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BayObLG, Beschluss v. 19.06.2024 – 204 StObWs 257/24

BayObLG, Beschluss v. 19.06.2024 – 204 StObWs 257/24 - Bürgerservice Navigation Inhalt BayObLG, Beschluss v. 19.06.2024 – 204 StObWs 257/24 Download Drucken Titel: Strafvollzug – anstaltsinterne Verle

§ 17Rn.

8). Auch Verlegungen innerhalb der Anstalt sind regelmäßig an keine besonderen Voraussetzungen geknüpft. Das Fehlen einer gesetzlichen Regelung für eine Verlegung innerhalb der Anstalt lässt vielmehr erkennen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers über die Frage, in welchem Bereich der Anstalt der einzelne Gefangene unterzubringen ist, die Vollzugsbehörde allein nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen entscheiden soll (vgl. KG, Beschlüsse vom

  1. Oktober 2012 – 2 Ws 409/12 Vollz –, NStZ-RR 2013, 122, juris Rn. 16; vom
  2. Januar 2003 – 5 Ws 662/02 Vollz, juris Rn. 8; vom
  3. Februar 1986 – 5 Ws 541/85 –, NStZ 1986, 479; OLG Frankfurt, Beschluss vom
  4. September 2013 – 3 Ws 768/13 (StVollz) –, NStZ-RR 2014, 191, juris Rn. 5; OLG München, Beschluss vom
  5. Dezember 2018 – 5 Ws 70/18 (R) –, juris Rn. 9; Verrel, in: Laubenthal/ Nestler/Neubacher/Verrel/Baier, StVollzG,
  6. Aufl. 2024, Kapitel D Rn. 21; Arloth, in Arloth/Krä, StVollzG,
  7. Aufl. 2021, § 8 Rn. 1; Arloth, in: BeckOK Strafvollzug Bayern,
  8. Ed. 01.04.2024, BayStVollzG Art. 10 Rn. 1; BeckOK Strafvollzug Berlin/Goers,
  9. Ed. 1.6.2024,

§ 17Rn. 7; and. Ans. aber OLG Celle, Beschluss vom 2. Februar 2007 – 1 Ws 623/06 –, NSt

Z-RR 2007, 192, juris Rn. 6 zum Ausnahmefall der Verlegung in eine mehr als 200 km entfernt liegende Zweigstelle). Dieses Ermessen ist sachbezogen und frei von Willkür auszuüben (vgl. KG, Beschluss vom

  1. Oktober 2012 – 2 Ws 409/12 Vollz –, NStZ-RR 2013, 122, juris Rn. 16; OLG Hamm, Beschluss vom
  2. August 1989 – 1 Vollz (Ws) 82/89 –, NStZ 1989, 592) und unterliegt lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (OLG Celle, Beschluss vom
  3. April 2017 – 3 Ws 156/17 (StrVollz), juris Rn. 11; OLG München, Beschluss vom
  4. Dezember 2018 – 5 Ws 70/18 (R) –, juris Rn. 9). 11 Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, da die Verlegung innerhalb einer Haftanstalt mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen verbunden sein kann, unterliege sie den gleichen, in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts herausgestellten Einschränkungen wie die Verlegung von einer Haftanstalt in eine andere. In der Kommentarliteratur wird zwar vereinzelt angenommen, für interne Verlegungen sei der Rechtsgedanke des für externe Verlegungen geltenden § 8 Abs. 1 StVollzG (entspricht Art. 10 Abs. 1 BayStVollzG) heranzuziehen (vgl. Lindner, in Schwind/Böhm/Jehle/ Laubenthal, StVollzG,
  5. Aufl. 2020,
  6. Kap. Abschn. D Rn. 4; ablehnend BeckOK Strafvollzug Bund/Anstötz,
  7. Ed. 1.2.2024, StVollzG § 8 Rn. 4) oder der für Überstellungen geltende § 8 Abs. 2 StVollzG (entspricht Art. 10 Abs. 2 BayStVollzG) analog anzuwenden (vgl. Weßels/Böning, in: Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze,
  8. Aufl. 2022, § 16 LandesR Rn. 16 aE). Dem folgt der Senat jedoch unter Bezugnahme auf die oben zitierte Rechtsprechung und Kommentarliteratur nicht. 12 bb) Damit handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Justizvollzugsanstalt. Dieses Ermessen kann gegenüber dem Strafgefangenen dann eingeschränkt sein, wenn ihm bislang aufgrund eines vom Anstaltsleiter geschaffenen Vollzugsgefälles günstigere Vollzugsbedingungen zuteil geworden sind. In einem solchen Fall stellt die Herausnahme aus dem bisherigen günstigeren Bereich die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes dar, der nur unter den Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 14 Abs. 2 Satz 2 StVollzG (bzw. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 BayStVollzG) zurückgenommen werden darf (vgl. KG, Beschluss vom
  9. Oktober 2012 – 2 Ws 409/12 Vollz –, NStZ-RR 2013, 122, juris Rn. 17). So kann etwa die Verlegung eines Gefangenen in den behandlungsorientierten Wohngruppenvollzug eine begünstigende Maßnahme mit Dauerwirkung darstellen, mit der Folge, dass dem Anstaltsleiter kein freies Belegungsermessen mehr zusteht und die allgemeinen Regeln zur Aufhebung und zum Widerruf begünstigender Verwaltungsakte bei der Ablösung aus einer Wohngruppe gelten (vgl. KG, Beschluss vom
  10. Juni 2004 – 5 Ws 227/04 Vollz –, NStZ 2005, 51; Weßels/Böning, in: Feest/Lesting/ Lindemann, a.a.O., § 13 LandesR Rn. 9; § 16 LandesR Rn. 16). 13 Ein solcher Fall liegt indes nicht vor. Dass der bisherige Haftraum eine bessere Ausstattung aufweist und aufgrund seiner Lage Sonnenlichteinfall hat, was beim neuen Haftraum nicht mehr der Fall ist, stellt keinen vergleichbaren begünstigenden Umstand dar. 14 Abgesehen von den dargestellten Fällen günstigerer Vollzugsbedingungen oder sonstigen rechtlich schutzwürdigen Interessen des Gefangenen wird durch die Zuweisung eines Gefangenen zu einem Haftraum für diesen kein Recht oder rechtlich erheblicher Vorteil begründet oder bestätigt, so dass anstaltsinterne Verlegungen, jedenfalls sofern damit kein Ortswechsel, sondern allein ein Wechsel der Station oder des Gebäudes am selben Standort verbunden ist, einen in rechtlicher Hinsicht neutralen und somit keinen begünstigenden Verwaltungsakt darstellen (OLG Frankfurt, Beschluss vom
  11. September 2013 – 3 Ws 768/13 (StVollz) –, NStZ-RR 2014, 191 juris Rn. 5; BeckOK Strafvollzug Berlin/Goers,
  12. Ed. 1.6.2024,

§ 17Rn.

8). 15

  1. cc)Auch handelt es sich um keine willkürliche interne Verlegung. Grund hierfür war vielmehr nach dem nachvollziehbaren Vorbringen der Anstalt die für das Jahr 2024 geplante Durchführung von Renovierungsarbeiten im C-Flügel des Haupthauses der Anstalt. Senatsbekannt werden seit geraumer Zeit umfangreiche Baumaßnahmen zur Sanierung und Modernisierung der ab dem Jahr 1904 errichteten Justizvollzugsanstalt L. durchgeführt (vgl. https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP17/Drucksachen/Schriftliche% 20Anfragen/17_0018220.pdf; https://www.augsburger-allgemeine.de/l.../l...-dieneue-mauer-fuer-die-jva-l...-laesst-auf-sich-warten-id66200926.html). 16
  2. dd)Soweit der Beschwerdeführer den Zustand des neuen Haftraums rügt, handelt es sich somit nicht um einen Umstand, der der Verlegung aus dem bisherigen Haftraum entgegensteht. Sollte er insoweit eine menschenunwürdige Unterbringung geltend machen, steht es ihm frei, einen entsprechenden Antrag an die Justizvollzugsanstalt zu stellen, Abhilfe zu schaffen oder ihm einen Haftraum zuzuweisen, der die Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung erfüllt, und gegebenenfalls im Falle der Ablehnung, eine entsprechende Verpflichtungsklage zu erheben. Hierbei handelt es sich um ein anderes Rechtsschutzziel, das mit der verfahrensgegenständlichen Feststellungsklage nicht erreicht werden kann. 17
  3. b)Zutreffend geht die Strafvollstreckungskammer auch davon aus, dass die Anwendung von unmittelbarem Zwang zur Durchsetzung des Umzugs in einen anderen Haftraum nicht zu beanstanden ist. Der unmittelbare Zwang wurde gemäß Art. 105 Abs. 1 Satz 1 BayStVollzG von der Justizvollzugsanstalt angedroht und war auch in der Ausführung verhältnismäßig, indem der Strafgefangene mit sanftem Nachdruck aus seinem Haftraum geführt und nachfolgend, nachdem er seinen Widerstand eingestellt hatte, in den neuen Haftraum begleitet wurde. III. 18 Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus Art. 208 BayStVollzG, § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG. 19 Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, § 65 Satz 1, §§ 60, 52 Abs. 1 GKG. 20 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zurückzuweisen (§ 120 Abs. 2 StVollzG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. Art. 208 BayStVollzG).

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