VGH, B.v. 11.10.2023 – 24 B 23.30525 – juris Rn. 32; B.v. 27.9.2023 – 24 B 22.30953 – juris Rn. 31; B.v. 25.5.2023 – 24 B 22.30954 – juris Rn. 31; OVG RhPf, U.v. 27.3.2023 – 13 A 10948/22.OVG – juris Rn. 59 ff.). Da Art.
Art. 52 Abs. 3 GRCh), ist bereits für die (tatsächliche) Frage, ob infolge der beschriebenen „Aufnahmekrise“ dem Antragsteller in Belgien Obdachlosigkeit droht, zunächst der Gefahrenmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit heranzuziehen (vgl. dazu BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10.21 – juris Rn. 14 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh nicht beachtlich wahrscheinlich ist, wenn die betroffene Person ihr wirtschaftliches Existenzminimum durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit (wozu auch Tätigkeiten im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ zählen sollen) sichern kann (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 17). Nur wenn der Antragsteller das wirtschaftliche Existenzminimum nicht durch eigene Arbeit sichern könnte und er trotz Zuwendungen Dritter (z.B. durch nichtstaatliche oder karitative Einrichtungen) und weiterer erschwerender Umstände (z.B. vorliegende Vulnerabilität) in eine Situation der dauerhaften bzw. unabsehbaren Wohnlosigkeit geraten würde, in welcher er elementare Grundbedürfnisse nicht befriedigen könnte, wäre die rechtliche Erheblichkeitsschwelle des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK erreicht. 22 Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles geht das Gericht nicht davon aus, dass der Antragsteller nach einer Rückkehr nach Belgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine mit Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK unvereinbare Situation gerät. Als abgelehnter Asylbewerber stünde es dem Antragsteller nach einer Rückkehr nach Belgien frei, dort einen Folgeantrag zu stellen, der zunächst hinsichtlich seiner Zulässigkeit geprüft würde (vgl. EUAA [24.4.2023], Information on procedural elements and rights of applicants subject to Dublin transfer to Belgium, Rn. 2). Hinsichtlich des (absehbaren) Zeitraums der Prüfung der Zulässigkeit des Folgeantrags ist allerdings einzuräumen, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung der verfügbaren Erkenntnismittel (wohl) nicht gelingen dürfte, Zugang zu einer staatlich betriebenen Aufnahmeeinrichtung für Asylsuchende zu bekommen. Jedenfalls unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei der Prüfung der Zulässigkeit des Folgeantrags um einen absehbaren Zeitraum handelt, dürften der Verweis auf die Inanspruchnahme zivilgesellschaftlicher und karitativer Hilfeleistungen grundsätzlich zumutbar sein, auch wenn nicht zu verkennen ist, dass dies mit erheblichen Anstrengungen für den Antragsteller verbunden sein wird (vgl. etwa auch VG München, B.v. 21.5.2024 – M 22 S 24.50543 – juris/milo Rn. 26; VG Trier, B.v. 27.2.2024 – 2 L 623/24.TR – juris/milo). Soweit dagegen eingewandt wird, dass etwa auch Obdachlosenunterkünfte überlastet und nach einer Wartezeit lediglich kurzfristig eine Unterkunft bieten würden (so VG Ansbach, B.v. 23.2.2024 – AN 14 S 24.50065 – juris Rn. 34), dürfte es in der Natur der Sache liegen, dass Obdachloseneinrichtungen generell nicht als längerfristige Unterkunft fungieren (können), unabhängig davon, dass damit ein Umstand beschrieben wird, der so nicht nur in Belgien vorkommen dürfte. Unabhängig davon ist anzumerken, dass der Antragsteller im persönlichen Gespräch gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin III-VO angegeben hat, Belgien verlassen zu haben, weil dort sein Asylantrag abgelehnt worden sei. Insoweit drängt sich (zunächst) eher der Eindruck auf, dass der Antragsteller Belgien verlassen hat, weil er sich in Deutschland bessere Chancen hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung seines Asylantrags versprochen hat (vgl. ähnlich auch VG Göttingen, B.v. 17.5.2024 – 4 B 133/24 – juris/milo BA S. 3). Soweit er sich im gerichtlichen Verfahren nunmehr auf die in Belgien herrschende „Aufnahmekrise“ bezieht, sind wie oben ausgeführt in erster Linie seine persönlichen Umstände, und nicht diejenigen anderer Asylsuchender in Belgien zu berücksichtigen. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass die in Belgien herrschende „Aufnahmekrise“ bestimmte Personen teils besonders hart trifft und diese auf der Straße schlafen (müssen), mit teils erheblichen gesundheitlichen Folgen, trifft dies nicht unterschiedslos auf alle alleinstehenden männlichen Asylsuchenden zu. Beim Antragsteller handelt es sich um eine Person, die bereits längere Zeit in Belgien gelebt und gearbeitet hat, demnach mit den dortigen Gegebenheiten vertraut sein muss. Nach eigener Aussage hat er, nachdem er im Dezember 2023 das Camp verlassen musste, für einige Wochen bei verschiedenen Freunden gewohnt, ab Januar 2024 sogar für drei Monate in der Wohnung eines Freundes. Das Gericht übersieht nicht, dass ein derartiger Zustand von erheblicher Unsicherheit für den Antragsteller geprägt ist, gleichwohl belegt dies aber auch, dass er sich nach dem Auszug aus der staatlichen Unterkunft im Dezember aus eigener Kraft zurechtfinden und sein Existenzminimum sichern konnte. 23 Im Ergebnis ist damit zu konstatieren, dass der Antragsteller als Asylfolgeantragsteller zwangsläufig für einen absehbaren Zeitraum mit erheblichen Einschränkungen in der staatlichen Versorgung konfrontiert wäre, es ihm aber möglich und zumutbar ist, dies durch eigenen Einsatz und die Inanspruchnahme von Kontakten und zivilgesellschaftlicher Hilfen zu kompensieren. Ebenso erscheint es für das Gericht nicht zwangsläufig, dass abgelehnte und arbeitsfähige Asylsuchende wie der Antragsteller mit unüberwindlichen Hürden konfrontiert wären, sich in Belgien zum Beispiel mit Gelegenheitsarbeiten oder ähnlichem durchzuschlagen, um das Existenzminimum zu sichern (vgl. etwa VG Osnabrück, B.v. 18.6.2024 – 5 B 53/24 – juris/milo BA S. 6). Wie oben ausgeführt, verlangt das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der vorzunehmenden Gefahrenprognose, dass derartige Möglichkeiten mitberücksichtigt werden müssen (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10.21 – juris Rn. 17). 24 Dass Belgien von der in Art. 20 Abs. 1 Buchst. c RL 2013/33/EU statuierten Befugnis Gebrauch macht (vgl. EUAA, a.a.O., Rn. 1.4), die materielle Versorgung von Folgeantragstellenden einzuschränken oder zu entziehen, ist im Übrigen vom überstellenden Mitgliedstaat grundsätzlich hinzunehmen und kann daher für sich genommen nicht die beachtlich wahrscheinliche Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK begründen. Sollte ein gestellter Asylfolgeantrag vom Antragsteller tatsächlich als unzulässig bzw. negativ von Belgien verbeschieden werden, wäre anzumerken, dass er sich dann ohne Aufenthaltsrecht in Belgien aufhalten würde und ausreisepflichtig wäre. Der Umstand, dass sein Asylantrag in Belgien abgelehnt worden ist, ist dabei vom überstellenden Mitgliedstaat ebenso hinzunehmen bzw. zu respektieren (vgl. EuGH, U.v. 30.11.2023, C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 u. C-328/21 – juris Rn. 140 = ZAR 2023, 423/428). Erst recht kann nach der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht verlangt werden, dass die Gerichte des überstellenden Mitgliedstaats in eine dezidierte rechtliche Prüfung eintreten, ob das zuständige Gericht des ersuchten Mitgliedstaats den Asylantrag der zu überstellenden Person juristisch zutreffend anhand der Kriterien der Anerkennungs-RL (RL 2011/95/EU) geprüft hat. Dem Antragsteller stünde im Übrigen auch unter Wahrung der verfahrensrechtlichen Vorschriften die Möglichkeit offen, Individualbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu erheben (vgl. Art. 34 EMRK), sollte er mit den belgischen Gerichtsentscheidungen zu seinem Asylantrag nicht einverstanden sein. Sollte sich der Antragsteller trotz abgelehnten Asylfolgeantrags (und hiergegen erfolglos gebliebener gerichtlicher Verfahren) dazu entschließen, sich weiter unerlaubt in Belgien aufzuhalten, kann nicht gänzlich außer Acht gelassen werden, dass ihn in diesem Zusammenhang treffende tatsächliche Umstände (auch) die vorhersehbare Folge seines eigenen Verhaltens wären. 25 Nach allem folgt daher das Gericht mit der vorliegenden Bewertung nicht der oben zitierten, gegenläufigen Rechtsprechung der 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach und des Verwaltungsgerichts Arnsberg. Abgesehen davon, dass die Vergleichbarkeit des vorliegenden Falles mit denen der genannten Verwaltungsgerichte nicht ohne Weiteres auf der Hand liegt, erscheint es jedenfalls denkbar, dass unter Berücksichtigung der oben genannten dargestellten Gefahrenmaßstäbe des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 21.4.2022 – 1 C 10.21 – juris Rn. 14 ff.) auch die gegenläufigen Bewertungen der beiden Gerichte in ihren konkreten Einzelfallen jedenfalls nicht zwingend (im Sinn eines einzig vertretbaren Ergebnisses) erscheinen. 26 c) Individuelle in der Person des Antragstellers wurzelnde Umstände, welche die Antragsgegnerin zwingend zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO hätten veranlassen müssen (vgl. näher dazu BayVGH, B.v. 13.12.2023 – 24 ZB 23.50020 – juris Rn. 11 ff.; U.v. 3.12.2015 – 13a B 15.50124 – juris Rn. 22 ff.), sind vom Antragsteller nicht dargelegt worden bzw. liegen nach Aktenlage auch nicht vor. 27 3. Gründe, dass die Abschiebung nicht im Sinn von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG durchgeführt werden könnte, sind derzeit ebenso nicht ersichtlich, da im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt weder zielstaatsbezogene noch inländische Abschiebungshindernisse vorliegen (vgl. diesbezüglich zur Prüfungskonzentration beim Bundesamt: BVerfG, B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 732/14 – juris Rn. 11). Insbesondere folgt angesichts der Tatsache, dass Art.
52 Abs. 3 GRCh), dass nach den obigen Ausführungen kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK hinsichtlich Belgien vorliegt. Die Befristung des angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 18 Monate begegnet nach summarischer Prüfung ebenso keinen ernsthaften rechtlichen Bedenken (§ 114 Satz 1 VwGO). 28
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.