2.2.2024 – VI S 23/23 – juris Rn. 6). Eine herkömmliche Einreichung von Schriftsätzen ist seither bei Steuerberatern wie dem Klägerbevollmächtigten, der vorliegend gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a VwGO vertretungsbefugt ist, prozessual unwirksam. 13 Damit fehlt es an der notwendigen Sachurteilsvoraussetzung einer ordnungsgemäßen Klageerhebung i.S.d. § 81 Abs. 1 VwGO, die im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung von Amts wegen zu beachten ist und nicht zur Disposition der Verfahrensbeteiligten steht (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 1.7.2022 – 15 ZB 22.286 – juris Rn. 7 m.w.N.). 14
BFH, B.v. 23.1.2024 – IV B 46/23 – juris Rn. 17). 17 Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob der Klägerbevollmächtigte zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits tatsächlich im Besitz eines funktionsfähigen beSt-Zugangs war. Im Rechtssinne stand ihm spätestens seit dem 1. Januar 2023 gemäß §§ 86d, 157e StBerG ein sicherer Übermittlungsweg „zur Verfügung“, zu dessen Nutzung er nach § 55d Satz 2 VwGO verpflichtet war. Ob das beSt zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits tatsächlich technisch für ihn verfügbar und insbesondere von der Bundessteuerberaterkammer auch freigeschaltet war, ist insoweit regelmäßig – wie auch hier – unerheblich (vgl.
BFH, B.v. 16.1.2024 – VIII B 141/22 – juris Rn. 10 m.w.N.). Die Klagepartei hat sich weder hierzu noch nach § 55d Satz 4 VwGO dazu geäußert, ob möglicherweise eine bloß vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung nach § 55d Satz 3 VwGO, die ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen noch eine Ersatzeinreichung nach den allgemeinen Vorschriften zulässt, vorgelegen hat. 18 Zudem hätte für den Klägerbevollmächtigten jedenfalls die Möglichkeit der Nutzung des sicheren Übermittlungswegs nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 VwGO bestanden; die Nutzung des sicheren Übermittlungswegs nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO ist für Berufseinreicher nicht exklusiv. Ein Einreicher ist hinsichtlich der Wahl des elektronischen Übermittlungswegs im Rahmen der Einreichungspflicht nicht an den für seine Berufsgruppe speziell eingerichteten (sicheren) Übermittlungsweg gebunden. So genügt ein Rechtsanwalt oder Steuerberater der elektronischen Einreichungspflicht auch dann, wenn er statt seines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) oder beSt eine Klage mittels absenderbestätigter De-Mail einreicht (vgl. Ulrich in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand 44. EL März 2023, § 55d VwGO Rn. 25; vgl.
19.7.2023 – 4 K 409/23 – juris Rn. 57). 19 Die am 20. Februar 2024 auf dem Postweg erhobene Klage ist nach alledem unzulässig. 20 Sonach war die Klage mit der Kostenfolge nach §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 21 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.