dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont völlig unzweifelhaft ist, dass über die in einem Bescheid getroffene Regelung hinaus auch deren sofortige Vollziehung gewollt ist und verfügt sein soll, ist es rechtlich unschädlich, dass diese Anordnung der sofortigen Vollziehung ihrem bloßen Wortlaut
nicht der Formulierung in § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO entspricht. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Begründung iSv § 39 VwVfG muss auf den konkreten Fall abstellen; eine lediglich formale, formelhafte oder inhaltlich abstrakte und nichtssagende Begründung genügt nicht. Neben der Angabe der Rechtsgrundlage gehört zur Begründung auch die Darlegung, dass und weshalb die Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsgrundlage vorliegen. Soweit es sich um eine Ermessensvorschrift handelt, muss aus der Begründung auch ersichtlich sein, dass die Behörde ihr Ermessen ausgeübt und dabei die Interessen der Betroffenen berücksichtigt und abgewogen hat, von welchen Tatsachen sie ausgegangen ist und welche rechtlichen Beurteilungsmaßstäbe sie angewendet hat. Die Begründung muss aus sich heraus für die Betroffenen verständlich sein. Eine Verletzung der Begründungspflicht führt zur Rechtswidrigkeit des betroffenen Verwaltungsaktes. Eine Heilung
VwVfG durch
trägliche Bekanntgabe der Begründung ist nur dann möglich, wenn die Behörde zuvor Gründe erwogen hat, diese jedoch nicht in den Bescheid aufgenommen hat. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
einem neuen Kindertagesstättenplatz besprochen wurden. 11 Mit Schreiben ohne Datum, gemäß einem Aktenvermerk des Antragsgegners verfasst am
deren Aussage auf diesen Konflikt zurückzuführen sei, sei nicht mehr weiter hinnehmbar. Die ständigen und haltlosen Beschwerden führten bei den betroffenen Mitarbeiterinnen zu erheblichen psychischen Beschwerden. 19 Zwischenzeitlich sei mit den Eltern des Antragstellers vereinbart worden, dass dieser an den Schulanfängerterminen im Juni und Juli 2024 teilnehmen dürfe, wenn er ausschließlich von seiner Mutter zur Kindertagesstätte gebracht werde. Demgegenüber trage der Vater der Antragsteller den Konflikt in die Gemeinde, so dass die Leiterin der Kindertagesstätte ständig im Ort von anderen Eltern auf den Konflikt angesprochen werde. Die Mitarbeiterinnen der Kindertagesstätte hätten vor einem Zusammentreffen mit den Eltern der Antragsteller Angst. Der Rechtsanspruch auf ganztägige Betreuung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII werde durch das Verhalten der Eltern, insbesondere des Vaters, verwirkt. Der Ausschluss der Antragsteller von der Betreuung in der Kindertagesstätte habe wegen des offenkundig zerrütteten Vertrauensverhältnisses ausgesprochen werden müssen. Das Interesse an einem ungehinderten Betrieb der Kindertagesstätte und die Fürsorgepflicht des Antragsgegners gegenüber den Mitarbeiterinnen der Kindertagesstätte sei insoweit höher zu bewerten als der Rechtsanspruch der Antragsteller, zumal ausdrücklich durch das Verhalten der Eltern, insbesondere des Vaters, das Vertrauensverhältnis zerrüttet worden sei. 20 Versuche des Antragsgegners, für die Antragsteller eine andere aufnahmebereite Kindertagesstätte zu finden, führten nicht zum Erfolg. 21 Im Übrigen wird auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsakten des Antragsgegners, auf die Verwaltungsakten des Landratsamts Miltenberg und auf den Inhalt der Gerichtsakte W 3 K 24.1125, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen. III. 22 Die Antragsteller machen zwei unterschiedliche Begehren zum Gegenstand des Verfahrens, wie sich gemäß § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO in entsprechender Anwendung der für die Auslegung von Willenserklärungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltenden Rechtsgrundsätze (§ 133, § 157 BGB) ergibt. 23 Zum einen begehren die Antragsteller jeweils die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom
GO hier richtigen Antragsformulierung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage die in § 123 VwGO enthaltene Formulierung verwendet haben. Deutlich wird jedenfalls, dass sie sich als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom
GO.
dieser Vorschrift kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt zum Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist. Die insoweit prozessual unerfahrenen gesetzlichen Vertreter der Antragsteller haben beantragt, den Antragsgegner im Rahmen der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragsteller weiterhin in der Kindertagesstätte zu betreuen. Dies ist der Sache
so zu verstehen, dass die Antragsteller vorläufig wieder in vollem Umfang zum Besuch der öffentlichen Einrichtung zugelassen werden wollen. Damit begehren sie die Rückgängigmachung der Vollzugsfolgen. 26 Beide Anträge haben Erfolg. 27
GO als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen gegen den Bescheid vom
eine Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Wenn aber – wie hier –
dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont völlig unzweifelhaft ist, dass über die in einem Bescheid getroffene Regelung hinaus auch deren sofortige Vollziehung gewollt ist und verfügt sein soll, ist es rechtlich unschädlich, dass diese Anordnung der sofortigen Vollziehung ihrem bloßen Wortlaut
nicht der Formulierung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entspricht (zum Erfordernis einer ausdrücklichen Anordnung vgl. z.B. Gersdorf in Posser/Wolff/Decker (Hrsg.), BeckOK VwGO,
Auffassung der Kammer als bzw. wie eine Willenserklärung der Auslegung zugänglich. Selbst eine dem Wortlaut
eindeutige Erklärung kann sich bei verständiger Würdigung unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes als auslegungsbedürftig und -fähig erweisen. Allerdings ist insoweit aus Gründen der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit ein strenger Maßstab anzulegen; Zweifel gehen zulasten der Behörde. Im Zweifel ist das den Betroffenen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen, da er als Empfänger einer auslegungsbedürftigen Willenserklärung der Verwaltung durch etwaige Unklarheiten aus deren Sphäre nicht benachteiligt werden darf. 29 Der Erlass des Änderungsbescheides vom
Aktenlage nichts ersichtlich. Insbesondere ist die Klage innerhalb eines Jahres
Erlass des nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrungversehenen Bescheides vom 17. Juni 2024 am 20. Juni 2024 und damit
GO fristgemäß erhoben worden. 31 b) Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen ist begründet. 32
der im Verfahren auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage überwiegt das private Interesse der Antragsteller an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Entscheidung. 33 In einem derartigen Verfahren
GO trifft das Gericht eine eigene Abwägungsentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn
summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes oder von dessen offensichtlicher Rechtswidrigkeit und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit sich diese bereits übersehen lassen. Sind sie im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen (BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – NVwZ 2009, 581; BayVGH, B.v. 17.9.1987 – 26 CS 87.01144 – BayVBl. 1988, 369; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 85 bis Rn. 94 m.w.N.). 34 aa) Im Rahmen dieser Abwägungsentscheidung des Gerichts ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Klagen im Verfahren W 3 K 24.1125 gegen den Bescheid vom 17. Juni 2024, im Fall des Antragstellers in der Gestalt des Bescheides vom 21. Juni 2024
summarischer Prüfung erfolgreich sein werden. 35 Dies ergibt sich aus Folgendem: 36 Der angegriffene Bescheid ist bereits formell mit Fehlern behaftet. 37 Gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist einem Beteiligten, in dessen Rechte ein Verwaltungsakt eingreift, vor dessen Erlass Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Hiervon können
Abs. 2 und Abs. 3 der Vorschrift in bestimmten im Einzelnen benannten Fällen Ausnahmen gemacht werden. 38 Die Eltern der Antragsteller als deren gesetzliche Vertreter sind vor Erlass des Bescheides vom
den neuesten Vorkommnissen, die zur Kündigung geführt hätten, erkundigt hat. Aus alledem ergibt sich, dass der Antragsgegner die Eltern der Antragsteller vor Erlass des Bescheides vom 17. Juni 2024 nicht
VwVfG angehört hat. Ausnahmen von der Anhörungspflicht
VwVfG liegen ersichtlich nicht vor. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass
VwVfG eine sofortige Entscheidung ohne vorherige Anhörung wegen Gefahr in Verzug notwendig erschienen wäre. Auch ist nicht erkennbar, dass der Anhörung
VwVfG ein zwingendes öffentliches Interesse entgegengestanden hätte. Es liegen im Zeitpunkt der Entscheidung auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Anhörung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG
geholt worden sein könnte oder der Verfahrensfehler
VwVfG unbeachtlich wäre. 39 Der Bescheid vom 17. Juni 2024 ist auch deswegen formell fehlerhaft, weil er keine Begründung enthält. 40
VwVfG ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen.
Satz 2 der Vorschrift sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen hat. Gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG soll die Begründung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Dabei muss die Begründung auf den konkreten Fall abstellen; eine lediglich formale, formelhafte oder inhaltlich abstrakte und nichtssagende Begründung genügt nicht. Neben der Angabe der Rechtsgrundlage gehört zur Begründung auch die Darlegung, dass und weshalb die Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsgrundlage vorliegen. Soweit es sich um eine Ermessensvorschrift handelt, muss aus der Begründung auch ersichtlich sein, dass die Behörde ihr Ermessen ausgeübt und dabei die Interessen der Betroffenen berücksichtigt und abgewogen hat, von welchen Tatsachen sie ausgegangen ist und welche rechtlichen Beurteilungsmaßstäbe sie angewendet hat. Die Begründung muss aus sich heraus für die Betroffenen verständlich sein (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 24. Aufl. 2023, § 39 Rn. 18 bis 26). Eine Verletzung der Begründungspflicht führt zur Rechtswidrigkeit des betroffenen Verwaltungsaktes (Ramsauer, a.a.O., Rn. 56). Eine Heilung
VwVfG durch
trägliche Bekanntgabe der Begründung ist nur dann möglich, wenn die Behörde zuvor Gründe erwogen hat, diese jedoch nicht in den Bescheid aufgenommen hat (Ramsauer, a.a.O., § 45 Rn. 18). 41 Diesen Anforderungen an die Begründungspflicht genügt der Bescheid vom
2 Buchst. b der Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Kindertageseinrichtungen Mönchberg (Kindergarten, Kinderkrippe) vom
holung einer Begründung und damit einer Heilung
VwVfG zumindest aus derzeitiger Sicht nicht in Betracht kommt. 42 Der Bescheid erweist sich auch in materieller Hinsicht als rechtswidrig. 43 Bei der Kindertagesstätte des Antragsgegners handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung. 44
1 GO sind alle Gemeindeangehörigen
den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen.
Satz 1 GO können die Gemeinden zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen.
1 Nr. 1 GO können die Gemeinden in den Satzungen unter anderem die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen regeln. 45 Der Antragsgegner hat von diesen Bestimmungen Gebrauch gemacht und die Kindertagesstättensatzung erlassen. Diese Satzung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Fehler, die zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder zur Unwirksamkeit streitrelevanter Satzungsbestimmungen führen würden, liegen nicht auf der Hand.
Kindertagesstättensatzung führt, betreibt und unterhält der Antragsgegner die Kindertagesstätte Mönchberg mit Kindergarten und Kinderkrippe als öffentliche Einrichtung.
1 Satz 2 der Kindertagesstättensatzung dient der Kindergarten der Bildung und Erziehung, insbesondere hinsichtlich der körperlichen, geistigen, sozialen und emotionalen Frühförderung der Kinder bis zum Schuleintritt.
4 Kindertagesstättensatzung werden nur Kinder aufgenommen, die mit dem Haupt- oder Nebenwohnsitz in Mönchberg gemeldet sind.
Abs. 5 der Vorschrift setzt die Aufnahme in den Kindergarten die schriftliche Anmeldung durch die Erziehungsberechtigten voraus. 46 Hieraus ergibt sich, dass der Antragsgegner seine Kindertageseinrichtung als öffentliche Einrichtung in rein öffentlich-rechtlicher Form führt. Die Zulassungsentscheidung zu dieser öffentlichen Einrichtung begründet damit ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis und -recht (BayVGH, U.v. 30.9.2020 – 4 B 20.1116 – juris Rn. 30). Die durch die Zulassungsentscheidung entstandene Rechtsposition kann damit nur durch eine hoheitliche Regelung in Gestalt eines (Widerrufs-)Verwaltungsakts entzogen werden (BayVGH, a.a.O., Rn. 31; B.v. 10.10.2012 – 12 CE 12.2170 – NJW 2013, 249, Rn. 42). Hierfür hat der Antragsgegner auf der Grundlage des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Satzungsregelung Widerrufsgründe zu normieren (BayVGH, B.v. 10.4.2018 – 4 CS 17.2083 – BayVBl. 2018, 820 Rn. 16 m.w.N.; B.v. 5.4.2022 – 4 CS 22.504 – juris Rn. 17; B.v.12.10.2022 – 4 CS 22.2054 – juris; VG München, B.v. 8.9.2022 – M 17 S 22.4271 – juris Rn. 30). In diesem Zusammenhang hat er in § 9 Kindertagesstättensatzung den gänzlichen oder teilweisen Ausschluss eines Kindes vom weiteren Besuch des Kindergartens oder der Kinderkrippe geregelt. Insbesondere kann
2 Buchst. b Kindertagesstättensatzung ein Kind vom weiteren Besuch des Kindergartens oder der Kinderkrippe ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Kindergarten/Kinderkrippe und Elternhaus nicht mehr möglich ist. 47 Auf diese Vorschrift stützt der Antragsgegner seinen Bescheid vom
2 Buchst. b Kindertagesstättensatzung ist die Unmöglichkeit einer weiteren vertrauensvollen Zusammenarbeit. Hierbei handelt es sich um einen durch das Gericht in vollem Umfang überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Ist dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt, hat der Antragsgegner einen Ermessensspielraum, ob er das betreffende Kind tatsächlich ganz oder teilweise vom weiteren Besuch des Kindergartens ausschließen will. 50 Im vorliegenden Fall ist es für das Gericht schon nicht erkennbar, dass die Tatbestandsvoraussetzung der Unmöglichkeit einer weiteren vertrauensvollen Zusammenarbeit erfüllt ist. Zudem sind Ermessenserwägungen im angegriffenen Bescheid nicht erkennbar. 51 Im Einzelnen: 52 Grundlage für die Zusammenarbeit der Eltern und des pädagogischen Personals ist Art. 11 Abs. 2 BayKiBiG. Hiernach arbeiten Eltern und pädagogisches Personal partnerschaftlich bei der Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder zusammen. Anhaltspunkte dafür, dass die Eltern der Antragsteller in einem solchen Maße gegen diese Vorgabe verstoßen hätten, dass eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr möglich erschiene, sind nicht erkennbar. 53 Der Antragsgegner hat in seinem Bescheid vom
der gesunden Ernährung ergibt sich aus dem Protokoll die Anweisung der Kindertagesstättenleitung an das Personal, künftig in der Kindertagesstätte keinen Kuchen mehr zu backen, den Antragstellern jedoch den Verzehr des von zu Hause mitgebrachten Essens grundsätzlich zu erlauben. Die Zeit, in der die Erzieherinnen Diensthandys nutzen dürften, sei eingeschränkt worden. Zudem habe die Kita-Leitung das Team darauf hingewiesen, außerhalb des Geländes der Kindertagesstätte nicht in Sichtweite der Kinder zu rauchen. Im Rahmen dieses Gesprächs wurde – wie sich aus dem Protokoll ergibt – „angeregt“, dass die Eltern künftig bei Beschwerdepunkten unmittelbar das Gespräch mit den Erzieherinnen suchen oder einen Termin für ein ausführlicheres Gespräch vereinbaren sollten. Eine entsprechende Zusage der Eltern der Antragsteller ist jedoch nicht dokumentiert. 57 Aus den Behördenakten des Antragsgegners ergibt sich zusätzlich aus einer Dokumentation ohne Datum über den zeitlichen Ablauf, am 13. Juni 2024 habe der Vater der Antragsteller sich bei der Erzieherin C. für die ganzen Unannehmlichkeiten entschuldigt, die einzig und allein die Schuld der Erzieherin V. gewesen seien. Dies hätten auch die Kinder und andere Eltern hören können. Hintergrund sei wohl ein Konflikt am Vortag gewesen, in welchem es um die Konsequenzen daraus gegangen sei, dass die Antragstellerin ihre Sonnenmütze vergessen habe. 58 Der Bevollmächtigte des Antragsgegners hat zudem im vorliegenden Verfahren ausgeführt, die Eltern der Antragsteller führten ständige Beschwerden gegenüber einzelnen Mitarbeiterinnen der Kindertagesstätte, die aus Sicht des Antragsgegners völlig unbegründet seien, dies auch
dem Gespräch am
vollziehbar, weil dies nicht im Einzelnen
vollziehbar dokumentiert ist. Darüber hinaus ergibt sich aus den Akten, dass zumindest nicht alle konkret benannten Beschwerden der Eltern der Antragsteller jeglicher Grundlage entbehren, so z.B. diejenige hinsichtlich des Umgangs mit Nahrungsmitteln. Eine Beschwerde ist
vollziehbar, wenn einerseits den Antragstellern der Verzehr des mitgebrachten Essens verboten wird, andererseits vergleichbar ungesundes Essen in der Kita selbst hergestellt und den Kindern mit
Hause gegeben wird. Auch eine Beschwerde hinsichtlich der zwischen den Parteien strittigen regelmäßigen Nutzung eines Smartphones (wobei nicht klar belegt ist, dass es sich tatsächlich um ein Dienstgerät handelte) während der Anwesenheit der Kinder ist nicht vornherein verfehlt. Auch die weiteren konkret erkennbaren Beschwerden der Eltern der Antragsteller lassen nicht erkennen, dass hierdurch eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist, auch wenn sie von einer oder beiden Seiten als beschwerlich oder gar belastend empfunden werden mag. Darüber hinaus ist der Vorwurf, die Eltern der Antragsteller hätten gegen die Vereinbarung vom 17. Mai 2024 verstoßen, sich künftig bei Beschwerdepunkten unmittelbar an die betroffene Erzieherin zu wenden oder einen Termin für ein ausführlicheres Gespräch zu vereinbaren, nicht
vollziehbar. Aus den entsprechenden Unterlagen ergibt sich lediglich die „Anregung“, nicht jedoch eine für beide Seiten verbindliche Vereinbarung. Dem Antragsgegner ist zuzugestehen, dass seine „Anregung“ zielführend und sinnvoll ist, ein diesbezüglicher Verstoß gegen eine von den Eltern der Antragsteller übernommene Pflicht ist jedoch nicht erkennbar. Auch die Behauptung der Antragsgegnerseite, die Beschwerden der Antragstellerseite hätte zu psychischen Belastungen der Mitarbeiterinnen der Kindertagesstätte und in der Folge zu Krankschreibungen geführt, die die Aufrechterhaltung des Betriebes der Kindertagesstätte in Frage stellten, ist so nicht
vollziehbar. So ist in dem Vermerk des Landratsamts Miltenberg vom 21. Juni 2024 ein Gespräch mit einer Mitarbeiterin des Antragsgegners dokumentiert mit dem Inhalt, dass der Grund für die Kündigung zweier Mitarbeitenden der Kindertagesstätte nicht geklärt sei, da es zusätzlich einen Teamkonflikt gebe. Deshalb kann die schwierige Personalsituation in der Kindertagesstätte nicht
vollziehbar (allein) der Antragstellerseite angelastet werden. Zwar mag seitens der Mitarbeiterinnen der Kindertagesstätte die Kritik der Eltern der Antragsteller an deren Arbeit als unangenehm empfunden werden; allerdings ist nicht
vollziehbar, dass das diesbezügliche Verhalten der Eltern der Antragsteller strafrechtliche Relevanz erreichen würde oder beispielsweise die Bereitschaft erkennen ließe, eigene Interessen rücksichtslos über die Interessen der anderen Familien und der Mitarbeiter der Einrichtung zu stellen (BayVGH, B.v. 5.4.2022 – 4 CS 22.504 – juris Rn. 20). 61 Aus alledem ist nicht erkennbar, dass wegen des Verhaltens der Eltern der Antragsteller eine vertrauensvolle Zusammenarbeit im Sinne des Art. 11 Abs. 2 BayKiBiG zwischen der Kindertagesstätte und dem Elternhaus nicht mehr möglich wäre. 62 Darüber hinaus und völlig unabhängig von der Frage, ob tatsächlich die Tatbestandsvoraussetzung der Unmöglichkeit einer weiteren vertrauensvollen Zusammenarbeit gegeben ist, erweist sich der angegriffene Bescheid auch deshalb als fehlerhaft, weil der Antragsgegner nicht das erforderliche Ermessen ausgeübt hat. 63 Die von der Behörde zu treffende Entscheidung umfasst sowohl die Frage, ob sie handeln will (Entschließungsermessen) als auch die Frage, wie sie handeln will (Auswahlermessen). Dabei hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (Art. 40 BayVwVfG). Ein Ermessenfehler liegt zunächst dann vor, wenn die Behörde überhaupt kein Ermessen ausgeübt hat (sogenannter Ermessensausfall), wenn sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (sogenannte Ermessensüberschreitung) oder wenn sie die Bandbreite ihrer Handlungsmöglichkeiten unterschätzt, also irrtümlich bestimmte Anordnungen für unzulässig gehalten hat (Ermessensunterschreitung). Ein Ermessensfehler liegt zudem dann vor, wenn die Behörde nicht alle
Lage des Falls betroffenen Belange in ihre Ermessensentscheidung einstellt, sie ihre Entscheidung also auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen hat und schließlich wenn sie von dem durch die Befugnisnorm eingeräumten Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, die Behörde sich also von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder einen Belang willkürlich falsch gewichtet hat (sogenannter Ermessensfehlgebrauch) (vgl. Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 114 Rn. 14 ff.; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 114 Rn. 16 ff.). 64 Ob die Ermessensausübung im Einzelfall pflichtgemäß oder fehlerhaft erfolgte, lässt sich nur anhand der
VwVfG erforderlichen Begründung ermitteln (Ruthig, a.a.O., Rn. 14 ff.). Eine bezüglich der Ermessenausübung fehlende oder unzureichende Begründung indiziert einen Ermessensnicht- oder fehlgebrauch, sofern sich nicht aus den Umständen anderes ergibt. Fehlt in einer gegebenen Begründung ein wesentlicher Gesichtspunkt, so spricht dies für die Annahme, dass dieser Punkt auch tatsächlich übersehen wurde (Schübel-Pfister, a.a.O., § 114 Rn. 23). 65 Ist eine Ermessensausübung im angefochtenen Bescheid vorhanden, ist sie allerdings defizitär, kann die Verwaltungsbehörde gemäß § 114 Satz 2 VwGO ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Voraussetzung für ein derartiges
schieben von Ermessenerwägungen im Gerichtsverfahren ist, dass die
geschobene Erwägung Umstände berücksichtigt, die bereits bei Bescheiderlass vorlagen, dass die
geschobene Erwägung den Verwaltungsakt nicht in seinem Wesen verändert und dass durch die Berücksichtigung der
geschobenen Erwägung im Prozess die Rechtsverteidigung des Betroffenen nicht beeinträchtigt wird (Schübel-Pfister, a.a.O., § 114 Rn. 89 m.w.N.). 66 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem angegriffenen Bescheid, dass der Antragsgegner keinerlei Ermessenserwägungen angestellt hat. Vielmehr ist er davon ausgegangen, dass er keinerlei Ermessenspielraum hat, sondern dass es sich um eine gebundene Entscheidung handelt. Dies ergibt sich aus der Formulierung im angegriffenen Bescheid „… sehen wir uns daher leider gezwungen vom § 9 Abs. 2 Ziffer b unserer Benutzungssatzung Gebrauch zu machen und ihre Kinder von dem weiteren Besuch unserer Kindertagesstätte mit sofortiger Wirkung auszuschließen“. Damit ist der Antragsgegner seiner Pflicht, Ermessenserwägungen anzustellen, nicht
gekommen. Ein
schieben von Ermessensgründen im Gerichtsverfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO ist damit ausgeschlossen. 67 Aus alledem ergibt sich, dass der angegriffene Bescheid vom
VwVfG geheilt werden können; allerdings ist der Bescheid auch materiell rechtswidrig, dies zum einen deshalb, weil die Tatbestandsvoraussetzung des § 9 Abs. 2 Buchst. b Kindertagesstättensatzung nicht erfüllt ist und weil zum anderen ein vollständiger nicht
holbarer Ermessensausfall vorliegt. 69 Argumente dafür, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides dennoch ausnahmsweise die privaten Interessen der Antragsteller überwiegen könnte, sind nicht erkennbar. Zwar hat der Antragsgegner der Sache
darauf hinweisen lassen, dass der weitere störungsfreie Betrieb der Kindertagesstätte im öffentlichen Interesse liege und dieser durch einen hohen, durch das Verhalten der Eltern der Antragstellerseite verursachten Krankenstand bei den Mitarbeitenden der Kindertagesstätte und entsprechende Kündigungen beeinträchtigt sei; allerdings ist – wie oben ausgeführt – nicht einmal klar erkennbar, dass der Krankenstand und die Kündigungen auf das Verhalten der Eltern der Antragstellerseite zurückzuführen sind. Vielmehr ist diesbezüglich unklar, welche Rolle ein Konflikt innerhalb des Teams spielt. Demgegenüber sprechen auch die Interessen der Antragsteller daran, ihnen vielfältige und entwicklungsangemessene Bildungs- und Erfahrungsmöglichkeiten zu verschaffen, um für sie beste Bildungs- und Entwicklungschancen zu gewährleisten (vgl. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG) für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom
dieser Vorschrift muss in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4 das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich begründet werden. Die in § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO festgehaltenen Ausnahmen von dieser Regel sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung muss damit mit einer auf den konkreten Fall abstellenden und nicht lediglich formelhaften schriftlichen Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes versehen werden (W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO,
GO. 74 d) Aus alledem ergibt sich die Entscheidung des Gerichts, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom
Ausübung pflichtgemäßen Ermessens (W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 29. Aufl. 2023, § 80 Rn. 176 und Rn. 151) zu dem Ergebnis, dass die Aufhebung der Vollziehung
GO anzuordnen ist. Hierbei handelt es sich um die vorläufige Sicherung eines Folgebeseitigungsanspruches im Sinne der Rückgängigmachung der erfolgten Vollziehungshandlungen bzw. der unmittelbaren Folgen von Vollziehungshandlungen (W.-R. Schenke, a.a.O., Rn. 176). 77 Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ist der Bescheid des Antragsgegners vom
teile für die Antragsteller aus dem bereits erfolgten Vollzug des jeweils streitgegenständlichen Bescheides abwenden. 78 3. Damit war dem Antrag in vollem Umfang stattzugeben. 79 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zum Streitwert folgt aus § 47, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 3 GKG i.V.m. Nr. 1.1.3 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und 18.07.2013 beschlossenen Änderungen. 80 Das Verfahren ist nicht
GO gerichtskostenfrei. Denn es kommt nicht entscheidungserheblich auf jugendhilferechtliche Vorschriften an, die Begründung und Beendigung des Nutzungsverhältnisses zur gemeindlichen Kindertageseinrichtung richtet sich
kommunalrechtlichen Bestimmungen, hier insbesondere Art. 21 GO. 81 4. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, macht das Gericht beide Parteien auf Art. 11 Abs. 2 BayKiBiG aufmerksam. Hiernach arbeiten Eltern und pädagogisches Personal partnerschaftlich bei der Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder zusammen. Dies erfordert schon weit im Vorfeld der Frage
der Unmöglichkeit einer vertrauensvollen Zusammenarbeit gegenseitige Wertschätzung und gegenseitige Achtung voreinander, dies zugunsten der Kinder, deren Wohl im Mittelpunkt allen Handelns sowohl der Eltern als auch des pädagogischen Personals zu stehen hat. Dies gilt insbesondere beim Umgang mit – möglicherweise auch nur vermeintlichen – Unzulänglichkeiten der jeweils anderen Seite. Das Gericht empfiehlt daher insbesondere mit Blick auf das kommende Kindergartenjahr der Antragstellerin beiden Parteien im Rahmen des Hauptsacheverfahrens W 3 K 24.1125 die Durchführung eines gerichtlichen Mediationsverfahrens vor einem Güterichter des Verwaltungsgerichts Würzburg.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.