pflanzung der bereits gefällten Bäume bis zum
Genehmigung des Beklagten gefällt worden; ob es sich dabei um Obstbäume gehandelt hat, wird nicht ersichtlich. 5 Mit Schreiben vom
SchG) zu, da nicht alle Voraussetzungen erfüllt seien (vgl. Bl. 21 – 25 BA). Aufgrund einer Untersuchung der Gehölze am
Gütebestimmungen Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. angeordner (Nr. 1.2). Die Pflanzqualität wurde auf 10 bis 12 cm Stammumfang, 3 x verpflanzt, mit Ballen (Nr. 1.3) und der Pflanzabstand auf mindestens 10 bis 12 m, verteilt über die gesamte ursprüngliche Fläche festgelegt (Nr. 1.4). Die neugepflanzten Bäume sind vor Verbiss und Weidetieren zu schützen und fachgerecht zu pfählen (Nr. 1.5). Die Neupflanzungen sollen
Eintritt der Rechtskraft des Bescheids in der nächstfolgenden Pflanzperiode durchgeführt werden (Nr. 1.6), der Unterhaltungszeitraum der Neupflanzungen soll 25 Jahre betragen (Nr. 1.7) und ausgefallene Neupflanzungen sollen im Unterhaltungszeitraum ohne weitere Aufforderung zeitnah und fachgerecht ersetzt werden (Nr. 1.8). Unter Nr. 3 des Bescheids wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 6.500 EUR angedroht, wenn den Verpflichtungen unter Nrn. 1.1. bis 1.6. nicht innerhalb der nächstfolgenden Pflanzperiode
Rechtskraft des Bescheides
gekommen werde. 15 Rechtsgrundlage sei Art. 6 Abs. 2 Satz 3 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG). Die Fällung der 30 Obstbäume habe einen Eingriff gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG bzw. eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbilds und des Naturhaushalts bewirkt. Dies verhindere auch nicht die sogenannte Landwirtschaftsklausel gemäß Art. 6 Abs. 4 BayNatSchG. Eine Genehmigung zur Fällung
NatSchG sei weder beantragt noch genehmigt worden. Hinsichtlich des Ermessens wurde ausgeführt, dass den Klägerinnen bzw. ihren Vertretern durch zahlreiche mündliche und schriftliche Erläuterungen durch den Beklagten bewusst gewesen sei, dass die Fällung der Bäume einen unzulässigen Eingriff darstelle. Es sei auch verhältnismäßig, zur Herstellung des ursprünglichen Zustands die Pflanzung von 30 Obstbäumen festzusetzen. Als ursprünglicher Zustand würden die neun im August 2019 sowie die 21 im Februar 2021 gefällten Obstbäume angesehen, sodass 30 neue Obstbäume den Bestand wieder schließen könnten. Zwar werde durch das Anpflanzen junger statt alter Bäume der ursprüngliche Zustand auf kurze Sicht nicht unmittelbar wiederhergestellt; es komme aber darauf an, einen funktionell gleichwertigen Zustand zu schaffen. Von der Verpflanzung älterer Obstbäume sei abgesehen worden, da hierbei eine Gefahr für den Wurzelbereich bestehe und dies mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden sei. Um den ursprünglichen Zustand dennoch möglichst zügig wiederherzustellen, werde stattdessen die Pflanzung von Hochstämmen gefordert. Auch wenn es sich bei den gefällten Obstbäumen meist um Halbstämme gehandelt habe, sei diese Forderung verhältnismäßig, weil dafür relativ junge Bäume gepflanzt und dadurch Kosten erspart würden. Die Wiederherstellungsanordnung sei auch im Übrigen verhältnismäßig. Der mit ihr entstehende finanzielle Aufwand stehe unter Beachtung der Eigentumsgewährleistung in Art. 14 Grundgesetz (GG) nicht außer Verhältnis zu der mit der Anordnung bezweckten Revision der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und des Naturhaushaltes.
dem die Bäume gefällt worden seien, lasse sich heute nicht mehr mit Sicherheit klären, inwieweit die beseitigten Obstbäume zum Zeitpunkt ihrer Fällung noch lebensfähig gewesen seien. Fachgerechte Pflegemaßnahmen vorausgesetzt, sei noch von einigen Jahrzehnten Bestandszeit bei einem Großteil der gefällten Altbäume auszugehen. Mit der Wiederherstellung werde keine Pflanzung größeren Umfangs als der beseitigte Baumbestand aufgegeben. Es werde nur eine Ersatzpflanzung pro gefälltem Baum gefordert, sodass man an der unteren Grenze der Möglichkeiten bleibe. Es sei auch ausgeschlossen, dass die festgesetzten Neupflanzungen zu einer naturschutzrechtlichen Gebietsaufwertung hin zu dem kraft Gesetzes geschützten Biotoptyp „Streuobstbestände“ führten, sofern man die Grundstücksfläche in drei Flächen aufteile. Bei Pflanzung von je neun Bäumen auf den nördlichen und mittigen Teil und 12 Bäumen auf den südlichen Teil, fehle es bei dem nördlichen und südlichen Teil schon deshalb an den Voraussetzungen für den Biotopschutz, da diese Fläche sich weniger als 50 m von den Wohngebäuden entfernt befinde. Im mittigen Teil, der eine Fläche von 0,27 ha aufweise, könne das Kriterium der „Hochstimmigkeit“ bei Pflanzung der für diesen Teil geforderten neun Hochstämmen nicht erfüllt werden. Auf diesem Teil hätten sich bei der Ortseinsicht am 29. September 2022 sechs Halbstämme befunden. Erst bei einer Pflanzung von mindestens 18 Hochstämmen (75% von 24 Bäumen) wäre somit das geforderte Biotopkriterium der Hochstimmigkeit erfüllt. Die Bescheidsbegründung führt weiter aus, dass der Unterhaltungszeitraum mindestens 25 Jahre betragen müsse, da der Zielzustand der Wiederherstellung eine nicht mehr junge Obstbaumwiese sei. Angesichts des Alters der Klägerinnen von rund 30 Jahren sei es ihnen auch objektiv möglich, in den nächsten 25 Jahren dieser Aufgabe
zukommen. Als Verursacher würden die Klägerinnen als Eigentümerinnen des Grundstücks (Zustandsstörer) und gleichzeitige Handlungsstörer (naturschutzrechtlicher Verursacherbegriff) sowie als Eingriffsverursacher
VG – (allgemeiner sicherheitsrechtlicher Störerbegriff) in Anspruch genommen. 16 Am
NatSchG voraussetze. Eine solche fehle, da der Bescheid vom
NatSchG nicht vor. Es liege bereits kein Eingriff i.S.v. Art. 6 Abs. 2 BayNatSchG vor. Es handele sich bei der FlNr. 4.. aufgrund der umgebenden bebauten Grundstücke nicht um ein ungestörtes geschütztes Landschaftsbild. Des Weiteren müssten die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgrund der für die Eigentümer bestehenden Verkehrssicherungspflicht zurückstehen. Entfernt worden seien nur morsche Bäume, die ein Sicherheitsrisiko dargestellt hätten. Ebenso wenig liege eine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushalts vor. Der beauftragte Fachgutachter habe die durchgeführten Maßnahmen als unbedenklich eingestuft. Der Beklagte habe sich nicht mit der fehlenden Standsicherheit und der von den Bäumen ausgehenden Gefahr beschäftigt. Im Übrigen fehle es an jeglicher Ermessensausübung hinsichtlich der Untersagungsvoraussetzungen. Schließlich verstoße die Wiederherstellungsanordnung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es erschließe sich nicht, was der Beklagte mit dem Begriff „Bestand schließen“ meine. Es mangele an einer
vollziehbaren Bestandsaufnahme der Altbäume. Um eine vergleichbare Kenngröße für die geforderte Neupflanzung zu erhalten, hätte die ökologische Wertigkeit der Altbäume bestimmt werden müssen. Unverhältnismäßig sei insbesondere die Forderung, dass es sich bei den neu zu pflanzenden Obstbäumen um Hochstämme handeln müsse. Hiermit werde gegen die Vorgaben im Urteil des Verwaltungsgerichts München vom
dem Zeitpunkt des Erlasses des Wiederherstellungsbescheids vom
weis des früheren Zustands abhängig. Die Wiederherstellung sei nicht mit einer authentischen Rekonstruktion des Zustandes gleichzusetzen, der verbotswidrig beseitigt worden sei. Um die Streuobstwiese in der früheren Ausdehnung wiederherzustellen, seien die Lücken in den noch bestehenden Baumreihen zu füllen. Die Anordnung der Pflanzung von Hochstämmen sei gerechtfertigt, weil eine Ersatzpflanzung aus jungen Halbstämmen die ökologische Funktion der entfernten Bäume nicht ohne weiteres ersetzen könne. Hochstämme könnten demgegenüber zwar nicht unmittelbar, aber doch rascher die ökologischen Effekte des Altbestandes erzielen. Der im Bescheid entwickelte Pflanzplan belege, dass Erwägungen hinsichtlich der möglichen Entwicklung des Grundstücks hin zu dem Biotoptyp „Streuobstwiese“ angestellt worden seien. Eine genauere Darstellung der dem Pflanzplan zugrundeliegenden Aufteilung des Grundstücks in drei Teilbereiche könne
Maßgabe des Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) noch
träglich vorgelegt werden. Die Zwangsgeldandrohung sei inhaltlich ausreichend bestimmt und damit rechtmäßig; sie müsse sich auf eine bestimmte Grundverfügung beziehen, die mehrere selbstständige Aufforderungen enthalten könne. Der vorliegenden Zwangsgeldandrohung sei klar zu entnehmen, dass ihre Höhe bis zur Erfüllung aller Anordnungen gelte. 20 Mit Schreiben vom
der bei fehlender anderweitiger Eröffnungskontrolle
SchG eine (subsidiäre) Genehmigung
SchG zu beantragen ist, ist aufgrund des abweichenden Landesrechts in Gestalt des Art. 6 Abs. 2 BayNatSchG in Bayern nicht einschlägig, sodass § 17 Abs. 8 BNatSchG nicht zur Anwendung kommt (vgl. Siegel in Frenz/Müggenborg, BNatSchG,
den für Verwaltungsakte geltenden und in der Rechtsprechung geklärten Kriterien ist dem Bestimmtheitserfordernis genügt, wenn der Wille der Behörde für die Beteiligten des Verfahrens, in dem der Verwaltungsakt erlassen wird, unzweideutig erkennbar und keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.1993 – 8 C 57.91 – juris Rn. 15 f. unter Hinweis auf BVerwG, B. v. 27.7.1982 – 7 B 122.81 – juris Rn. 2). Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, hängt vom jeweiligen Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes und dem mit ihm verfolgten Zweck ab. Das abverlangte Tun muss mit anderen Worten so eindeutig bezeichnet werden, dass der Umfang von Vollstreckungsmaßnahmen ausreichend umrissen werden kann. Etwaige Auslegungsprobleme sind so lange unschädlich, wie der Inhalt des geforderten Tuns aus dem Text oder beigefügten Plänen hinreichend verlässlich ermittelt werden kann (NdsOVG, B.v. 3.11.2021 – 1 ME 159/20 – juris Rn. 21). 30 In Nr. 1 des Bescheids wird hinreichend geregelt, dass 30 hochstämmige Obstbäume auf der gesamten ursprünglichen Fläche neu zu pflanzen sind, wobei die Pflanzgröße eines Hochstamms unter Nr. 1.2 definiert wird. Es bleibt nicht unklar, was der Beklagte mit der „gesamten ursprünglichen Fläche“ meint. Vielmehr erschließt sich aus dem Gesamtzusammenhang, dass die Wiederherstellung auf der Fläche der gegenständlichen Flurnummer zu erfolgen hat, auf der vor der Fällung die Obstbäume standen. Da auf dem nördlichen Bereich der FlNr. 4.., der im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Wohnbaufläche dargestellt ist, naturgemäß nie Bäume standen, kann aus der gewählten Formulierung nicht geschlossen werden, die Wiederherstellung beträfe auch diesen Bereich. 31 Die Einhaltung des vorgegebenen Mindestabstands von 10 bis 12 m (Nr. 1.4 des Bescheids) zwischen den Bäumen stellt sich angesichts der für die 30 Bäume zur Verfügung stehenden Fläche von rund 1 ha als unproblematisch dar. Hierbei ist nicht erforderlich, dass der exakte Standort jedes einzelnen Baumes vorgegeben wird. Der diesbezüglich den Klägerinnen gewährte Freiraum erweitert deren Gestaltungsspielraum, führt aber keineswegs zu einer Unklarheit ihrer Verpflichtung. Der Einwand, die in der Bescheidsbegründung vorgenommene Aufteilung der Fläche in einen nördlichen, mittleren und südlichen Abschnitt müsse sich im Tenor wiederspiegeln, verkennt, dass die besagte Dreiteilung im Rahmen der Ermessenserwägungen nur aufzeigen soll, dass die geforderte Pflanzverpflichtung nicht zu einer Gebietsaufwertung zum Biotop führt. Wie die Klägerinnenbevollmächtigten selbst vortragen, ist die Berechnung fiktiver Natur (vgl. S. 13 der Klagebegründung v. 9.5.2023). Sie ist damit weder Teil der (tenorierten) Pflanzverpflichtung noch verpflichtet sie die Klägerinnen dazu, exakt drei Gebietsteile auszurechnen und entsprechend zu pflanzen, sondern belässt es ihrem Spielraum, die genauen Baumstandorte festzulegen. 32 Die unter Nr. 1.3 geregelte Pflanzqualität „dreimal verpflanzt, mit Ballen“ stellt eine gängige Bezeichnung einer Baumschulqualität dar und beschreibt die Qualität der anzupflanzenden Bäume (Pflanzen sind
dreimaligem Verpflanzen älter, kräftiger und fülliger). Schließlich werfen auch die unter Nr. 1.5 geregelten Vorgaben hinsichtlich des Schutzes vor Verbiss und Pfählung keine Fragen auf. Das Fehlen der Nr. 2 des Bescheids ist einem redaktionellen Versehen geschuldet und damit unschädlich. 33 1.3. Auch materiell-rechtlich erweist sich die Wiederherstellungsanordnung als rechtmäßig. 34 Die Tatbestandsvoraussetzungen der naturschutzrechtlichen Wiederherstellungsverpflichtung liegen vor. Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG kann ein nicht genehmigungsbedürftiger Eingriff untersagt werden, wenn erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vermeidbar oder unvermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen nicht im erforderlichen Maß auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Rang vorgehen.
NatSchG können die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands oder, soweit diese nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, Maßnahmen
SchG angeordnet werden. 35 1.3.1. Eines der Wiederherstellungsanordnung vorausgehenden Untersagungsbescheids bedarf es
Rechtsauffassung des Gerichts für den Erlass des Wiederherstellungsbescheids nicht. 36 Es ist daher ohne Belang, dass der am
einander darstellt. Das Stufenverhältnis (Fischer-Hüftle, a.a.O. Art. 6 Rn. 14) zwischen den Eingriffsmaßnahmen ist mithin allein bezüglich der inhaltlichen Anforderungen zu sehen, da eine Wiederherstellungsanordnung als weitergehende Maßnahme zwangsläufig auch die für eine Untersagungsanordnung erforderlichen Voraussetzungen umfasst. Auch Sinn und Zweck der Norm erfordern es nicht, eine Wiederherstellungsanordnung von einer formalen Untersagung abhängig zu machen. Denn eine Untersagung und eine Wiederherstellung verfolgen unterschiedliche Ziele. Während eine Untersagung künftige Eingriffe verhindern will und auf die Zukunft gerichtet ist, betrifft eine Wiederherstellung die Rückgängigmachung der in der Vergangenheit liegenden, bereits erfolgten Eingriffe. Sie haben somit unterschiedliche Regelungsinhalte, die der bayerische Landesgesetzgeber gemäß Art. 6 Abs. 2 BayNatSchG ins Ermessen der Behörde stellt. Es hängt letztlich von den Einzelumständen ab, ob beide Maßnahmen oder nur eine von beiden ergriffen werden. 38 Die gegenständliche Wiederherstellungsanordnung bezieht sich auf die bereits gefällten 30 Bäume, bezüglich derer keine Untersagung mehr denkbar war.
dem sich die Wiederherstellungsanordnung auf diese Bäume beschränkt, ist auch aus Verhältnismäßigkeitsaspekten nicht ersichtlich, weshalb ein Untersagungsbescheid erlassen werden müsste, solange hinsichtlich der auf der FlNr. 4.. verbliebenen Obstbäume keine weiteren Eingriffe konkret drohen. 39 1.3.2. Die von den Klägerinnen veranlassten Baumfällarbeiten auf der FlNr. 4.. sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen und stellen einen Eingriff in Natur und Landschaft i.S.v. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG i.V.m. § 14 Abs. 1 BNatSchG dar. 40 Der Legaldefinition des § 14 Abs. 1 BNatSchG zufolge sind Eingriffe Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Mit der „Gestalt von Grundflächen“ ist deren äußeres Erscheinungsbild angesprochen (vgl. OVG NW, B.v. 9.2.2017 – 8 A 2206/15 – juris Rn. 8; HessVGH, B.v. 7.8.2015 – 4 B 958/15 – juris Rn. 4).
SchG relevante Veränderungen sind demnach Handlungen, Vorhaben und Maßnahmen, die auf das äußere Erscheinungsbild einer Grundfläche einwirken. Darunter fallen neben der Errichtung baulicher Anlagen, Abgrabungen oder Aufschüttungen auch die Rodung von Bäumen und Baumgruppen sowie die Beseitigung von Hecken (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 9.9.2021 – 28 K 6001/19 – juris Rn. 37 m.w.N.). 41 Die Beseitigung von 30 Bäumen (9 im August 2019 und 21 im Februar 2021) von der Obstwiese stellt eine Veränderung der Gestalt dar, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes erheblich beeinträchtigt; genügen würde dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 BNatSchG
im Übrigen schon die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung (dazu OVG NW, U.v. 24.8.2023 – 22 D 201/22.AK – juris Rn. 207; B.v. 9.2.2017, a.a.O. Rn. 10). Die Veränderungen durch die Reduzierung der Pflanzen sowie dadurch, dass Tieren ein Lebensraum in Gestalt von Brutplätzen und Raum für Nahrungssuche sowie eine Rückzugs- und Schutzmöglichkeit genommen wurde, ist
ökologischen Maßstäben eine Verschlechterung, die aufgrund der Dauerhaftigkeit der Veränderungen und der Vielzahl der entfernten Pflanzen auch die erforderliche Relevanzschwelle überschreitet und nicht lediglich eine Bagatelle darstellt (vgl. zur Rodung von Bäumen und Baumgruppen VG Düsseldorf, U.v. 9.9.2021 – 28 K 6001/19 – juris Rn. 37 ff.; OVG NRW, B.v. 9.2.2017 – 8 A 2206/15 – juris Rn. 5 ff. m.w.N.). 42 [30] Bäume prägen und charakterisieren die Grundfläche und deren äußeres Erscheinungsbild. Die erhebliche Beeinträchtigung von Natur und Landschaft lässt sich bereits anhand eines Vergleichs der im Jahr 2019 aufgenommenen Bilder, die eine dicht bewachsene Obstbaumwiese zeigen, mit den aktuellen im Bayern-Atlas zu findenden mit vereinzeltem Baumbestand
vollziehen. Der bestehende spärliche Bewuchs reicht nicht ansatzweise an den früher vorhandenen Zustand heran. Zudem konnte aufgrund des Gutachtens vom 24. November 2020 des Planungsbüros O. davon ausgegangen werden, dass mehr als die Hälfte der im Zeitpunkt der Begutachtung noch stehenden Obstbäume (ca. 39 Bäume), einen Stammumfang von mindestens 50 cm in 1 m Höhe hatten. Das prägende Element der Obstbaumwiese kommt schließlich auch darin zum Ausdruck, dass sie im gemeindlichen Flächennutzungsplan für das Landschaftsbild als erhaltenswert gekennzeichnet ist. Der von Klägerseite eingewandte Umstand, dass die
bargrundstücke bebaut sind, ändert nichts an der durch Obstbäume geprägten streitgegenständlichen Grundfläche, die eine offensichtliche Veränderung erfahren hat. Eine naturnahe Prägung der Grundfläche setzt keine, durch Bebauung ungestörte umgebende Landschaft voraus. 43 1.3.
dem die Integritätsinteressen des Naturschutzes bereits im Rahmen der Eingriffsprüfung Berücksichtigung gefunden haben, sind hiermit die Kompensationsinteressen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemeint, denen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen durch kompensierende Maßnahmen nicht entsprochen werden kann (BVerwG, U.v. 17.1.2007 – 9 C 1/06 – juris Rn. 26; Guckelberger in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 15 Rn. 105; Gellermann in Landmann/Rohmer UmweltR, 102. EL September 2023, BNatSchG § 15 Rn. 43 m.w.N.). 47
dem davon auszugehen ist, dass ein Ausgleich für den Eingriff möglich ist, kann hier dem geforderten Vorrang nichts entgegengesetzt werden. Auf die insoweit zutreffenden Bescheidsausführungen (Nr. 2.1.
GO durchzuführenden inhaltlichen Überprüfung stand. Der Beklagte hat mit der streitgegenständlichen Wiederherstellungsanordnung nicht die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Ermessensfehler hinsichtlich der Entscheidung, einzuschreiten („Entschließungsermessen“) und hinsichtlich der Wahl der konkreten Maßnahme („Auswahlermessen“) sind nicht ersichtlich. 50 1.4.1. Der Bescheid enthält ab Seite 11 (Mitte) umfangreiche Ermessenserwägungen. Der Einwand, es fehle – auf den nicht erlassenen Untersagungsbescheid bezogen – an jeglicher Ermessensausübung, ist dementsprechend zurückzuweisen.
dem keine Untersagung angeordnet wurde, müssen sich die Ermessenserwägungen allein auf die Wiederherstellungsanordnung beziehen. 51 1.4.2. Zunächst legen die Bescheidsgründe dar, weshalb die Wiederherstellungsanordnung getroffen wurde und warum die Klägerinnen nicht darauf vertrauen durften, dass der Beklagte sein diesbezügliches Entschließungsermessen nicht ausüben werde. Der Einwand der Klägerinnen, sie seien von den behördlichen Maßnahmen in ihrer Härte überrascht worden – der Beklagte habe vor Bescheidserlass gütlichere Lösungen suchen sollen – kann angesichts des langen Zuwartens der Behörde bis zum Erlass verbindlicher Maßnahmen und des offensichtlich fruchtlosen Verstreichens der mündlichen Ersatzpflanzungshinweise, nicht
vollzogen werden. Schließlich stand die Untere Naturschutzbehörde bereits seit August 2019 mit der Klägerseite in Kontakt und hat diese von Beginn an – in erster Linie mündlich, aber auch schriftlich (vgl. bspw. interne E-Mails v. 19.8.2019, 3.9.2019, 6.9.2019, 19.2.2021; Schreiben an die Klägerseite v. 9.10.2019, 19.10.2020) – auf die Unzulässigkeit der Baumfällungen aus naturschutz- und artenschutzrechtlichen Gründen hingewiesen. 52 1.4.3. Die Anordnung der Ersatzpflanzungen begegnet weder hinsichtlich der Art noch des Umfangs rechtlichen Bedenken. 53 Für die 30 gefällten Bäume werden 30 neue Hochstämme gefordert. Mit der Anzahl der geforderten Bäume bleibt der Beklagte an der unteren Grenze der Möglichkeiten. Die Regelungen in § 15 Abs. 2 Satz 2 und 3 BNatSchG gehen davon aus, dass eine Beeinträchtigung ausgeglichen bzw. ersetzt ist, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt bzw. in gleichwertiger Weise in dem betroffenen Naturraum hergestellt sind. Da die neu gepflanzten Gehölze die Funktion der beseitigten Gehölze im Naturhaushalt erst
einigen Jahren erreichen werden, kann als Ausgleich für diese zeitliche Lücke regelmäßig eine Pflanzung größeren Umfangs als das beseitigte Gehölz gefordert werden (vgl. BVerwG, B.v. 23.4.1997 – 4 NB 13.97 – juris Rn. 6; VG Augsburg, U.v. 15.5.2014 – Au 2 K 13.1383 – juris Rn. 47). Ein Zuschlagsfaktor von 1,5 bzw. 1,2 wird als vertretbar angesehen (vgl. VG Potsdam, U.v. 24.8.2020 – 14 K 2023/16 – juris Rn. 49; VG Regensburg, U.v. 7.5.2010 – RO 4 K 09.672 – juris Rn. 46 ff.). 54 Ebenso wird zugunsten der Klägerinnen von der Pflanzforderung „alter“ Obstbäume abgesehen. Diese wäre technisch zwar realisierbar, aber mit sehr hohen Kosten verbunden. Insofern kann nicht beanstandet werden, dass der Beklagte es im Gegenzug als verhältnismäßig ansieht, die Pflanzung von Hochstämmen (Kronenansatz in mindestens 1,80 m Höhe) zu fordern, obwohl es sich bei den meisten der gefällten Bäume, laut Gutachtensbewertung um Halbstämme gehandelt habe (vgl. Gutachten vom 24.11.2020 des Planungsbüros O., S. 2 unten). Der Beklagte hat die Aufwertung bezüglich der Baumhöhe erkannt und diese ermessensgerecht – unter Verzicht auf „mehr“ und „alte“ Bäume – abgewogen. Die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangt keine authentische Rekonstruktion des verbotswidrig beseitigten Zustandes (BayVGH, B.v.12.11.2015 – 14 CS 15.2144 – juris Rn. 19; U.v. 25.9.2012 – 14 B 10.1550 – juris Rn. 43 m.w.N.; OVG SH, U.v. 17.4.1998 – 2 L 2/98 – juris Rn. 24). Stattdessen ist ein in naturschutzrechtlicher Hinsicht möglichst vergleichbarer Zustand wiederherzustellen (NdsOVG, B.v. 12.5.2023 – 4 ME 11/23 – juris Rn. 34; OVG LSA, B.v. 21.4.2016 – 2 M 93/15 – juris Rn. 27). Auch wenn sich dieser nicht kurzfristig wiederherstellen lässt, wurde
vollziehbar dargelegt, dass mit der gegenständlichen Forderung ein funktionell in etwa gleichwertiger Zustand angestrebt werde. Eine Unverhältnismäßigkeit wird hierin nicht erkannt. Der Einwand, es hätte zuvor die ökologische Wertigkeit der Altbäume bestimmt werden müssen, verfängt somit nicht. Abgesehen davon konnte im Bescheidszeitpunkt mangels Vorhandenseins der gefällten Bäume nichts zu deren Wertigkeit gesagt werden. Letztendlich liegt es in der Natur der Sache, dass neue Bäume weniger ökologisch wertig sind als Altbäume die hier unzweifelhaft beseitigt wurden. Das exakte Alter der Bäume kann dabei dahinstehen. 55 1.4.4. Im Zusammenhang mit den geforderten Hochstämmen wurde im Ermessen schließlich auch ausreichend gewürdigt, dass diese Forderung nicht zu einer Gebietsaufwertung, nämlich der Herstellung eines Biotops führen wird. Ein gesetzlich geschütztes Biotop i.S.d. Art. 23 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG könnte nämlich – abgesehen von anderen Voraussetzungen – nur im Fall eines mindestens 75%- igen hochstämmigen Baumbestandes entstehen. Im Bescheid wird
vollziehbar dargelegt, dass in dem (mittleren) Flächenbereich der FlNr. 565, der mehr als 50 m zu einer Bebauung entfernt liegt, ca. 0,27 ha ausmacht und auf dem sich sechs Halbstämme befinden, mindestens 18 Hochstämme gepflanzt werden müssten, um zu einem 75%- igen Bestand an Hochstämmen zu kommen.
dem die 30 Bäume allerdings auf der gesamten Fläche von ca. 0,99 ha zu verteilen sind, würden unter Berücksichtigung des erforderlichen Pflanzabstands auf den besagten mittleren Flächenbereich nur ca. sechs Bäume fallen. Im übrigen Flächenbereich der FlNr. 565 (im Bescheid als nördlicher – 0,43 ha – und südlicher Teil – 0,29 ha bezeichnet), fehlt es schon deshalb an den Voraussetzungen für den Biotopschutz, da sich diese Fläche weniger als 50 m von den Wohngebäuden entfernt befindet. Es war nicht erforderlich, dass der Beklagte die Dreiteilung im Bescheid sichtbar machte (vgl. zur fiktiven Dreiteilung Bl. 431 BA). Sie diente allein dazu, den Klägerinnen aufzuzeigen, dass die Pflanzverpflichtung keineswegs zu einer Biotopbildung führen muss. Ein Bestimmtheitsproblem entsteht mit diesen Ausführungen keineswegs, denn an den Vorgaben des Tenors, die den Klägerinnen einen Spielraum hinsichtlich der Pflanzung der Bäume über das gesamte Grundstück verteilt belassen, ändern sie nichts (s. Erläuterungen unter 1.2.). 56 1.4.5. Der weitere Einwand, es sei keine konkrete Kostenermittlung vorgenommen worden, verfängt ebenfalls nicht. Mit der Wiederherstellungsanordnung reagiert der Beklagte auf den von den Klägerinnen – ohne Ausgleich – vorgenommenen Eingriff. Inwiefern die gesetzlich vorgesehene Ausgleichspflicht wiederum von einer Kostenermittlung abhängig gemacht werden sollte, wird nicht dargelegt. Abgesehen davon wurden die Klägerinnen ordnungsgemäß angehört. Es erfolgte keine Äußerung hinsichtlich einer etwaigen Unverhältnismäßigkeit der Kosten. Zudem sind in Folge der geforderten
pflanzungen auch keine unverhältnismäßigen Kosten zu erwarten. 57 1.4.6. Schließlich ist auch der gewählte Unterhaltungszeitraum von 25 Jahren nicht zu beanstanden. Die Bescheidsbegründung, wonach der Zielzustand eine nicht mehr junge Obstbaumwiese ist, genügt den Ermessensanforderungen. Eines konkreten
weises des Alters der gefällten Bäume bedarf es für diese Vorgabe nicht. Um ihren Handlungsbedarf aufzuzeigen, trugen die Klägerinnen selbst vor, dass es sich nicht um junge Bäume gehandelt habe (vgl. Schreiben der Klägerinnen v. 2.9.2019, „viele überalte Bäume“ Bl. 6 BA und v. 6.9.2019, „60-80 Jahre alte Obstbäume“, Bl. 9 BA). Darüber hinaus entspricht die Festlegung eines Entwicklungszeitraums von mindestens 25 Jahren den Vorgaben des Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU). Hiernach wird für die Herstellung eines naturnahen Streuobstbestandes eine derartige Zeitspanne als realistisch angesetzt (vgl. LfU, Entwicklungszeiträume von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Arbeitshilfen zur Entwicklung und Erhaltung von Ökoflächen, 2007, Tabelle S. 16). Eine substantiierte fachliche Auseinandersetzung mit der Angemessenheit des in der Arbeitshilfe benannten Zeitraums erfolgte klägerseits nicht (vgl. OVG Saarland, B.v. 25.5.2020 – 2 A 71/20 – juris Rn. 13). 58 Zumutbar und im Wesentlichen auch nicht bestritten sind die im Bescheid geforderten Schutzmaßnahmen der neu gepflanzten Bäume sowie die
pflanzungsverpflichtung für ausgefallene Neupflanzungen (Nr. 1.5 und Nr. 1.8 des Bescheids). 59 1.4.
vollziehbar. Der Bescheidsbegründung ist unmissverständlich zu entnehmen, dass die Baumfällungen zwar durch Herrn A. ausgeführt wurden, der wiederum von dem Vater der Klägerinnen angestellt wurde, dessen Handeln aber mit ihrem Einverständnis erfolgte und damit in ihrer Verantwortung lag. Der Vortag der Klägerinnen, sie hätten ihren Vater „machen lassen“ bedeutet nichts anderes, als dass sie ihrem Vater als Vertreter akzeptiert haben. Die Handlungen des Vertreters wirken unmittelbar für und gegen den Vertretenen, gleich ob der Vertreter in dessen Namen oder in eigenem Namen handelte (§ 164 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Mangels weiterer in Betracht kommender Störer erübrigte sich somit auch eine weitergehende Abwägung. 62 Für den Beklagten bestand auch keinerlei Anlass, eine etwaig nicht bestehende Zahlungsliquidität der Klägerinnen zu überprüfen. Ein entsprechender Vortrag erfolgte nicht im Rahmen der Anhörung. Aus dem in der mündlichen Verhandlung mitgeteilten Umstand, dass die Klägerinnen nicht berufstätig seien, kann nicht auf eine finanzielle Notlage geschlossen werden. Hinsichtlich der Unterhaltungspflicht von 25 Jahren wurde darüber hinaus das Alter der Klägerinnen von rund 30 Jahren berücksichtigt. 63 2. Die Zwangsgeldandrohung unter Nr. 3 des Bescheids ist rechtmäßig und stellt sich weder als zu unbestimmt noch als unverhältnismäßig dar. 64 Die Androhung eines einheitlichen Zwangsgelds i.H.v. 6.500,- EUR für den Fall, dass die Klägerinnen den in den Nrn. 1.1 bis 1.6 des Bescheids festgelegten Verpflichtungen
Rechtskraft des Bescheids nicht rechtzeitig oder vollständig innerhalb der nächstfolgenden Pflanzperiode
kommen, ist hinreichend bestimmt, verhältnismäßig und der Höhe
angemessen. 65 2.1. Es liegen sowohl die allgemeinen (Art. 18 ff. Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz – VwZVG) als auch die besonderen (Art. 29 ff. VwZVG) Vollstreckungsvoraussetzungen vor. Der Grundverwaltungsakt, die Pflanzung von 30 Obstbäumen, ist aufgrund der Regelung unter Nr. 1.6 des Bescheids
ZVG vollstreckbar.
ZVG kann die Vollstreckungsbehörde den Pflichtigen durch ein Zwangsgeld zur Erfüllung anhalten, wenn dessen Pflicht zu einer Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt wird. Gemäß Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG müssen Zwangsmittel unbeschadet des Art. 34 Satz 2 und des Art. 35 VwZVG schriftlich angedroht werden. Art. 36 Abs. 5 VwZVG verlangt weiter, dass der Betrag des Zwangsgeldes in bestimmter Höhe anzudrohen ist. Dies dient dem Zweck, dem Vollstreckungsschuldner zu erkennen zu geben, für welchen Fall der Nichterfüllung einer Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht ihm ein Zwangsgeld in welcher Höhe droht. Dies entspricht rechtsstaatlichen Anforderungen, wie sie der Gesetzgeber in Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) eindeutig zum Ausdruck gebracht hat. 66 2.2. Diesen Bestimmtheitsanforderungen genügt die Zwangsgeldandrohung unter Nr. 3 im Bescheid des Beklagten vom 3. Februar 2023. Diese bestimmt in klarer und eindeutiger Weise, dass das Zwangsgeld für den Fall angedroht wird, dass den Verpflichtungen aus Nrn. 1.1. bis 1.6 bis zu einem klar bestimmten Zeitpunkt nicht
gekommen ist. Es handelt sich dabei um die Pflanzung von 30 Bäumen in einer bestimmten Art und Weise (Art des Baums, Höhe, Pflanzqualität, Pflanzabstand, Verbissschutz und Pfählung). Sofern diesem als Einheit zu verstehenden Vorgang nicht rechtzeitig oder vollständig
gekommen wird, ist das Zwangsgeld fällig zu stellen. 67 Inwiefern diese Vorgabe Interpretationsspielraum offenlassen sollte, erschließt sich dem Gericht nicht. Der Regelung ist klar zu entnehmen, dass das Zwangsgeld die Erfüllung der gesamten Pflanzverpflichtung einfordert und somit auch eine nur teilweise Erfüllung der Handlungspflichten von der Zwangsgeldandrohung erfasst ist. Die Pflanzungen der einzelnen Bäume sind als einzelne, unselbständige Teilmaßnahmen zu verstehen, die nur zusammen zu dem gewünschten rechtlichen Erfolg – der Wiederherstellung eine Obstbaumwiese – führen können (vgl. HessVGH, B.v. 8.8.1994 – 4 TH 2512/93 – juris Rn. 29). 68 Für die Klägerinnen ist erkennbar, dass für den Fall der nicht vollständigen oder rechtzeitigen Pflanzung ein Zwangsgeld i.H.v. 6.500,- EUR droht. Eine Unverständlichkeit oder Widersprüchlichkeit ist der Androhung nicht zu entnehmen, sodass es hier erst gar keines Rückgriffs bedarf auf eine im Wege einer an Treu und Glauben orientierten Auslegung unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Verwaltungsakts und aus dem Zusammenhang, vor allem aus der Begründung der Entscheidung und den den Beteiligten näher bekannten Umständen des Erlasses (vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2012 – 22 ZB 12.204 – juris Rn. 17). 69 2.3. Die Zwangsgeldandrohung ist des Weiteren auch nicht unverhältnismäßig. Der hier zu verortende Einwand der Klägerinnen, dass das Zwangsgeld gleichermaßen für den Fall des Fehlens eines oder vieler Bäume zur Anwendung käme, stellt sich nicht als unverhältnismäßig dar. Das Verhältnismäßigkeitsgebot führt nicht zu dem Erfordernis, jeden nicht gepflanzten Baum einzeln mit Zwangsgeld zu bewähren. Durch die einheitliche Zwangsgeldandrohung wird vielmehr das von der Beklagten verfolgte Ziel einer Gesamterfüllung der Wiederherstellung unterstrichen und die sachlich zusammenhängende Pflicht der Pflanzung aller geforderter Bäume deutlich gemacht. Es spiegelt letztlich nur den Umstand wieder, dass die Klägerinnen nicht nur einen oder einige Bäume gefällt haben, sondern 30 an der Zahl und somit auch die Rückgängigmachung des Eingriffs (Wiederherstellung) als Gesamtpaket angesehen wird. Zwar ist richtig, dass sich der Beklagte damit die Möglichkeit nimmt, beispielsweise im Fall einer vollständigen Verweigerung der Pflanzpflicht härter durchzugreifen als bei lediglich fehlender Pflanzung eines Baumes. Dies geht aber letztlich nicht zu Lasten der Klägerinnen, sodass sich hieraus keine Unverhältnismäßigkeit begründen lässt. 70 Die unter Nr. 1.6 des Bescheids gewährte Frist zur Neupflanzung der Bäume ist angemessen i.S.v. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG. Die Klägerinnen haben damit
Eintritt der Rechtskraft des Bescheids noch bis zur nächstfolgenden Pflanzperiode (Oktober bis März) Zeit, ihrer Pflanzpflicht
zukommen. 71 Auch die Zwangsgeldhöhe (6.500,- EUR) ist rechtmäßig. Der Beklagte begründet die Höhe des Zwangsgelds mit dem wirtschaftlichen Interesse, das die Pflichtigen am Unterbleiben der angeordneten Maßnahmen haben. Es bedurfte hierfür keiner ausdrücklichen Feststellung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerinnen, die vorgenommene Schätzung war nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die Kosten für die Pflanzung pro Baum auf ca. 150,- EUR geschätzt, die von den Klägerinnen jedoch als deutlich zu niedrig bestritten wurde, da zu den reinen Baumkosten noch die erforderlichen Dienstleistungen und Bodenvorbereitungsmaßnahmen hinzukämen. Verdoppelt man unter Berücksichtigung dieses Vortrags die Kosten pro Baum (ca. 300,- EUR x 30), blieben die Kosten für die Wiederherstellungsmaßnahmen sogar noch hinter der angedrohten Zwangsgeldhöhe zurück, sodass die Klägerinnen jedenfalls nicht unverhältnismäßig belastet werden. 72 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.