G sei ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht habe, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang seien. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. In Betracht käme § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Dem Antragsteller drohe keine durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure verursachte unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Schlechte humanitäre Verhältnisse könnten nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bewertet werden. Die derzeitigen Bedingungen führten nicht zu einer solchen Annahme. Das Auswärtige Amt gehe davon aus, dass die Grundversorgung im Iran gesichert sei, wozu neben staatlichen Hilfen auch ein enger Familienzusammenhalt sowie das islamische Spendensystem beitrügen. Zudem existierten soziale Absicherungsmechanismen, wie Armenstiftungen sowie Heime und Hilfen auch für Bedürftige, auch durch Wohlfahrtsorganisationen, Moscheen, religiösen Stiftungen, Armenstiftungen und Nichtregierungsorganisationen. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nicht imstande sein werde, das Existenzminimum zu erwirtschaften, seien aufgrund der dargestellten Gegebenheiten im Iran nicht ersichtlich. Dabei sei er insbesondere, gegebenenfalls übergangsweise und/oder ergänzend, auf seine Arbeitskraft sowie die familiäre Unterstützung, wenn auch aus dem Ausland und notfalls auf die vorhandenen sozialen Absicherungsmaßnahmen zu verweisen. Auch etwaige Einschränkungen im Gebrauch der Landessprache könne der junge Antragsteller im Alltagsleben im Iran zügig überwinden. Damit stelle sich seine Situation nicht als außergewöhnlicher Einzelfall dar, der zu einer umgehenden Verelendung im Land führen würde. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK liege nicht schon vor, wenn Versorgungsleistungen, die im abschiebenden Staat Deutschland gewährt würden, im Zielstaat der Abschiebung, im Iran, nicht zur Verfügung stünden und sich der Lebensstandard deswegen etwa deutlich verschlechtere. Dem Antragsteller drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Eine erhebliche Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sei nicht gegeben, da es sich bei der dem Antragsteller attestierten mittelgradigen depressiven Episode nicht um eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung handele. Unabhängig davon existierten im Iran diverse Behandlungsmöglichkeiten für derartige Erkrankungen. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von Art. 5 Halbsatz 1 Buchstabe 1 a) und/oder b) der RL 2008/115/EG könnten nicht festgestellt werden. Ferner lägen im Zeitpunkt der Asylentscheidung keine Anhaltspunkte zum Gesundheitszustand des Antragstellers vor, die dem Erlass einer Abschiebungsandrohung entgegenstehen würden, weil bei einer künftigen Vollstreckung der Rückkehrverpflichtung die Realisierung einer unmenschlichen Behandlung bzw. einer Suizidgefährdung drohen könnte.
G entscheide die Ausländerbehörde über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung zur Ermöglichung einer gemeinsamen Ausreise zusammen mit Familienangehörigen. Auch für weitere aufenthaltsrechtliche Maßnahmen sei die Ausländerbehörde zuständig. 6 Am 18. Juni 2024 ließ der Antragsteller im Verfahren W 8 K 24.30986 Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben und im vorliegenden Sofortverfahren b e a n t r a g e n: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gegen anzuordnen. 7 Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Der angefochtene Bescheid sei offensichtlich rechtswidrig. Aus der Rückkehrverpflichtung ergebe sich eine erhebliche Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange des Antragstellers. Der Antragsteller sei iranischer Staatsangehöriger, habe jedoch ganz überwiegend seit seiner frühesten Kindheit mit seiner Mutter in Kuwait gelebt. Dort habe er eine englischsprachige Schule besucht. Der Antragsteller sei nie in Farsi geschult worden. Er verstehe diese Sprache nur rudimentär und könne sie nicht schreiben und lesen. Er habe keine Erinnerung an den Iran und dort auch keinerlei Verwandte. Im Jahr 2016 sei er an Leukämie erkrankt und sei dort über drei Jahre in Kuwait chemotherapeutisch und medikamentös behandelt worden. In dem Zusammenhang sei zudem eine schwerwiegende Depression eingetreten. Der Antragsteller leide auch heute noch an einer mittelgradigen Depression. Der Antragsteller bedürfe täglich der Medikation mit Sertralin. Er befinde sich nach wie vor in psychiatrischer Behandlung. Der Antragsteller gehöre zur Gruppe der vulnerablen Personen. Hinsichtlich des Antragstellers lägen insbesondere Abschiebungshindernisse
G vor, insbesondere zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse. Aufgrund der Erkrankungen des Antragstellers bedürfe dieser einer medizinischen Behandlung in der Bundesrepublik, insbesondere bedürfe er der Unterstützung seines Vaters und dessen Familie in der Bundesrepublik. Der Antragsteller sei erst 18 Jahre alt. Aufgrund seiner Erkrankung könne er im Iran kein eigenständiges Leben führen. Im Hinblick auf die Unionsrecht geltende Altersgrenze von 21 Jahren sei er schutzwürdig. Mit Erlangung der Volljährigkeit könne der Antragsteller auch nicht nach Kuwait zu seiner Mutter zurück. Auf Seiten seiner Mutter bestehe auch keine faktische Möglichkeit mehr, den Antragsteller finanziell oder in tatsächlicher Hinsicht zu unterstützen. Der Antragsteller besitze eine Fiktionsbescheinigung der Stadt Würzburg, gültig bis 12. August 2024. Der Vater sei bereit, für diesen eine Verpflichtungserklärung abzugeben und für seinen Unterhalt aufzukommen. Es sei beabsichtigt, eine Aufenthaltserlaubnis
G zu beantragen. 9 Die Antragsgegnerin b e a n t r a g t e mit Schriftsatz vom
G sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Dabei darf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 16a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes erfolgen. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne der genannten Vorschrift liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166, 189 ff. – juris Rn. 99). 16 Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist für das Eilverfahren erschöpfend zu prüfen, ob die Antragsgegnerin aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihr vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihr vorliegenden und zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, sowie, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann (vgl. BVerfG, B.v. 25.2.2019 – 2 BvR 1193/18 – juris Rn. 21). Des Weiteren darf die Verneinung relevanter inlandsbezogener Abschiebungshindernisse
G keinen ernstlichen Zweifel unterliegen. 17 Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung zulasten des Antragstellers aus. Denn unter Würdigung des vorliegenden Akteninhalts und der sonstigen Erkenntnisse bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und der ihr zugrundeliegenden Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet. 18 Eine eindeutige Aussichtslosigkeit des Asylantrages (vgl. VG Hamburg, B.v. 11.4.2024 – 10 AE 1473/24 – juris Rn. 15 mit Bezug auf BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166, 189 ff. – juris Rn. 89 f.) ist zu bejahen. 19 Der Antragsteller hat offensichtlich weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG noch einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (vgl. Art. 16 Abs. 4 AsylG) noch einen subsidiären Anspruch
G. Wie das Bundesamt für zutreffend angeführt hat, ist schon allein aufgrund der eigenen Angaben des Antragstellers, der bislang nicht im Iran gelebt hat, sondern überwiegend in Kuwait und zuletzt in der Bundesrepublik Deutschland, und auch im Ausland von keinerlei relevanten Maßnahmen in Bezug auf den iranischen Staat berichtet hat, geschweige denn von Maßnahmen des iranischen Staats ihm gegenüber, offensichtlich nicht gegeben. 20 Denn die Ablehnung als offensichtlich unbegründet folgt aus § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, weil der Antragsteller im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrages nicht von Belang sind, so dass sich die Ablehnung geradezu aufdrängt (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 5.6.2024 – 28 L 1283/24.A – juris Rn. 12 ff., 16 f. m.w.N.). Die Voraussetzung der Ablehnung als offensichtlich unbegründet ist nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ein Offensichtlichkeitsurteil in Form der Entbehrlichkeit einer Prüfung des Vorbringens mangels – auch nur potenzieller – Asylrelevanz. In die Prüfung des Vorbringens einzusteigen ist etwa entbehrlich, wenn der Asylantragsteller angibt, er habe sein Herkunftsland aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen, für bessere Bildungschancen, um in Deutschland wieder mit Familienmitgliedern vereint zu sein, oder aufgrund von Schwierigkeiten, welche nicht die Schwelle von Verfolgungshandlungen bzw. die eines ernsthaften Schadens oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung überschreiten (VG Hannover, B.v. 13.6.2024 – 10 B 1953/24 – juris Rn. 25). Der Antragsteller hat angegeben, im Wege der Familienzusammenführung und wegen der beruflichen Perspektive nach Deutschland eingereist zu sein, von seiner Mutter zu seinem Vater. Seine Mutter habe ihn nach Deutschland geschickt, damit er hier studieren und eine Ausbildung machen könne und hier arbeiten könne. Diese Umstände können einen Asylantrag offensichtlich nicht zu tragen, weil sie bei Wahrunterstellung keinen Schutzstatus nach Art. 16a GG, §§ 3 oder 4 AsylG begründen können. Der Antragsteller hat vielmehr sein Begehren ausschließlich auf asylfremde Gründe gestützt. Er begehrt damit erkennbar ein anderweitig begründetes Bleiberecht – hier etwa insbesondere auf der ausländerrechtlichen Schiene
G; dieser Weg bleibt ihm unbenommen – (vgl. auch Heusch in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch,
7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 muss der Ausländer eine Erkrankung, die eine Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierende ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose) den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich in der ärztlichen Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). 31 Dabei erfasst die Regelung in § 60 Abs. 7 AufenthG nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich auch aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein im Zielstaat zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. In die Beurteilung miteinzubeziehen und bei der Gefahrenprognose zu berücksichtigen sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können. Hierbei muss eine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehen, dass dem Ausländer bei einer Rückkehr die in der Vorschrift genannte Gefahr droht. Dabei ist eine einzelfallbezogene Betrachtung der individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation anzulegen. Eine wesentliche Verschlechterung liegt nicht schon bei jeder zu befürchtenden ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands vor. Erforderlich ist, dass die Gefahr der Krankheitsverschlechterung erheblich und konkret ist. Sie ist erheblich, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, und konkret, wenn der Ausländer alsbald nach seiner Rückkehr in eine solche Lage geriete, weil er keine adäquate Behandlung bzw. sonst keine wirksame Hilfe erlangen kann (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 2.11.1995 – 9 B 710/94 – Buchholz 310, § 108 VwGO Nr. 266; U.v. 29.7.1999 – 9 C 2/99 – juris; U.v. 29.10.2002 – 1 C 1/02 – Buchholz 402.240, § 53 AuslG Nr. 66; U.v. 17.10.2006 – 1 C 18/05 – BVerwG 127, 33 sowie etwa speziell mit Bezug zum Iran etwa VG Würzburg, U.v. 30.1.2023 – W 8 K 22.30691 – juris Rn. 18 ff.; U.v. 19.12.2022 – W 8 K 22.30011 – juris Rn. 21 ff.; U.v. 12.9.2022 – W 8 K 21.31212 – juris Rn. 19 ff.; VG Minden, U.v. 10.2.2022 – 2 K 41/19.A – juris Rn. 125 ff.; VG Bayreuth U.v. 28.7.2021 – B 8 K 19.31806, 7891734 – juris S. 19). Eine solche Gefahr kann auch vorliegen durch den Wegfall der erforderlichen Betreuung und dem Fehlen der Überwachung einer notwendigen medikamentösen oder ärztlichen Behandlung durch eine Betreuungsperson oder Einrichtung im Herkunftsstaat (VG Ansbach, U.v. 2.5.2014 – AN 11 K 14.30309 – juris Rn. 17 m. Bezug auf BVerwG, U.v. 29.10.2002 – 1 C 1/02 – juris). 32 Weiter ist festzuhalten, dass eine mögliche Dekompensation mit Suizidalität für sich nicht ausreicht. Der Umstand, dass suizidale Handlungen bei einer Abschiebung bzw. Unterbrechung der Behandlung nicht völlig ausgeschlossen werden können, genügt für sich nicht, sofern keine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. schon VG Würzburg, U.v. 24.11.2015 – W 6 K 15.30406 – juris Rn. 25 m.w.N. sowie VG Magdeburg, U.v. 22.1.2019 – 3 A 276/17 – juris Rn. 42). 33 Ausgehend von den ärztlichen Attesten und Bescheinigungen ist auf der Basis der Vorgaben des § 60a Abs. 2c AufenthG weiter von der Vermutung auszugehen, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen (vgl. § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG). Soweit der Antragsteller seine Leukämieerkrankung anspricht und die darauffolgende Chemotherapie, ist nach dem vorliegenden Attest des Universitätsklinikums Würzburg vom
G nicht erforderlich. Eine ausreichende medizinische Versorgung im Heimatland ist regelmäßig auch dann gegeben, wenn die Beschaffung von Medikamenten im Einzelfall auf organisatorische Schwierigkeiten stoßen und mit nicht unerheblichem Kostenaufwand verbunden sein sollte (vgl. VG Minden, U.v. 16.11.2023 – 2 K 7887/17.A – juris Rn. 136 ff.). 41 Die Abschiebungsandrohung ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat insbesondere schon zutreffend ausgeführt, dass keine prüfungsrelevanten inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse
G vorliegen. Denn der Antragsteller ist kein Minderjähriger und auch sonst ist nicht ersichtlich, dass schützenswerten familiäre Bindungen im Sinne einer Beistandsgemeinschaft vorlägen, zumal der Antragsteller erst im Juli 2022 zu seinen Vater nach Deutschland gereist ist und vorher seit seiner Geburt in Kuwait bei seiner Mutter gelebt hat und trotz seiner Erkrankung – wie ausgeführt – auch nicht auf die unterstützende Anwesenheit seines Vaters angewiesen ist (vgl. Pietzsch in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 41. Ed. Stand 1.4.2024, § 34 AsylG Rn. 24a). 42 Schließlich ist die erwähnte Fiktionsbescheinigung kein relevanter Aufenthaltstitel
G, weil gesetzlich fingierte vorläufige Aufenthaltsrechte nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG – wie hier nach Beantragung der Verlängerung eines Aufenthaltstitels, dessen Gültigkeit mit dem
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.