BayObLG, Beschluss v. 05.06.2024 – 203 StObWs 222/24 - Bürgerservice Navigation Inhalt BayObLG, Beschluss v. 05.06.2024 – 203 StObWs 222/24 Download Drucken Titel: In der Regel keine Anfechtung einer abgelehnten einstweiligen Anordnung der Strafvollstreckungskammer im Strafvollzugsverfahren Normenketten: StVollzG § 114 Abs. 2 BayStVollzG § 208 Leitsatz: Eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer in einem Strafvollzugsverfahren, die eine einstweilige Anordnung ablehnt, unterliegt grundsätzlich nach Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 114 Abs. 2 S. 3 Halbsatz 1 StVollzG keiner Anfechtung. (Rn. 1) Schlagworte: Strafvollzug, Strafvollstreckungskammer, Eilentscheidung, Rechtsbeschwerde, Zulässigkeit Vorinstanz: LG Regensburg vom -- – SR StVK 362/24 Tenor Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom
- Februar 2024 wird auf seine Kosten unter Festsetzung eines Gegenstandswerts von 100.- Euro als unzulässig verworfen. Gründe 1 Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen vom
- März 2024 richtet sich gegen einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom
- Februar 2024, mit dem diese den Antrag des Strafgefangenen vom
- Februar 2024 auf eine Eilentscheidung gerichtet auf Auskunft bis spätestens
- Februar 2024 und Feststellung der Rechtswidrigkeit betreffend einen für den
- März 2024 gestellten Antrag auf Ausführung abgelehnt hat. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft, da Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern, die eine einstweilige Anordnung betreffen, nach Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 114 Abs. 2 S. 3 Halbsatz 1 StVollzG keiner Anfechtung unterliegen. Dies gilt sowohl für stattgebende als auch für ablehnende Entscheidungen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom
- März 2017 – 5 Ws 51/17 Vollz –, juris Rn. 7 m.w.N.; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom
- Mai 2004 – 1 Ws 155/04 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom
- August 2012 – III-1 Vollz (Ws) 400/12 –, juris; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz,
- Aufl. 2020,
- Kapitel Rechtsbehelfe H § 114 Rn. 9). Soweit Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen werden (vgl. Senat, Beschluss vom
- April 2019 – 203 StObWs 227/19 BeckRS 2019, 8484; KG Beschluss vom
- Januar 2019 – 2 Ws 260/18 Vollz, BeckRS 2019, 1790 Rn. 10; OLG Karlsruhe, Beschluss vom
- Dezember 1992 – 2 Ws 223/93 –, juris; BeckOK Strafvollzugsrecht, Bund, Arloth
- Ed. § 114 Rn. 10; Arloth/Krä, StVollzG,
- Aufl., § 114 StVollzG Rdn. 5 m.w.N.), betrifft dies lediglich Fälle, in denen durch die Aussetzung des Vollzuges oder die einstweilige Anordnung eine endgültige Regelung getroffen, die Hauptsache also vorweggenommen wird. Eine solche Konstellation ist hier auch nach dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht gegeben. Es ist auch nicht zu besorgen, dass die Auslegung des Begehrens des Antragstellers von Seiten der Strafvollstreckungskammer hier zu einer Rechtswegverkürzung geführt haben könnte (vgl. zu einer derartigen Konstellation BVerfG, Beschluss vom
- Juni 2007 – 2 BvR 2395/06-, juris Rn. 16). Denn die Auskunft wurde mittlerweile erteilt. Die Kammer hat den Beschwerdeführer im angefochtenen Beschluss zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine endgültige Klärung mit der Entscheidung der Hauptsache erfolgen wird. 2 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 121 Abs. 1 und 2 StVollzG, §§ 60, 52 GKG.