VG München, Urteil v. 17.04.2024 – M 18 K 19.4818 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 17.04.2024 – M 18 K 19.4818 Download Drucken Titel: „Sonderpflegegeld“ für erzieherischen Mehrbedarf eines Pflegekindes, keine hinreichend nachvollziehbare Ermittlung der Höhe des „Sonderpflegegeldes“, Verhältnis zum Pflegegeld der Pflegeversicherung Normenketten: SGB VIII § 39 SGB XI § 37 Abs. 1 Schlagworte: „Sonderpflegegeld“ für erzieherischen Mehrbedarf eines Pflegekindes, keine hinreichend nachvollziehbare Ermittlung der Höhe des „Sonderpflegegeldes“, Verhältnis zum Pflegegeld der Pflegeversicherung Tenor I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 19. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 2. September 2019 verpflichtet, für J. R. für den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis zum 30. Juni 2018 ein Sonderpflegegeld in Höhe von 600,00 € monatlich zu bewilligen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt für das von ihr betreute Pflegekind J.R. die Bewilligung eines „Sonderpflegegeldes“ durch den Beklagten für den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis zum 30. Juni 2018 in Höhe von 600,00 € monatlich. 2 Der am ..-. 2007 geborene J.R. lebt seit 2011 bei der Klägerin in Vollzeitpflege. 3 Der Beklagte gewährte für J.R. gegenüber den jeweils für J.R. bestellten Vormunden seit November 2011 und fortlaufend bis zum Ablauf des streitgegenständlichen Zeitraums Jugendhilfe in Form der Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII. Im Rahmen der Bewilligungsbescheide gewährte er jeweils Pflegegeld nach § 39 Abs. 1 SGB VIII in Höhe des durch den Beklagten festgesetzten Pauschalbetrags. 4 Mit Bescheid vom 18. September 2014 gewährte er für J.R. zudem ab 1. Oktober 2014 erstmalig „Erziehungshilfe durch Gewährung eines Sonderpflegegeldes“ in Höhe von monatlich 300,00 €. 5 Die Pflegekasse gewährte J.R. ab 1. Juli 2014 ein Pflegegeld in Höhe von monatlich 120,00 €, welches sich der Beklagte als zweckgleiche Leistung von der Pflegekasse überweisen ließ. 6 Mit Bescheid vom 6. Februar 2015 hob der Beklagte den Bescheid vom 18. September 2014 auf und gewährte für J.R. ab 1. August 2014 „Erziehungshilfe durch Gewährung eines Sonderpflegegeldes der Stufe I“ in Höhe von monatlich 300,00 €. 7 In Stellungnahmen einer Sozialpädagogin des Beklagten vom 25. September 2015 und vom 20. Juli 2016 zur „Feststellung des Mehrbedarfs“ für J.R. wurde jeweils eine Erhöhung des Mehrbedarfs auf die „Stufe II“ empfohlen. 8 Mit Bescheid vom 28. Juli 2016 gewährte der Beklagte für J.R. ab 1. August 2016 „Erziehungshilfe durch Gewährung eines Sonderpflegegeldes“ in Höhe von monatlich 600,00 €. 9 Das Pflegegeld der Pflegekasse für J.R. wurde ab 1. Januar 2017 auf 316,00 € erhöht. 10 Die Klägerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 24. Februar 2017 zur Vormundin für J.R. bestellt. 11 Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragte beim Beklagten mit Schreiben vom 5. September 2017 die Neufestsetzung des Pflegegeldes nach § 39 SGB VIII ohne Anrechnung der Leistungen der Pflegeversicherung, da beide Leistungen unterschiedlichen Zwecken dienen würden. 12 Mit Schreiben vom 27. September 2017 teilte der Beklagte der AOK mit, dass er seinen Erstattungsanspruch auf das Pflegegeld in Höhe von monatlich 316,00 € nur bis 30. September 2017 aufrechterhalte und bat darum, das Pflegegeld ab 1. Oktober 2017 direkt an die Klägerin auszuzahlen. 13 Mit Schreiben vom selben Tag teilte er dem Bevollmächtigten der Klägerin mit, dass das „Sonderpflegegeld“ ab 1. Oktober 2017 ohne den pflegerischen Bedarf neu beurteilt werde. Die Klägerin erhalte ab diesem Zeitpunkt das Pflegegeld der Pflegekasse. 14 Mit Bescheid vom selben Tag stellte der Beklagte gegenüber der Klägerin das mit Bescheid vom 28. Juli 2016 gewährte „Sonderpflegegeld“ für J.R. zum 30. September 2017 ein. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass infolge des Antrags vom 5. September 2017 das „Sonderpflegegeld“ ab 1. Oktober 2017 ohne den pflegerischen Bedarf neu zu beurteilen sei. Das „Sonderpflegegeld“ für den rein erzieherischen Bedarf werde gesondert verbeschieden. 15 In der Stellungnahme einer Sozialpädagogin des Beklagten vom 8. Dezember 2017 zur „Ermittlung des Mehrbedarfs“ für J.R. wurde festgestellt, dass der Betreuungsaufwand für J.R. überdurchschnittlich hoch sei. Aufgrund des dargestellten Sachverhalts und der Auswertung des Beurteilungsbogens werde die eineinhalbfache Höhe des Mehrbedarfs für die Pflegefamilie befürwortet. 16 In einem „Erfassungsbogen 2 (ab Schulbesuch) zur Einschätzung der möglichen Gewährung eines erhöhten Erziehungsbeitrags (Sonderpflegegeld)“ des Beklagten vom 5. März 2018 wurde bzgl. J.R. zunächst eine Gesamtpunktzahl von 64 Punkten eingetragen, diese dann jedoch auf 59 Punkte korrigiert. 17 In einer Fachkräftekonferenz beim Beklagten am 5. März 2018, an der Mitarbeiterinnen des Pflegekinderdienstes und der wirtschaftlichen Jugendhilfe teilnahmen, wurde als Ergebnis „59 Punkte“ festgehalten. 18 In einem Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 18. April 2018 wurde dokumentiert, dass der Jugendhilfeausschuss beschlossen habe, dem vorgelegten Bewertungsbogen für den „erzieherischen Mehrbedarf“ und der damit verbundenen Erhöhung der Ausgaben im Pflegekinderwesen ab Mai 2018 zuzustimmen. 19 Mit streitgegenständlichem „Abhilfebescheid“ des Beklagten vom 19. April 2018 wurde für J.R. „Erziehungshilfe durch Gewährung eines Sonderpflegegeldes“ in Höhe von monatlich 300,00 € vom 1. Oktober 2017 bis 30. April 2018 sowie in Höhe von monatlich 450,00 € vom 1. Mai 2017, was vom Beklagten später auf „2018“ korrigiert wurde, bis längstens 30. Juni 2018, gewährt. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass im Rahmen der Bedarfsfeststellung des Erziehungsaufwands für J.R. ein hoher Erziehungsaufwand festgestellt worden sei. Aufgrund der Verhaltensauffälligkeiten und den Auswirkungen auf den Erziehungsalltag der Familie werde ab 1. Oktober 2018 ein monatliches „Sonderpflegegeld“ in Form eines Zuschlags von 1,0 des Erziehungsaufwandes gewährt. Dies entspreche einem monatlichen Betrag von 300,00 €. Durch den Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 18. April 2018 ändere sich zum 1. Mai 2018 die Bewertung des Mehrbedarfs. Dies wirke sich dahingehend auf das „Sonderpflegegeld“ für J.R. aus, dass ab 1. Mai 2018 ein Zuschlag von 1,5 des Erziehungsaufwandes gewährt werde. Dies entspreche einem monatlichen Betrag von 450,00 €. 20 Mit Schreiben vom 3. Mai 2018 legte der Bevollmächtigte der Klägerin Widerspruch gegen diesen Bescheid ein, soweit für 1. Oktober 2017 bis 30. April 2018 kein höheres „Sonderpflegegeld“ als 300,00 € sowie ab 1. Mai 2018 kein höheres „Sonderpflegegeld“ als 450,00 € gewährt worden sei und soweit der Bescheid nicht länger als bis zum 30. Juni 2018 gültig sei. Der Widerspruch wurde insbesondere damit begründet, dass nicht nachvollziehbar sei, warum eine Reduzierung des bisherigen „Sonderpflegegeldes“ in Höhe von 600,00 € auf zunächst 300,00 € und dann 450,00 € erfolgt sei. 21 Mit Bescheid vom 21. Juni 2018 (streitgegenständlich im Verfahren M 18 K 19.4817) wurde für J.R. ab 1. Juli 2018 und längstens bis 30. September 2019 „Erziehungshilfe durch Gewährung eines Sonderpflegegeldes“ in Höhe von monatlich 450,00 €“ gewährt. 22 Mit Änderungsbescheid vom 21. Juni 2019 gewährte der Beklagte für J.R. ab 1. Juli 2019 bis längstens 30. September 2019 „Erziehungshilfe durch Gewährung eines Sonderpflegegeldes“ in Höhe von monatlich 525,00 €. Dies wurde damit begründet, dass aufgrund der Empfehlungen des Bayerischen Landkreistags und des Bayerischen Städtetags für die Vollzeitpflege nach dem SGB VIII, welche vom Beklagten angewandt würden, der Erziehungsbeitrag ab 1. Juli 2019 auf 350,00 € erhöht werde. Nachdem ein „Sonderpflegegeld“ in Form eines Zuschlags von 1,5 des Erziehungsaufwands gewährt werde, entspreche dies einem monatlichen Betrag von 525,00 €. 23 Mit streitgegenständlichem Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 2. September 2019 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. April 2018 zurückgewiesen. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass die im März 2018 durchgeführte Beurteilung anhand des Beurteilungsbogens keinen rechtlichen Bedenken begegne. Es seien alle relevanten Tatbestände des Bewertungsbogens ausgefüllt worden. Die Vergabe der Punkte sei im Rahmen eines kooperativen, von Fachlichkeit geprägten Entscheidungsprozesses erfolgt; einmal festgelegte Punkte würden nicht dauerhaft bestehen bleiben. Vielmehr würden die Beeinträchtigungen auf den Erziehungsalltag regelmäßig neu geprüft. Die Gesamtpunktzahl sei rechnerisch richtig ermittelt worden; die festgestellten 59 Bewertungspunkte seien zu den Mindestbewertungspunkten in Relation gesetzt worden. Nachvollziehbar sei der Beklagte bis 30. April 2018 zu einer Erhöhung des Erziehungsbeitrags um 1,0 und ab 1. Mai 2018 aufgrund der erwähnten neuen Punktezuordnung auf eine Erhöhung um 1,5 gekommen. Er habe bei der Einstufung ab Oktober 2017 zudem ausschließlich den erzieherischen Mehrwert bewertet. Die aufwändigere Pflege von J.R. sei durch das Pflegegeld der gesetzlichen Pflegeversicherung abgedeckt, das die Klägerin direkt ausbezahlt bekomme. Eine finanzielle Schlechterstellung gegenüber der Entscheidung vom 28. Juli 2016 sei nicht eingetreten. 24 Mit im Verfahren M 18 K 19.4817 streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 5. September 2019 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. Juni 2018 zurückgewiesen. 25 Am 23. September 2019 erhob die Klagepartei Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte zuletzt, 26 Den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 19. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. September 2019 zu verpflichten, Sonderpflegegeld für J. in Höhe von monatlich 600,00 EUR für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis zum 30. Juni 2018 zu zahlen. 27 Ebenfalls am 23. September 2019 wurde Klage gegen den Bescheid vom 21. Juni 2018 in Form des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2019 erhoben (M 18 K …*). 28 Der Beklagte stellte mit Schriftsatz vom 14. November 2019 den Antrag, 29 die Klage abzuweisen. 30 Zur Begründung verwies er zunächst auf die Begründung der o.g. Widerspruchsbescheide. Darüber hinaus führte er insbesondere aus, dass vom Beklagten ab 1. Oktober 2017 im Rahmen der Bedarfsfeststellung des „Sonderpflegegeldes“ ausschließlich der erzieherische Mehrbedarf bewertet worden sei. Bei der Bewertung und Vergabe der Punkte seien keine fachlichen Fehler oder sachfremden Erwägungen zu erkennen. 31 Der Bevollmächtigte der Klägerin führte in seiner Klagebegründung vom 12. Mai 2022 insbesondere aus, dass der Bescheid vom 19. April 2018 bezüglich der Neuregelung der Höhe des „Sonderpflegegeldes“ für den Zeitraum von Oktober 2017 bis April 2018 einen Widerruf darstelle, der mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 VwVfG rechtswidrig sei. Zudem gehe der Beklagte offenbar davon aus, dass es sich beim Pflegegeld nach § 39 SGB VIII und dem Pflegegeld aus der Pflegeversicherung um deckungsgleiche Leistungen handele. Das Bundesverwaltungsgericht habe jedoch am 24. November 2017 (Az. 5 C 15.16) entschieden, dass es sich nicht um deckungsgleiche Leistungen handele. Der Beklagte müsse daher das Sonderpflegegeld in der nach SGB VIII-Maßstäben „richtigen“ Höhe auskehren, unabhängig davon, ob Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung erfolgen. Außerdem sei die Ermittlung des Sachverhalts für die Bewertung nicht nachvollziehbar, insbesondere sei die Punktevergabe nicht nachvollziehbar. In Spalte 29, 33 und 37 sei die gesetzte Punktzahl durchgestrichen und durch andere Punkte ersetzt worden. Ohne weitere Erklärung, worauf diese geänderte Einschätzung beruhe, könne diese nicht Grundlage eines Punktesystems sein. Auch die Bewertung durch die Fachkräftekonferenz vom 5. März 2018 sei unbrauchbar. 32 Der Beklagte führte daraufhin mit Schriftsätzen vom 30. März 2023 und vom 15. Juni 2023 ergänzend insbesondere aus, dass vom „Sonderpflegegeld“ nicht einfach das Pflegegeld der Pflegekasse abgezogen und die Differenz ausbezahlt worden sei, sondern das „Sonderpflegegeld“ ohne den pflegerischen Aufwand, der ab diesem Zeitpunkt direkt von der Pflegekasse an die Klägerin abgegolten worden sei, neu beurteilt worden sei. Im Rahmen dieser Beurteilung könne es durchaus vorkommen, dass die zuerst vergebenen Punkte angepasst würden. 33 Am 17. April 2024 fand die mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beklagte insbesondere das angewandte Bewertungssystem erläuterte. 34 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17. April 2024 sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte im Verfahren M 18 K … und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 35 Die zulässige Klage ist begründet. 36 Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Bewilligung eines „Sonderpflegegeldes“ für J.R. für den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis zum 30. Juni 2018 in Höhe von 600,00 € monatlich. Der Bescheid vom 19. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. September 2019 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. 37 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klagebefugnis der Klägerin zu bejahen. 38 Der Anspruch aus § 39 SGB VIII steht als Annexleistung im Falle von Hilfen zur Erziehung – wie vorliegend der Vollzeitpflege gemäß § 27 i.V.m. § 33 SGB VIII – grundsätzlich nur dem Personensorgeberechtigten zu. Somit ist die Pflegeperson mangels Verletzung in eigenen Rechten regelmäßig nicht klagebefugt. Eine Pflegeperson hat nur dann eine Klagebefugnis, wenn sie während des streitgegenständlichen Zeitraums selbst personensorgeberechtigt war, z.B. als Vormund des Pflegekindes (vgl. BVerwG, U.v. 4.9.1997 – 5 C 11/96 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 30.10.2013 – 12 ZB 11.782 – juris Rn. 37; BayVGH, B.v. 25.11.2011 – 12 C 11.347 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 12.9.2011 – 12 ZB 11.1517 – juris Rn. 9 ff.). Vorliegend wurde die Klägerin mit Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 24. Februar 2017 zur Vormundin für ihr Pflegekind J.R. bestellt. Sie war somit während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums vom 1. Oktober 2017 bis 30. Juni 2018 Vormundin von J.R. und damit klagebefugt. II. 39 Die Klage ist auch vollumfänglich begründet. 40 Der Anspruch der Klägerin auf Bewilligung eines „Sonderpflegegeldes“ für J.R. für den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis zum 30. Juni 2018 besteht sowohl dem Grunde nach, als auch in der von ihr beantragten Höhe von 600,00 € monatlich. 41 1. Anspruchsgrundlage ist § 39 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 4, Abs. 4 Sätze 1 und 3 Halbs. 2 SGB VIII. 42 § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sieht aufgrund seiner bereits erwähnten Rechtsnatur als Annexleistung, insbesondere zu Maßnahmen der Vollzeitpflege gemäß § 27 i.V.m. § 33 SGB VIII, einen Anspruch des Personensorgeberechtigten des Pflegekindes auf Leistung des notwendigen Unterhalts außerhalb des Elternhauses vor (sog. Pflegegeld). Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII umfasst dieser Anspruch neben dem sog. Sachaufwand auch die Kosten für die Erziehung und Pflege des Kindes oder Jugendlichen (sog. Erziehungsbeitrag) (vgl. hierzu: BayVGH, B.v. 30.10.2013 – 12 ZB 11.782 – juris Rn. 30; BayVGH, U.v. 10.11.2005 – 12 BV 04.1638 – juris Rn. 24; Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Auflage 2022, § 39 SGB VIII, Rn. 7). § 39 SGB VIII gewährt hierbei einen zwingenden Rechtsanspruch, d.h. es besteht kein Ermessen des Jugendamtes (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2017 – 5 C 15/16 – juris Rn. 15; von Koppenfels-Spies in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, Stand: 1.8.2022, § 39 SGB VIII, Rn. 11 f.; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Auflage 2022, § 39 SGB VIII, Rn. 4). 43 Gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII soll der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf durch laufende Leistungen gedeckt werden, die nach § 39 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII im Rahmen der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII nach § 39 Abs. 4 bis 6 SGB VIII zu bemessen sind. Nach § 39 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII sollen die laufenden Leistungen auf Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Gemäß § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII sollen sie in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. 44 Der streitgegenständliche Bescheid umfasst nur die – zuletzt genannten – abweichenden Leistungen aufgrund Besonderheiten des Einzelfalls gemäß § 39 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 SGB VIII, die vom Beklagten als „Sonderpflegegeld“ bezeichnet werden. Nicht streitgegenständlich ist hingegen der vom Beklagten als „Vollpflegegeld“ bezeichnete Teil des Pflegegeldes gemäß § 39 SGB VIII, der von ihm jeweils mit gesonderten Bescheiden festgesetzt wurde. Diese Vorgehensweise des Beklagten ist zwar eher ungewöhnlich, da in § 39 SGB VIII eine solche Aufspaltung nicht vorgesehen ist und auch in der Rechtsprechung (vgl. beispielsweise: BVerwG, U.v. 24.11.2017 – 5 C 15/16) terminologisch nicht zwischen „(Voll-)Pflegegeld“ und „Sonderpflegegeld“ unterschieden wird. Dort wird vielmehr davon ausgegangen, dass ein Sonderbedarf zu einem erhöhten Pflegegeld führt, so dass für gewöhnlich in einem Bescheid ein Gesamtbetrag bewilligt wird. Dennoch war es rechtlich zumindest zulässig, dass der Beklagte terminologisch zwischen dem „Basisbetrag“ des Pflegegeldes – von ihm als „Vollpflegegeld“ bezeichnet – und der Erhöhung des Pflegegeldes infolge eines erhöhten Bedarfs gemäß § 39 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 SGB VIII – von ihm als „Sonderpflegegeld“ bezeichnet – unterschieden hat sowie beides jeweils in getrennten Bescheiden bewilligt hat. 45 Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin rügte, dass mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 19. April 2018 bezüglich der „Neuregelung der Höhe des Sonderpflegegeldes für den vergangenen Zeitraum von Oktober 2017 bis April 2018“ ein rechtswidriger Widerruf des die Klägerin begünstigenden Bescheids vom 28. Juli 2016 gemäß § 49 Abs. 2 VwVfG erfolgt sei, überzeugt dies nicht. Die Vorschriften der Art. 48 ff. VwVfG sind vorliegend bereits nicht anwendbar, sondern die entsprechenden Vorschriften im SGB X. Vor allem aber kann die Klägerin aus dem Bescheid vom 28. Juli 2016 keine Rechte ableiten. Denn dieser war an die damalige Amtsvormundin adressiert. Da Hilfen zur Erziehung personenbezogen sind, begünstigte er die erst mit Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 24. Februar 2017 zur Vormundin für J.R. bestellte Klägerin also nicht. 46 2. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 39 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 4, Abs. 4 Sätze 1 und 3 Halbs. 2 SGB VIII für die Bewilligung eines „Sonderpflegegeldes“ für J.R. sind dem Grunde nach erfüllt. 47 2.1. Im streitgegenständlichen Zeitraum bestand unstreitig der für den Annexanspruch nach § 39 SGB VIII erforderliche Hilfeanspruch in Gestalt eines Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege gemäß § 27 i.V.m. § 33 SGB VIII. 48 2.2. Auch der für die Bewilligung eines erhöhten Erziehungsbeitrags gemäß § 39 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 SGB VIII erforderliche Antrag des Personensorgeberechtigten (vgl. NdsOVG, B.v. 12.7.2022 – 14 LA 99/22 – juris Rn. 14; aber str.) erfolgte unstreitig mit Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin vom 5. September 2017 und 12. September 2017. 49 2.3. Zudem bestand im streitgegenständlichen Zeitraum ein erhöhter Bedarf im Einzelfall gemäß § 39 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 SGB VIII. 50 Ein über den monatlichen Pauschalbetrag hinausgehendes erhöhtes Pflegegeld i.S.v. § 39 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 SGB VIII ist dann zu leisten, wenn in der Person des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall ein besonderer Bedarf an Betreuung und Erziehung begründet ist. Demgegenüber umfasst der (einfache) Erziehungsbeitrag im Rahmen der Pauschale lediglich den jugendhilferechtlichen Durchschnittsfall der Vollzeitpflege, der regelmäßig dadurch geprägt ist, dass bei dem Pflegekind ein Bedarf besteht, der über den Bedarf eines im Rahmen der gesellschaftlichen Bandbreite körperlich, geistig und seelisch „normal“ entwickelten und sich entwickelnden Kindes nicht wesentlich hinausgeht. Gegenüber dem „Normalfall“ der Vollzeitpflege ist ein Sonderbedarf beispielsweise dann anzunehmen, wenn höhere Kosten durch eine Erkrankung oder zur Einhaltung einer kostenintensiven Diät anfallen oder die Anforderungen an die Betreuung und Erziehung wegen besonders schweren Verhaltensauffälligkeiten oder Entwicklungsbeeinträchtigungen besonders hoch sind. Erforderlich ist somit ein erhöhter Bedarf an Betreuung und Erziehung des Kindes, der ganz erheblich über den Aufwand hinausgeht, der bei Kindern bzw. Jugendlichen typischerweise zu leisten ist (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2013 – 12 ZB 11.782 – juris Rn. 31; BayVGH, U.v. 10.11.2005 – 12 BV 04.1638 – juris Rn. 25; OVG NW, B.v. 23.3.2021 – 12 A 1908/18 – juris Rn. 68 f.; von Koppenfels-Spies in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Auflage 2022, Stand: 1.8.2022, § 39 SGB VIII, Rn. 34 ff.). 51 Vorliegend ist zwischen den Parteien grundsätzlich unstreitig, dass in Bezug auf J.R. im streitgegenständlichen Zeitraum ein solcher Sonderbedarf aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten bzw. besonderen Entwicklungsbeeinträchtigungen bestand, die insbesondere in der Stellungnahme einer Sozialpädagogin des Beklagten vom 8. Dezember 2017 näher beschrieben wurden. Angesichts dessen wirkt es sich zumindest an dieser Stelle noch nicht entscheidungserheblich aus, dass der Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum eine Aufspaltung in „pflegerischen“ und „erzieherischen“ Sonderbedarf vornahm und laut seinem Vortrag lediglich eine Bedarfsfeststellung hinsichtlich des „erzieherischen Sonderbedarfs“ durchführte, obwohl diese Unterscheidung weder im Gesetz, noch in der Rechtsprechung, vorgenommen wird (siehe dazu im Detail unten Ziffer 3.2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.