VG München, Beschluss v. 26.02.2024 – M 9 SN 23.4516 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 26.02.2024 – M 9 SN 23.4516 Download Drucken Titel: Erfolgreicher Eilantrag des Nachbarn gegen IT-Betriebsgebäude im allgemeinen Wohngebiet Normenketten: VwGO § 80, § 80a BauNVO § 4, § 13 EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Leitsätze: 1. Zur Definition der freien und ähnlichen Berufe iSd § 13 BauNVO kann § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nutzbar gemacht werden. Nicht erforderlich ist eine "Wohnartigkeit" der Berufsausübung oder eine besonders qualifizierten Ausbildung. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 2. Aus einer Zusammenschau der Regelung in § 13 BauNVO und den in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO allgemein und ausnahmsweise zulässigen Nutzungen folgt, dass für die unter § 13 BauNVO fallenden Tätigkeiten in einem allgemeinen Wohngebiet keine ganzen Gebäude zulässig sind. (Rn. 29 – 31) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Baugenehmigung für IT-Betriebsgebäude, Nachbarantrag (erfolgreich), allgemeines Wohngebiet, Unzulässigkeit von Gebäuden für die Berufsausübung solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art wie freiberuflich Tätige ausüben, IT-Service-Betrieb als Berufsausübung ähnlicher Art wie freiberuflich Tätige, Gebietserhaltungsanspruch Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. M 9 K 23.4100) des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamtes N. vom 24. Juli 2023 wird angeordnet. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. III. Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine den Beigeladenen zu 1. und 2. erteilte Baugenehmigung vom 24. Juli 2023 für den Neubau eines IT-Betriebsgebäudes mit Büronutzung und Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. ..., Gemarkung S. (i.F. Vorhabengrundstück). 2 Der Antragsteller ist Eigentümer des unmittelbar südlich an das Vorhabengrundstück angrenzenden Grundstücks Fl.-Nr. ..., Gemarkung S. Sowohl das Grundstück des Antragstellers als auch das Vorhabengrundstück liegen im Umgriff des Bebauungsplans Nr. 3 „…“ der Beigeladenen zu 3. in dessen Erstfassung aus dem Jahr 1998 (i.F. Erstfassung des Bebauungsplans), der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung für beide Grundstücke ein allgemeines Wohngebiet vorsieht. Dieser Bebauungsplan wurde in der Folge mehrfach geändert, wobei die 2. und 3. Änderung nicht die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung betrafen. Die 4. Änderung aus dem Jahr 2023 (i.F. 4. Änderung des Bebauungsplans) betrifft ausschließlich das Vorhabengrundstück und setzt hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet fest, wobei abweichend von § 4 Abs. 3 BauNVO nicht störende Gewerbebetriebe allgemein zulässig sein sollen. Zugleich erfolgte eine Änderung u.a. der Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung. Anlass der 4. Änderung des Bebauungsplans war es ausweislich ihrer Begründung, auf dem Vorhabengrundstück den Neubau eines für Bürozwecke genutzten Gebäudes für das dort bereits im Bestandsgebäude ansässige IT-Dienstleistungsunternehmen zu ermöglichen. Dabei wurde bereits das Vorhaben, wie es nun Gegenstand der Baugenehmigung ist, konkret umschrieben. 3 Unter dem 9. Juni 2023 beantragten die Beigeladenen zu 1. und 2. eine Baugenehmigung für den Neubau eines IT-Betriebsgebäudes mit Büronutzung und Garage auf dem Vorhabengrundstück. Wegen der Einzelheiten wird auf die genehmigten Bauvorlagen Bezug genommen. Datiert auf „Stand 30. Juni 2023“ legten die Beigeladenen zu 1. und 2. eine „präzisierte Betriebsbeschreibung“ (Eingangsstempel des Antragsgegners vom 3.7.2023, Behördenakte – BA – Bl. 89 f.) vor, auf die ebenfalls Bezug genommen wird. 4 Mit Bescheid vom 24. Juli 2023, dem Kläger ausweislich PZU zugestellt am 28. Juli 2023, erteilte der Antragsgegner die beantragte Baugenehmigung. Zugleich wurde eine Abweichung hinsichtlich abstandsflächenrechtlicher Vorschriften erteilt. Der Baugenehmigungsbescheid nimmt zur inhaltlichen Bestimmung der Baugenehmigung unter anderem auf die oben genannte Betriebsbeschreibung Bezug. 5 Zur Begründung des Bescheids wird unter anderem ausgeführt, das Vorhaben entspreche den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen gewesen seien. Nach dem Bebauungsplan liege ein allgemeines Wohngebiet vor; für das Baugrundstück seien abweichend von § 4 Abs. 3 BauNVO nicht störende Gewerbebetriebe allgemein zulässig. Das beantragte Vorhaben werde als „nicht störende Gewerbebetrieb“ eingestuft. Auf den Bescheid wird im Übrigen Bezug genommen. 6 Hiergegen ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 17. August 2023, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben (Az. M 9 K 23.4100), über die noch nicht entschieden wurde. 7 Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 13. September 2023, bei Gericht eingegangen am selben Tag, ließ der Antragsteller beantragen, 8 Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers vom 17.08.2023 (Az. M 9 K 23.4100) gegen den Bescheid des Landratsamtes N. vom 24.07.2023 (Az. 30-...) wird angeordnet. 9 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung begründet sei, weil die Hauptsacheklage nach summarischer Prüfung Erfolg haben werde. Der Antragsteller sei in seinen Rechten (Gebietserhaltungsanspruch) verletzt. Zur weiteren Begründung werde auf den Klagebegründungsschriftsatz vom 13. September 2023 Bezug genommen. In diesem Schriftsatz wird im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben verstoße gegen § 13 BauNVO. Nach dieser Norm seien für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Weise ausübten, in den Baugebieten nach §§ 2 bis 4 BauNVO Räume, jedoch keine ganzen Gebäude zulässig. Die durch die Baugenehmigung zugelassene Nutzung entspreche einer gewerblichen Nutzung im Sinne der Norm, da die Beratung bei IT-Prozessen und die Entwicklung von IT-Konzepten als … IT-Dienstleister den Schwerpunkt der Firma … bilde und gerade keine Verkaufs-, Vertriebs- oder Lagertätigkeiten stattfänden. Selbst wenn man nicht von der Einschlägigkeit des § 13 BauNVO ausgehe, sei das Vorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig und verletze daher den Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers. Nicht störende Gewerbebetriebe seien in einem allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig; die erforderliche Ausnahme sei jedoch in der Baugenehmigung nicht erteilt worden. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, da die Festsetzung in der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 „…Süd“, wonach nicht störende Gewerbebetriebe als generell bzw. allgemein zulässig erklärt würden, unwirksam sei. Bei einer Umwandlung von Ausnahmen in allgemein zulässige Nutzungsarten müsse die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets nicht nur in einer Gesamtschau gewahrt sein, sondern auch im jeweiligen Gebietsteil für sich allein. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da durch die allgemeine Zulässigkeitserklärung durch die 4. Änderung im Bereich des nur rund 1.600 m² großen Grundstücks in diesem Teilgebiet faktisch ein Gewerbegebiet geschaffen worden sei. Weiter seien die für derartige Festsetzungen erforderlichen besonderen städtebaulichen Gründe nicht ersichtlich. Selbst wenn man die Festsetzung jedoch als wirksam ansähe, sei das Vorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig. § 4 BauNVO sehe nämlich – anders als etwa § 4a Abs. 2 Nr. 4 BauNVO, § 7 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO oder § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO – weder die allgemeine noch die ausnahmsweise Zulässigkeit ganzer Gewerbe- oder Bürogebäude vor. Jedenfalls handele es sich bei dem streitgegenständlichen Betrieb gerade nicht mehr um einen nicht störenden Gewerbebetrieb. Angesichts der Größe des Betriebsgebäudes und der Mitarbeiterzahl von bis zu 40 könne davon ausgegangen werden, dass im Falle der Maximalauslastung der motorisierte Zu- und Abgangsverkehr den gebietsadäquaten Störungsgrad überschreite. Im Übrigen wird auf die beiden Schriftsätze Bezug genommen. 10 Der Antragsgegner beantragt 11 Antragsablehnung 12 und führt zur Begründung im Wesentlichen aus, dass der zulässige Antrag des Antragstellers unbegründet sei, da die Klage in der Hauptsache unbegründet sei. Es werde auf die Klageerwiderung vom 9. Oktober 2023 in der Hauptsache verwiesen. In diesem Schriftsatz wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Tätigkeit der Firma … GmbH um keinen freien Beruf und kein Gewerbe, das in ähnlicher Art ausgeübt werde, im Sinne des § 13 BauNVO handele. Die Tätigkeit der Firma … GmbH falle nicht in die Berufskataloge des § 1 Abs. 2 Satz 1 PartGG und des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Auch biete die Firma … Beratung für Softwarelösungen und IT-Sicherheit an und entwickle für Kunden Softwarelösungen. Diese Tätigkeiten könnten durchaus denen von beratenden Ingenieuren gleichgestellt sein. Allerdings beschränkten sich die Leistungen der Firma … nicht auf geistige Tätigkeiten, sondern umfassten auch die Installation von Hardware wie Servern und Computern sowie deren Verkabelung und Vernetzung beim Kunden. Auch die Kundenbetreuung nach der Installation von Software werde abgedeckt. Die Firma beschreibe dies auf ihrer Homepage als Bündel aus Hardware, Software und Dienstleistung. Daraus werde deutlich, dass die Tätigkeiten der Firma denen freier Berufe in manchen Teilen durchaus ähnelten; die Firma nehme jedoch nicht ausschließlich gleichgestellte Tätigkeiten im Sinne des § 13 BauNVO wahr. Die Festsetzungen der 4. Änderung des Bebauungsplans „…“ seien auch nicht unwirksam und eine Ausnahme daher vorliegend nicht erforderlich gewesen. Eine städtebauliche Rechtfertigung der 4. Änderung sei gegeben, da die mögliche Erweiterung eines Gewerbebetriebs einen Belang der Wirtschaft darstelle. Auch die Zweckbestimmung des allgemeinen Wohngebiets bleibe durch die 4. Änderung erhalten; die allgemeine Zulässigkeit von nicht störenden Gewerbebetrieben beziehe sich nur auf eine sehr kleine Fläche des Baugebiets. Es werde zudem klargestellt, dass im vereinfachten Genehmigungsverfahren das rechtmäßige Zustandekommen des Bebauungsplans nicht im Prüfprogramm enthalten sei. Die Baugenehmigung könne insofern den Nachbarn nicht in seinen Rechten verletzen. Es treffe auch nicht zu, dass bei sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieben im allgemeinen Wohngebiet keine ganzen Gebäude gewerblich genutzt werden dürften. Eine entsprechende Regelung sehe nur § 13 BauNVO vor, der hier jedoch nicht einschlägig sei. Die Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung beruhe auf § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, der keine Beschränkung der Nutzung auf einzelne Gebäudeteile vorsehe. Weiter könne eine Büronutzung eine Unterart der ausnahmsweise zulässigen sonstigen nicht störenden Gewerbebetriebe sein. Dementsprechend sei die Umnutzung des gesamten bestehenden Wohngebäudes zu einem Bürogebäude bereits mit Bescheid vom 16. Oktober 2019 genehmigt worden. Nun solle das Bestandsgebäude abgebrochen und durch ein modernes, größeres Bürogebäude ersetzt werden. Die Tätigkeiten der Firma änderten sich dadurch nicht. Ein Indiz dafür, dass sich der zu erwartende Besucher- und Mitarbeiterverkehr in Grenzen halten werde, sei die Größe der zugelassenen Büronutzung, die im Vergleich zu den typischen Bürogebäuden in Gewerbegebieten relativ klein erscheine und durch das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung begrenzt sei. Die Nutzung sei zudem auf die in der Betriebsbeschreibung angegebenen Zeiten und Tätigkeiten begrenzt worden. Im Übrigen wird auf die beiden Schriftsätze Bezug genommen. 13 Die Beigeladenen zu 1. und 2. äußerten sich nicht in der Sache und stellten keinen Antrag. Die Beigeladene zu 3. legte die 4. Änderung des Bebauungsplans vor, äußerte sich jedoch ebenfalls nicht in der Sache und stellte keinen Antrag. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Klageverfahren (Az. M 9 K 23.4100) sowie auf die vorgelegten Behördenakten samt genehmigter Bauvorlagen und auf den vorgelegten Bebauungsplan Bezug genommen. II. 15 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Baugenehmigung vom 24. Juli 2023 hat Erfolg, da er zulässig und begründet ist. Die Klage in der Hauptsache wird voraussichtlich Erfolg haben, da die streitgegenständliche Baugenehmigung nach summarischer Prüfung im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende, zugunsten des Antragstellers drittschützende Vorschriften verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). I. 16 Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine bauaufsichtliche Zulassung hat gemäß § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) keine aufschiebende Wirkung. Erhebt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 1 Nr. 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Bei der Entscheidung über den Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechenden Interessen oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden Interessen höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung hat das Verwaltungsgericht insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage als Indiz heranzuziehen, wie sie sich aufgrund der summarischen Prüfung im Zeitpunkt der Entscheidung darstellen. Wird die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben, so überwiegt regelmäßig das (öffentliche) Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit das Interesse des Antragstellers, da kein schutzwürdiges Interesse daran besteht, von dem Vollzug eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 85 ff.). Sind die Erfolgsaussichten hingegen offen, so kommt es darauf an, ob das Interesse eines Beteiligten es verlangt, dass die Betroffenen sich so behandeln lassen müssen, als ob der Verwaltungsakt bereits unanfechtbar sei. Bei der Abwägung ist den Belangen der Betroffenen umso mehr Gewicht beizumessen, je stärker und je irreparabler der Eingriff in ihre Rechte wäre (BVerfG, B.v. 18.7.1973 – 1 BvR 23/73 – BVerfGE 35, 382 – juris; zur Bewertung der Interessenlage vgl. BayVGH, B.v. 14.1.1991 – 14 CS 90.3166 – juris). II. 17 Dies zugrunde gelegt, überwiegt vorliegend das Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 1. und 2., da die Klage des Antragstellers in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird. Denn die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt den Antragsteller nach summarischer Prüfung in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, namentlich in seinem Gebietserhaltungsanspruch, der Drittschutz entfaltet (1.). Denn das streitgegenständliche Vorhaben ist nach seiner Art der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich unzulässig und daher nicht genehmigungsfähig (2.). 18 1. Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet oder in einem faktischen Baugebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 Halbs. 1 BauGB i.V.m. §§ 2 ff. BauNVO einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung eines Bauvorhabens im Plangebiet bzw. der näheren Umgebung, das von der zulässigen Nutzungsart abweicht, d.h. weder allgemein noch ausnahmsweise in diesem Baugebiet zulässig ist (vgl. BVerwG, B.v. 22.12.2011 – 4 B 32.11 – juris Rn. 5; U.v. 16.9.1993 – 4 C 28.91 – NJW 1994, 1546; U.v. 23.8.1996 – 4 C 13.94 – NVwZ 1997, 384; B.v. 2.2.2000 – 4 B 87.99 – NVwZ 2000, 679; B.v. 18.12.2007 – 4 B 55.07 – NVwZ 2008, 427; B.v. 27.8.2013 – 4 B 39.13 – juris Rn. 3). Der Gebietserhaltungsanspruch ist generell drittschützend, also unabhängig davon, ob die zugelassene gebietswidrige Nutzung den Nachbarn selbst unzumutbar beeinträchtigt oder nicht (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28.91 – juris Rn. 13). Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken, dass Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Rahmen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets verhindern können (vgl. BayVGH, B.v. 22.8.2016 – 2 CS 16.737 – juris Rn. 3). 19 2. Vorliegend ist ein Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers, der ebenfalls Planbetroffener ist, gegeben, da das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung genehmigte Vorhaben nach seiner Art der baulichen Nutzung im vorliegenden Plangebiet nicht zulässig ist. 20 Der Antragsteller ist – auch wenn man die Wirksamkeit der 4. Änderung des Bebauungsplans unterstellt – Planbetroffener in Bezug auf den für das Vorhabengrundstück einschlägigen Bebauungsplan. Denn die 4. Änderung betrifft nur manche Festsetzungen der Erstfassung des Bebauungsplans. Im Übrigen bleibt es bei den damaligen bzw. durch die anderen Änderungen geänderten Festsetzungen. Sowohl das Vorhabengrundstück als auch das Grundstück des Antragstellers liegen im Umgriff des ursprünglichen und danach teilweise geänderten Bebauungsplans. 21 Inhaltlich setzt der Bebauungsplan – ohne dass es auf eine potentielle Unwirksamkeit der 4. Änderung ankäme – ein allgemeines Wohngebiet fest (a). Allerdings ist das gegenständliche Vorhaben seiner Art der baulichen Nutzung nach in diesem Gebiet nicht zulässig, da es sich im Sinne des § 13 BauNVO um die Berufsausübung eines Gewerbetreibenden, der seinen Beruf in ähnlicher Art wie freiberuflich Tätige ausübt, handelt (
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