VG München, Urteil v. 18.06.2024 – M 3 K 21.1843 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 18.06.2024 – M 3 K 21.1843 Download Drucken Titel: Abitur: Kolloquiumsprüfung, Englisch, Methode der Notenfestsetzung bei Inhalt und Sprache bei Kolloquiumsprüfung, Kein Anwesenheitsrecht der Rechtsanwältin, Keine Befangenheit der Prüfer bei Wiederholungsprüfung, Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Protokolls, Keine Rüge eines tatsächlich vom Protokoll abweichenden Prüfungsablaufs, Kein Ausschluss der geprüften Textvorlage des Referats während des Unterrichts Normenketten: BayEUG Art. 54 Abs. 3 S. 2 BayEUG Art. 52 Abs. 2 GSO § 47 GSO § 50 GSO § 51 Schlagworte: Abitur: Kolloquiumsprüfung, Englisch, Methode der Notenfestsetzung bei Inhalt und Sprache bei Kolloquiumsprüfung, Kein Anwesenheitsrecht der Rechtsanwältin, Keine Befangenheit der Prüfer bei Wiederholungsprüfung, Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Protokolls, Keine Rüge eines tatsächlich vom Protokoll abweichenden Prüfungsablaufs, Kein Ausschluss der geprüften Textvorlage des Referats während des Unterrichts Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin nahm, damals noch unter dem Namen S., als Schülerin des Gymnasiums G. (im Folgenden: die Schule) ohne Erfolg an der Abiturprüfung 2020 teil. 2 Sie erhielt in den schriftlichen Prüfungen in einfacher Wertung im Fach Deutsch und Religion jeweils 8 Punkte, in Mathematik nach einer mündlichen Zusatzprüfung 2 Punkte, in Sport 13 Punkte und in der Kolloquiumsprüfung Englisch 3 Punkte. 3 Auf Widerspruch der Bevollmächtigten der Klägerin erließ die Schule einen Abhilfebescheid und gestattete aufgrund einer Überschreitung der zulässigen Wortanzahl in der Textgrundlage des Referats die erneute Ablegung des Englischkolloquiums am 15. Oktober 2020. Diese Prüfung wurde mit insgesamt 2 Punkten bewertet. 4 Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2020 legte die Bevollmächtigte der Klägerin Widerspruch gegen die mündliche Mitteilung vom 16. Oktober 2020 über das Nichtbestehen der Abiturprüfung ein und rügte die Bewertung der (wiederholten) Kolloquiumsprüfung im Fach Englisch. 5 Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2021 aufgrund Beschlusses der Lehrerkonferenz vom 15. Dezember 2020 zurückgewiesen. 6 Mit Schriftsatz vom 6. April 2021, bei Gericht eingegangen am selben Tag, lässt die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben. Sie beantragt, 7 Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung der Bewertung der von der Klägerin im Kolloquium im Fach Englisch erbrachten Leistungen vom 15. Oktober 2020 sowie unter Aufhebung des Zeugnisses über den Ausbildungsabschnitt 12/2 vom 16. Oktober 2020 und des Widerspruchsbescheids vom 4. März 2021 der Klägerin für die Kolloquiumsprüfung im Fach Englisch 2020 mindestens die Note „4 Punkte“ zu erteilen und damit die Abiturprüfung 2020 als bestanden zu werden. 8 Hilfsweise: Der Beklagte wird verpflichtet, über die vorgenannte Prüfung erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. 9 Höchsthilfsweise: Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin erneut zu mündlichen Kolloquiumsprüfung im Fach Englisch zuzulassen und die Prüfungsleistung zu wiederholen. 10 Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die Kolloquiumsprüfung im Fach Englisch sei mit mindestens 4 Punkten zu bewerten mit der Folge, dass die Klägerin die Abiturprüfung bestanden habe. Die Durchführung und Bewertung der Prüfung verstoße gegen die Chancengleichheit und den Grundsatz des fairen Verfahrens. 11 Die Prüfung sei durch die beiden Prüfer des ersten Englischkolloquiums abgenommen worden. Dabei sei auch die damalige stellvertretende Schulleiterin anwesend gewesen. Der Bevollmächtigten der Klägerin sei jedoch die Anwesenheit verweigert worden. Der Prüfer N. habe die Klägerin während der Prüfung nicht angesehen. 12 Die für das Referat als Textgrundlage vorgelegte Passage aus Shakespeares Romeo und Julia sei von dem Prüfer N., dem Englischlehrer der Klägerin, zuvor im Unterricht für das Kolloquium ausgeschlossen worden. Darauf habe sich die Klägerin auch in der Wiederholungsprüfung verlassen dürfen. Ferner sei die Passage im Unterricht lediglich kurz thematisiert, als unwichtig eingestuft und daher nicht vertieft behandelt worden. Zur Charakterisierung von Benvolio, was die 2. Teilfrage des Referats darstellte, sei weder in der Lektüre noch als Hefteintrag etwas aufgeschrieben worden. 13 Ferner seien Fragen zum Referat und den übrigen Ausbildungsabschnitten in Abweichung von den im „Bewertungsbogen“ der Prüfer aufgeführten Fragen gestellt worden, welche teilweise nicht Gegenstand des Unterrichts waren. Diese Änderung der Aufgaben stelle einen formalen Fehler dar. Die Klägerin habe während der Prüfung darauf hingewiesen und sei infolgedessen barsch zurechtgewiesen worden. 14 Dieses Vorgehen begründe die Besorgnis der Befangenheit der Prüfer, was im Widerspruch vom 28. Oktober 2020 bereits geltend gemacht worden sei. 15 Nach erneuter Akteneinsicht der Klägerin sei aufgefallen, dass zwischenzeitlich im Protokoll durch den damaligen Schulleiter bestimmte Passagen mit zusätzlichen Fehlzeichen oder weiteren Bemerkungen versehen bzw. durchgestrichen worden seien. Aus diesem Grund sei das Prüfungsprotokoll nachträglich wertlos geworden und die Prüfung bereits deshalb zu wiederholen. 16 Hinsichtlich des Prüfungsteils 2 entspreche das Worturteil nicht der tatsächlich vergebenen Punktzahl. Nach dem Bewertungsraster des Staatsministeriums sei grundsätzlich der mittlere Notenpunkt der Notenstufe zu vergeben, sofern sich aus den Ausführungen der Prüfer nichts für ein Abweichen nach “links oder rechts“ ergebe. Bei den Unteraspekten Gesprächsfähigkeit, Grammatik, Wortschatz und Aussprache bei der Bewertung der sprachlichen Fähigkeit würde dies zu 6,2,2 und 2 Punkten und somit einem Gesamtschnitt von 3 anstatt der vergebenen 2 Punkte im Bereich Sprache führen. Auch bei der inhaltlichen Bewertung des 2. Prüfungsteils habe die grundsätzliche Annahme des mittleren Notenpunkts der Notenstufe die um einen Punkt bessere Bewertung zur Folge. 17 Die im Referat gestellten drei Fragen seien zum großen Teil beantwortet worden, was dazu führe, dass Inhalt und Sprache von Teil 1 fehlerhaft bewertet erscheinen. Bei Frage 1 zum Thema American Dream hinsichtlich des Cartoons sei nicht nachvollziehbar, wieso Herr N. komplett Fehlzeichen anmerke, während der Prüfer S. dies lediglich bei einigen Punkten notiert habe. 18 Der Beklagte beantragt 19 Klageabweisung. 20 Zur Begründung wird auf die Stellungnahmen der beiden Prüfer, der stellvertretenden Schulleitung und der Fachleitung Englisch sowie den Widerspruchsbescheid verwiesen. Aufgrund des eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsumfangs bestehe kein Anspruch auf eine Bewertung mit mindestens 4 Punkten, sondern allenfalls die Möglichkeit der Neubewertung. 21 Zur Frage des Ausschlusses der Textpassage trägt der Prüfer N. in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 13. Mail 2021 vor, dass er allenfalls angemerkt haben könnte, dass die Textstelle unverändert und für sich allein stehend und ohne jedwede Rahmenhandlung nicht Grundlage des Referats sein werde. Er führt weiter aus, dass Passagen wie Mercutios Traum dennoch verwendet werden könnten, wenn sie in wichtige Handlungen eingebettet seien. Niemals habe er gesagt, dass man sich auf bestimmte Passagen nicht vorbereiten solle. Ferner sei der Traum stark gekürzt worden und stehe nicht im Fokus der Textgrundlage. Die Handlung sei lediglich zusammenzufassen und die Szene im Drama einzuordnen gewesen. Da die auszugsweise vorgelegte Szene 4 des 1. Akts der ersten Begegnung von Romeo und Julia unmittelbar vorausgeht, sei sie durchaus eine entscheidende Passage und deshalb auch Teil des Unterrichtsgesprächs gewesen. 22 Laut dem Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2021 würden sich die konkret gestellten Fragen nach dem Referat und zu den übrigen Ausbildungsabschnitten aus der Prüfungssituation ergeben; die vorformulierten Fragen seien dabei keinesfalls bindend oder abschließend. Der damalige Schulleiter habe nachträglich einige Ergänzungen veranlasst, um die Nachvollziehbarkeit zu erhöhen, wie beispielweise die Referatsdauer und wer das Ende des Vortrags veranlasst habe. Eine Änderung der Bewertung sei nicht erfolgt. 23 Die Bestimmung des Notenpunkts stelle keine mathematische Berechnung unter Bildung von Einzelnoten für Teilaspekte von Inhalt und Sprache dar. Es sei gängige Praxis der Schule, von dem in Anlage 2a zum KMS vom 18. Juli 2018 (V.6 – BS 5500 -6b.67129) vorgegebenen Worturteil bei der Differenzierung nach Notenpunkten der jeweiligen Notenstufe sprachlich nicht abzuweichen. Seitens des Staatsministeriums bestünden für die mündliche Prüfung diesbezüglich keine weiteren Vorgaben. Man orientiere sich daher an dem Raster zur Bewertung der schriftlichen Abiturprüfung (Anlage 3a zum KMS V.6 – BS 5500 – 6b.122190 v. 28.11.2017). Darin heißt es wörtlich: „Die Leistungsbeschreibungen weisen jeweils die Notenstufen ohne Tendenz aus (z.B. 11 Notenpunkte = Note 2). Es obliegt der Lehrkraft, über die Notenpunkte eine weitere Differenzierung innerhalb einer ausgewiesenen Notenstufen vorzunehmen.“. Dieser Hinweis beinhalte keine verbindliche Verpflichtung zur Formulierung, aus der die Notentendenzen abzulesen seien. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte, wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung am 18. Juni 2024 wird auf das Protokoll Bezug genommen. Entscheidungsgründe 25 Die zulässige Klage ist unbegründet. 26 1. Der Hauptantrag ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife und Ausstellung des entsprechenden Zeugnisses. Ein Vornahmeurteil nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO setzt Spruchreife voraus, die vorliegend nicht besteht. 27 Die gerichtliche Kontrolle fachlicher, wissenschaftlicher Urteile, Wertungen und Entscheidungen von Prüfern stößt an Grenzen, weil die Beurteilung von Prüfungsleistungen von Gesichtspunkten und Überlegungen bestimmt ist, die sich einer rechtlich unmittelbar subsumierbaren Erfassung mehr oder minder entziehen und jedenfalls teilweise auf nicht in vollem Umfang objektivierbaren Einschätzungen und Erfahrungen beruhen und insbesondere davon abhängig sind, was nach Meinung der Prüfer bei einem bestimmten Ausbildungsstand als Prüfungsleistung verlangt werden kann. Diese für die Bewertung von Prüfungsleistungen anzustellenden fachlichen Erwägungen lassen sich nicht regelhaft erfassen und können insbesondere im Hinblick auf das Prinzip der Chancengleichheit auch grundsätzlich nicht mit Hilfe von Sachverständigen vom Gericht ersetzt werden. Eine uneingeschränkte Ersetzung der Prüferbewertung durch das Gericht würde zu einer Verzerrung der Bewertungsmaßstäbe und zu einer Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit führen (vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 – BVerfGE 84, 34/51 ff.; BVerwG, U.v. 24.2.1993 – 6 C 35/92 – BVerwGE 91, 262/265; U.v. 9.12.1992 – 6 C 3/92 – BVerwGE 92, 132/137). 28 Soweit die Bewertung nicht rein fachliche Fragen betrifft, unterliegt daher die Benotung einer erbrachten Leistung dem Bewertungsspielraum der Prüfer und ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 – BVerfGE 84, 34/51 ff; BVerwG, U.v. 9.12.1992 – 6 C 3/92 – BVerwGE 91, 262/265; BVerwG, U.v. 24.2.1993 – 6 C 35/92 – BVerwGE 92, 132/137). Zu diesen nur eingeschränkt überprüfbaren Fragen zählen etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels und einzelner positiver Ausführungen im Hinblick auf die Gesamtbewertung (BVerwG, B.v. 2.6.1998 – 6 B 78/97 – juris Rn. 3 f.; B.v. 16.8.2011 – 6 B 18/11 – juris Rn. 16; B.v. 8.3.2012 – 6 B 36/11 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 3.2.2014 – 7 ZB 13.2221 – juris Rn. 8). Bei diesen prüfungsspezifischen Wertungen ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden, mit ihrem Prüfungsauftrag nicht zu vereinbarenden Erwägungen leiten lassen und ob die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist (ständige Rechtsprechung im Anschluss an BVerwG, U. v. 9.12.1992 – 6 C 3/92 – BVerwGE 92, 132/137; vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2009 – 7 ZB 09.160 – juris Rn. 9). 29 Verfahrensverstöße, die Fehler im Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings betreffen, sind in der Regel nicht geeignet, einen Anspruch auf eine Neu- und Besserbewertung der Prüfungsleistung zu bewirken. Denn Verfahrensfehler können grundsätzlich nicht zu einer Neubewertung der erbrachten Prüfungsleistung führen, sondern nur zu einer erneuten Prüfung. Ein bei der Leistungserhebung unterlaufener Fehler lässt sich auch nicht durch eine Änderung des Bewertungsmaßstabes oder durch Zugrundelegung fiktiver Leistungen ausgleichen (vgl. insgesamt Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 500; BVerwG, U.v. 22.6.1994 – 6 C 37/92 – juris Rn. 25; OVG NW, U.v. 25.8.2011 – 14 A 2189/09 – juris Rn. 40 ff.; BayVGH, B.v. 27.6.2018 – 22 CE 18.1073 – juris Rn. 21). 30 Mit der oben dargelegten eingeschränkten Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte, aber auch mit dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit ist es unvereinbar, wenn die Gerichte den Prüfern Vorgaben für die Notenvergabe, etwa in Gestalt von Mindestpunktzahlen, machen. Dies setzte eine eigenständige Bewertung der Prüfungsleistung und damit die Entwicklung eines aufgabenbezogenen komplexen Bewertungssystems durch die Gerichte voraus, wodurch ohne zwingenden Grund besondere Prüfungsbedingungen zugunsten klagender Prüflinge geschaffen würden (BVerwG, B.v. 19.5.2016 – 6 B 1/16 – juris Rn. 24). 31 Die Punktevergabe und Notengebung in der Kolloquiumsprüfung im Abitur erfolgt nicht nach einem strikt mathematischen System. 32 Nach § 51 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 68 Abs. 2 Schulordnung für die Gymnasien in Bayern – Gymnasialschulordnung, GSO – vom 23. Januar 2007, zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. April 2023 (GVBl. S. 161) sind bei der Bewertung der mündlichen Prüfung neben den fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten die Gesprächsfähigkeiten angemessen zu berücksichtigen. Dabei findet nach § 51 Abs. 1 Satz 1 GSO das 15-Punkte-System des § 29 Abs. 1 Satz 2 GSO Anwendung, wonach die vergebenen Punkte ggf. die jeweilige Tendenz der Notenstufe abbilden. Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit sowie Ausdrucksmängel können angemessen bewertet werden (§ 51 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 2 GSO). Weitere rechtssatzmäßige Anforderungen an die Notengebung bestehen nicht. 33 Auch aus Anlage 2a zum KMS vom 18. Juli 2018 (V.6 – BS 5500 – 6b.67129) lässt sich – unabhängig von der Frage der Verbindlichkeit des KMS für das Gericht – keine rechnerisch bestimmbare Notenfindung ableiten. Der von der Bevollmächtigten der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung, es habe eine Bewertung mit dem mittleren Notenpunkt der jeweiligen Notenstufe zu erfolgen, sofern die Prüfer durch sprachliche Abweichung von dem in der KMS-Tabelle vorgegebenen Worturteil keine positive oder negative Tendenz zum Ausdruck brächten, folgt das Gericht nicht. Die vorformulierten Worturteile haben das Ziel, sprachlich einheitlichere Bewertungen und so eine größere Vergleichbarkeit der Prüfungsleistungen untereinander zu erreichen. Nach Aussage der Schule entspreche es daher ihrer Praxis – auch zum Zweck der Rechtssicherheit -keine eigenen Modifikationen am Wortlaut vorzunehmen, sondern eine ggf. festgestellte Notentendenz lediglich durch die konkrete Punktzahl zum Ausdruck zu bringen, was vorliegend geschehen sei. Zutreffend verweist der Beklagte insoweit auf die Maßgabe von Anlage 3a zum KMS V.6 – BS 5500 – 6b.122190 vom 28. November 2017, das hinsichtlich der schriftlichen Abiturprüfung der Lehrkraft die Möglichkeit überträgt, über die Notenpunkte eine weitere Differenzierung innerhalb der ausgewiesenen Notenstufe vorzunehmen. Dass dies durch explizite sprachliche Klarstellung zu erfolgen hat, lässt sich daraus jedoch nicht entnehmen. 34 Es sei ferner festgehalten, dass weder die GSO noch die KMS – wovon jedoch wohl die Bevollmächtigte der Klägerin auszugehen scheint – eine separate Bepunktung der jeweiligen Unterkategorien (Grammatik, Wortschatz…) vorsehen. Vielmehr lassen sich die einzelnen Aspekte nicht trennscharf voneinander abgrenzen, womit die Gewichtung im Rahmen der Gesamtnote nicht durch mathematische Division mit der schlichten Anzahl an Einzelaspekten erfolgen kann. 35 Hinzu kommt vorliegend, dass die Klägerin Einwände gegen das Prüfungsverfahren und Bewertungsrügen erhebt. Hieraus ergibt sich nach der oben zitierten Rechtsprechung kein Anspruch auf eine bestimmte Benotung, da zunächst eine erneute Bewertung bzw. Prüfungswiederholung vorzunehmen wäre. 36 2. Die Klage ist auch im ersten Hilfsantrag unbegründet. 37 Eine Neubewertung der klägerischen Prüfungsleistung vom 15. Oktober 2020 scheidet aus. Die Neubewertung einer erbrachten Prüfungsleistung setzt voraus, dass eine hinreichende Grundlage für eine zutreffende materielle Beurteilung der Prüfungsleistung vorhanden und den Prüfern noch verfügbar ist (BVerwG, B.v. 11.4.1996 – 6 B 13/96 – juris Rn. 9 ff.). Hier liegt für eine Neubewertung angesichts des mittlerweile vergangenen Zeitraums von etwa dreieinhalb Jahren keine verlässliche Entscheidungsgrundlage für eine Neubewertung mehr vor. Denn nach einem derartig langen Zeitraum ist davon auszugehen, dass sich die beiden Prüfer nicht mehr an über die Inhalte des stichpunktartigen Prüfungsprotokolls wesentlich hinausreichende Details, wie sie für eine Neubewertung erforderlich wären, erinnern können (Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 500 m.w.N.). 38 3. Auch der weitere Hilfsantrag, der auf die (zweite) Wiederholung der Kolloquiumsprüfung gerichtet ist, ist unbegründet. Die Bewertung der Kolloquiumsprüfung im Fach Englisch ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemessen an der oben beschriebenen gerichtlichen Kontrolldichte von Prüfungsentscheidungen ergeben sich aus den von der Klägerin erhobenen Rügen keine Verfahrens- oder Bewertungsfehler. 39
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.