folgend: Landratsamt) die Fahrschulerlaubnis des Klägers wegen Unzuverlässigkeit,
dem das Finanzamt ... Steuerschulden von über 40.000,00 € nebst weiteren steuerrechtlichen Pflichtverletzungen mitgeteilt hatte. Gegen den Bescheid erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg (Az. RO 5 K 16.1293). In der mündlichen Verhandlung am 28.6.2018 sicherten die Vertreter des Landratsamtes zu, den Vollzug des Bescheids bis zum 31.12.2018 auszusetzen, um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, die steuerlichen Probleme auszuräumen, woraufhin der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. 4 Am 27.12.2018 beantragte der Kläger die Aussetzung der Vollziehung um weitere sechs Monate. Ihm wurde bis 31.1.2019 nochmals die Möglichkeit eingeräumt, einen
weis zu liefern, der auf seine Zuverlässigkeit schließen lasse, insbesondere einen Beleg für die Tilgung der Steuerschulden. Für den Fall, dass er keinen
weis vorlegen könne, wurde er aufgefordert, seine Erlaubnisurkunden bis 31.1.2019 zurückzugeben. Der Kläger legte innerhalb dieser Frist weder weitere
weise noch die Erlaubnisurkunden beim Landratsamt vor. 5 Am 30.1.2019 informierte das Finanzamt das Landratsamt, dass sich die Abgabeschulden des Klägers auf 238.193,57 € erhöht hätten. In einem Telefonat am 4.2.2019 teilte der Landrat des Landkreises ... dem Kläger laut einer E-Mail vom selben Tag mit, dass ein weiteres Entgegenkommen nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 8.2.2019 teilte das Landratsamt ... dem Kläger sodann mit, dass der Vollzug des Bescheids vom 11.1.2016 bis zum 31.12.2018, 31.1.2019 und „schlussendlich bis zum 08.02.2019“ ausgesetzt worden sei, um dem Kläger den
weis seiner Zuverlässigkeit zu ermöglichen, das Vorbringen des Klägers aber eine weitere Aussetzung nicht trage. Aus einer E-Mail vom 11.2.2019 über ein Telefonat des Sachbearbeiters mit dem Kläger ergibt sich ferner, dass der Kläger das Schreiben vom 8.2.2019 erhalten habe und ihm nochmals erläutert worden sei, dass keine Aussetzung der Vollziehung mehr möglich sei und dass die Erlaubnisse widerrufen seien, sodass zum künftigen Betrieb einer Fahrschule neue Erlaubnisse beantragt werden müssten sowie, dass die Fahrschule zu schließen und der Betrieb einzustellen sei. 6 Der Kläger beantragte sodann mit E-Mail vom 11.2.2019, das Verfahren
VfG wiederaufzunehmen. Mit E-Mail vom 14.2.2019 wurde er vom Landratsamt in Kenntnis gesetzt, dass keine weiteren Zugeständnisse mehr gemacht werden könnten. Er wurde noch-mals belehrt, dass die Erlaubnisse widerrufen seien und ohne Erlaubnis eine Fahrschule nicht betrieben werden dürfe. In den weiteren Tagen nahm der Kläger hierzu noch wiederholt Stellung und bat um weitere Aufschübe, was mit E-Mail vom 15.2.2019 nochmals abgelehnt wurde. 7 Am 25.2.2019 gingen beim Landratsamt ... Schreiben des Klägers, datiert auf den 11.2.2019, ein, mit denen er die Erlaubnisse für die Zweigstellen in O. und S. zurückgab sowie die Wiederteilung der Fahrschulerlaubnis für den Standort S
dem 8.2.2019 Fahrausbildungsverträge abgeschlossen sowie Fahrschulunterricht erteilt habe. Diese Vorwürfe seien durch vorliegende Ausbildungsverträge, Kostenrechnungen, Ausbildungsbescheinigungen und Chatverläufe belegbar und stünden zur Überzeugung des Landratsamtes fest. Es könne den Unterlagen auch entnommen werden, dass der Kläger Ausbildungsbescheinigungen i.S.v. § 31 FahrlG verfälscht habe, damit Fahrstunden, die
dem 8.2.2019 absolviert wurden, trotzdem anerkannt werden könnten. Auch diese Tatsachen belegten die Unzuverlässigkeit des Klägers. 27 Mit E-Mail vom 22.7.2020, mit welcher er ein Schreiben seines Rechtsanwalts bzgl. einer Vereinbarung zum Erlass von Säumniszuschlägen bei Begleichung der Steuerschuld im Übrigen vorlegte, erbat der Kläger erneut die Neuerteilung einer Fahrschulerlaubnis. Mit E-Mail vom 27.7.2020 wurde ihm mitgeteilt, dass unabhängig von der steuerrechtlichen Problematik das Landratsamt aufgrund der zahlreichen Verstöße gegen das Fahrlehrergesetz mittlerweile von der Unzuverlässigkeit des Klägers ausgehe. 28 Mit Schreiben vom 22.9.2020 sowie E-Mail vom 24.9.2020 beantragte der Kläger ein weiteres Mal die Wiedererteilung der Fahrschulerlaubnis für den Standort S1. und der Zweigstellenerlaubnis für den Standort O. Das Finanzamt ... teilte mit Schreiben vom 28.9.2020 mit, dass keine Steuerforderungen mehr bestünden und alle Rückstände beglichen seien. Der Kläger habe am 1.9.2020 114.168,42 € gezahlt, die darüberhinausgehenden Säumniszuschläge seien erlassen worden. 29 Mit Bescheid vom 14.10.2020 wurde der Antrag vom 22.9.2020 auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass zwar die Rückstände beim Finanzamt zwischenzeitlich beglichen worden seien, dass jedoch auch die zahlreichen und erheblichen Verstöße gegen das Fahrlehrergesetz die Unzuverlässigkeit des Klägers begründeten. So habe der Kläger auch
dem 8.2.2019
weislich theoretischen und praktischen Fahrschulunterricht erteilt. Zudem habe er Ausbildungsbescheinigungen verfälscht bzw. das Verfälschen dieser angeboten, um diese rückzudatieren und diesen hierdurch Anerkennung zu verschaffen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Bescheids Bezug genommen. 30 Gegen den Bescheid des Landratsamtes vom 14.10.2020 ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 16.11.2020 Klage erheben (Az. RO 5 K 20.2788). Zugleich ließ er einen Antrag
GO stellen (Az. RO 5 E 20.2787). 31 Im November 2020 wurden laut zweier Aktenvermerke zwei weitere Vorfälle beim Landratsamt angezeigt, wonach der Kläger im Oktober bzw. November 2020 erneut Fahrschulunterricht erteilt bzw. dies angeboten habe. 32 Mit Beschluss vom 29.12.2020 lehnte das VG Regensburg den Antrag
GO auf vorläufige Neuerteilung der Fahrschulerlaubnis ab. Der Kläger habe bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können, da ganz erhebliche Tatsachen gegen seine Zuverlässigkeit sprächen. Ferner sei auch kein durchgreifender Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden, der eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertige. 33 Im April 2021 wurde dem Landratsamt ... ein weiterer Fall angezeigt, in dem der Kläger theoretischen und praktischen Fahrschulunterricht erteilt habe, ohne im Besitz einer Fahrschulerlaubnis gewesen zu sein oder in einem Beschäftigungsverhältnis mit einer lizensierten Fahrschule gestanden zu haben. Ausweislich zweier Ausbildungsnachweise vom 23.3.2020 und 26.3.2020 habe der Kläger im Zeitraum vom 22.1.2020 bis zum 16.3.2020 dem Schüler B1., dem Sohn seiner Nichte, insgesamt 16 Doppelstunden theoretischen sowie 22 Stunden einstündigen praktischen Fahrschulunterricht zur Erlangung der Fahrerlaubnisklasse A1 erteilt. Abgeschlossen worden sei die Fahrschulausbildung bei B2. Fahrschule. Dazu habe der Fahrschüler weitere Fahrstunden bei B2. Fahrschule erhalten und sei dann unter Vorlage u.a. der Ausbildungsnachweise, die vom Kläger unterzeichnet worden seien, zur theoretischen und praktischen Prüfung beim T. in W. vorgestellt worden (vgl. hierzu auch die im Verfahren RO 5 K 21.1756 vorgelegten Behördenakten, Bl. 72 ff.). 34 Mit Schreiben vom 24.6.2021 wurde der Kläger vom Landratsamt im Verwaltungsverfahren zu diesem Sachverhalt und zum beabsichtigten Widerruf seiner Fahrlehrererlaubnis angehört. Hierzu nahm er mit Schreiben vom 14.7.2021 Stellung. Der Kläger führte dort im Wesentlichen aus, die Ausbildung sei
Absprache mit dem Inhaber von B
Erlöschen der Fahrlehrererlaubnis innerhalb von 14 Tagen
Zustellung dieses Bescheides zurückzugeben.
Ziffer 2 dieses Bescheides nicht fristgerecht
kommt, wird ein Zwangsgeld i.H.v. 500,00 EUR zur Zahlung fällig. 5. Kostenentscheidung 5.1 Herr … hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 5.2 Für diesen Bescheid wird eine Gebühr von 175,00 EUR zur Zahlung fällig.“ 37 Zur Begründung wird dort ausgeführt, der Kläger besitze nicht die erforderliche Zuverlässigkeit zur Ausübung des Fahrlehrerberufes, weshalb die Fahrlehrererlaubnis gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 FahrlG zu widerrufen gewesen sei.
letztgenannter Vorschrift sei Voraussetzung der Erteilung der Fahrlehrererlaubnis unter anderem die Zuverlässigkeit, wobei ein Bewerber insbesondere dann unzuverlässig sei, wenn er wiederholt Pflichten gröblich verletzt habe, die ihm
dem FahrlG oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oblägen. Fahrlehrer hätten die Fahrschule gewissenhaft auszubilden, § 12 Abs. 1 Satz 1 FahrlG. Der Kläger habe seit dem Entzug seiner Fahrschulerlaubnis bzw. ab dem 9.2.2019 in mehreren Fällen und über einen längeren Zeitraum ohne eigene Fahrschulerlaubnis und ohne Beschäftigungsverhältnis bei einer lizenzierten Fahrschule Fahrschüler auf eigene Rechnung ausgebildet, um sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Dabei seien mehrere Fahrschüler, die auf die Integrität des Klägers als Fahrlehrer bzw. Fahrschulbetreiber vertraut hätten, in monetärer und zeitlicher Hinsicht geschädigt worden. Besonders schwer wiege der erst im Jahr 2021 bekannt gewordene Fall betreffend Herrn B
dem der Kläger
Absprache die Theoriestunden sowie die praktischen Fahrstunden durchgeführt habe, habe Herr B
den umfassenden Ermittlungen wegen des Leistungsbetruges weiterhin Unterricht ohne Erlaubnis erteilt habe.
alledem bestehe kein Zweifel mehr an dessen Unzuverlässigkeit. 42 Der Kläger lässt hierauf erwidern, dass die Ausbildung des Herrn B1., entgegen der Einlassungen der Beklagtenseite und des Herrn B3., gemäß der Absprache erfolgt sei, wie sie bereits im Frühjahr 2020 getroffen worden sei. Bereits
dem endgültigen Entzug der Fahrschulerlaubnis habe der Kläger dem Herrn B
richt des Klägers vom 23.9.2020 wie folgt: „Servus, ich melde folgende Fahrschüler bei dir zum Führerschein an. S
richt des Klägers vom 26.11.2020 wie folgt: „Servus, kannst du mir den Ausbildungsvertrag und den Fahrschulwechsel von B
alledem sei der Widerruf nicht gerechtfertigt. 45 Den Eilantrag lehnte das VG Regensburg mit Beschluss vom 11.11.2021 ab, einer hiergegen gerichteten Beschwerde gab der BayVGH statt und stellte die aufschiebende Wirkung im Hinblick auf den Widerruf der Erlaubnis mit Beschluss vom 14.2.2022 wieder her, wobei der BayVGH im Wesentlichen auf den Konflikt zwischen der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs und Art. 12 Abs. 1 GG abstellte sowie die Tatsache, dass die dem Kläger zur Last gelegten Umstände in erster Linie seine Tätigkeit als Fahrschulinhaber, nicht als Fahrlehrer, beträfen. Ferner führte der BayVGH aus, dass hinsichtlich des Sofortvollzuges abzuwarten sei, ob der Druck des anhängigen Hauptsacheverfahrens nicht für sich genommen ausreichen würde, um weiteres Fehlverhalten für die Dauer des Gerichtsverfahrens zu verhindern. Auf beide Beschlüsse wird verwiesen. 46 Mit Schriftsatz vom 2.2.2022 legte die Klägerseite eine mit Bescheid vom 10.1.2022 erteilte Fahrschulerlaubnis für die Fahrschule … GmbH mit verantwortlichem Leiter Herrn …4 vor. Geschäftsführer dieser GmbH seien der Kläger sowie dessen Ehefrau. Da der Kläger zu … % Gesellschafter dieser GmbH sei und, da für ihn als Geschäftsführer grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen verlangt würden wie für den Inhaber einer Fahrschule, belege dies, dass sogar das Landratsamt ... offenbar davon ausgehe, dass der Kläger die für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Auch deshalb sei es nicht
vollziehbar, wenn das Landratsamt dem Kläger die Fahrlehrererlaubnis nun entziehen wolle. Ohne diese könne der Kläger auch nicht in der Fahrschule … GmbH als Fahrlehrer tätig werden. 47 Mit Anklageschrift vom …2020 wurde gegen den Kläger Anklage zum Amtsgericht ... wegen des Vorwurfs des Betruges in 8 Fällen erhoben wegen des Abschlusses von Fahrschulverträgen, ohne im Besitz einer Fahrschulerlaubnis zu sein. Mit Urteil vom …2022 wurde der Kläger des Betruges in 8 Fällen schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung (Bewährungszeit: 3 Jahre) ausgesetzt wurde. Gegen das Urteil legte der Kläger mit Schriftsatz vom …2022 Berufung ein. Die Berufungshauptverhandlung fand am …2022 statt. In dieser beschränkte der Kläger seine Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch. Mit Urteil vom …2022 wurde sodann das Urteil des Amtsgerichts ... vom …2022 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass der Kläger zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu jeweils 35,00 EUR verurteilt und im Übrigen die Berufung verworfen wurde. Auf die Strafakten wird wegen der Einzelheiten verwiesen. 48 Mit Beweisbeschluss vom 13.9.2023 hat das Verwaltungsgericht die Vernehmung des Herrn B3., Inhaber B
G ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auch im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig. 53 1.
G ist die Fahrlehrererlaubnis zu widerrufen, wenn
träglich eine der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2, 3 und 4 genannten Voraussetzungen weggefallen ist.
1 Satz 1 Nr. 4 wird die Fahrerlaubnis dann erteilt, wenn gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen.
G liegt Unzuverlässigkeit i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG insbesondere dann vor, wenn der Bewerber bzw. Erlaubnisinhaber wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm
diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen. Entfällt
alledem
träglich die Zuverlässigkeit, so ist die Fahrlehrererlaubnis zu widerrufen. 54 Der Begriff der Unzuverlässigkeit beinhaltet eine Prognoseentscheidung, d. h., dass die Zuverlässigkeit dann nicht mehr gegeben ist, wenn der Betroffene
dem Gesamtbild seines Verhaltens keine Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Ausübung seiner Tätigkeit und eine gewissenhafte Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten bietet (BayVGH, B. v. 28.1.2013 – 11 CS 12.1965 – BeckRS 2013, 47535, Rn. 19). Dabei ist zu beachten, dass an die Zuverlässigkeit als Fahrlehrer und an die Zuverlässigkeit als Fahrschulinhaber unterschiedliche Voraussetzungen zu stellen sind, die von den konkreten Anforderungen an die jeweilige Tätigkeit abhängen (BayVGH, B. v. 19.10.2021 – 11 CS 21.1967 – BeckRS 2021, 33551, Rn. 26; BayVGH, B. v. 28.1.2013 – 11 CS 12.1965 – BeckRS 2013, 47535, Rn. 21). Der Pflichtenkreis eines Fahrlehrers ist enger zu ziehen als der des Fahrschulinhabers. Ihm fehlen die gewerberechtlichen Bezüge der Pflichten eines Fahrschulinhabers, der Pflichtenkreis ist ausschließlich berufsbezogen. Die Verpflichtungen eines Fahrlehrers betreffen u.a. die ordnungsgemäße und sachgerechte Ausbildung der Fahrschüler sowie seine Vorbildsfunktion, vgl. § 12 FahrlG (BayVGH, B. v. 28.1.2013 – 11 CS 12.1965 – BeckRS 2013, 47535, Rn. 21; VG München U. v. 10.10.2006 – M 16 K 06.2051 – BeckRS 2006, 32288). 55
V) im Rahmen der Mofa-Ausbildung, ohne, dass eine den Anforderungen von § 5 Abs. 2 Satz 3 FeV i.V.m. Anlage 1 FeV entsprechende praktische Ausbildung durchgeführt wurde, die Tatsachen im Zusammenhang mit der Ausbildung des Herrn B1. sowie das allgemeine Verhalten des Klägers gegenüber Behörden, Fahrschülern etc., das er im Rahmen des jahrelang andauernden Verwaltungsverfahrens und Gerichtsverfahrens gezeigt hat. 58
dem die damit im Zusammenhang stehenden Verpflichtungen den Fahrschulbetreiber treffen (vgl. § 31 Abs. 1 FahrlG), nicht den Fahrlehrer. 61 c) Gegen die Zuverlässigkeit des Klägers spricht zunächst in erheblichem Ausmaß die Durchführung von Fahrschulunterricht und somit das Gebrauch machen von der Fahrlehrererlaubnis, ohne im Besitz der Fahrschulerlaubnis zu sein und ohne in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Inhaber einer Fahrschule zu stehen, § 1 Abs. 4 Satz 1 FahrlG wobei es sich um gröbliche Pflichtverletzungen i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 FahrlG handelt. Ab Februar 2019 hat der Kläger, wie sich auch aus den umfangreichen Akten des Landratsamtes und der Staatsanwaltschaft eindeutig ergibt, mehrfach theoretischen und praktischen Fahrschulunterricht erteilt, obwohl ihm dies, wie er wusste, ab 9.2.2019 nicht mehr erlaubt war. Der Sachverhalt, der der Verurteilung zugrunde liegt, steht für das Gericht, so wie er im Strafverfahren festgestellt wurde, fest. Hierauf hat das Gericht die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vom 8.1.2024 hingewiesen. Von der Klägerseite wurden insoweit keine Einwände vorgebracht. Auch im Übrigen belegen die umfangreichen Akten eindeutig die Durchführung des Unterrichts. 62 Hierdurch hat der Kläger wiederholt Pflichten gröblich verletzt, die ihm
dem FahrlG obliegen. So bedarf
G derjenige, der als selbstständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet, der Fahrschulerlaubnis und, korrespondierend dazu, darf von der Fahrlehrererlaubnis
G nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Beide Vorschriften dienen im Zusammenspiel der Überwachung der Integrität, Korrektheit etc. der Fahrschulausbildung. So muss derjenige, der von seiner Fahrlehrererlaubnis zum Ausbilden von Schülern Gebrauch macht, entweder selbst die Fahrschulerlaubnis beantragen und hierbei seine Zuverlässigkeit
weisen und mithin auch den Umstand, dass er keiner weiteren Überwachung, Anleitung etc. durch einen Vorgesetzten mehr bedarf. Tut er dies nicht, so darf er von seiner Fahrlehrererlaubnis nur Gebrauch machen, wenn er in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Inhaber einer Fahrschule steht. Dieser ist dann abschließend verantwortlich dafür, Sorge zu tragen, dass die Fahrschulausbildung korrekt von statten geht. Die einzelnen Pflichten, die der Fahrschulinhaber hier hat, regeln §§ 29 ff. FahrlG, bspw. die Sicherstellung der gewissenhaften Ausbildung der Fahrschüler (§ 29 Abs. 1 Satz 1 FahrlG i.V.m. § 12 FahrlG), die Anleitung und Überwachung der angestellten Fahrlehrer (§ 29 Abs. 1 Satz 2 FahrlG), das Instandhalten der Ausbildungsräume (§ 29 Abs. 1 Satz 3 FahrlG) etc. Ferner hat der Fahrschulinhaber dafür Sorge zu tragen, dass die Ausbildungsnachweise korrekt ausgefüllt werden (§ 31 Abs. 1 Satz 3 FahrlG). Nur durch das Einhalten der oben genannten Regelungen (Innehaben einer eigenen Fahrschulerlaubnis oder Beschäftigung beim Inhaber einer Fahrschulerlaubnis) ist sichergestellt, dass all die genannten und die weiteren gesetzlichen Aufgaben, die der Fahrschulinhaber zu beachten hat, von einer zuverlässigen Person verlässlich durchgeführt werden. Setzt sich eine Person über diese umfangreichen Regelungen hinweg und wird als Fahrlehrer tätig, ohne sich diesem Regelungsregime zu unterwerfen, so spricht dies dafür, dass sie sich auch ansonsten nicht an die ihr obliegenden Regeln und Pflichten halten wird und mithin gegen die Zuverlässigkeit i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 FahrlG. Dass es sich insoweit um Pflichten handelt, die originär auch den Fahrlehrer selbst treffen, folgt aus § 1 Abs. 4 Satz 1 FahrlG. Dies folgt aber auch aus allgemeinen Erwägungen. Die o.g. Vorschriften dienen der Integrität, Qualität etc. der Ausbildung (s.o.), welche auch den Kern der Fahrlehrertätigkeit betreffen. 63 d) Gegen die Zuverlässigkeit des Klägers spricht es ferner auch, dass er ausweislich der Ermittlungsakten der Polizeiinspektion N. wiederholt Ausbildungsbescheinigungen im Rahmen der Ausbildung zum Mofa-Führerschein ausgestellt hat, ohne den hierfür erforderlichen gesetzlichen Mindestunterricht von einer 90-minütigen Doppelstunde erteilt zu haben. Hierbei handelt es sich um Verstöße gegen § 5 Abs. 2 Satz 3 FeV i.V.m. Anlage 1, Ziffer 2.1 FeV. Insoweit handelt es sich
dem Wortlaut nicht um Pflichten i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 2 FahrlG, jedoch offenkundig um Tatsachen, die geeignet sind, die Zuverlässigkeit i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG in Frage zu stellen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 3 FeV, wo gerade ausdrücklich eine Verpflichtung an den Fahrlehrer gesetzlich festgelegt wird („Der Fahrlehrer darf die Ausbildungsbescheinigung nur ausstellen, wenn er eine Ausbildung durchgeführt hat, die den Mindestanforderungen der Anlage 1 entspricht“). 64 Im Fall des Herrn D. hat der Kläger ausweislich der Zeugenaussage des Vaters, Herrn D., bei der Polizeiinspektion N. dem Fahrschüler zunächst mitgeteilt, die praktischen Doppelstunden seien nicht verpflichtend und nur die theoretische Ausbildung durchgeführt. Die Ausbildung wurde im Anschluss bei einer anderen Fahrstunde beendet. Im Fall der Frau D1. hat der Kläger ausweislich der Zeugenaussage deren Mutter, Frau D1., vor der Polizeiinspektion N. ausgeführt, die praktischen Fahrstunden müssten nicht abgeleistet werden. Es sei uncool, mit dem Mofa durch S1. zu fahren. Bei einer späteren Bitte um Durchführung des praktischen Unterrichts habe er dann ausgeführt, das Wetter sei nun schon zu schlecht. Gleichwohl bescheinigte der Kläger die Durchführung der Ausbildung. Die Tochter, D1., habe sich
Kauf eines Mofa-Rollers nicht getraut, diesen selbst heimzufahren. Die Mutter habe ihr das Fahren selbst beibringen müssen. Auch im Fall der Z. hat der Kläger laut deren Aussage die Bescheinigung erteilt, ohne den Unterricht erteilt zu haben. Auch auf wiederholte
frage dieser hat er den Unterricht nicht durchgeführt. Frau Z. führte hierzu bei der PI N. aus: „Am Anfang war ich mit dem Mofa-Roller auch ziemlich vorsichtig. Mein Freund ist deshalb bei meiner ersten Fahrt mit seinem Auto vorausgefahren. Ich hatte das erste Mal eine scheiß Angst, denn ich bin ja bis dahin nur immer mit dem Fahrrad gefahren.“ Ferner führte Frau Z. noch aus, dass auch ihre beste Freundin, S5., die gleichen Probleme gehabt habe. Sie habe ebenfalls die Mofa Prüfbescheinigung erhalten, ohne die Fahrstunden erhalten zu haben. 65 Die dargelegten Verstöße stehen zur Überzeugung des Gerichts fest. Zunächst sind die hierzu vorliegenden, voneinander unabhängigen schriftlichen Zeugenaussagen kohärent, schlüssig und geben ein
vollziehbares Bild ab. Zudem hat der Kläger hierauf unter Nennung der konkreten Namen in der mündlichen Verhandlung angesprochen mit großem Unverständnis reagiert. Es sei gängige Praxis, dass diese Doppelstunden teilweise nicht durchgeführt würden und lächerlich, dass ausgerechnet ihm dies nun vorgeworfen werde. Das machten alle Fahrschulen. Bei Überwachungen durch die Regierung sei er nie beanstandet worden. Durch diese Äußerung hat der Kläger die Nicht-Erteilung des Unterrichts eingeräumt und die Bedeutung der Vorfälle bagatellisiert und herabgespielt. 66
Ansicht des Gerichts sprechen diese Vorfälle erheblich gegen die Zuverlässigkeit des Klägers als Fahrlehrer. Es ist vom Gericht nicht beurteilbar, ob es sich um „gängige Praxis“ handelt, oder nicht. Das spielt auch keine Rolle. Begangenes Fehlverhalten kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass auch andere dieses Fehlverhalten zeigen. Die zentrale Aufgabe des Fahrlehrers ist es, seine Fahrschüler ordnungsgemäß und gewissenhaft auszubilden, dafür Sorge zu tragen, dass diese eigenverantwortlich und sicher am Straßenverkehr teilnehmen können und ihnen die hierfür notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen zu vermitteln (vgl. § 12 FahrlG). Ausdrücklich legt der Gesetzgeber insoweit Mindeststandards fest (vgl. Anlage 1 Ziffer 2.1 FeV). Dies dient der Sicherheit des Straßenverkehrs und somit dem Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum aller Personen, die an selbigem teilnehmen.
Ansicht des Gerichts stellt das Unterlassen dieser Mindestausbildung in jedem Kontext einen erheblichen Verstoß dar. Umso schwerer wiegt der Verstoß aber hier, wo aufgrund zweier schriftlicher Zeugenaussagen belegt ist, dass der Kläger Schülerinnen nicht ausgebildet hat, die explizit hierum gebeten haben, weil sie sich nicht in der Lage sahen, ohne praktische Anleitung mit dem Mofa am Straßenverkehr teilzunehmen. Es ist nicht hinzunehmen, dass die Schülerinnen sich nicht trauten,
abgeschlossener Ausbildung eigenständig am Straßenverkehr teilzunehmen, von den Eltern weiter ausgebildet werden mussten oder zunächst mit einer „scheiß Angst“ am Straßenverkehr teilnehmen mussten. Diese Tatsachen sprechen
Ansicht des Gerichts erheblich gegen die Zuverlässigkeit des Klägers, umso mehr, weil er insoweit in der mündlichen Verhandlung keinerlei Einsicht gezeigt hat (s.o.) und weil sie den Kernbereich der Tätigkeit des Fahrlehrers – die korrekte Ausbildung der Schüler – betreffen. 67 e) Darüber hinaus hat der Kläger über die bisherigen Ausführungen hinaus nochmals in außergewöhnlich hohem Maße gegen § 1 Abs. 4 Satz 1 FahrlG verstoßen, indem er von 22.1.2020 bis 16.3.2020 dem Herrn B1. 16 Theoriedoppelstunden und 22 Praxisstunden erteilt hat, obwohl er zu diesem Zeitpunkt weder selbst im Besitz einer Fahrschulerlaubnis war, noch bei einer Fahrschule angestellt war, dies alles ca. 1 Jahr
endgültigem Verlust seiner Erlaubnis und unter dem Eindruck des bereits seit Sommer 2019 laufenden Ermittlungsverfahrens. 68 Der Kläger hat diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung seinen schriftsätzlichen Vortrag im Wesentlichen wiederholt. Die Ausbildung habe er als Gefallen für seine Nichte übernommen, er habe deren Sohn kostenlos ausbilden wollen. Die Ausbildung sei mit dem Inhaber von B2. Fahrschule, Herrn B3., von Anfang an abgesprochen gewesen. Dieser habe auch lange gewusst, dass der Kläger keine Erlaubnis mehr gehabt habe. Den Führerscheinantrag des Herrn B1., der ausdrücklich B2. Fahrschule bezeichnete, habe er selbst
Rücksprache mit Herrn B
einigen weiteren Stunden die Fahrerlaubnisprüfung abgelegt und den Führerschein erhalten. Diese Daten ergeben sich aus den Akten. Darüber hinaus hat der Kläger, hiervon ist das Gericht aufgrund der Aussage des Herrn B3. überzeugt, ab August 2020, d.h. bereits
Durchführung des Unterrichts, mehrmals versucht, zunächst telefonisch, dann per WhatsApp, die Ausbildung des Herrn B1. durch Mithilfe des Herrn B3.
träglich durch Schließen einer dahingehenden Absprache zu „legalisieren“. Die telefonische Kontaktaufnahme Anfang August war die erste Kontaktaufnahme des Klägers mit Herrn B
alledem steht es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger den Herrn B
Durchführung einiger weiterer Stunden, die er u. A. durchgeführt hat, um sich selbst von den Fähigkeiten des Herrn B
vollziehbar die tatsächlichen Umstände zu berichten. Seine Aussagen deckten sich auch mit den Angaben der Vertreter des Landratsamts zum allgemeinen Ablauf einer Fahrausbildung. Ferner gab der Zeuge auch an, wenn er sich an bestimmte Umstände oder Inhalte nicht mehr erinnern konnte. Viele seiner Aussagen stützte der Zeuge zudem auf telefonische bzw. WhatsApp-Kontakte mit dem Kläger, wobei er sich hier auch Zeit nahm, um die Informationen in seinem Telefon
zulesen und dann bspw. Datumsangaben mitzuteilen, die auch mit Daten übereinstimmten, die bereits im schriftlichen Verfahren vorgetragen waren. Zudem räumte der Zeuge ohne jegliche Rechtfertigungen oder Ausflüchte Widersprüche bzw. missverständliche Angaben ein und korrigierte diese, wie bzgl. des erstmaligen Kontaktes mit dem Kläger, der einige Tage vor der WhatsApp-Kontaktaufnahme im August 2020 telefonisch stattgefunden hat. 73 Durch die Ausbildung des Herrn B1. hat der Kläger
Ansicht des Gerichts in besonderem Maße seine Unzuverlässigkeit dargelegt. So hat er im Zeitraum von Januar bis März 2020, unter dem Eindruck des laufenden Strafverfahrens und in dem Wissen, dass seine berufliche Zukunft auf Messers Schneide stand, den Herrn B1. umfangreich theoretisch und praktisch ausgebildet und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem es keine
weisliche Korrespondenz mit Herrn B3. gegeben hat. Später hat er dann versucht, diese Ausbildung
träglich zu „legalisieren“, jedoch keine Einigung mit Herrn B
dem Fahrlehrergesetz obliegen, indem er erneut Unterricht in erheblichem Ausmaß erteilt hat, obwohl er dies, wie er sehr genau wusste, nicht mehr durfte (vgl. §§ 1 Abs. 4 Satz 1 FahrlG). Auch insoweit handelt es sich um erhebliche Pflichtverletzungen im Hinblick auf die Berufspflichten des Fahrlehrers (s.o.). 76 f) Zusätzlich kommt für die Annahme einer Unzuverlässigkeit für den Fahrlehrerberuf
Ansicht des Gerichts die Verletzung sonstiger, sich nicht unmittelbar aus dem FahrlG ergebender Pflichten in Betracht, die den Betroffenen als Fahrlehrer treffen. Der Kläger steht als Fahrlehrer in einem besonderen Vertrauens- und Autoritätsverhältnis zu seinen Fahrschülern. Kraft dieses Verhältnisses müssen sich seine Fahrschüler bei der Ausbildung in seine Obhut begeben. Dieses Verhältnis ist davon geprägt, dass sich die Schüler der fachlichen und persönlichen Autorität des Lehrers soweit unterwerfen muss, als dies zur Erzielung eines Lernerfolges geboten ist. Der Fahrlehrer nimmt dabei auch die Rolle eines Vorbilds ein. Er ist erwachsener Ansprechpartner während der Zeit des Erwerbs der Fahrerlaubnis und befindet sich insbesondere während der praktischen Fahrstunden gemeinsam mit dem Schüler auf engstem Raum, typischerweise ohne die Anwesenheit weiterer Personen. 77 Das Verhalten des Klägers zeigt, dass er nicht in der Lage ist und auch prognostisch zukünftig nicht sein wird, diese Rolle entsprechend auszufüllen. Er hat theoretischen und praktischen Fahrschulunterricht erteilt, obwohl er wusste, dass er dies ohne Fahrschulerlaubnis oder Beschäftigungsverhältnis nicht durfte. Er hat dabei seinen Fahrschülern ebenso wie Behörden gegenüber unwahre Angaben gemacht bzw. Tatsachen verschwiegen. Er hat seine Schüler des Weiteren immer wieder hingehalten und sie so im zeitlichen Ablauf des Führerscheinerwerbs beeinträchtigt. Insbesondere vorzuwerfen ist ihm, dass er in dem Bewusstsein, dass die von ihm ausgestellten Ausbildungsnachweise gegebenenfalls nicht anerkannt werden, Unterricht erteilt hat. Das Gericht hält im Hinblick auf die charakterliche Geeignetheit des Klägers für die Tätigkeit des Fahrlehrers zudem für bedeutsam, dass er Fahrschüler dazu angehalten hat, rückdatierte Rechnungen und
weise zur Erlangung der Fahrerlaubnis zu verwenden bzw. anzunehmen. Dies betrifft, anders als das bloße Ausstellen solcher Bescheinigungen (s.o.), nicht nur die Tätigkeit als Fahrschulinhaber, sondern die Gewährleistung der Integrität und Rechtmäßigkeit der Ausbildung, die auch vom Fahrlehrer verlangt werden muss. Der Kläger hat bei seiner Tätigkeit Umgang mit jungen Menschen; hierbei ist es angesichts seiner Vorbildfunktion als Lehrer besonders wichtig, dass er Rechtstreue, Ehrlichkeit und Integrität an diese weitergibt. Durch sein Verhalten hat er außerdem die Vermögensinteressen der ihm anvertrauten Fahrschüler zumindest gefährdet und das in ihn gesetzte Vertrauen gröblich verletzt. Letztlich hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung keinen insoweit geläuterten oder einsichtigen Eindruck hinterlassen. Diese Punkte erschweren den Eindruck der Unzuverlässigkeit nochmals. 78 Unter Gesamtabwägung aller aufgezählten Punkte kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht zuverlässig im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 FahrlG ist. 79 Dem Kläger ist dabei zugute zu halten, dass er seine Fahrlehrertätigkeit über viele Jahre ordnungsgemäß ausgeführt hat. Auch erkennt das Gericht an, dass die Verstöße, die sich unmittelbar
dem 8.2.2019 abspielten, in einer Phase stattfanden, die für den Kläger eine existenzielle Krise darstellte. Ferner hat der Kläger die Vermögensschäden, die im Rahmen der Betrugstaten entstanden sind, zurückgezahlt. 80 Demgegenüber steht jedoch, dass der Kläger bereits im Jahr 2019 mit einer enormen Beharrlichkeit immer und immer wieder gegen das Fahrlehrergesetz verstoßen hat. So hat er von Februar bis August 2019 wiederholt entgegen § 1 Abs. 4 FahrlG Fahrschulunterricht erteilt. In diesem Zusammenhang ist es zu seinen Lasten auch zu berücksichtigen, dass er laufend Behörden aber auch Schüler und deren Eltern vertröstet und immer wieder hingehalten hat, womit er seiner Vorbildrolle nicht gerecht geworden ist und die Integrität der jeweiligen Ausbildung wiederholt gefährdet hat, ferner die Schüler zeitlich und finanziell (wenn dies auch kompensiert wurde) geschädigt hat. 81 Ferner, und das wiegt
Ansicht des Gerichts besonders schwer, hat er es in mehreren Fällen und trotz ausdrücklicher Bitten unterlassen, den verpflichtenden Mofa-Praxisunterricht zu erteilen und es dadurch in Kauf genommen, dass Personen am Straßenverkehr teilnehmen, die sich hierzu selbst nicht in der Lage sahen und die hierdurch eine erhebliche Gefahr für sich selbst und den übrigen Straßenverkehr darstellten. Höchst verwerflich ist es aus Sicht des Gerichts insbesondere, dass der Kläger
dem Eindruck, den er in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, bis heute keinerlei Schuldbewusstsein entwickelt hat, sondern sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt hat, dass dies eben gängige Praxis sei und dass dies jeder so mache. Hierdurch hat er belegt, dass seine eigenen Interessen ihm wichtiger sind, als die seiner Fahrschüler und Fahrschülerinnen. 82 Darüber hinaus wiegt äußerst schwer der Vorgang B
hinein zurechtbiegen. 83 Die Gesamtabwägung all dieser Punkte führt dazu, dass das Gericht dem Kläger keine positive Prognose im Hinblick auf seine Zuverlässigkeit ausstellen kann. Es ist insoweit zunächst noch einmal der hier relevante Maßstab hervorzuheben. Es geht nicht darum, den Kläger für Vergangenes zu sanktionieren. Hierfür sind die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte verantwortlich. Die hier zu treffende Entscheidung hat sich alleine mit der Frage zu beschäftigen, ob der Kläger sich in Zukunft an Recht und Gesetz und insbesondere die ihm als Fahrlehrer obliegenden Pflichten halten wird. Diese Prognose kann
allen dargelegten Punkten nicht positiv ausgehen. Der Kläger ist daher als unzuverlässig i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG anzusehen. 84 Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten. Das Gericht ist sich unter Berücksichtigung von Art.12 Abs. 1 GG der einschneidenden Wirkung bewusst, die der Entzug der Fahrlehrererlaubnis für den Kläger hat. Er ist … Jahre alt und war in seinem gesamtem Berufsleben, soweit aus den Akten ersichtlich, fast ausschließlich im Rahmen der Ausbildung von Fahrschülern tätig. Aktuell bestreitet er seinen Lebensunterhalt als angestellter Fahrlehrer für die Fahrschule … GmbH. Ohne die Fahrlehrererlaubnis wird ihm dies nicht mehr möglich sein. Ferner, wie auch der BayVGH im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ausgeführt hat, spielt sich die Lehrtätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich unter anderen Bedingungen ab und müsste der Kläger in der Zukunft seine Lehrtätigkeit nicht mehr verbergen. Gleichwohl erachtet das Gericht den Widerruf nicht als unverhältnismäßig. Der Kläger hat in erheblichstem Ausmaß Pflichten verletzt, die ihm als Fahrlehrer obliegen und dabei seine eigenen Interessen über die ordnungsgemäße Ausbildung seiner Schüler und die Sicherheit des Straßenverkehrs gestellt. Dies belegen insbesondere die Vorfälle im Zusammenhang mit der Mofa-Ausbildung. Auch hat er, wie der Sachverhalt B1. belegt, aus den Vorfällen im Jahr 2019 nichts gelernt, sondern weiter unredlich gehandelt und ist auch bis heute nicht in der Lage, insoweit vollständige Einsicht und Reue zu zeigen. Entscheidend kann es dem Kläger hier auch nicht zugutegehalten werden, dass er die begangenen Pflichtverletzungen im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls teilweise nicht wiederholen kann. Dieses Argument greift
Ansicht des Gerichts schon deshalb nicht durch, weil
dem bisherigen Verhalten des Klägers bereits nicht feststeht, dass er nur in einem Beschäftigungsverhältnis tätig werden wird. Denn viele der ihm zur Last gelegten Verstöße beruhen gerade darauf, dass er tätig geworden ist, ohne in einem solchen zu stehen. Er hat also das Regelungssystem umgangen, dass
der zitierten Entscheidung dafür sorgen soll, dass er sich an die Regeln hält. Es mag sein, dass dies aufgrund der nun vorliegenden Verhältnisse (Anstellung in der Fahrschule … GmbH) unwahrscheinlicher geworden ist, auszuschließen ist dies
Ansicht des Gerichts
dem bisherigen Verhalten des Klägers aber nicht. 85 Vor diesem Hintergrund sieht sich das Gericht auch unter Berücksichtigung von Art. 12 Abs. 1 GG und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht dazu in der Lage, dem Kläger eine positive Prognose auszustellen bzw. den Widerruf der Erlaubnis für rechtswidrig zu erachten. In diesem Zusammenhang ist schließlich noch zu erwähnen, dass § 14 Abs. 2 Satz 1 FahrlG eine gebundene Entscheidung vorsieht, der Gesetzgeber also die Entscheidung getroffen hat, dass dem unzuverlässigen Fahrlehrer in aller Regel die Erlaubnis zu entziehen ist. Im Gewerberecht gilt insoweit der Grundsatz, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende (gebundene) Gewerbeuntersagung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen kann (vgl. BVerwG, B.v. 19.1.1994 – 1 B 5.94 – BeckRS 1994, 31221391; BayVGH, B.v. 24.10.2012 – 22 ZB 12.853 – BeckRS 2012, 59757). Dies dürfte jedenfalls entsprechend auch hier gelten. Anhaltspunkte für einen derart extremen Ausnahmefall sind aber nicht ersichtlich. 86 4. Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids. Die Verpflichtung zur Rückgabe der Fahrlehrererlaubnis folgt aus § 14 Abs. 4 FahrlG. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung und der Kosten wird auf den Bescheid verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). 87 Daher war die Klage mit der Kostenfolge
GO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708, 711.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.