SG § 22 Leitsatz: Der Gebrauch einer unechten Impfbescheinigung nach dem
darstellen. Dies gilt auch nach dem Auslaufen des digitalen COVID-Zertifikats. (Rn. 3 – 17 und 19) Schlagworte: Impfpass, Verbotsirrtum, Gesundheitszeugnis, COVID, Schutzimpfung, Fälschung Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 18.12.2023 – 15 NBs 801 Js 5741/22 Tenor I. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom
. 4 a. Nach den Feststellungen des Landgerichts legte die Angeklagte, eine Rentnerin, in Kenntnis aller Umstände am 27. November 2021 in einer Apotheke in G. ein auf sie ausgestelltes Impfbuch der Weltgesundheitsorganisation vor. Es enthielt im Abschnitt „Schutzimpfungen gegen COVID-19“ zwei Einträge zweier vorgeblich im Impfzentrum T. vorgenommenen Schutzimpfungen, versehen jeweils mit einem Chargenaufkleber lautend auf den Impfstoff „Comirnaty“, einem Stempel und einer Unterschrift. Die Schutzimpfungen waren bei der Angeklagten nicht durchgeführt worden. Stempel und Unterschrift stammten nicht von einem im Impfzentrum T. tätigen Arzt, sondern entweder von der Angeklagten selbst oder einer unbekannten Person außerhalb des Impfzentrums. Die Angeklagte war im Besitz von weiteren Chargenaufklebern. Wie von ihr beabsichtigt erhielt sie von der Apothekerin im Vertrauen auf die Eintragungen ein digitales Impfzertifikat ausgestellt. 5 b. Die von der Angeklagten genutzte Impfbescheinigung im Impfpass unterfällt dem Begriff der Urkunde im Sinne des § 267
. Die Eintragung einer Impfdokumentation in einen auf eine bestimmte Person ausgestellten Impfausweis stellt eine verkörperte Gedankenerklärung dar, die zum Beweis geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt (st. Rspr. zum Urkundenbegriff, vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2010 – 5 StR 7/10 –, juris Rn. 4 m.w.N.; Fischer,
, 71. Aufl., § 267 Rn. 3; Zieschang in Leipziger Kommentar zum
, 13. Auflage, § 267
Rn. 15 m.w.N.). Die in der ausgefüllten Zeile des Impfausweises enthaltenen Angaben über das Datum der Impfung, den Impfstoff und die Charge ergeben im Zusammenhang mit den Personalien auf dem Deckblatt des Impfausweises die Erklärung des Impfarztes, der genannten Person die bezeichnete Impfung an einem bestimmten Tag unter Verwendung eines Vakzins einer bestimmten Charge verabreicht zu haben (BGH, Urteil vom
n.F. strafbare – schriftliche Lüge, sondern eine Täuschung über den Aussteller vor. Denn die Berufungskammer ist zu dem Ergebnis gekommen, dass kein am Impfzentrum tätiger Arzt unter seinem richtigen Namen eine nicht erfolgte Impfung bescheinigte. Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, wer die Fälschung vorgenommen hatte, kommt es bei der Tatbestandsalternative des Gebrauchmachens nicht an. 10 dd. Mit ihrem Angriff gegen die Beweiswürdigung dringt die Revision nicht durch. Die Berufungskammer hat die Feststellung, dass die Eintragung in dem Impfausweis über die Impfung gegen das SARS-CoV-2-Virus nicht vom angeblichen Aussteller, also nicht von einem am Impfzentrum T. tätigen Arzt, stammte, auf der Grundlage einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung getroffen. Das Landgericht hat für seine Überzeugungsbildung eine Vielzahl von aussagekräftigen Indizien herangezogen und sorgfältig gewürdigt. So stammten die angeblich verwendeten Chargen des Comirnaty Impfstoffes nicht vom Hersteller des Impfstoffes. Im Tresor der Angeklagten befanden sich acht weitere Aufkleber der von der Herstellerfirma nicht ausgegebenen Chargen des Impfstoffes. Die Angeklagte verfügte über eine Anleitung zum Fälschen von Impfpässen. Eine polizeiliche Nachfrage beim Impfzentrum T. hatte ergeben, dass die Angeklagte dort nicht geimpft worden war. Mit der Möglichkeit, dass ein am Impfzentrum tätiger Arzt als angeblicher Aussteller die Unterschrift geleistet und eine nicht erfolgte Impfung unzutreffend bescheinigt haben könnte, hat sich die Strafkammer befasst und dies mit Blick auf die oben dargestellten Beweisanzeichen nachvollziehbar verworfen. Gegen die Beweiswürdigung ist daher revisionsrechtlich nichts zu erinnern. 11 d. Am Vorsatz und der Täuschungsabsicht der Angeklagten bestehen keine Zweifel, nachdem sie die unechte Urkunde in Kenntnis aller Umstände in der Apotheke vorlegte, um ein digitales Impfzertifikat zu erlangen. 12 aa. Zur Täuschung im Rechtsverkehr handelt, wer erreichen will, dass ein anderer die Urkunde für echt hält und durch diese irrige Annahme zu einem rechtlich erheblichen Verhalten, sei es einem Tun oder einem Unterlassen, bestimmt wird, wer also mit der unechten Urkunde irgendwie auf das Rechtsleben einwirken will (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1984 – 3 StR 184/84 –, BGHSt 33, 105-111, juris Rn. 13; Zieschang a.a.O. § 267
Rn. 201; Heine/Schuster in Schönke/Schröder,
,
handelt der Täter ohne Schuld, wenn ihm bei Begehung der Tat die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun und er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung und herrschenden Meinung in der Literatur reicht für die Schuldeinsicht bereits das Bewusstsein, gegen die Regeln der Rechtsordnung zu verstoßen und Unrecht zu tun (BGH, Urteil vom 23. Dezember 2015 – 2 StR 525/13 –, BGHSt 61, 110-135, zitiert nach juris Rn. 53 ff.; BGH, Urteil vom 23. April 1986 – 3 StR 8/86 –, juris Rn. 8; Fischer,
, 71. Aufl. § 17 Rn. 3; Sternberg-Lieben/Schuster in Schönke/Schröder a.a.O. § 17 Rn. 4; einschränkend MüKo-
/Joecks/Kulhanek,
handelte (vgl. Fischer a.a.O. § 277 Rn. 3) und der Gebrauch dieses Tatobjekts auch in einem anderen Straftatbestand, nämlich § 279
erfasst ist, schließt die Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung nicht aus (vgl. § 279
n.F. letzter Halbsatz). Zum Zeitpunkt der Tat galt für das Gebrauchen von Gesundheitszeugnissen bereits die Vorschrift des § 279
in der Fassung vom
a.F. derjenige gemäß § 267
strafbar machte, der vor dem
a.F.; BGH, Urteil vom 12. Juli 2023 – 1 StR 260/22 –, juris zu § 279
a.F.), kommt es somit hier nicht an. Ab dem 24. November 2021 hat der Reformgesetzgeber diesbezüglich mit einer formellen Subsidiaritätsklausel in § 279
n.F. eine klare Regelung geschaffen, sofern es gleichzeitig um den Gebrauch einer unechten Urkunde geht (vgl. BT-Drs. 20/15 S. 4, 5, 34; Zieschang a.a.O. § 279
Rn. 2, 19 ff.; Weidemann in BeckOK
, 60. Ed. 1.2.2024,
6.1; Puppe/Schumann in NK-
, 6. Aufl. 2023,
SG ist vorliegend nicht eröffnet, nachdem es sich um eine unechte Bescheinigung einer Impfung in einem Impfpass handelte (vgl. Erb in MüKoStGB, 4. Aufl. 2022,
OK IfSG,
strafbar, wenn sie erfolgt, um in Täuschungsabsicht eine zusätzliche Bestätigung einer nicht durchgeführten Impfung zu erlangen. 20 5. Die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Die Angeklagte erhielt infolge der Vorlage der Fälschung unberechtigt ein digitales Impfzertifikat. Daher geht die Erwägung der Revision, die Tat habe keine schädigenden Auswirkungen zeitigen können, fehl. III. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.