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VG München, Urteil v. 06.02.2024 – M 31 K 22.4532

VG München, Urteil v. 06.02.2024 – M 31 K 22.4532 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 06.02.2024 – M 31 K 22.4532 Download Drucken Titel: Keine Neustarthilfe für Unternehmensberate

Art. 118Abs.

1 BV sowie aus sonstigem einschlägigen materiellen Recht im Einzelfall anderes ergibt. Solches ist, wie ausgeführt, hier nicht der Fall (vgl. VG München, U.v. 5.7.2021 – M 31 K 21.1483 – juris Rn. 36 – BayVBl. 2022, 717, 720). 33 Eine Berücksichtigung atypischer Fälle wäre zwar von Rechts wegen möglich, eine gerichtlich durchsetzbare Verpflichtung des Beklagten hierzu besteht allerdings nicht. Art. 3 Abs.

Art. 118Abs.

1 BV gebieten eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (vgl. BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 32). Dabei steht dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder gegebenenfalls sogar bessere Gründe gäbe, wie es der Kläger für geboten erachtet. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (vgl. VG München, U.v. 5.7.2021 aaO Rn. 30). 34 Für solchermaßen sachfremde Erwägungen ist vorliegend allerdings nichts ersichtlich. Die Beklagte orientiert sich mit dieser Vorgehensweise ohne weiteres an den Zielen und Grenzen der Zuwendungsrichtlinien, wie sie dort in Nr. 1 (Zweck der Überbrückungshilfe IV) und insbesondere Nr. 2.1 Satz 4 (Antragsberechtigung) auch ausdrücklich zum Ausdruck kommen; insbesondere werden demnach Umsatzausfälle, die aufgrund anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten, nicht gefördert. Der Richtliniengeber und die darauf fußende Verwaltungspraxis der Beklagten knüpfen maßgeblich an eine unmittelbare Betroffenheit der wirtschaftlichen Tätigkeit durch den Lockdown aufgrund staatlicher Schließungsanordnungen an; eine Antragsberechtigung bei mittelbarer wirtschaftlicher Betroffenheit wird dabei ausweislich des Vortrags der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nur ausnahmsweise in eng umrissenen Fällen anerkannt. Dies gilt etwa für die Messebranche, da es dort aufgrund des langen Planungsvorlauf nicht möglich war, sofort nach Aufhebung der Schließungsanordnungen im April wieder Messen durchzuführen. Eine Nähe zu einer solchen Branche kann daher nach der Verwaltungspraxis der Beklagten zu einer Förderberechtigung führen. Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, wäre dies in Betracht gekommen, wenn der Kläger im Förderverfahren dargelegt hätte, dass er insbesondere Messegastronomie berate, die wegen des planerischen Vorlaufs auf unabsehbare Zeit noch nicht wieder Gewinne erwirtschaften können und er deswegen mittelbar betroffen sei. Dies der Kläger indes weder vorgetragen noch war dies nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung der Fall. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte aus dem klägerischen Vortrag keinen vergleichbaren, weiteren Ausnahmefall ableitet, sondern den Umstand nicht ausreichender Liquidität der Kunden als allgemeines unternehmerisches Risiko wertet. Darüber hinaus hat die Beklagte zu Recht in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, dass der Kläger nicht bereits im Antragsverfahren auf die Umstände eines größeren Vorlaufs seiner Beratungsleistungen sowie künftige Entwicklungen der Branche hinreichend dargelegt hat, sodass für die Beklagte kein Anlass bestand, den Sachverhalt anders zu bewerten. Der erstmalige Vortrag im gerichtlichen Verfahren ist nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten – wie bereits ausgeführt – als verspätet nicht zu berücksichtigen. Mit einer solchen Betrachtungsweise geht kein Verstoß gegen Art. 3 Abs.

Art. 118Abs.

1 BV einher (vgl. aktuell VG München, U.v. 7.2.2023 – M 31 KI 21.5005 – juris Rn. 32). 35 Die Beklagte geht somit zu Recht davon aus, dass auf Grundlage der klägerischen Angaben im Förderverfahren ein im Sinne der allein relevanten ständigen Zuwendungspraxis Coronabedingter Umsatzrückgang nicht geltend gemacht wurde. 36 1.

  1. Aufgrund der wie ausgeführt fehlenden Darlegung eines Coronabedingten Umsatzrückgangs sind die Voraussetzungen für die Gewährung und Auszahlung der Überbrückungshilfe IV für die Monate April bis Juni 2022 bereits tatbestandlich nicht gegeben. Auf Fragen der Ermessensausübung und insbesondere der Begründung des ablehnenden Bescheids kommt es mithin nicht mehr an (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1981 – 8 B 14/81 – juris Rn. 6; U.v. 30.11.1966 – V C 215.65 – juris Rn. 19; VGH BW, U.v. 12.7.2011 – 6 S 2579/10 – juris Rn. 30; Lindner, in: BeckOK VwGO,
  2. Ed. 1.10.2022, § 121 Rn. 42; vgl. auch VG München, U.v. 10.8.2022 – M 31 K 21.6490 – juris Rn. 33). 37 Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 38 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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