gekommen wird. Der Kläger wurde zur Tragung der Kosten des Verfahrens verpflichtet (Nr. 3). Für den Bescheid wurde unter Nr. 4 eine Gebühr in Höhe von 100,00 EUR und ein Auslagenbetrag von 3,68 EUR festgesetzt. 8 Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf § 1 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 und § 14 SchfHwG sowie auf das Schreiben vom 18. Juli 2023 verwiesen und weitergehend ausgeführt:
HwG sei der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sowie sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden zur Durchführung der Feuerstättenschau gem. § 14 SchfHwG den Zutritt zu den Räumen und Grundstücken zu gestatten.
HwG habe der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Feuerstättenschau zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung persönlich durchzuführen. Hierbei dürfe die Feuerstättenschau frühestens drei Jahre und solle spätestens fünf Jahre
der letzten durchgeführt werden. Sofern ein Eigentümer die Durchführung nicht gestatte, habe die zuständige Behörde gem. § 1 Abs. 4 SchfHwG unverzüglich eine Duldungsverfügung zu erlassen. 9 Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Der Kläger habe trotz der Aufforderungen seitens des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers und des Landratsamts Main-Spessart die Durchführung der Feuerstättenschau nicht ermöglicht. Insbesondere sei der vereinbarte Termin am
ZVG erscheine das Zwangsgeld als geeignetes Mittel, die Duldungspflicht durchzusetzen. Insbesondere kämen mildere Zwangsmittel nicht in Betracht. Die Androhung des Zwangsgeldes sei außerdem das mildere Mittel zur Androhung des unmittelbaren Zwangs. Bei der Bemessung des Zwangsmittels seien die wirtschaftlichen Interessen, insbesondere die Kosten der Feuerstättenschau, berücksichtigt worden. Zur Vermeidung von Gefahren für die Betriebs- und Brandsicherheit und für die Umwelt könne es nicht mehr länger hingenommen werden, dass sich die Durchführung noch weiter verzögere. Ohne das Betreten aller erforderlichen Räume des Hauses sei die Erstellung eines Feuerstättenbescheides
HwG nicht möglich. Daher sei die Androhung des Zwangsmittels geeignet und angemessen, um das Betretungsrecht durchzusetzen. Die Kostenentscheidung beruhe auf Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 KG i.V.m. Nr. 2.IV.8/10 und Nr. 1.I.8/2 des Kostenverzeichnisses bzw. Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG. Dem Bescheid war eine Kostenrechnung vom
Gemünden angereist. Beim Umsteigen am Hauptbahnhof in Frankfurt am Main sei er Zeuge eines Vorfalls gewesen, der einen unmittelbaren Zugriff durch die alarmierte Polizei ermöglicht habe. Dadurch sei er gezwungen gewesen, den Prozesstermin telefonisch abzusagen. Durch die eingetretene Verzögerung in Frankfurt am Main sei es ihm unmöglich geworden, den Schornsteinfeger in K* … pünktlich zu erreichen, was er unendlich bedauere, zumal dieser auch noch geduldig gewartet habe. Da er die Telefonnummer des Schornsteinfegers nicht in seinem Handy abgespeichert und dieses aufgrund der Umstände ohnehin ausgeschaltet habe, sei er telefonisch nicht erreichbar gewesen. Er habe aufgrund der ganzen Aufregung, die am Ort des Geschehens geherrscht habe, zusätzliche Störungen vermeiden wollen.
Beendigung der Ermittlungen habe ihm die Sichtung des weiteren Fahrplans verdeutlicht, dass er K* … keinesfalls mehr pünktlich erreichen könne. Daraufhin habe er im Hauptbahnhof in Frankfurt am Main etwas gegessen und eine Raucherpause eingelegt. Infolgedessen habe er vergessen, sein Handy zu aktivieren. Da es für den Kläger nun keinen Grund mehr gegeben habe,
K* … zu reisen, habe er seine Pläne geändert und das anstehende Wochenende in Frankfurt am Main verbracht. Am
richterlicher Anordnung von einem Polizeibeamten zur sechswöchigen Unterbringung in ein Psychiatrisches Krankenhaus in Gewahrsam genommen worden. Dort sei er seit dem
HwG, der Pflicht zur Duldung der Feuerstättenschau sowie der Rechtmäßigkeit des Bescheids. Die Voraussetzungen für den Erlass des Bescheids vom
dem fehlgeschlagenen Termin keinen neuen vereinbart. Auch der mit der Duldungsanordnung vom
Ablauf der genannten sechs Wochen entlassen oder ob die Unterbringung verlängert worden sei. Darüber hinaus sei die vorgebrachte Unterbringung sowie der Zeitraum nicht glaubhaft gemacht worden etwa durch Belege. Konkret sei aus dem Klägervortrag nicht ersichtlich, ob der Kläger am festgesetzten Termin vom 8. November 2023 untergebracht gewesen sei. Grundsätzlich sei es allerdings nicht erforderlich, dass der Kläger persönlich die Durchführung der Feuerstättenschau dulde und hierzu den Zutritt zum Grundstück ermögliche. Der Kläger könne hierzu auch eine dritte Person beauftragen oder einem
barn oder dem Landratsamt die Schlüssel zum Anwesen lediglich zum Zwecke der Ausführung der Feuerstättenschau übersenden. Ein persönliches Erscheinen des Klägers sei jedenfalls nicht erforderlich, wenn sichergestellt sei, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger Zutritt zu allen notwendigen Räumen erhalte. Ein Unterbleiben oder weiteres Hinausschieben der erforderlichen Feuerstättenschau aus Gründen der Billigkeit komme nicht in Betracht. Die Feuerstättenschau diene der regelmäßigen Routine-Begutachtung der Feuerstätten sowie der Feststellung eventueller Mängel an den Anlagen (§ 14 Abs. 2 SchfHwG). Die möglicherweise bestehenden Gefahren für das Leben, die Gesundheit und das Eigentum des Klägers selbst und das Interesse der Allgemeinheit am Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen könnten nur durch die fachkundige Person des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers beurteilt werden. Die Androhung des Zwangsgeldes sei ebenfalls rechtmäßig. Dieses sei
ZVG ein geeignetes Mittel, die Duldungspflicht unter Nr. 1 des Bescheides gegenüber dem Kläger durchzusetzen. Insbesondere würden mildere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen. Die Androhung des Zwangsgeldes sei das mildere Mittel im Vergleich zur Androhung des unmittelbaren Zwanges in Form einer zwangsweisen Öffnung des Anwesens mit Schlüsseldienst, was bislang nicht erfolgt sei. 15 Das Landratsamt führte ergänzend aus, es entnehme dem Schriftsatz des Klägers vom 11. November 2023, dass dieser wohl grundsätzlich die Feuerstättenschau dulden würde. Aufgrund der dargelegten unglücklichen Umstände, die dazu geführt hätten, dass der Kläger nicht zum vereinbarten Termin anwesend gewesen sei und der anschließenden Unterbringung über einen nicht konkret genannten Zeitraum, böte es dem Kläger erneut zur Vermeidung weiterer Duldungsanordnungen und gegebenenfalls weiterer Zwangsgelder an, freiwillig einen Termin zur Durchführung der Feuerstättenschau mit dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu vereinbaren oder dem Landratsamt Main-Spessart den Zugang zum Gebäude anderweitig beispielsweise durch Übersenden des Schlüssels zum betreffenden Anwesen zu ermöglichen. Das Landratsamt Main-Spessart würde
Durchführung der Feuerstättenschau den Schlüssel zur Abholung bereithalten oder gegen Auslagenersatz wieder an den Kläger auf dem Postweg zurückschicken. 16
teilige Rechtswirkungen für den Betroffenen entfalten, wenn es – wie vorliegend – die Grundlage für noch rückgängig zu machende Vollstreckungsmaßnahmen etwa in Gestalt eines Zwangsgelds oder für einen Kostenbescheid bildet (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.2013 – 8 C 17/12 – juris Rn. 19; U. v. 25.11.2021 – 6 B 7/21 – juris Rn. 7; VG Würzburg, U.v. 9.10.2023 – W 8 K 23.147 – juris Rn. 33 m.w.N.). Da die in Nr. 1 des Bescheids ausgesprochene Duldungsverfügung Grundlage für die Zwangsgeldandrohung in Nr. 2 des Bescheids ist, hat sie sich nicht gänzlich erledigt, so dass weiterhin eine Anfechtungsklage anstelle einer Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft ist. 25 Das unter Nr. 2 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld hat sich ebenfalls nicht erledigt durch Fälligwerden kraft Gesetzes gem. Art. 31 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3 VwZVG, da der Bescheid
ZVG insoweit seinen Regelungsgehalt als Leistungsbescheid behält (vgl. VG Bayreuth, B.v. 4.8.2021 – B 4 S 21.693 – juris Rn. 24). 26
HwG sind die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für die Durchführung der Feuerstättenschau (§ 14 SchfHwG) Zutritt zu ihren Räumen und Grundstücken zu gestatten. Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen (§ 14 Abs. 1 SchfHwG). Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft im Rahmen der Feuerstättenschau die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen. Diese darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre
der letzten durchgeführt werden. Sofern ein Eigentümer eines Grundstücks den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen § 1 Abs. 3 SchfHwG oder die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in § 1 Abs. 3 SchfHwG bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist, nicht gestattet, hat die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung zu erlassen (§ 1 Abs. 4 Satz 1 SchfHwG). 31 Die Voraussetzungen für den Erlass der Anordnung, die Feuerstättenschau durchführen zu lassen, sind im Fall des Klägers erfüllt. 32 Bei der Verpflichtung zur Duldung der Feuerstättenschau durch den namentlich genannten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger A handelt es sich zunächst um eine offenbare Unrichtigkeit gem. Art. 42 BayVwVfG, da der Bezirksschornsteinfeger M für das streitgegenständliche Kehrgebiet bestellt ist. Dies ergibt sich eindeutig aus den Gründen des Bescheids, in denen ausschließlich auf den tatsächlich zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger M Bezug genommen wird. Die Falschbezeichnung ist offensichtlich und kann ihrem Wesen
nicht zur Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts führen, weil dieser auch dann mit dem wirklich gewollten Inhalt gilt, wenn keine Berichtigung erfolgt (vgl. Baer/Wiedmann in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht,
dem Wortlaut des § 14 SchfHwG nicht notwendig, dass bis zum Ende der Zeitspanne abgewartet wird (vgl. BayVGH, B.v. 27.4.2023 – 22 CS 23.350 – juris Rn. 22; VG Berlin, B.v. 19.12.2017 – 8 L 384.17 – juris Rn. 12). Ein eine Ausnahme begründender, atypischer Umstand ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Die Tatsache, dass der Bescheid erst am 26. Oktober 2023 und damit ungefähr vier Wochen
dem letzten versäumten Termin am 22. September 2023 erlassen wurde, steht der Rechtzeitigkeit der Anordnung nicht entgegen. Der Zeitraum, der als unverzüglich zu bemessen ist, bestimmt sich
Sinn und Zweck der Rechtsvorschrift sowie
den Umständen des Einzelfalls (vgl. Seidel/Fischer/Kreiser, Schornsteinfeger-Handwerksrecht, 2. Auflage 2019, § 1 Rn. 64). Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass der Kläger den Termin mit dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eigenständig vereinbart hatte. Für das Landratsamt war
der Mitteilung des Bezirksschornsteinfegers nicht zu ersehen, warum der Termin ohne Absage nicht eingehalten wurde und der Kläger keinen der Beteiligten hiervon benachrichtigte. Damit war es sachgerecht, seitens des Landratsamtes zunächst auf eine Rückmeldung und die gegebenenfalls weitere freiwillige Vereinbarung eines Ersatztermins zu warten. Hinzu kommt, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine akute Gefahrsituation und damit eine besondere Eilbedürftigkeit ersichtlich waren. Als eine Kontaktaufnahme seitens des Klägers in der Folgezeit nicht erfolgt war, erließ das Landratsamt die Duldungsanordnung und handelte damit noch unverzüglich. 34 Ob das Anwesen derzeit – wie für den Beklagten vorgetragen – unbewohnt ist, kann dahinstehen. Voraussetzung der Duldungsanordnung ist keine konkrete Gefahrenlage. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger soll sich im Rahmen der Feuerstättenschau gerade selbst davon überzeugen können, dass sämtliche Feuerstätten
wie vor betriebs- und brandsicher sind (vgl. VG Würzburg, B.v. 8.2.2023 – W 8 S 23.148 – juris Rn. 27 m.w.N.). 35 Soweit der Kläger einwendet, er sei aus unvorhersehbaren und unvermeidbaren Umständen nicht in der Lage gewesen, den Termin einzuhalten, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung zu begründen. Denn der Erlass eines Bescheids
HwG i.V.m. § 14 Abs. 1 SchfHwG ist
seinem eindeutigen Wortlaut nicht davon abhängig, dass der Kläger die nicht fristgerechte Durchführung vertreten musste. Maßgeblich ist allein, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger keinen Zutritt zu den der Feuerstättenschau unterliegenden Räumen erhalten hat (vgl. VG Würzburg, B.v. 10.1.2022 – W 8 S 21.1647 – juris Rn. 29). Folglich ändert auch ein möglicherweise fehlendes Vertretenmüssen infolge terminlicher Schwierigkeiten nichts am Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass der Anordnung der Duldung der Feuerstättenschau. 36 Ein fehlendes Vertretenmüssen des Klägers könnte allenfalls im Rahmen der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden (vgl. VG Würzburg, B.v. 8.3.2019 – 8 S 19.175 – juris Rn. 30). Jedoch fehlen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung jegliche Anhaltspunkte, dass der Kläger die vorangegangenen Kontaktaufnahmeversuche seitens des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers sowie die Versäumung des vereinbarten Termins am 22. September 2023 um 13:00 Uhr nicht zu vertreten hat. Denn der Kläger hat weder
vollziehbar dargelegt, warum er nicht – trotz dauerhafter Ortsabwesenheit – seine Erreichbarkeit für den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sichergestellt hat, bevor dieser sich aufgrund mehrmaliger erfolgloser Kontaktversuche am
teile eines Bescheiderlasses erwachsen. Dass der Kläger diese Möglichkeit nicht wahrgenommen hat, liegt allein in seinem Einflussbereich. Insbesondere hat er weder den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger noch das Landratsamt über sein Ausbleiben zum vereinbarten Termin am 22. September 2023 informiert und er hat auch im
gang keinen Ersatztermin vereinbart oder vereinbaren lassen. 37 Selbst bei als wahrheitsgemäß unterstellter Verzögerung aufgrund eines Polizeieinsatzes am Hauptbahnhof in Frankfurt am Main, erscheint es für das Gericht zum einen nicht
vollziehbar, warum der Kläger zwar das Amtsgericht, aber weder den Bezirksschornsteinfeger noch das Landratsamt darüber informierte, sondern stattdessen sein Handy ausschaltete. Die Behauptung des Klägers, er sei nicht in Kenntnis der Telefonnummer gewesen, verwundert umso mehr, da der Schornsteinfeger mehrmals vergeblich versucht hat, den Kläger telefonisch zu erreichen. Zum anderen erscheint die zeitliche Abfolge, welche der Kläger vorgetragen hat, inkongruent zu der Behauptung, dass er sein Anwesen nicht mehr rechtzeitig habe erreichen können. Denn der Kläger gab an, er sei mit dem Zug auf dem Weg zu einer für 10:00 Uhr terminierten Verhandlung am Amtsgericht Gemünden gewesen, als er in Frankfurt am Main Zeuge eines Vorfalls geworden sei, der einen Polizeieinsatz erfordert habe. Da die Verhandlung am Amtsgericht auf 10:00 Uhr terminiert war, geht das Gericht davon aus, dass die Ankunft des Klägers in Frankfurt am Main bereits weit vor 10:00 Uhr gewesen sein muss, damit dieser ein pünktliches Erscheinen zum Termin am Amtsgericht sicherstellen konnte. Der Termin für die Feuerstättenschau war aber erst um 13:00 Uhr. Selbst bei einer zeitlichen Verzögerung von über einer Stunde erscheint die Behauptung des Klägers, dass es ihm nicht mehr möglich gewesen sei, sein Anwesen in K* … von Frankfurt aus mit dem Zug bei einer Fahrtdauer von ca. eineinhalb bis zwei Stunden zwischen den beiden Standorten bzw. von ca. zehn Minuten von Gemünden aus noch rechtzeitig zu erreichen, zweifelhaft. 38 Unabhängig davon war es dem Kläger zumutbar, den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder das Landratsamt im Laufe des Tages über die Ereignisse in Kenntnis zu setzen und einen neuen Termin zu vereinbaren. Selbst bei als wahrheitsgemäß unterstelltem sechswöchigem Aufenthalt auf der geschlossenen psychiatrischen Station – wofür der Kläger keinen
weis erbracht hat – hätte er aus Gründen der allgemeinen Gefahrenabwehr dafür Sorge tragen müssen, dass durch einen Vertreter der Zugang zu dem Grundstück gewährt wird, oder zumindest seinen derzeitigen Klinikaufenthalt mitteilen müssen (vgl. VG Dresden, U.v. 6.12.2018 – 3 K 2358/18 – BeckRS 2018, 44634 Rn. 40). Die Kontaktaufnahme mit dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder dem Landratsamt wäre trotz des behaupteten Diebstahls des Handys beispielsweise über ein Telefon der Klinik oder auf dem Postweg zumutbar gewesen. 39 Die Ankündigungsfrist von fast zwei Wochen war ebenfalls angemessen (vgl. VG Augsburg, U.v. 23.11.2017 – Au 5 K 17.590 – juris Rn. 32). 40 Das Interesse des Klägers auf eine weitere Verschiebung der Feuerstättenschau auf zunächst unbestimmte Zeit – wie auch die fehlende Bereitschaft des Klägers im Klageverfahren zeigt, eine konkreten Termin zu vereinbaren und einzuhalten – muss
alledem hinter der Gewährleistung einer regelmäßigen Feuerstättenschau zur präventiven Verhinderung von Brand- und Betriebsgefahren sowie dem Schutz von Klima und Umwelt zurücktreten. 41 5. Schließlich begegnet die Androhung des Zwangsgelds in Nr. 2 des Bescheids keinen rechtlichen Bedenken.
ZVG kann ein Verwaltungsakt, mit dem die Vornahme einer Handlung oder eine Duldung gefordert wird, mit Zwangsmitteln vollstreckt werden. Die allgemeinen (Art. 18 ff. VwZVG) und besonderen (Art. 29 ff. VwZVG) Vollstreckungsvoraussetzungen lagen im Zeitpunkt des Bescheiderlasses vor. Da die streitgegenständliche Duldungsverfügung kraft Gesetzes gem. § 1 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 25 Abs. 4 SchfHwG sofort vollziehbar ist, ist der Grundverwaltungsakt gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG vollstreckbar. Die Androhung des Zwangsgelds konnte gemäß Art. 36 Abs. 2 Satz 2 VwZVG mit der Duldungsanordnung verbunden werden. Das Zwangsgeld ist gemäß Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 und Art. 31 VwZVG ein taugliches Mittel zur Durchsetzung einer Duldungspflicht. Angesichts der dauerhaften Unerreichbarkeit des Klägers, war die Androhung von Zwangsgeld erforderlich. Sonstige, mildere Mittel kommen nicht in Betracht. Die Androhung von Zwangsgeld steht weiter in angemessenem Verhältnis zu seinem Zweck (vgl. VG Würzburg, B.v. 10.1.2022 – W 8 S 21.1647 – juris Rn. 38). Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 300,00 EUR bewegt sich auch in dem gesetzlichen Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG. 42 6. Des Weiteren ist die Festsetzung der Gebühr in Höhe von 100,00 EUR und der Auslagen in Höhe von 3,68 EUR für den Bescheid rechtlich nicht zu beanstanden. 43 7.
alledem war die Klage mit der der Kostenfolge gemäß § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.