VG München, Beschluss v. 11.06.2024 – M 15 S 24.1700 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 11.06.2024 – M 15 S 24.1700 Download Drucken Titel: Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen Pfändungs- und Überweisungsverfügung Normenketten: VwGO § 74 Abs. 1, § 80 Abs. 5 VwZVG Art. 21a S. 1, Art. 26 Abs. 5 ZPO § 829 Abs. 2 S. 1, § 835 Abs. 3 S. 1 BayVwVfG Art. 41 Abs. 2 Leitsatz: Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO fehlt, wenn der bezweckte Erfolg - der Eintritt der aufschiebenden Wirkung - nicht mehr eintreten kann; dies ist u.a. dann der Fall, wenn der streitgegenständliche Verwaltungsakt bestandskräftig geworden ist, also die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO verstrichen ist. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Einstweiliger Rechtsschutz, Pfändungs- und Überweisungsverfügung, Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis, Anfechtungsklage, Eilantrag, einstweiliger Rechtsschutz, aufschiebende Wirkung, Rechtsschutzbedürfnis, Klagefrist, Bekanntgabe Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung, mit der der Antragsgegner wegen der Überzahlung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Ansprüche des Antragstellers gegen dessen Bank gepfändet hat. 2 Der Antragsteller bezieht Leistungen nach dem SGB II. Er arbeitete zudem als Dolmetscher. Das Jobcenter machte über verschiedene Zeiträume Rückforderungsansprüche gegen den Antragsteller geltend, da die Fahrtkosten bei der Berechnung der Sozialleistungen zu hoch angesetzt worden seien. 3 Die Antragsgegnerin erließ am … … 2024 eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung. Die der Pfändungs- und Überweisungsverfügung beigefügte Forderungsaufstellung bezieht sich auf einen Erstattungsbescheid vom … … 2023, der die Monate … bis … 2022 umfasst, Mahngebühren, die Pfändungsgebühr sowie die Postzustellungsgebühr und weist einen Gesamtbetrag von … Euro aus. Die Pfändungs- und Überweisungsverfügung wurde der Bank des Antragstellers als Drittschuldnerin am … … 2024 zugestellt, worüber die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom … … 2024 informierte. Ein Nachweis, wann das Schreiben zur Post gegeben wurde, findet sich in der Akte nicht. 4 Mit Schreiben vom … … 2024 wandte der Antragsteller sich an das Jobcenter … und forderte die Anerkennung seiner Fahrtkosten im tatsächlich angefallenen Umfang von … Cent pro Kilometer, da seine Tätigkeit als Gerichtsdolmetscher andernfalls wirtschaftlich gefährdet sei. 5 Am … … 2024 beantragte der Antragsteller beim Amtsgericht … eine einstweilige Verfügung zur Aufhebung der Pfändung des Geschäftskontos und zur Vermeidung einer Räumungsklage. 6 Zur Begründung führte der Antragsteller im Wesentlichen aus, die Pfändung seines Geschäftskontos habe seit zwei Monaten schwerwiegende Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Situation, seinen Ruf und auf seine Tätigkeit als Gerichtsdolmetscher. Die der Pfändung zugrundeliegenden Rückforderungsansprüche von Fahrtkosten seien ungerechtfertigt. Die Antragsgegnerin habe die tatsächlichen Fahrtkosten anzuerkennen, die sich auf … Cent pro Kilometer beliefen. Die Antragsgegnerin genehmige jedoch nur … Cent pro Kilometer. Aufgrund der gekürzten Ansprüche sei der Antragsteller mit der Miete im Rückstand, weshalb seine Vermieterin mit einer Räumungsklage drohe. 7 Mit Beschluss vom … … 2024 erklärte das Amtsgericht … den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verwies den Rechtstreit an das Verwaltungsgericht … 8 Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom … … 2024, den Antrag abzulehnen. 9 Zur Begründung wird ausgeführt: Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – scheitere bereits an der verspäteten Klageerhebung. Dem Antragsteller sei das Schreiben nach der gesetzlichen Dreitagesfiktion am … … 2024 zugegangen. Selbst wenn man den Antrag des Antragstellers vom … … 2024 als Klageerhebung auslege, sei diese nicht binnen der Klagefrist erfolgt. Zudem wäre eine solche Klage unbegründet, da die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen gem. Art. 19 und Art. 23 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) erfüllt seien. Der Antragsteller richte sich allein gegen den zu vollstreckenden Anspruch, was nach Art. 21 VwZVG unzulässig sei. Die Grundverwaltungsakte seien bereits bestandskräftig. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO entsprechend). II. 11 Der Antrag ist unzulässig und hat daher keinen Erfolg. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.