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VG München, Urteil v. 06.02.2024 – M 31 K 22.4364

VG München, Urteil v. 06.02.2024 – M 31 K 22.4364 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 06.02.2024 – M 31 K 22.4364 Download Drucken Titel: Grundsätzlich keine Überbrückungshilfe IV

Art. 118Abs.

1 BV einher (vgl. aktuell VG München, U.v. 7.2.2023 – M 31 KI 21.5005 – juris Rn. 32). 34 Ebenso wenig weiter führt das Vorbringen, mit dem der Kläger sinngemäß das Vorliegen eines Härte- bzw. Ausnahmefalls und dessen Nichtberücksichtigung durch die Beklagte geltend macht. Indes verbietet sich – wie ausgeführt – eine eigenständige gerichtliche Auslegung von Zuwendungsrichtlinien infolge ihrer Rechtsnatur und vielmehr ist ihre Handhabung in der ständigen zuwendungsbehördlichen Vollzugspraxis für die gerichtliche Beurteilung allein maßstäblich, so dass für die Notwendigkeit einer Betätigung eines „Auffangermessens“ für atypische Ausnahmefälle kein Raum verbleibt, sofern und soweit sich nicht aus Art. 3 Abs.

Art. 118Abs.

1 BV sowie aus sonstigem einschlägigen materiellen Recht im Einzelfall anderes ergibt. Solches ist, wie ausgeführt, hier nicht der Fall (vgl. VG München, U.v. 5.7.2021 – M 31 K 21.1483 – juris Rn. 36 – BayVBl. 2022, 717, 720). 35 Eine Berücksichtigung atypischer Fälle wäre zwar von Rechts wegen möglich, eine gerichtlich durchsetzbare Verpflichtung des Beklagten hierzu besteht allerdings nicht. Art. 3 Abs.

Art. 118Abs.

1 BV gebieten eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (vgl. BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 32). Dabei steht dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder gegebenenfalls sogar bessere Gründe gäbe, wie es der Kläger für geboten erachtet. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (vgl. VG München, U.v. 5.7.2021 aaO Rn. 30). 36 Für solchermaßen sachfremde Erwägungen ist vorliegend allerdings nichts ersichtlich. Die Beklagte orientiert sich mit dieser Vorgehensweise ohne weiteres an den Zielen und Grenzen der Zuwendungsrichtlinien, wie sie dort in Nr. 1 (Zweck der Überbrückungshilfe IV) und insbesondere Nr. 2.1 Satz 4 (Antragsberechtigung) auch ausdrücklich zum Ausdruck kommen; insbesondere werden demnach Umsatzausfälle, die aufgrund anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten, nicht gefördert. Der Richtliniengeber und die darauf fußende Verwaltungspraxis der Beklagten knüpfen maßgeblich an eine unmittelbare Betroffenheit der wirtschaftlichen Tätigkeit durch den Lockdown aufgrund staatlicher Schließungsanordnungen an; eine Antragsberechtigung bei mittelbarer wirtschaftlicher Betroffenheit wird dabei ausweislich des Vortrags der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nur ausnahmsweise in eng umrissenen Fällen anerkannt. Hierzu hat der Kläger im Förderverfahren keine hinreichend klaren Angaben gemacht, was wegen seiner substantiierten Darlegungslast zu seinen Lasten geht (vgl. oben Rn. 31). 37 3. Aufgrund der wie ausgeführt fehlenden Darlegung eines Coronabedingten Umsatzrückgangs sind die Voraussetzungen für die Gewährung und Auszahlung der Überbrückungshilfe IV für die Monate April bis Juni 2022 bereits tatbestandlich nicht gegeben. Auf Fragen der Ermessensausübung und insbesondere der Begründung des ablehnenden Bescheids kommt es mithin nicht mehr an (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1981 – 8 B 14/81 – juris Rn. 6; U.v. 30.11.1966 – V C 215.65 – juris Rn. 19; VGH BW, U.v. 12.7.2011 – 6 S 2579/10 – juris Rn. 30; Lindner, in: BeckOK VwGO, 63. Ed. 1.10.2022, § 121 Rn. 42; vgl. auch VG München, U.v. 10.8.2022 – M 31 K 21.6490 – juris Rn. 33). 38 Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 39 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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