LSG München, Urteil v. 16.07.2024 – L 7 AS 204/24 - Bürgerservice Navigation Inhalt LSG München, Urteil v. 16.07.2024 – L 7 AS 204/24 Download Drucken Titel: Sozialgerichtsverfahren: Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Untätigkeitsklage Normenkette: SGG § 88, § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Leitsatz: Die Statthaftigkeit der Berufung beurteilt sich auch bei einer Untätigkeitsklage nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 SGG, wenn sie auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet ist, der Geld-, Dienst- oder Sachleistungen betrifft, die einen Wert von 750 Euro nicht übersteigt (vgl BSG, Urteil vom 6.10.2011 B 9 SB 45/11 B). (Rn. 13) Schlagworte: Berufung, Fachkenntnisse, Statthaftigkeit, Untätigkeitsklage, Wert des Beschwerdegegenstandes Vorinstanz: SG München, Gerichtsbescheid vom 06.05.2024 – S 41 AS 1544/23 Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 6. Mai 2024 wird verworfen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Im Berufungsverfahren streitig ist eine zwischenzeitlich erledigte Untätigkeitsklage. 2 Der Kläger und Berufungskläger (Kläger) steht bzw stand beim Beklagten und Berufungsbeklagten (Beklagter) im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Am 8.10.2022 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erstattung von Kosten aus zwei Widerspruchsverfahren in Höhe von insgesamt 30 Euro. 3 Nachdem der Beklagte diesen Antrag zunächst nicht beschieden hatte, erhob der Kläger am 31.7.2023 sinngemäß beim Landessozialgericht Untätigkeitsklage, die an das Sozialgericht München verwiesen worden ist. An dieser hat der Kläger ausdrücklich festgehalten, obgleich der Beklagte mit Bescheid vom 21.9.2023 (Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid vom 28.6.2022) die vom Kläger geltend gemachten Kosten des Widerspruchsverfahrens teilweise bzw mit weiterem Bescheid vom 21.9.2023 (Widerspruch gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 15.9.2022) vollständig erstattete. Soweit der Beklagte eine vollständige Kostenerstattung abgelehnt hatte, ist unter dem Az S 41 AS 132/24 ein Klageverfahren beim Sozialgericht München registriert. 4 Das Sozialgericht München hat nach entsprechender Anhörung der Beteiligten die Untätigkeitsklage abgewiesen; die Rechtsmittelbelehrunggeht von der Statthaftigkeit der Berufung aus (Gerichtsbescheid vom 6.5.2024). 5 Am 15.5.2024 hat der Kläger gegen den Gerichtsbescheid vom 6.5.2024 Berufung eingelegt. 6 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 7 Der Gerichtsbescheid sei nicht zu beanstanden. 8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Akten verwiesen, auch soweit diese vom Beklagten und dem Sozialgericht München beigezogen worden sind. Entscheidungsgründe 9 Die Berufung ist unzulässig, da sie nicht statthaft ist. Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, da dieser über den Termin zur mündlichen Verhandlung informiert und dabei auf die Folgen seines Ausbleibens hingewiesen worden war (§ 110 Abs. 1 S. 2, § 153 Abs. 1 SGG). 10 1. Streitig ist in der Sache die Verbescheidung des Antrags vom 10.8.2022, mit dem der Kläger die Erstattung von Kosten iHv insgesamt 30 Euro verfolgte, die ihm im Rahmen von zwei Widerspruchsverfahren entstanden sind. 11 2. Die Berufung ist nicht statthaft. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.