul- und Zweigstellenerlaubnisse mit Wirkung für die Zukunft wegen Unzuverlässigkeit, nachdem das Finanzamt X. Steuerschulden von über 40.000,00 € nebst weiteren steuerrechtlichen Pflichtverletzungen mitgeteilt hatte. Gegen den Bescheid erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg (Az. RO 5 K 16.1293). In der mündlichen Verhandlung am 28.6.2018 sicherten die Vertreter des Landratsamtes zu, den Vollzug des Bescheids bis zum 31.12.2018 auszusetzen, um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, die steuerlichen Probleme auszuräumen, woraufhin der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. 4 Am 27.12.2018 beantragte der Kläger eine zusätzliche Aussetzung der Vollziehung um weitere sechs Monate. Ihm wurde dann bis 31.1.2019 nochmals die Möglichkeit eingeräumt, einen Nachweis zu liefern, der auf seine Zuverlässigkeit schließen lasse, insbesondere einen Beleg für die Tilgung der Steuerschulden. Für den Fall, dass er keinen Nachweis vorlegen könne, wurde er aufgefordert, seine Erlaubnisurkunden bis 31.1.2019 zurückzugeben. Der Kläger legte innerhalb dieser Frist weder weitere Nachweise noch die Erlaubnisurkunden beim Landratsamt vor. 5 Am 30.1.2019 informierte das Finanzamt das Landratsamt, dass sich die Abgabeschulden des Klägers auf 238.193,57 € erhöht hätten. In einem Telefonat am 4.2.2019 teilte der Landrat des Landkreises X. dem Kläger laut einer E-Mail vom selben Tag mit, dass ein weiteres Entgegenkommen nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 8.2.2019 teilte das Landratsamt X. dem Kläger sodann mit, dass der Vollzug des Bescheids vom 11.1.2016 bis zum 31.12.2018, 31.1.2019 und „schlussendlich bis zum 08.02.2019“ ausgesetzt worden sei, um dem Kläger den Nachweis seiner Zuverlässigkeit zu ermöglichen, das Vorbringen des Klägers aber eine weitere Aussetzung nicht trage. Aus einer E-Mail vom 11.2.2019 über ein Telefonat des Sachbearbeiters mit dem Kläger ergibt sich ferner, dass der Kläger das Schreiben vom 8.2.2019 erhalten habe und ihm nochmals erläutert worden sei, dass keine Aussetzung der Vollziehung mehr möglich sei und dass die Erlaubnisse widerrufen seien, sodass zum künftigen Betrieb einer Fahrschule neue Erlaubnisse beantragt werden müssten sowie, dass die Fahrschule zu schließen und der Betrieb einzustellen sei. 6 Der Kläger beantragte sodann mit E-Mail vom 11.2.2019, das Verfahren nach § 51 VwVfG wiederaufzunehmen. Mit E-Mail vom 14.2.2019 wurde er vom Landratsamt in Kenntnis gesetzt, dass keine weiteren Zugeständnisse mehr gemacht werden könnten. Er wurde noch-mals belehrt, dass die Erlaubnisse widerrufen seien und ohne Erlaubnis eine Fahrschule nicht betrieben werden dürfe. In den weiteren Tagen nahm der Kläger hierzu noch wiederholt Stellung und bat um weitere Aufschübe, was mit E-Mail vom 15.2.2019 nochmals abgelehnt wurde. 7 Am 25.2.2019 gingen beim Landratsamt X. Schreiben des Klägers, datiert auf den 11.2.2019, ein, mit denen er die Erlaubnisse für die Zweigstellen in O. und S. zurückgab sowie die Wiederteilung der Fahrschulerlaubnis für den Standort S1. und die Wiederteilung von Zweigstellenerlaubnissen für O. bzw. F. jeweils ab dem 1.3.2019 beantragte. 8 Der Beklagte teilte dem Kläger sodann mit E-Mail vom 26.2.2019 mit, dass noch nicht alle Erlaubnisse zurückgegeben seien. Dem T. sei bereits mitgeteilt worden, dass der Kläger nicht mehr berechtigt sei, Fahrschüler bei der Führerscheinprüfung vorzustellen. Telefonisch teilte der Kläger laut einem Aktenvermerk vom 26.2.2019 an selbigem Tag mit, dass er derzeit weder theoretischen noch praktischen Fahrunterricht erteile und dass er seine Fahrschüler bereits darüber informiert habe, dass es derzeit keine Fahrausbildung gebe. 9 Die Fahrschulerlaubnis und die Zweigstellenerlaubnis für den Standort in F1. gab der Kläger sodann mit Schreiben vom 27.2.2019, beim Beklagter eingegangen am 1.3.2019, zurück. 10 Telefonisch teilte der Kläger laut einem Aktenvermerk vom 1.3.2019 an selbigem Tag noch-mals mit, dass er derzeit weder theoretischen noch praktischen Fahrunterricht erteile und dass er seine Fahrschüler bereits darüber informiert habe, dass es derzeit keine Fahrausbildung gebe. 11 Das Landratsamt informierte mit Schreiben vom 28.2.2019 und 4.3.2019 die aktuellen Fahrschüler des Klägers, dass bei der Fahrschule derzeit keine Fahrschulausbildung- und Prüfung möglich sei und dass dort auch kein theoretischer bzw. praktischer Unterricht durchgeführt werden dürfe. 12 Ab diesem Zeitraum gingen wiederholt Meldungen beim Landratsamt ein, u.a. telefonisch und per E-Mail, wonach der Kläger seine Schüler nicht informiert habe, dass kein Unterricht mehr stattfinde sowie weiter theoretischen und praktischen Fahrschulunterricht und Fahrstunden erteile bzw. Schüler nur um kurze Zeiträume vertröstet habe und Ausbildungsverträge abgeschlossen habe. Einzelne Ausbildungsnachweise bzw. Rechnungen, die entsprechende Fahrstunden von Februar 2019 bis einschließlich Juni 2019 bescheinigen, u.a. vom 11.3.2019, 16.7.2019 und 26.6.2019, lagen dem Landratsamt vor. Die Richtigkeit der ausgestellten Bescheinigungen und Rechnungen, soweit er damit konfrontiert wurde, habe der Kläger bei einer persönlichen Vorsprache beim Landratsamt am 8.4.2019 pauschal bestritten. Rechnungen seien vermutlich falsch ausgestellt worden, die Eltern oder Fahrschüler würden wohl lügen. Ferner übermittelte der Inhaber von A. Fahrschule mit E-Mail vom 10.7.2019 Stellungnahmen dreier Fahrlehrer von A. Fahrschule, die jeweils bestätigten, den Kläger im Juni und Juli 2019 bei der Erteilung von Fahrschulunterricht beobachtet zu haben (zu den Einzelheiten bzgl. der Meldungen etc. vgl. Bl. 284 ff. d. im Verfahren RO 5 K 20.2788 vorgelegten Behördenakte). 13 Am 8.4.2019 nahm der Kläger seinen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrschulerlaubnis vom 11.2.2019 zurück. 14 Mit Schreiben sowie E-Mail vom 13.6.2019 beantragte der Kläger erneut die Wiederteilung der Fahrschulerlaubnis für den Standort S1. und der Zweigstellenerlaubnisse für O. und F. In selbiger E-Mail informierte er, dass er alle Unterlagen und Steuererklärungen beim Finanzamt abgeben habe, die Bescheide berichtigt worden seien, er bereits Zahlungen geleistet habe und für die weiteren Zahlungen die Fahrschulerlaubnis benötige. 15 Mit E-Mail vom 20.6.2019 teilte ein Mitarbeiter des T. mit, dass am 19.6.2019 ein Bewerber zur theoretischen Führerscheinprüfung erschienen sei, der angegeben habe, bei der Fahrschule des Klägers ausgebildet worden zu sein. Dieser sei aufgrund der Umstände abgewiesen worden. 16 Mit Schreiben vom 2.7.2019 teilte das Finanzamt mit, dass der EuGH nunmehr entschieden habe, dass Fahrschultätigkeit nicht von der Umsatzsteuer befreit sei. Daher seien die Rückstände des Klägers i.H.v. 123.096,38 EUR nunmehr endgültig fällig. 17 Mit E-Mail vom 4.7.2019 teilte Frau S3. dem Landratsamt mit, dass der Kläger bei ihr einen Fahrschulraum sowie eine Garage gemietet habe. Außerdem habe er am Vortag praktischen Motorradunterricht erteilt. 18 Das Landratsamt X. legte dem Kläger mit Schreiben vom 5.7.2019 eine Rücknahme seines Antrags nahe und hörte ihn mit einem weiteren Schreiben vom gleichen Tag zur beabsichtigten Untersagung des Fahrschulbetriebs gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG an. 19 Am 10.7.2019 nahm der Kläger den Antrag auf Wiedererteilung der Fahrschulerlaubnis zu-rück und erklärte, dass er das Unternehmen und die Fahrschule zum 15.7.2019 schließen und das Gewerbe abmelden werde. 20 Mit Schreiben vom 19.7.2019 teilte der Kläger mit, er habe die Fahrschul- und Zweigstellenerlaubnisse am 28.2.2019 zurückgeschickt und sie bis zu diesem Termin innegehabt. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er daher auch theoretischen und praktischen Unterricht erteilt. Ab dem 1.3.2019 sei kein Unterricht mehr durchgeführt worden, habe er jedoch alles Erdenkliche getan, um die Dinge mit dem Finanzamt zu klären. Mitte Mai habe er auf Druck von noch verbliebenen Schülern und Eltern mit theoretischem und praktischem Unterricht wieder begonnen. Er wisse, dass er sich dadurch schuldig gemacht habe. Auch finanzielle Gründe hätten ihn zu diesem Schritt bewegt, er habe mittlerweile seine ganzen Ersparnisse und Geldmittel an das Finanzamt gezahlt und es sei ihm durch die Untersagung der Fahrschulerlaubnis ein erheblicher Schaden von ca. 90.000,00 EUR entstanden. 21 Das Landratsamt gab den Sachverhalt in der Folge an die Polizeiinspektion N. weiter. 22 Am 5.8.2019 meldete sich Frau K. telefonisch beim Landratsamt und teilte mit, dass ihr Sohn, Herr K., Fahrschüler des Klägers sei. Er habe mit dem Kläger praktischen Unterricht für die Daten 5.8.2019, 6.8.2019 und 7.8.2019 vereinbart, der Unterricht am 5.8.2019 habe bereits stattgefunden. Zudem solle am Mittwoch (7.8.2019, Anm. d. Gerichts) theoretischer Unterricht in O. stattfinden. Am 23.9.2019 teilte Frau K. sodann noch mit, dass an den Kläger auch eine Anzahlung geleistet worden sei, die dieser trotz wiederholter Aufforderung bisher nicht zurückbezahlt habe. 23 Mit E-Mail vom 5.8.2019 teilte Herr H. von der Fahrschule H. mit, dass er den Kläger auf dem Beifahrersitz und den Herrn K. auf dem Fahrersitz eines Fahrschulfahrzeuges gesehen habe. 24 Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 6.11.2019 sowie 27.1.2020 ließ der Kläger nun-mehr erneut die Wiedererteilung der Fahrschulerlaubnis beantragen und stellte im Wesentlichen darauf ab, dass die hohen Steuerschulden, die die Wurzel der ganzen Thematik seien, einzig auf einer Falschauskunft des damaligen Steuerberaters des Klägers sowie Fehlverhaltens des Finanzamtes in Form nicht gewährter Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden beruht hätten sowie auf nicht gewährten weiteren Fristverlängerungen durch das Landratsamt. Zu dem später vereinzelt erteilten Unterricht sei es nur auf Bitten von Fahrschülern bzw. deren Eltern sowie aus finanziellen Nöten gekommen. Auch dies sei im Zusammenhang mit der steuerrechtlichen Problematik sowie nicht gewährten Fristverlängerungen durch das Landratsamt zu sehen. Was den grundsätzlichen Betrieb einer Fahrschule angehe, habe es beim Kläger in zahlreichen turnusmäßigen Überprüfungen nie Beanstandungen gegeben. In Stellungnahmen vom 20.12.2019 sowie 9.1.2020 hierzu legte das Landratsamt eine Rücknahme dieses Antrages nahe. 25 Das Finanzamt X. informierte mit Schreiben vom 29.1.2020, dass sich die Steuerschulden aktuell auf 164.462,42 € beliefen. 26 Mit Bescheid vom 4.2.2020 wurde der Antrag auf Neuerteilung einer Fahrschulerlaubnis ab-gelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger schon wegen der Nichterfüllung seiner steuerlichen Pflichten unzuverlässig sei. Ein etwaiges (Nicht-)Verschulden dieser Tatsachen spiele keine Rolle. Zudem ergebe sich aus den Ermittlungsakten der Polizeiinspektion N., dass der Kläger nach dem 8.2.2019 Fahrausbildungsverträge abgeschlossen sowie Fahrschulunterricht erteilt habe. Diese Vorwürfe seien durch vorliegende Ausbildungsverträge, Kostenrechnungen, Ausbildungsbescheinigungen und Chatverläufe belegbar und stünden zur Überzeugung des Landratsamtes fest. Es könne den Unterlagen auch entnommen werden, dass der Kläger Ausbildungsbescheinigungen i.S.v. § 31 FahrlG verfälscht habe, damit Fahrstunden, die nach dem 8.2.2019 absolviert wurden, trotzdem anerkannt werden könnten. Auch diese Tatsachen belegten die Unzuverlässigkeit des Klägers. 27 Mit E-Mail vom 22.7.2020, mit welcher er ein Schreiben seines Rechtsanwalts bzgl. einer Vereinbarung zum Erlass von Säumniszuschlägen bei Begleichung der Steuerschuld im Übrigen vorlegte, erbat der Kläger erneut die Neuerteilung einer Fahrschulerlaubnis. Mit E-Mail vom 27.7.2020 wurde ihm mitgeteilt, dass unabhängig von der steuerrechtlichen Problematik das Landratsamt aufgrund der zahlreichen Verstöße gegen das Fahrlehrergesetz mittlerweile von der Unzuverlässigkeit des Klägers ausgehe. 28 Mit Schreiben vom 22.9.2020 sowie E-Mail vom 24.9.2020 beantragte der Kläger ein weiteres Mal die Wiedererteilung der Fahrschulerlaubnis für den Standort S1. und der Zweigstellenerlaubnis für den Standort O. Das Finanzamt X. teilte mit Schreiben vom 28.9.2020 mit, dass keine Steuerforderungen mehr bestünden und alle Rückstände beglichen seien. Der Kläger habe am 1.9.2020 114.168,42 € gezahlt, die darüberhinausgehenden Säumniszuschläge seien erlassen worden. 29 Mit streitgegenständlichen Bescheid vom 14.10.2020 wurde der Antrag vom 22.9.2020 auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass zwar die Rückstände beim Finanzamt zwischenzeitlich beglichen worden seien, dass jedoch auch die zahlreichen und erheblichen Verstöße gegen das Fahrlehrergesetz die Unzuverlässigkeit des Klägers begründeten. So habe der Kläger auch nach dem 8.2.2019 nachweislich theoretischen und praktischen Fahrschulunterricht erteilt. Zudem habe er Ausbildungsbescheinigungen verfälscht bzw. das Verfälschen dieser angeboten, um diese rückzudatieren und diesen hierdurch Anerkennung zu verschaffen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Bescheids Bezug genommen. 30 Gegen den Bescheid des Landratsamtes vom 14.10.2020 ließ der Kläger die hiesige Klage erheben. Zugleich ließ er einen Antrag gemäß § 123 VwGO stellen. Zur Begründung seiner Klage lässt er ausführen, dass die steuerlichen Pflichtverletzungen aus der Welt geschafft worden seien und ihm deshalb nicht mehr entgegengehalten werden könnten. Zudem seien die unglücklichen Umstände zu berücksichtigten, auf denen diese beruht hätten, insbesondere die Fehlberatung durch den Steuerberater sowie die nicht gewährte Aussetzung der Vollziehung durch das Finanzamt. Das Landratsamt begründe den Bescheid ferner mit schwerwiegenden und wissentlich begangenen Verstößen des Klägers gegen das Fahrlehrergesetz. Dabei verweise das Landratsamt relativ pauschal auf die Ermittlungsakten der Polizeiinspektion N., obwohl weder eine strafrechtliche noch eine ordnungswidrigkeitsrechtliche Ahndung des Klägers bisher vorliege. Der Kläger bestreite insoweit jegliches vorsätzliche Handeln. Zudem sei der Kläger davon ausgegangen, dass er den Fahrschulbetrieb jedenfalls bis 28.2.2019 weiterführen habe dürfen. Soweit er nach dem 28.2.2019 in drei Fällen noch Unterricht erteilt habe, sei dies auf Bitten und Drängen der Eltern geschehen. Hierdurch sei niemand geschädigt worden. Zudem habe sich der Kläger in einer existenziellen Notlage befunden. Zu seinen Gunsten sei schließlich zu berücksichtigen, dass er die Steuerrückstände – trotz deren Höhe – beglichen habe sowie, dass er seine Fahrschule über einen sehr langen Zeitraum ordnungsgemäß und ohne Beanstandungen geführt habe. 31 Der Kläger lässt beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 14.10.2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die mit Antrag vom 22.9.2020 beantragte Fahrschulerlaubnis zu erteilen. 32 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 33 Die Klage sei unbegründet. Gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 FahrlG bedürfe derjenige, der als selbstständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbilde, einer Fahrschulerlaubnis. Diese werde nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 FahrlG erteilt, wenn keine Tatsachen vorlägen, die den Bewerber für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen ließen. Unzuverlässig sei nach § 18 Abs. 1 Satz 2 FahrlG ein Bewerber insbesondere dann, wenn er wiederholt Pflichten gröblich verletzt habe, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oblägen. Zur Überzeugung des Landratsamts stehe fest, dass der Kläger nicht zuverlässig in diesem Sinne sei. Zum einen habe er entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 FahrlG seine Fahrschule trotz widerrufener Fahrschulerlaubnis betrieben, obwohl ihm bei einer Vielzahl von Gelegenheiten mitgeteilt worden sei, dass er mit bestandskräftigem Widerruf der Fahrschulerlaubnis seine Fahrschule nicht mehr betreiben dürfe und obwohl er selbst mehrfach versichert habe, seine Fahrschule nicht mehr zu betreiben. Dies lasse sich durch die Ermittlungsakten belegen. Daneben habe er falsch datierte Ausbildungsbescheinigungen ausgestellt, § 31 Abs. 1 Satz 1 FahrlG. Auch dies gehe aus den Ermittlungsakten hervor. Hierdurch habe er sich seinen Vergütungsanspruch erhalten wollen. Neben diesen Verfehlungen sei auch das grundsätzliche Geschäftsgebaren des Klägers zu beanstanden. Er habe seine finanziellen Interessen über das Wohl der Fahrschüler gestellt und diese hierdurch nicht nur finanziell, sondern auch zeitlich geschädigt. So habe er Fahrschüler über Wochen und Monate vertröstet, obwohl ihm das Landratsamt keinen Anlass gegeben habe, auf eine baldige Neuerteilung der Erlaubnis zu hoffen. Wäre der Kläger offen mit der Situation umgegangen, hätten die Fahrschüler zeitnah die Ausbildung bei einer anderen Fahrschule fortsetzen können. In der Gesamtschau überwögen trotz zwischenzeitlich beglichener Steuerschulden die negativen Tatsachen, sodass zu Gunsten des Klägers nicht von der erforderlichen Zuverlässigkeit aus-gegangen werden könne. 34 Im November 2020 wurden laut zweier Aktenvermerke zwei weitere Vorfälle beim Landratsamt angezeigt, wonach der Kläger im Oktober bzw. November 2020 erneut Fahrschulunterricht erteilt bzw. dies angeboten habe. 35 Mit Beschluss vom 29.12.2020 lehnte das VG Regensburg den Antrag nach § 123 VwGO des Klägers auf vorläufige Neuerteilung der Fahrschulerlaubnis ab. Der Kläger habe bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können, da ganz erhebliche Tatsachen gegen seine Zuverlässigkeit sprächen. Ferner sei auch kein durchgreifender Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden, der eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertige. 36 Im April 2021 wurde dem Landratsamt X. ein weiterer Fall angezeigt, in dem der Kläger theoretischen und praktischen Fahrschulunterricht erteilt habe, ohne im Besitz einer Fahrschulerlaubnis gewesen zu sein oder in einem Beschäftigungsverhältnis mit einer lizensierten Fahrschule gestanden zu haben. Ausweislich zweier Ausbildungsnachweise vom 23.3.2020 und 26.3.2020 habe der Kläger im Zeitraum vom 22.1.2020 bis zum 16.3.2020 dem Schüler B1., dem Sohn seiner Nichte, insgesamt 16 Doppelstunden theoretischen sowie 22 Stunden einstündigen praktischen Fahrschulunterricht zur Erlangung der Fahrerlaubnisklasse A1 erteilt. Abgeschlossen worden sei die Fahrschulausbildung bei B2. Fahrschule. Dazu habe der Fahrschüler weitere Fahrstunden bei B2. Fahrschule erhalten und sei dann unter Vorlage u.a. der Ausbildungsnachweise, die vom Kläger unterzeichnet worden seien, zur theoretischen und praktischen Prüfung beim T. in W. vorgestellt worden (vgl. hierzu auch die im Verfahren RO 5 K 21.1756 vorgelegten Behördenakten, Bl. 72 ff.). 37 Mit Schreiben vom 24.6.2021 wurde der Kläger vom Landratsamt im Verwaltungsverfahren zu diesem Sachverhalt und zum beabsichtigten Widerruf seiner Fahrlehrererlaubnis angehört. Hierzu nahm er mit Schreiben vom 14.7.2021 Stellung. Auf beide Schreiben wird verwiesen. 38 Mit Schriftsatz vom 25.6.2021 führte das Landratsamt den o.g. Sachverhalt auch in dem hiesigen Verfahren ein. 39 Der Kläger lässt hierzu erwidern, dieser Unterricht sei nicht in unzulässiger Weise erteilt worden, vielmehr sei dem eine Absprache mit Herrn B3. vorausgegangen. Herr B1. sei der Sohn der Nichte des Klägers. Diese habe den Kläger gebeten, ihren Sohn auszubilden. Da dem Kläger bekannt gewesen sei, dass er keine Fahrschulerlaubnis mehr besitze und daher Herrn B1. auch nicht selbst ausbilden könne, habe er sich nach dem Gespräch mit seiner Nichte mit der Fahrschule B4. in Verbindung gesetzt und Herrn B3. gefragt, ob dieser Herrn B1. bei dessen Fahrschule anmelden könne und ob er, der Kläger, Herrn B1. bei der Fahrschule B4. als Fahrlehrer ausbilden dürfe. Herr B3. habe sich damit ausdrücklich einverstanden erklärt. Daraufhin sei Herr B1. ganz offiziell bei der Fahrschule B4. als Fahrschüler angemeldet worden. Der Kläger habe Herrn B1. sodann, wie vereinbart, den erforderlichen Theorie- und Praxisunterricht erteilt. Herr B3. habe noch einige zusätzliche Praxisstunden mit Herrn B1. absolviert und diesen persönlich zur Prüfung vorgestellt. Auch den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis für Herrn B1. beim Landratsamt X. habe die Fahrschule B4. gestellt. Ebenso seien alle erforderlichen Unterlagen für den T. von der Fahrschule B4. eingereicht worden. 40 Daraufhin holte das Landratsamt eine schriftliche Stellungnahme des Herrn B3. vom 30.7.2021 ein. Dort gibt Herr B3. u.a. an, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt bei ihm angestellt gewesen sei, dass er seit 11.8.2020 diverse solche Anfragen durch den Kläger abgelehnt habe, dass die Ausbildung des Herrn B1. durch den Kläger vom 22.1.2020 bis 16.3.2020 nicht mit ihm abgestimmt gewesen sei, dass Herr B1. erst seit 3.3.2021 bei seiner Fahrschule einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen habe sowie, dass dieser gleichwohl – ohne die Kenntnis des Herrn B3. – seit 24.11.2020 für seine Fahrschule beim T. W. gelistet sei. Im Übrigen wird auf das Schreiben verwiesen. 41 Mit Bescheid vom 13.8.2021 hat der Beklagte sodann auch die Fahrlehrerlaubnis des Klägers mit Wirkung ab Zustellung des Bescheids widerrufen und die Anordnung für sofort vollziehbar erklärt. Auf den Bescheid wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Der Kläger ließ mit Datum vom 3.9.2021 auch gegen diesen Bescheid Klage erheben (Az.: RO 5 K 21.1756). Zugleich ließ er um vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ersuchen (Az.: RO 5 E 20.2787). Seinen Eilantrag lehnte das VG Regensburg mit Beschluss vom 11.11.2021 ab, einer hiergegen gerichteten Beschwerde gab der BayVGH statt und stellte die aufschiebende Wirkung im Hinblick auf den Widerruf der Erlaubnis mit Beschluss vom 14.2.2022 wieder her, wobei der BayVGH im Wesentlichen auf den Konflikt zwischen der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs und Art. 12 Abs. 1 GG abstellte sowie die Tatsache, dass die dem Kläger zur Last gelegten Umstände in erster Linie seine Tätigkeit als Fahrschulinhaber, nicht als Fahrlehrer, beträfen. Ferner führte der BayVGH aus, dass hinsichtlich des Sofortvollzuges abzuwarten sei, ob der Druck des anhängigen Hauptsacheverfahrens nicht für sich genommen ausreichen würde, um weiteres Fehlverhalten für die Dauer des Gerichtsverfahrens zu verhindern. Auf beide Beschlüsse wird verwiesen. 42 Mit Anklageschrift vom …2020 wurde gegen den Kläger Anklage zum Amtsgericht X. wegen des Vorwurfs des Betruges in 8 Fällen erhoben wegen des Abschlusses von Fahrschulverträgen, ohne im Besitz einer Fahrschulerlaubnis zu sein. Mit Urteil vom …2022 wurde der Kläger des Betruges in 8 Fällen schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung (Bewährungszeit: 3 Jahre) ausgesetzt wurde. Gegen das Urteil legte der Kläger mit Schriftsatz vom …2022 Berufung ein. Die Berufungshauptverhandlung fand am …2022 statt. In dieser beschränkte der Kläger seine Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch. Mit Urteil vom …2022 wurde sodann das Urteil des Amtsgerichts X. vom …2022 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass der Kläger zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu jeweils 35,00 EUR verurteilt und im Übrigen die Berufung verworfen wurde. Auf die Strafakten wird wegen der Einzelheiten verwiesen. 43 Mit Beweisbeschluss vom 13.9.2023 hat das Verwaltungsgericht die Vernehmung des Herrn B3., Inhaber B2. Fahrschule, als Zeuge beschlossen. 44 In einem Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.11.2023 beantragte der Kläger die Verlegung des Termins, da sein Rechtsanwalt kurzfristig das Mandat niedergelegt habe, er aber eine anwaltliche Vertretung in Anspruch nehmen wolle. Diesem Antrag gab das Gericht statt. Ferner erklärte der Kläger in diesem Termin, dass er derzeit als angestellter Fahrlehrer in der Fahrschule … GmbH tätig sei. Dies funktioniere ohne Zwischenfälle, jedoch begehre er weiterhin die Erteilung der persönlichen Erlaubnis, da ihm diese bspw. ermögliche, in mehr Klassen auszubilden. Die Beklagtenseite führte hierzu aus, dass es im Rahmen dieser Tätigkeit keine dem Landratsamt bekannten negativen Vorfälle seit der Entscheidung des BayVGH gegeben habe. 45 Mit Schriftsatz vom 18.12.2023 erläuterte das Landratsamt zudem, dass die Erlaubnis für die Fahrschule … GmbH – mit dem Kläger als Geschäftsführer – deshalb erteilt worden sei, weil der Maßstab hier ein anderer sei, als bei der persönlichen Erlaubnis. Das liege daran, dass die GmbH einen verantwortlichen Leiter habe, der nicht der Kläger sei, der im fahrschul-rechtlichen Sinne zuverlässig sei. Vom Kläger als Geschäftsführer sei daher nur eine einfache gewerberechtliche Zuverlässigkeit zu verlangen gewesen. Auf den Schriftsatz wird im Übrigen verwiesen. 46 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten in dem hiesigen Verfahren sowie in den Verfahren RO 5 K 16.1293, RO 5 K 21.1755, RO 5 E 20.2787 und RO 5 S 21.1755, die das Gericht beigezogen hat, verwiesen, außerdem auf die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft A., Az. … sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Verwiesen wird außerdem auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2023 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8.1.2024, dort insbesondere bzgl. der Vernehmung des Zeugen B3. Entscheidungsgründe 47 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis nach § 18 Abs. 1 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen (FahrlG), da er das Tatbestandsmerkmal der Zuverlässigkeit nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 FahrlG nicht erfüllt. 48 1. Der Anspruch auf Erteilung der Fahrlehrererlaubnis setzt neben weiteren Punkten (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 FahrlG) voraus, dass keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FahrlG). Unzuverlässig im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 ist ein Bewerber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach dem Fahrlehrergesetz oder den aufgrund des Fahrlehrergesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 FahrlG). 49 Der Begriff der Unzuverlässigkeit beinhaltet eine Prognoseentscheidung, d.h., dass die Zuverlässigkeit dann nicht mehr gegeben ist, wenn der Betroffene nach dem Gesamtbild seines Verhaltens keine Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Ausübung seines Gewerbes und eine gewissenhafte Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten bietet (BayVGH, B. v. 30.5.2011 – 11 CS 11.982 – BeckRS 2011, 33025, Rn. 25). Die Zuverlässigkeit ist dabei nach den allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätzen zu beurteilen, allerdings unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen an die jeweilige gewerbliche Tätigkeit. Unzuverlässig in Bezug auf die Fahrschulerlaubnis ist daher, wer keine Gewähr dafür bietet, dass er eine Fahrschule in Zukunft ordnungsgemäß führen wird. Die Vorschriften des FahrlG dienen dem Schutz der Fahrschüler und der Allgemeinheit. Die Zuverlässigkeit des Fahrschulinhabers betrifft als persönliche Charaktereigenschaft das besondere Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinen Fahrschülern im Hinblick auf eine sachgemäße Ausbildung. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. So kommen als Tatsachen im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 bspw. auch Straftaten in Betracht, die in keinem Zusammenhang mit dem ausgeübten Gewerbe stehen, aber auf eine Charakterschwäche hinweisen, die eine unkorrekte Leitung der Fahrschule befürchten lassen. Grundsätzlich kann ferner die Verletzung von Fahrlehrerpflichten auch die Unzuverlässigkeit als Fahrschulinhaber begründen (zu alledem m. w. N.: BayVGH, B. v. 9.2.2011 – 11 CS 10.3056 – BeckRS 2011, 32823, Rn. 13). Dabei ist zu beachten, dass an die Zuverlässigkeit als Fahrlehrer und an die Zuverlässigkeit als Fahrschulinhaber unterschiedliche Voraussetzungen zu stellen sind, die von den konkreten Anforderungen an die jeweilige Tätigkeit abhängen (BayVGH, B. v. 19.10.2021 – 11 CS 21.1967 – BeckRS 2021, 33551, Rn. 26). Gleichwohl kann aber die Verletzung von Fahrlehrerpflichten auch die Unzuverlässigkeit als Fahrschulinhaber begründen, insbesondere, wenn Verstöße den Kernbereich beider Tätigkeiten betreffen, bspw. wenn es darum geht, dass sichergestellt wird, dass Fahrerlaubnisbewerbern die notwendigen Erkenntnisse vermittelt werden (BayVGH, B. v. 5.10.2006 – 11 CS 05.2748 – BeckRS 2009, 37446). 50 2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Klägers in dem o.g. Sinne war der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, mithin der 8.1.2024, da es sich um eine Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO handelt. In Ermangelung einer materiell-rechtlichen Sonderregelung greift hier die Grundregel, dass der geltend gemachte Anspruch im letztmöglichen Zeitpunkt, d.h. hier im Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung, vorliegen muss (Riese in Schoch/Schneider, VwGO, 44. EL März 2023, § 113 Rn. 153, m. w. N.). 51 3. Zur Überzeugung des Gerichts besitzt der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt nicht die für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 FahrlG. Hierfür sprechen die Tatsachen, die der Verurteilung wegen Leistungsbetrugs zugrunde liegen, das wiederholte Durchführen von Fahrschulunterricht ohne innehaben der Fahrschulerlaubnis, das wiederholte Ausstellen von Ausbildungsbescheinigungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) im Rahmen der Mofa-Ausbildung, ohne, dass eine den Anforderungen von § 5 Abs. 2 Satz 3 FeV i.V.m. Anlage 1 FeV entsprechende praktische Ausbildung durchgeführt wurde, das wiederholte Rückdatieren bzw. Anbieten des Rückdatierens von Ausbildungsbescheinigungen sowie grundsätzlich das Ausstellen von Ausbildungsbescheinigungen, ohne im Besitz einer Fahrschulerlaubnis zu sein, die Tatsachen im Zusammenhang mit der Ausbildung des Herrn B1. sowie das allgemeine Verhalten des Klägers gegenüber Behörden, Fahrschülern etc., das er im Rahmen des jahrelang andauernden Verwaltungsverfahrens und Gerichtsverfahrens gezeigt hat. 52
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.