folgende Fl.Nrn.-Angaben beziehen sich auf dieselbe Gemarkung) durch die Beklagte. 2 Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Fl.Nrn. ... und .... Mit bestandskräftigem Planfeststellungsbeschluss vom
dem Planfeststellungsbeschluss darf auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... (und angrenzenden Flächen) Elektroofenschlacke deponiert und zwischengelagert werden. Am
des Kaufvertrags beauftragten und bevollmächtigten die Vertragsteile den Notar, (1.) alle zum Vollzug des Vertrags erforderlichen oder zweckdienlichen Erklärungen, insbesondere Zustimmungs- und Lastenfreistellungserklärungen sowie (2.) Zeugnisse über gesetzliche Vorkaufsrechte einzuholen und entgegenzunehmen. Dabei sollte der Notar auch ermächtigt sein, auf Anforderung den Kaufvertragsinhalt mitzuteilen. 12 Mit Schreiben vom 7. Februar 2023 übersandte das Notariat der Beklagten eine Ausfertigung der Kaufvertragsurkunde. Diese ist bei der Verwaltungsgemeinschaft ...
dem Eingangsstempel am
GB i.V.m. § 467 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestimmt (verhältnismäßiger Teil des Gesamtpreises) und 648.570 EUR beträgt. 18 In den Gründen des Bescheids wird unter II. u.a. ausgeführt, dass sich das Grundstück im Geltungsbereich der Vorkaufssatzung sowie des Bebauungsplans befinde. Die Vorkaufsrechtsausübung hinsichtlich des westlichen Grundstückteils werde auf § 25 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gestützt. Für den östlichen Teilbereich setze der Bebauungsplan eine Ausgleichsfläche i.S.d. § 1a Abs. 3 BauGB fest, die bislang nicht hergestellt worden sei. Hier stütze sich das Vorkaufsrecht auf § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Eine Abwägung zwischen den Interessen der bisherigen Vertragsparteien und den Interessen der vorkaufsberechtigten Gemeinde ergebe einen Vorrang der Belange der Gemeinde (II. Ziff. 2.3.2 der Bescheidsgründe). 19 Auf die Bescheidsgründe wird Bezug genommen. 20 Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin (als Käuferin) am
der Anwesenheit des Geschäftsführers erkundigt. Dieser habe mitgeteilt, dass das Schriftstück bis spätestens 16:30 Uhr entgegengenommen werden könne. Eine Zustellung in diesem Zeitraum sei nicht erfolgt. Ausweislich der Verwaltungsakten habe der Bürgermeister der Beklagten das Schreiben um 16:52 Uhr in den Briefkasten der Beigeladenen geworfen. Dies werde bestritten. Bei der Rückkehr des Geschäftsführers der Beigeladenen um 19 Uhr habe dieser kein Schriftstück im Briefkasten vorgefunden. Erst am 16. Mai 2023 sei der Geschäftsführer der Beigeladenen über den Eingang des Schreibens unterrichtet worden. Der Beklagten wäre eine Zustellung des Schreibens
1 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) an eine bei der Beigeladenen angestellte Person ohne weiteres möglich gewesen. Eine Ersatzzustellung im Briefkasten der Beigeladenen sei nicht zulässig gewesen. Selbst wenn das Schreiben am 15. Mai 2023 um 16:52 Uhr in den Briefkasten eingeworfen wäre, wäre es nicht mehr rechtzeitig zugegangen. Für den Zugang gelte § 130 BGB. Demnach sei das Schreiben erst am nächsten Arbeitstag, mithin verfristet, zugegangen. Weitere Gründe für die Unwirksamkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts ergäben sich daraus, dass der Gemeinderatsbeschluss in nichtöffentlicher Sitzung gefasst worden sei und der Gemeinderatsbeschluss selbst dem Bescheid nicht beigefügt gewesen sei. In dem in den vorgelegten Behördenakten übermittelten Auszug aus dem Sitzungsbuch der Beklagten finde sich kein Beschluss darüber, die Öffentlichkeit auszuschließen. Die Öffentlichkeit hätte ohnehin nicht ausgeschlossen werden können. Die materielle Rechtswidrigkeit des Vorkaufsrechtsausübungsbescheids ergebe sich bereits aus der Unwirksamkeit der Vorkaufssatzung. Diese sei fehlerhaft bekanntgemacht worden. Die Bekanntgabe der Satzung hätte
erfolgen müssen. Selbst wenn eine Bekanntgabe durch Niederlegung zulässig gewesen wäre, sei den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen, dass der Anschlag an den Gemeindetafeln erst
der Niederlegung erfolgt sei, wie es in der Geschäftsordnung des Gemeinderats der Beklagten vorgesehen sei. Im Übrigen fehle in dem Anschlag auch der Hinweis auf die Auslegungsfrist sowie die Zeiten der möglichen Einsichtnahme. Der Lageplan, der der Vorkaufssatzung beigefügt sei, sei darüber hinaus unbestimmt. In der der Bekanntmachung beigefügten Karte seien die Flurnummern durch die schlechte Qualität und geringe Größe der Karte nicht zu erkennen. Die Vorkaufssatzung sei ferner materiell unwirksam. Sie könne nicht auf den Bebauungsplan gestützt werden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans stünden ausweislich des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Az. 26 N
GB gerechtfertigt. Das Grundstück werde bereits entsprechend den Festsetzungen im Bebauungsplan genutzt. Darüber hinaus habe der Gemeinderat in unzulässiger Weise einen Teil der ihm obliegenden Ermessensentscheidung auf die Verwaltung übertragen. Bei dem Beschluss des Gemeinderats am
Niederlegung erfolgt seien. Weiterhin sei der Text des öffentlichen Anschlags objektiv falsch und irreführend. Mit der Satzung selbst werde kein Vorkaufsrecht ausgeübt. Zudem müsse der Anschlag auch die Auslegungsfrist sowie die Einsichtszeiten genau bezeichnen. Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei nicht durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Das streitgegenständliche Grundstück sei – mit Ausnahme des als Ausgleichfläche ausgewiesenen Bereichs an der Ostgrenze – komplett als landwirtschaftliche Fläche gemäß § 9 Nr. 18a BauGB festgesetzt. Es werde derzeit landwirtschaftlich als Ackerfläche genutzt. Die Ausübung des Vorkaufsrechts entspreche nicht dem Wohl der Allgemeinheit, wenn das Grundstück bereits entsprechend den gemeindlichen Planungsvorstellungen genutzt werde. Ob der Bebauungsplan neben einer Nutzung der Fläche zur Landbewirtschaftung auch eine Bebauung mit Aussiedlerhöfen zulasse, oder nicht, sei ohne Belang, da die derzeitige Nutzung jedenfalls unstreitig in Einklang mit den Zielvorstellungen des Bebauungsplans stehe. Weiterhin wäre das gesetzliche Vorkaufsrecht auch auf die Grundstücksteile beschränkt, deren Erwerb durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt sei. Das Vorkaufsrecht sei ermessensfehlerhaft ausgeübt worden. Wesentlichen Bestandteil der Ermittlungspflicht bilde die Anhörungspflicht
VwVfG). Vorliegend seien der Klägerin und der Beigeladenen jeweils eine Frist zur Stellungnahme bis 12. Mai 2023 gesetzt worden. Gleichwohl sei die Ausübung des Vorkaufsrechts bereits drei Tage vor Ablauf der Stellungnahmefrist beschlossen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei dem Gemeinderat eine ordnungsgemäße Ausübung des Ermessens nicht möglich gewesen. Dass der Gemeinderat der Beklagten seine Willensbildung bereits final abgeschlossen gehabt habe, zeige sich daran, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts ohne jeden Vorbehalt beschlossen worden sei. Die Einschränkung in Ziff. 4 des Beschlusses, wonach der Erlass des Bescheids unter den Vorbehalt gestellt worden sei, dass sich aus der Anhörung der Betroffenen „keine Gründe ergäben, welche die Ausübung des jeweils gemeindlichen Ermessens als rechtswidrig erscheinen ließen“, könne das Ermessensdefizit nicht beseitigen. Die Entscheidung, ob sich
der Beschlussfassung Gründe ergeben hätten, hätte vom Gemeinderat und nicht von der Verwaltung getroffen werden müssen. Das Vorkaufsrecht sei auch verspätet ausgeübt worden. Es seien nicht die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG), sondern die des BGB anwendbar. Der Bescheid sei erst um 16:52 Uhr in den Firmenbriefkasten eingelegt worden. Ein Zugang sei damit erst am darauffolgenden Tag erfolgt. 28 Auf den weiteren Inhalt des Schriftsatzes der Beigeladenen wird Bezug genommen. 29 Mit Schriftsatz vom
geholt werden. Die Entscheidung über die Ausübung eines Vorkaufsrechts habe als Grundstücksangelegenheit in nichtöffentlichen Sitzung behandelt werden können. Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt. Mit den für die Ausübung des Vorkaufsrechts streitenden Gründen habe sich die Gemeinde sowohl bei ihrer Beschlussfassung als auch im Ausübungsbescheid ausführlich befasst. Das Grundstück Fl.Nr. ... sei im Bebauungsplan nicht nur als Ackerfläche festgesetzt worden. Vielmehr sei hier die Errichtung einer Aussiedlerhofstelle vorgesehen. Das Grundstück sei die letzte Fläche, die noch für Aussiedlungsvorhaben zur Verfügung stehe. Es bestünden darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben könnte. Der Gemeinderat habe seinen Beschluss lediglich unter eine Bedingung gestellt, die nicht eingetreten sei. Die Einstellung von öffentlichen und privaten Belangen in die Ermessensentscheidung lasse sich im vorliegenden Fall aus Ziff. 2.3.2 des Bescheids sowie dem zugrundeliegenden Gemeinderatsbeschluss entnehmen. 30 Auf den weiteren Inhalt des Klageerwiderungsschriftsatzes wird ergänzend verwiesen. 31 Mit Schriftsatz vom 4. April 2024 führte die Beigeladene weiter aus, dass die Vorkaufssatzung nicht wirksam ausgefertigt worden sei. Der Lageplan hätte für eine ausreichende Konkretisierung als Anlage anders bezeichnet werden müssen, um die erforderliche „gedankliche Schnur“ zum Textteil der Vorkaufssatzung herzustellen. Dies sei jedoch nicht der Fall. Vielmehr werde in der Karte selbst angeführt, dass diese dem „konsolidierendem Bebauungsplan ...-West“ entstamme. Der Bebauungsplan stelle jedoch eine separate Satzung dar. Die Zusammengehörigkeit des Textteils und der Anlage stünden nicht zweifelsfrei fest. Zudem seien Satzungen
der Beschlussfassung durch den Gemeinderat auszufertigen und zwar genau mit dem Inhalt, der mit dem vorherigen Satzungsbeschluss übereinstimme. Dies könne hier nicht der Fall sein, da der Gemeinderat bei seiner Beschlussfassung am
gang zur Beschlussfassung eigenmächtig ergänzt worden sei. Somit stimme der Norminhalt, wie er vom Gemeinderat beschlossen worden sei, nicht mit der ausgefertigten Satzung überein. Auch die Bekanntmachung der Vorkaufssatzung sei nicht wirksam. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei der Hinweiszweck mit der Bekanntmachung nicht erreicht worden, da ein „aliud“ bekanntgemacht worden sei. Die Schaffung eines Vorkaufsrechts sei etwas völlig anderes als dessen Ausübung. Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei nicht durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt. Die gegenwärtige Nutzung entspreche sowohl den in der Begründung zum Bebauungsplan ausgeführten Planungsabsichten und -zielen der Beklagten als auch der getroffenen Festsetzung als landwirtschaftliche Fläche gemäß § 9 Nr. 18a BauGB. Für einen priorisierenden planerischen Vorrang von Aussiedlerhöfen gebe es im Bebauungsplan keine Stütze. Hierzu hätte die Beklagte den Bereich über ein Sondergebiet Landwirtschaft
NVO) zur gezielten Ausweisung derartiger landwirtschaftlicher Betriebe festsetzen müssen. Nicht hingegen könne die Beklagte eine von mehreren potentiell plankonformen Nutzungen singulär herauspicken, um diese dann nunmehr zum (vorgeblich) alleinigen planerischen Ziel der Gemeinde erheben zu wollen. Bestritten werde zudem, dass das vorkaufsbehangene Grundstück Fl.Nr. ... die letzte Fläche sei, die noch für Aussiedlungsvorhaben zur Verfügung stünde. Die Anhörung sei fehlerhaft gewesen, darüber hinaus leide der Bescheid an einem Ermessensdefizit. Hier sei in der Sache der Verwaltung als vollziehende Stelle die Entscheidung bzw. die Prüfung übertragen worden, ob der Bescheid rechtskonform und ermessensfehlerfrei erlassen werden könne. Eine solche Befugnis komme der Verwaltung im Rahmen der Vorkaufsrechtsausübung nicht zu. Um überhaupt prüfen zu können, ob die Ausübung des gemeindlichen Ermessens als rechtswidrig erscheine, bedürfe es einer Gewichtung bzw. Abwägung des „Für und Wider“ der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Belange. 32 Mit Bescheiden vom
ihrer Ausfertigung sei die Änderungssatzung ortsüblich bekannt gemacht worden. Gleichzeitig habe die Beklagte auch die Ursprungsfassung vorsorglich erneut bekannt gemacht. Die beiden Bekanntmachungen seien jeweils am
Beschluss der Änderungssatzung komme es auf deren Bestimmtheit an. Es fehle weiterhin an einer eindeutig erkennbaren Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs. Der im Original übersandte Lageplan zur
träglich zur Vorlage bei Gericht angefertigt worden sei und dem Gemeinderatsbeschluss vom
teil im Sinne des Art. 49 Abs. 1 GO für das Gemeinderatsmitglied. Die Vorkaufssatzung sei auch materiell rechtswidrig, weil die Umsetzung der städtebaulichen Maßnahmen nicht ernsthaft geplant sei. Dies ergebe sich daraus, dass die Vorkaufsrechtssatzung erst 17 Jahre
Inkrafttreten des Bebauungsplans beschlossen worden sei, dass ein zeitlicher Zusammenhang mit der Einleitung des Enteignungsverfahrens bestehe und dass es seit Inkrafttreten des Bebauungsplans und der Vorkaufssatzung keine Interessenten für die Errichtung von Aussiedlerhöfen gegeben habe bzw. gebe. Die Beklagte habe die Notwendigkeit zur Sicherung durch Vorkaufsrecht erst zu dem Zeitpunkt gesehen, als das Tauschgrundstück für die Realisierung der Deponie im Gespräch gewesen sei. Es bestünde kein Sicherungsbedürfnis für die Beklagte und es habe keine Alternativenprüfung stattgefunden. Auch stelle der Bebauungsplan keine Grundlage für den Erlass der Vorkaufssatzung dar. In der Legende des Lageplans vom
den konkreten Erwägungen der Gemeinde im Zeitpunkt der Ausübung; der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung sei daher der Verwaltungsakt zugrunde zu legen.
GO sei eine Ergänzung der im Verwaltungsverfahren angegebenen Ermessenserwägungen im Verwaltungsprozess möglich. Eine solche Ergänzung setze voraus, dass die Gemeinde überhaupt an solche Erwägungen anknüpfen könne. Eine neue „Richtung“ oder ein Austausch der Gründe für den Vorkauf sei auch auf Grundlage dieser Regelung nicht zulässig. Für eine rechtmäßige Ermessensausübung und ein rechtmäßiges Ergebnis müsse die Verwaltung den Rat jedoch vollumfänglich ins Bild setzen. Dies sei weder bei der Beschlussfassung am
den diversen Bebauungsplanänderungen heute aktuell (noch) gälten. Um eine Rechtsnorm handle es sich dabei nicht. 39 Das Vorkaufsrecht sei auch wirksam ausgeübt worden. Anhörungsmängel seien geheilt worden. Es sei nicht erforderlich, dem Gemeinderat den gesamten Schriftverkehr aus dem Klageverfahren vorzulegen. Die Enteignungsverhandlung am
42 Abs. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist die statthafte Klageart für das Begehren der Klägerin, wobei
dem Klagevorbringen gemäß § 88 VwGO davon auszugehen ist, dass der Ergänzungsbescheid vom 15. Mai 2024 in das Klageverfahren einbezogen wurde. Die Ausübung des Vorkaufsrechts durch eine Gemeinde ist ein privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt, der sich gegenüber der Käuferin – unabhängig davon, ob sie (materielle) Adressatin ist – als belastender Verwaltungsakt darstellt (VGH BW, U.v. 29.2.2024 – 8 S 58/23 – juris Rn. 51 m.w.N.). Insofern ist die Klagebefugnis der Klägerin gegeben (§ 42 Abs. 2 VwGO). Dies gilt auch im Hinblick auf Ziff. II. des Bescheids, da die hierin erfolgte Festsetzung des Teilkaufpreises durch Verwaltungsakt in unmittelbarem Zusammenhang mit der für die Klägerin belastenden Ausübung des Vorkaufsrechts in Ziff. I. des Bescheids zu sehen ist. Die Klagefrist
GO ist gewahrt. 45
der Rechtsauffassung der Kammer ist der Bescheid vom
der Beschlussfassung eingegangene Stellungnahmen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung (wohl) nicht berücksichtigt hätte, ist hier von der Entscheidung des zuständigen Gemeinderats auszugehen. Dieser hat durch Nr. 4 des Beschlusses nicht die Letztentscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts in unzulässiger Weise an die Verwaltung abgegeben, da in Nr. 1 des Beschlusses die Ausübung des Vorkaufsrechts bereits unbedingt beschlossen wurde. Von Nr. 4 des Beschlusses ist lediglich der Erlass des Bescheides, d.h. die Umsetzung des Gemeinderatsbeschlusses, betroffen. 50
forschungen besteht. 52
2 Satz 1 GO liegt nicht vor. 53
2 Satz 1 GO sind die Sitzungen des Gemeinderats öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird gemäß Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes stellt
herrschender Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung einen Verstoß gegen tragende Verfahrensprinzipien der Kommunalverfassung dar. Der Verstoß kann im Falle eines Satzungsbeschlusses die Ungültigkeit desselben und damit die Nichtigkeit einer Satzung zur Folge haben (BayVGH, U.v. 26.1.2009 – 2 N 08.124 – juris Ls und Rn. 8; B.v. 29.2.2018 – 20 CS 17.1824 – juris Rn. 18; U.v. 3.12.2020 – 2 N 18.1181 – juris Rn. 26). Auch im Übrigen kann die Verletzung des Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO aufgrund eines unrechtmäßigen, vollständigen Ausschlusses der Öffentlichkeit zur Ungültigkeit des gefassten Gemeinderatsbeschlusses führen (Jung in BeckOK Kommunalrecht Bayern, Stand: 1.2.2024, GO Art. 52 Rn. 32 m.w.N.). 54 Vorliegend wurde jedoch nicht gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz verstoßen. Ob der Gemeinderat öffentlich oder nichtöffentlich berät und entscheidet bzw. unter welchen Voraussetzungen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann oder muss, beurteilt sich
dem jeweiligen Landesrecht. Bei der Anwendung und Auslegung der Rechtsbegriffe „Wohl der Allgemeinheit“ und „berechtigte Ansprüche Einzelner“ ist einer bayerischen Gemeinde ein gewisser Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum eingeräumt. Vor dem Hintergrund der typischen Betroffenheit sensibler Daten der Kaufvertragsparteien oder Dritter wird es in der bayerischen Verwaltungsrechtsprechung als grundsätzlich vertretbar und daher im Rahmen des Beurteilungsspielraums angesehen, die Behandlung von Grundstücksvorkaufsrechten in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln (BayVGH, B.v. 3.4.2018 – 15 ZB 17.318 – juris Rn. 9 m.w.N.). Aus der mit Schriftsatz vom
der Geschäftsordnung des Gemeinderats der Beklagten
1 Satz 1 Nr. 2 „Rechtsgeschäfte über Grundstücksangelegenheiten“ grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind, ist nicht ersichtlich, inwiefern der gemeindliche Beurteilungsspielraum vorliegend ausnahmsweise überschritten wäre. 55 bb) Der Bescheid ist
Auffassung der Kammer nicht wegen einer fehlerhaften Anhörung formell rechtswidrig, wobei dies mangels Entscheidungserheblichkeit letztlich offenblieben kann. 56
VwVfG ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Hier erfolgte die Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom
VwVfG noch bis zum Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
geholt werden (Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand:
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt eine Heilung voraus, dass die Anhörung
träglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Diese Aufgabe besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Dementsprechend reichen Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren als solche zur Heilung einer zunächst unterbliebenen Anhörung nicht aus. Eine funktionsgerecht
geholte Anhörung setzt vielmehr voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken (BVerwG, U.v. 22.2.2022 – 4 A 7.20 – juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 28.7.2022 – 22 ZB 21.3088 – juris Rn. 19). 57 Die Beklagte hat
der Rechtsauffassung der Kammer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausreichend zu erkennen gegeben, dass und aus welchen Gründen sie an ihrer Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin und der Beigeladenen festhält. Dabei wurde auch der Gemeinderat als zuständiges Organ nochmals damit befasst (für dieses Erfordernis VGH BW, U.v. 20.7.2022 – 3 S 3915/21 – juris Rn. 49, OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 22.3.2023 – 1 A 10150/22.OVG – juris Rn. 34 ff.). Das Vorbringen der Klägerin und der Beigeladenen wurde in der Gemeinderatssitzung vom
holung nicht hinter den Anforderungen des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG zurückbleiben (Schemmer in BeckOK VwVfG, Stand: 1.4.2024, § 45 Rn. 42). Im Rahmen des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG geht es jedoch darum, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen äußern zu können (Herrmann in BeckOK VwVfG, Stand: 1.4.2024, § 28 Rn. 15). Hierbei ist auch zu sehen, dass, wäre die Anhörung von vornherein ordnungsgemäß, d.h. mit ausreichend bemessener Frist, erfolgt, zu Themenkomplexen wie bspw. der ordnungsgemäßen Beschlussfassung über die Vorkaufsrechtsausübung, die Einhaltung der Frist
GB und die fehlerhafte Ermessensausübung im Bescheid noch gar nicht hätte Stellung genommen werden können. Die Kammer ist der Ansicht, dass es für die Heilung
VwVfG hier ausreicht, dass sich der Gemeinderat in der Sitzung vom
GB ist die Ausübung des Vorkaufsrechts fristgebunden. Danach kann das Vorkaufsrecht nur binnen drei Monaten
Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Es handelt sich um eine materielle Ausschlussfrist, das heißt eine vom materiellen Recht gesetzte Frist, deren Nichteinhaltung den Verlust einer materiell-rechtlichen Rechtsposition zur Folge hat. Materiellrechtliche Ausschlussfristen sind für Behörden und Beteiligte gleichermaßen verbindlich und stehen nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte.
Ablauf der Frist kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden, so dass innerhalb der Frist des § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB sämtliche für die Ausübung des Vorkaufsrechts erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen gegeben sein müssen (OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 22.3.2023 – 1 A 10150/22 – juris Rn. 25; VGH BW, U.v. 29.2.2024 – 8 S 58/23 – juris Rn. 64 m.w.N.). 61 aa) Die materielle Rechtswidrigkeit ergibt sich dabei entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin und der Beigeladenen nicht aus der nicht fristgerechten Ausübung des Vorkaufsrechts. 62 Die in § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB normierte Ausübungsfrist beginnt erst mit der Mitteilung des gesamten und vollständigen Inhalts des Kaufvertrags (BayVGH, B.v. 3.4.2018 – 15 ZB 17.318 – juris Rn. 25 f.; B.v. 28.7.2021 – 9 ZB 20.2276 – juris Rn. 7). Ausweislich des Eingangsstempels der Verwaltungsgemeinschaft ... ist der vollständige Kaufvertrag dort am
der Rechtsauffassung der Kammer sind vorliegend nicht §§ 130 ff. BGB für die Frage des Zugangs von Willenserklärungen maßgeblich, sondern es gelten die öffentlich-rechtlichen Bekanntgabevorschriften. § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB regelt explizit, dass das Vorkaufsrecht durch Verwaltungsakt ausgeübt wird. Für den Verwaltungsakt
GB gelten die gleichen Bestimmungen wie für sonstige Verwaltungsakte (Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: 152. EL Oktober 2023, § 28 Rn. 23). Die ältere Rechtsprechung, die die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts als privatrechtliche Willenserklärung angesehen hat, ist damit obsolet (Daum in BeckOGK BGB, Stand: 1.4.2024, § 464 Rn. 15). Über Art. 41 Abs. 5 BayVwVfG gelangt man in die Art. 2 ff. VwZVG. Hier regelt Art. 5 VwZVG die Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VwZVG sind die §§ 177 bis 181 ZPO anzuwenden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwZVG ist in den Fällen der Ersatzzustellung
und 181 ZPO zum
weis der Zustellung in den Akten der Grund der Ersatzzustellung zu vermerken sowie, wann und wo das Dokument in einen Briefkasten eingelegt oder sonst niedergelegt und in welcher Weise die Niederlegung schriftlich mitgeteilt wurde. Ausweislich des in der Behördenakte befindlichen Empfangsbekenntnisses (Bl. 43 der Behördenakte) wurde der Bescheid durch den Bürgermeister am 15. Mai 2023 (um 16:52 Uhr) in den Briefkasten eingelegt. Es wurden der Grund der Ersatzzustellung sowie der Umstand, wann und wo das Dokument in den Briefkasten eingelegt wurde, vermerkt. Das Datum der Zustellung ist gemäß § 180 Satz 3 ZPO auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks vermerkt. Die Klägerin trägt – übereinstimmend mit der Beigeladenen – vor, dass um 16:52 Uhr niemand im Büro anzutreffen gewesen sei. Insofern war eine Zustellung
1 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht ausführbar, sodass der Anwendungsbereich der Ersatzzustellung
Das Empfangsbekenntnis erbringt hierbei
1 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Zwar ist ein qualifizierter Gegenbeweis
2 ZPO möglich, der Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen erfordert allerdings den vollen Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehens (BayVGH, B.v. 12.5.2023 – 15 CS 23.606 – juris Rn. 19). Hierfür bedarf es einer substantiierten Darlegung der Umstände, die gegen die Richtigkeit des Inhalts der öffentlichen Urkunde sprechen (BVerfG, B.v. 9.1.2023 – 2 BvR 2697/18 – juris Rn. 9). An einer solchen substantiierten Darlegung fehlt es vorliegend. Zwar hat die Klägerin im Schriftsatz vom
1 des Kaufvertrags wurde die Notarin bevollmächtigt, alle zum Vollzug des Vertrags erforderlichen oder zweckdienlichen Erklärungen, insbesondere Zustimmungs- und Lastenfreistellungserklärungen entgegenzunehmen. Die Empfangnahme eines Verwaltungsakts ist hierunter nicht zu subsumieren.
2 des Kaufvertrags wurde die Notarin bevollmächtigt, Zeugnisse über gesetzliche Vorkaufsrechte, entgegenzunehmen. Mit der Entgegennahme von Zeugnissen ist
der Rechtsauffassung der Kammer aber nicht der Bescheid über die Ausübung eines Vorkaufsrechts gemeint, sondern vielmehr ein Negativzeugnis, dass kein Vorkaufsrecht besteht bzw. dass die Gemeinde ein solches nicht ausübt (§ 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB). 65 Folglich hat die Beklagte das Vorkaufsrecht noch fristgerecht ausgeübt. 66 bb) Allerdings scheitert die Rechtmäßigkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts hinsichtlich des westlichen und mittleren Grundstücksteils, die sich auf § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB stützt, an der formellen Unwirksamkeit der Vorkaufssatzung. 67
GB kann die Gemeinde im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen. Das besondere Vorkaufsrecht
GB besteht nicht kraft Gesetzes, sondern wird von der Gemeinde durch (besondere) Satzung begründet. Die Vorkaufsrechtssatzung muss wirksam, d.h. formell ordnungsgemäß zustande gekommen und materiell rechtmäßig sein. Fehlt es hieran, ist das besondere Vorkaufsrecht nicht wirksam begründet (VG Würzburg, U.v. 22.7.2021 – W 5 K 20.928 – juris Rn. 27). Maßgeblich ist hierbei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (BayVGH, U.v. 17.9.2018 – 15 N 17.698 – juris Rn.17 m.w.N.; VG Ansbach, U.v. 17.1.2024 – An 3 K 21.1947 – juris Rn. 34). Eine Vorkaufssatzung kann nur für künftige Verkaufsfälle – also für Vertragsschlüsse ab dem Inkrafttreten der Satzung – in Kraft gesetzt werden. Nicht dem Vorkaufsrecht unterliegen also die vor dem Inkrafttreten der Vorkaufssatzung geschlossenen Kaufverträge. Die rückwirkende Inkraftsetzung einer Satzung wäre unvereinbar mit dem Gebot des Vertrauensschutzes und damit dem Rechtsstaatsprinzip, soweit dadurch ein Vorkaufsrecht rückwirkend geschaffen werden soll. Allerdings ist es
Maßgabe des § 214 Abs. 4 BauGB zulässig, eine fehlerhafte Vorkaufssatzung
Fehlerbehebung rückwirkend in Kraft zu setzen. Damit werden ab dem rückwirkenden Inkrafttreten der Satzung geschlossene Kaufverträge erfasst (Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: 152: EL Oktober 2023, § 25 Rn. 24a). Im Wege des ergänzenden Verfahrens
GB behebbar sind grundsätzlich alle beachtlichen Satzungsmängel. Ausgenommen sind nur
besserungen, die geeignet sind, das planerische Grundkonzept in Frage zu stellen. Die Identität der Satzung darf nicht angetastet werden. Behebbar sind neben Verfahrens- und Formfehlern auch materiell-rechtliche Mängel (BVerwG, U.v. 18.9.2003 – 4 CN 20/02 – juris; VG Köln, U.v. 14.11.2017 – 2 K 4269/17 – juris Rn. 60). Das rückwirkende Inkraftsetzen der Vorkaufssatzung gemäß § 214 Abs. 4 BauGB mit Beschluss des Gemeinderats bewirkt, dass zuvor ergangene Verwaltungsentscheidungen hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit nunmehr so zu beurteilen sind, als ob die Satzung bereits zum Zeitpunkt des rückwirkenden Inkrafttretens wirksam geworden wäre (BayVGH, U.v. 6.2.2014 – 2 B 13.2570 – juris Rn. 14 m.w.N.; VG Augsburg, U.v. 19.7.2023 – Au 4 K 23.199 – juris Rn. 28; Uechtritz in BeckOK BauGB, Stand: 1.2.2024, § 214 Rn. 147). Insofern ergeben sich dann auch keine Probleme mit der materiellen Ausschlussfrist des § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB. 68 Dies vorausgeschickt, liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts keine wirksame Vorkaufssatzung vor, die ein besonderes Vorkaufsrecht
Änderungssatzung sollen die übrigen Bestimmungen der Vorkaufssatzung unberührt bleiben. 72 Die (ursprüngliche) Vorkaufssatzung, die der Gemeinderat der Beklagten am
ihrer Bekanntmachung in Kraft tritt. Dies wäre
den Angaben auf dem Bekanntmachungsvermerk der Beklagten der
folgend unter
der Rechtsauffassung der Kammer fehlerhaft bekannt gemacht. Wie vorstehend ausgeführt, wird durch § 1 der 1. Änderungssatzung die (ursprüngliche) Vorkaufssatzung hinsichtlich des Geltungsbereichs (§ 1) und des Inkrafttretens (§ 3) geändert.
Änderungssatzung bleiben die übrigen Bestimmungen der Vorkaufssatzung (§ 2) unberührt. Weitere Regelungen enthält die 1. Änderungssatzung nicht, insbesondere enthält sie also selbst keine Regelung zum Inkrafttreten, weshalb sie als (Änderung einer) Vorkaufssatzung
GB, § 16 Abs. 2 BauGB, § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung in Kraft tritt. Die Bekanntmachung war ausweislich des Bekanntmachungsvermerks der Beklagten am
GB, sondern ein Bestandteil des Bekanntmachungsverfahrens ist (BVerwG, U.v. 10.8.2000 – 4 CN 2/99 – juris Rn. 23 zu einem Fall, in dem ein Bebauungsplan erneut und rückwirkend bekanntgemacht wurde; VGH BW, U.v. 10.5.2023 – 14 S 396/22 – juris Rn. 55 ff.). Denn wird das ergänzende Verfahren in einem Verfahrensstadium
dem Beschluss der Satzung aufgenommen, wird nur eine rückwirkende Bekanntmachung auf den Zeitpunkt des ursprünglichen Inkrafttretens in Betracht kommen. Anders liegt es jedoch, wenn das für den Beschluss der Satzung zuständige Organ erneut mit der Satzung befasst wird, sei es, weil das ergänzende Verfahren vor dessen Beschluss einsetzt, sei es, weil das ergänzende Verfahren gerade der Heilung eines Fehlers bei diesem Beschluss dient. Hier liegt es im Satzungsermessen, ob die Heilung mit vollständiger oder teilweiser Rückwirkung oder ex nunc erfolgen soll (Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: 152. EL Oktober 2023, § 214 Rn. 256 f.). Vorliegend wurde der Gemeinderat erneut mit der Satzung befasst und hat die ursprüngliche Satzung – wenn auch marginal – abgeändert. Das bedeutet, dass das ergänzende Verfahren nicht in einem Verfahrensstadium
dem Beschluss der Satzung aufgenommen (bspw. lediglich Heilung einer fehlerhaften Ausfertigung oder Bekanntmachung) wurde, sondern dass der Gemeinderat hier erneut einen Beschluss gefasst hat. So, wie die Satzung vom Gemeinderat beschlossen wurde, hätte es im Bekanntmachungstext heißen müssen, dass die
GB kommt es im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts folglich auf die Wirksamkeit der Vorkaufssatzung vom 3. Dezember 2019 in ihrer ursprünglichen Fassung an. 79
4 GO hat die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. Das ist bei einem Abstimmungsergebnis von 10:0- sofern der Gemeinderat W. bei der Sitzung überhaupt dabei war – ausgeschlossen. 81 Entgegen der Rechtsauffassung der Beigeladenen wurde die Vorkaufssatzung auch nicht fehlerhaft ausgefertigt. Richtig ist, dass nur der Satzungstext ausgefertigt werden darf, der auch tatsächlich beschlossen worden ist. Zulässig ist in der ausgefertigten Satzungsfassung allenfalls die Vornahme von redaktionellen Änderungen (z.B. Korrektur von Rechtschreibfehlern); darüberhinausgehende inhaltliche Änderungen sind dagegen – trotz weitgehender inhaltlicher Übereinstimmung – unzulässig (BayVGH, U.v. 26.9.2022 – 15 N 21.3023 – juris Rn. 36). Da der Zusatz in § 1 der Vorkaufssatzung „ausgefertigt am 04.12.2019“ ausweislich des mit Schriftsatz der Beklagten vom 10. Juni 2024 übersandten Auszugs aus dem Sitzungsbuch der Beklagten über die Sitzung vom 3. Dezember 2019 bereits Teil der Beschlussfassung war, ist kein Ausfertigungsmangel wegen
träglicher Änderungen erkennbar. Auch ist ein solcher nicht darin zu sehen, dass der Lageplan zur Satzung keine „gedankliche Schnur“ zum Textteil der Satzung herstellt. Hier sind sowohl der einseitige Textteil der Vorkaufssatzung als auch der Lageplan mit einem Ausfertigungsvermerk versehen. Da alle Einzelteile der Satzung ausgefertigt wurden, bedarf es keiner (weiteren) gedanklichen Schnur (zu den Anforderungen: BayVGH, U.v. 10.12.2020 – 1 N 16.682 – juris Rn. 26; U.v. 27.9.2023 – 9 N 17.1105 – juris Rn. 18; U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris LS und Rn. 33 ff. jew. m.w.N). 82 Entgegen der Ansicht der Klägerin und der Beigeladenen hat die Beklagte die Bekanntmachungsart zutreffend gewählt. Die Gemeinde kann
GB, § 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB im Wege der Ersatzverkündung bekannt machen, dass eine Vorkaufssatzung beschlossen wurde. Die „Ortsüblichkeit“ der Bekanntmachung i.S.v. § 16 Abs. 2 BauGB beurteilt sich allein landesrechtlich (BayVGH, U.v. 13.10.2021 – 14 N 20.749 – juris Rn.16; Hornmann in BeckOK BauGB, Stand: 1.3.2024, § 16 Rn. 11).
2 Satz 2 Halbs. 1 GO sind die Satzungen im Amtsblatt des Landkreises oder des Landratsamts, sonst in regelmäßig erscheinenden Druckwerken amtlich bekanntzumachen, wenn die Gemeinde kein Amtsblatt i.S.d. Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO hat.
2 Satz 2 Halbs. 2 GO kann die amtliche Bekanntmachung auch dadurch bewirkt werden, dass die Satzung in der Verwaltung der Gemeinde niedergelegt und die Niederlegung digital über das Internet, durch Anschlag oder Anzeige an den für öffentliche Bekanntmachungen allgemein bestimmten Stellen (Gemeindetafeln), auf einer öffentlichen Internetseite der Gemeinde oder durch Mitteilung in einer Tageszeitung bekanntgegeben wird.
der Rechtsauffassung der Kammer konnte die Beklagte die Bekanntmachung durch Niederlegung wählen. Diese ist nicht deswegen fehlerhaft, weil keine Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises erfolgt ist. Eine Subsidiarität der Bekanntmachung durch Niederlegung ist nur im Verhältnis zur Bekanntmachung
2 Satz 1 GO anzunehmen. Wenn kein eigenes Amtsblatt i.S.d. Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO existiert, kann die Gemeinde zwischen den Bekanntmachungsarten des Art. 26 Abs. 2 Satz 2 GO wählen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm. Zudem spricht die Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 1 Bayerische Verordnung zur Ausführung kommunalrechtlicher Vorschriften (BayKommV) (bis 31. Dezember 2023: § 1 Abs. 1 Satz 1 Bekanntmachungsverordnung (BekV)) dafür, dass innerhalb des Art. 26 Abs. 2 Satz 2 GO keine Vorrangigkeit der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises vorgesehen ist. Denn
KommV bestimmen Gemeinden, die kein Amtsblatt im Sinne des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO haben, in der Geschäftsordnung oder durch Beschluss des Gemeinderats eine der in Art. 26 Abs. 2 Satz 2 GO genannten Arten der Bekanntmachung. In § 34 Abs. 1 seiner Geschäftsordnung vom
GB. Mit der Bekanntmachung wurde zwar auch über den Erlass der Vorkaufssatzung informiert, allerdings wurde der Inhalt der verkündeten Satzung falsch wiedergegeben. Der Beigeladenen ist darin zuzustimmen, dass streng zwischen der Begründung eines Vorkaufsrechts und der Ausübung eines solchen zu unterscheiden ist. Während eine satzungsmäßige Schaffung eines Vorkaufsrechts mit der Normenkontrolle
GO zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof angegriffen werden kann, ist gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts die Anfechtungsklage
GO vor den Verwaltungsgerichten statthaft. Die Verfahrensarten unterscheiden sich sowohl hinsichtlich der antrags- bzw. klagebefugten Personen, des zuständigen Gerichts als auch der Rechtsmittelfristen erheblich. Die Fehlerhaftigkeit der Bekanntgabe führt dazu, dass die Vorkaufssatzung auch in ihrer ursprünglichen Fassung nicht wirksam in Kraft getreten ist. 85 Dieser Bekanntgabemangel wurde auch durch die erneute Bekanntmachung am 29. Februar 2024 nicht mit Rückwirkung geheilt. Hier heißt es: 86
der Rechtsauffassung der Kammer wäre es vorliegend zwar möglich gewesen, dass der 1. Bürgermeister im ergänzenden Verfahren, das in einem Verfahrensstadium
Satzungsbeschluss aufgenommen wird, im Bekanntmachungsverfahren eine Rückwirkung anordnet (hierzu s.o. unter
der erneuten Bekanntmachung „ist“ die Satzung „am Tag
ihrer Bekanntmachung in Kraft getreten“. Abgesehen davon, dass die Satzung schon mit der Bekanntmachung in Kraft getreten wäre (hierzu s.o. unter
GB i.V.m. § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB darf das Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Die Definition des Wohls der Allgemeinheit ist kontextabhängig anhand der Ziele zu gewinnen, die mit den einzelnen Tatbeständen der Vorkaufsrechte aus § 24, § 25 BauGB verfolgt werden (BayVGH, B.v. 24.4.2020 – 15 ZB 19.1987 – juris Rn. 17). Das besondere Interesse an der Ausübung des Satzungsvorkaufsrechts an unbebauten Flächen im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans liegt insbesondere dann vor, wenn dieses Grundstück baulichen Nutzungen entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zugeführt werden soll (Grziwotz in BeckOK BauGB, Stand: 1.2.2024, § 25 Rn. 14). Die Gemeinde kann das Vorkaufsrecht in den Fällen des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auch dann ausüben, wenn – wie dies die Regel sein wird – nur eine Nutzung durch private Dritte infrage kommt. Bei Ausübung des Vorkaufsrechts braucht aber weder der künftige Vertragspartner der Gemeinde festzustehen, noch muss die Gemeinde überhaupt darlegen, dass sie schon Vorbereitungen für eine Privatisierung eingeleitet hat (Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand:
NVO zur gezielten Ausweisung derartiger landwirtschaftlicher Betriebe (Aussiedlerhöfe) bedurft hätte, kann letztlich dahinstehen. Durch die planerischen Festsetzungen ist jedenfalls klar, dass auf den Flächen für Landwirtschaft im westlichen Grundstücksteil eine Bebauung vorgesehen ist. Dass die zu realisierende Bebauung landwirtschaftlich sein muss, ergibt sich
der Rechtsauffassung der Kammer hinreichend aus dem Zusammenspiel zwischen landwirtschaftlicher Fläche und Baugrenzen. Der Planzeichnung ist zudem zu entnehmen, dass der westliche Teil mit den Baugrenzen und den umgebenden privaten Grünflächen von der „reinen“ Fläche für Landwirtschaft im mittleren Grundstücksteil abgegrenzt ist. Die hier eingezeichnete, schwarze Perlschnur ist in der Planzeichnung beschrieben mit „Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung“. 93 Diese Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde gelegt, ist die Kammer der Rechtsauffassung, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts in Bezug auf den mittleren Grundstücksteil nicht durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt ist, da diese Fläche derzeit als Ackerfläche und damit bereits entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans genutzt wird. Dabei wird nicht verkannt, dass es auf den ersten Blick interessengerecht erscheinen mag, das Grundstück als Ganzes zu erwerben, weil ein aussiedlungswilliger Landwirt ggf. die sich an die bebaubare Fläche anschließende Fläche auch im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebs nutzen möchte. Allerdings hat die Plangeberin – die Beklagte – hier selbst eine Unterteilung des Grundstücks herbeigeführt, indem sie zwischen der „Aussiedlerfläche“ im westlichen und den bloßen Flächen für Landwirtschaft im mittleren Grundstücksteil eine Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung vorgesehen hat.
dem klaren Planungswillen der Beklagten kann das streitgegenständliche Grundstück hinsichtlich des westlichen und mittleren Teils nicht als untrennbar zusammengehörig angesehen werden, sodass eine differenzierte Betrachtung der Nutzungen angezeigt ist. Abgesehen davon ist es angesichts der Größe des westlichen, abgegrenzten Grundstücksteils durchaus möglich, hierauf ein Aussiedlungsvorhaben zu errichten und gleichwohl über ausreichend restliche Fläche zur Bewirtschaftung zu verfügen. 94 Daraus folgt, dass die Beklagte von der Ausübung des Vorkaufsrechts hinsichtlich des mittleren Grundstücksteils hätte absehen müssen. Im Rahmen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist in der Rechtsprechung geklärt, dass in Fällen, in denen im Bebauungsplan Teile eines Grundstücks als öffentliche Flächen festgesetzt sind, die Gemeinde nicht gehindert ist, ihr Vorkaufsrecht lediglich in Bezug auf die betroffenen Teilflächen auszuüben. Eine Erstreckung des Vorkaufsrechts auf das Restgrundstück kommt nur in Betracht, wenn die Teilfläche, um deren Erwerb es der Gemeinde geht, und das Restgrundstück nicht ohne
teil für den Vorkaufsverpflichteten/Verkäufer getrennt werden können und dieser deshalb die Erstreckung verlangt (BayVGH, B.v. 8.4.2015 – 15 ZB 13.2564 – juris Rn. 22 m.w.N.). Das Vorkaufsrecht erstreckt sich also nicht von vornherein auf das gesamte verkaufte Grundstück. Der allgemein geltende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Privatrechtssphäre gebietet vielmehr, das gesetzliche Vorkaufsrecht ausdrücklich auf den Grundstücksteil zu beschränken, dessen Erwerb durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: 152. EL Oktober 2023, § 24 Rn. 48 ff.). Da es auch im Anwendungsbereich des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf die Rechtfertigung durch das Wohl der Allgemeinheit ankommt, gelten diese Grundsätze
der Rechtsauffassung der Kammer auch in der vorliegenden Konstellation. 95 Da die Beigeladene hier zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht hat, dass sie die Erstreckung des Vorkaufsrechts auf das Restgrundstück, d.h. den mittleren Grundstücksteil, verlangt, und darüber hinaus auch der mittlere Grundstücksteils angesichts seiner Größe wirtschaftlich sinnvoll verwertbar sein sollte, ist die Ausübung des Vorkaufsrechts selbst im Falle einer rückwirkenden Heilung der Fehler der Vorkaufssatzung in Bezug auf den mittleren Grundstücksteil mangels Rechtfertigung durch das Wohl der Allgemeinheit rechtswidrig. 96 dd) Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist ebenso hinsichtlich des östlichen Grundstücksteils rechtswidrig. 97
GB steht der Gemeinde ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die
dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB festgesetzt ist. Eine solche Ausgleichsfläche ist im östlichen Grundstücksteil im Bebauungsplan festgesetzt. Dabei geht die Kammer davon aus, dass der Bebauungsplan – mit Ausnahme der vom BayVGH für unwirksam erklärten 3. Änderung –, bzw. konkret die Festsetzung der Ausgleichsfläche in diesem,
wie vor wirksam ist. Die Kammer teilt nicht die Auffassung der Klägerin, dass der Bebauungsplan obsolet oder funktionslos geworden ist. Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn und soweit erstens die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und zweitens eine bestimmte Offenkundigkeit des Mangels besteht, d.h. dass die zur Funktionslosigkeit führende Abweichung zwischen planerischer Festsetzung und tatsächlicher Situation in ihrer Erkennbarkeit einen Grad erreicht haben muss, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (BayVGH, B.v. 23.9.2022 – 1 ZB 21.2872 – juris Rn. 6; B.v. 21.9.2023 – 2 ZB 22.589 – juris Rn. 9). Wann von einem solchen Grad der Erkennbarkeit die Rede sein kann, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern bedarf einer wertenden Betrachtung unter Berücksichtigung unter anderem der Art der Festsetzung, des Maßes der Abweichung und der Irreversibilität der entstandenen tatsächlichen Verhältnisse. Die Anforderungen an das Außerkrafttreten von Festsetzungen eines Bebauungsplanes wegen Funktionslosigkeit sind als streng anzusehen. Es ist hinsichtlich einer solchen Feststellung große Zurückhaltung geboten (BayVGH, B.v. 7.3.2022 – 9 ZB 19.2503 – juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 27.2.2020 – 2 B 19.2199 – juris Rn. 13 m.w.N.). Bebauungspläne können nur in äußerst seltenen Fällen funktionslos sein (BayVGH, B.v. 12.1.2023 – 1 ZB 22.1764 – juris Rn. 12). Dies zugrunde gelegt, sind die hohen Anforderungen an die Funktionslosigkeit vorliegend nicht erfüllt. Zum einen ist nicht erkennbar, dass im Plangebiet eine Vielzahl an Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt worden wäre. Zum anderen macht allein der Umstand, dass der Bebauungsplan schon ein Alter von über 20 Jahren aufweist, ihn bzw. seine Festsetzungen nicht automatisch unwirksam (zu einem über 30 Jahre alten Bebauungsplan: BayVGH, B.v. 3.4.2018 – 15 ZB 17.318 – juris Rn 14). Derzeit ist auch nicht ersichtlich, dass die Verhältnisse in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, welcher die Verwirklichung der Festsetzungen auf unabsehbare Zeit ausschließt. Trotz des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses können die Festsetzungen des Bebauungsplans – wenn auch wegen der Überplanung des Deponiegeländes wohl nicht alle –
wie vor umgesetzt werden. Zum Verhältnis Planfeststellungsbeschluss und Bebauungsplan hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Normenkontrollverfahren ausgeführt, dass keine kollidierenden Planungen vorlägen. Vielmehr stehe die Bauleitplanung
dem erklärten Willen der Beklagten gleichsam unter der auflösenden Bedingung, dass die Deponie tatsächlich verwirklicht werde (BayVGH, U.v. 4.5.2006 – 26 N 03.1737 – juris Rn. 57). Der Bebauungsplan sei durch den Eintritt der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses nicht funktionslos geworden. Der Bebauungsplan könne erst dann außer Kraft treten, wenn und soweit der Planfeststellungsbeschluss umgesetzt werde, die Deponie also errichtet werde (BayVGH, U.v. 4.5.2006 – 26 N 03.1737 – juris Rn. 67). Die Deponie ist bislang allerdings nicht errichtet worden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat weiter ausgeführt, dass das Eintreten der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses auch nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führe, soweit dessen Festsetzungen seiner Umsetzung entgegenstünden. Die Fachplanung mache die entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans nicht unwirksam. Denn zwischen den beiden Planungen bestehe keine Kollision, weil die Bauleitplanung unter dem Vorbehalt der Nichtverwirklichung der Deponie stehe (BayVGH, U.v. 4.5.2006 – 26 N 03. 1737 – juris Rn. 68). Es ist ohnehin nicht erkennbar, dass die Festsetzung der Ausgleichsfläche im Bebauungsplan dem planfestgestellten Deponievorhaben entgegenstehen könnte, sodass die hier maßgebliche Festsetzung nicht vom Vorrang des Deponievorhabens betroffen sein dürfte. Ebenso dürfte – dies wird lediglich ergänzend erwähnt – die Festsetzung der bebaubaren Fläche auf dem Grundstück Fl.Nr. ... dem Deponievorhaben nicht entgegenstehen. Dieses Grundstück ist nicht vom Planfeststellungsbeschluss umfasst. Die Regierung von ... geht in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses davon aus, dass das planfestgestellte Vorhaben zu keiner
haltigen Störung der gemeindlichen Bauleitplanung führe. Mit der Verwirklichung der Deponie würden sich keine prinzipiellen Hinderungsgründe für die Etablierung landwirtschaftlicher Aussiedlergebiete auf den von der Beklagten dafür vorgesehenen Flächen ergeben. Konflikte könnten sich ergeben, wenn auf den der Deponie unmittelbar benachbarten Flächen Wohnhäuser zugelassen würden (BayVGH, U.v. 4.5.2006 – 26 N 03.1737 – juris Rn. 4). Die Errichtung von Stallgebäuden oder anderweitiger landwirtschaftlicher Bebauung, die keine Wohnnutzung darstellt, dürfte auch im Falle der Verwirklichung der Deponie dieser nicht entgegenstehen. Diese Festsetzung des Bebauungsplans dürfte also ebenfalls noch realisierbar sein, was gegen eine Funktionslosigkeit oder Obsoleszenz des Bebauungsplans spricht. 98 Bei Flächen mit öffentlicher Zweckbestimmung und zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB tritt das Satzungsvorkaufsrecht
GB hinter das speziellere Vorkaufsrecht
1 Satz 1 Nr. 1 zurück (Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand:
dem Vorbringen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung stand für sie der Erwerb der östlichen Teilfläche jedoch in untrennbarem Zusammenhang mit dem Erwerb der westlichen Teilfläche, auf der eine Bebauung vorgesehen ist. Der Zusammenhang zwischen bebaubarer Fläche und Ausgleichsfläche ergibt sich auch aus dem Bebauungsplan selbst. Unter A. 5.4 der Begründung des Bebauungsplans (S. 13 des Textteils) wird zu den Ausgleichsflächen ausgeführt, dass der Bedarf anteilsmäßig den einzelnen Vorhaben zur landwirtschaftlichen Aussiedlung zugeordnet und auf den jeweilig betroffenen Grundstücken gewährleistet werde. Für das Grundstück Fl.Nr. ... ergebe sich ein Kompensationsbedarf von 4.523,36 m². So hat der Bevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Beklagte noch keine Ermessenserwägungen dazu angestellt habe, ob ein Interesse nur an der östlichen Teilfläche bestünde. Hier müssten völlig neue Überlegungen, bspw. zur Finanzierung, angestellt werden. Die für eine Bebauung auf Fl.Nr. ... erforderlichen Ausgleichsflächen sollten unmittelbar auf dem Grundstück selbst vorgehalten werden. Diesem Vortrag ist zu entnehmen, dass es der Beklagten bei Ausübung des Vorkaufsrechts im Kern ausschließlich oder jedenfalls vordergründig darum ging, die Aussiedlerfläche zu erwerben und nicht darum, die Ausgleichsfläche herzustellen. Zusammen mit dem Erwerb der bebaubaren Flächen sollte dann die
dem Bebauungsplan zugehörige Ausgleichsfläche – sozusagen im Paket – erworben werden. Es erscheint ausgeschlossen, dass die Beklagte an einem isolierten Erwerb lediglich der Ausgleichsfläche und der Herstellung desselben ein Interesse gehabt hätte. Dementsprechend wird in den Gründen des Bescheids vom 15. Mai 2023 unter II. Begründung Ziff. 2.3.1 zum Vorliegen des Wohls der Allgemeinheit ausschließlich zur Notwendigkeit des Erwerbs der Aussiedlungsflächen ausgeführt. Hinsichtlich des östlichen Teilbereichs wird in Bezug auf die erforderlichen Allgemeinwohlgründe auf diese Ausführungen verwiesen. Da die Ausübung des Vorkaufsrechts hinsichtlich des westlichen, bebaubaren Grundstücksteils mit der Ausübung des Vorkaufsrechts hinsichtlich der hierfür festgesetzten Ausgleichsfläche
den Erwägungen der Beklagten erkennbar in untrennbarem Zusammenhang stand, ist der Erwerb der östlichen Teilfläche hier
der Rechtsauffassung der Kammer nicht vom Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt, da die Ausübung des Vorkaufsrechts im Hinblick auf die westliche Grundstücksfläche am Fehlen einer wirksamen Vorkaufssatzung scheitert. 100 ff) Ohne, dass es hierauf entscheidungserheblich ankommt, weist die Kammer zur Frage der ordnungsgemäßen Ermessensausübung im Rahmen der Ausübung des Vorkaufsrechts lediglich ergänzend auf Folgendes hin: 101
Lage des Falles betroffenen Belange in ihre Ermessensentscheidung eingestellt, sie ihre Entscheidung also auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen hat (sog. Ermessensdefizit), und schließlich, wenn von dem durch die Befugnisnorm eingeräumten Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist, die Behörde sich mithin von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder ein Belang willkürlich falsch gewichtet (sog. Ermessensfehlgebrauch) worden ist (OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 22.3.2023 – 1 A 10150/22 – juris Rn. 48). Eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung setzt bei der Ausübung eines Vorkaufsrechts voraus, dass nicht nur einzelne Entscheidungsgesichtspunkte ermittelt und dargestellt werden, sondern auch eine Gewichtung oder Abwägung des „Für und Wider“ der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Belange erkennbar ist oder andere Alternativen im Rahmen des Ermessensspielraums diskutiert werden (BayVGH, U.v. 30.3.2023 – 15 B 22.1761 – juris Rn. 16; B.v. 22.1.2016 – 9 ZB 15.2027 – juris Rn. 13). Der für die Ausübung des Vorkaufsrechts zuständige Gemeinderat entscheidet nicht lediglich darüber, ob von dem Instrumentarium des Vorkaufsrechts im konkreten Fall überhaupt Gebrauch gemacht werden soll. Dem Gemeinderat als sachlich zuständigen Beschlussorgan und nicht etwa der „Verwaltung“ (= dem Bürgermeister als Vollzugsorgan) obliegt in diesem Fall auch die ordnungsgemäße Ermessensentscheidung selbst (BayVGH, U.v. 30.3.2023 – 15 B 22.1761 – juris Rn. 16; OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 22.3.2023 – 1 A 10150/22 – juris Rn. 52; VGH BW, U.v. 20.7.2022 – 3 S 3915/21 – juris Rn. 50 ff.). 102
der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kann auch der Verwaltungsakt über die Ausübung des Vorkaufsrechts trotz seiner Fristgebundenheit
gebessert bzw. es können im Prozess weitere (Ermessens-)Gründe
geschoben werden; insbesondere kann eine bisher unvollständige Begründung ergänzt werden, indem die bereits im Ansatz vorgetragene Rechtfertigung untermauert wird (BayVGH, B.v. 12.10.2017 – 14 ZB 16.280 – juris Rn. 6 zum naturschutzrechtlichen Vorkaufsrecht). Allerdings kann eine neue Ermessensausübung auf wesentlich geänderter Tatsachenbasis, bei der es sich nicht um ein bloßes (ergänzendes) „
schieben von Gründen“ zur getroffenen Ermessensentscheidung handelt, im Hinblick auf die Ausübungsfrist des § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB verspätet sein (BayVGH, U.v. 30.3.2023 – 15 B 22.1761 – juris Rn. 17). Das schließt es also aus, völlig neue Ermessenserwägungen
Ablauf der Frist des § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB anzustellen. 103
träglich durch die Verwaltung ergänzt wurde, dass aber der Gemeinderat nicht selbst die Abwägung des „Für und Wider“ vorgenommen hat. Zwar hat der 1. Bürgermeister der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass bei der Beklagten nur Ergebnisprotokolle geführt würden. Bei einem Ergebnisprotokoll läge es in der Natur der Sache, dass der Verlauf der Sitzung nicht ins Protokoll aufgenommen würde. Folglich ließe sich eine etwaig erfolgte Interessenabwägung dem Protokoll nicht entnehmen. Der Inhalt des vorgelegten Auszugs aus dem Sitzungsbuch geht jedoch deutlich über den Inhalt eines Ergebnisprotokolls und die Vorgaben
1 Satz 2 GO und § 32 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung des Gemeinderats der Beklagten hinaus. Wie bereits erwähnt, ist der Inhalt des Bescheids nahezu vollständig deckungsgleich mit dem Inhalt des Auszugs aus dem Sitzungsbuch (und der dazugehörigen Beschlussvorlage). Es ist also mitnichten so, dass lediglich das Ergebnis protokolliert wurde. Der Auszug aus dem Sitzungsbuch enthält Passagen wie „Herr ... beginnt mit einleitenden Worten und einem kurzen Rückblick“, „Im Anschluss daran trägt RA ... die aktuelle Situation vor“ und „Zudem weist RA ... auf die Risiken im Falle einer Entscheidung für die Ausübung des Vorkaufsrechts hin“. Von einem Ergebnisprotokoll kann dabei keine Rede sein. Wenn sogar derartige Nichtigkeiten wie einleitende Worte und ein Rückblick Eingang in die Niederschrift gefunden haben, spricht es dafür, dass entscheidende Sitzungsinhalte, wie die Gegenüberstellung der Interessen, der wesentliche Inhalt des Abwägungsvorgangs sowie das Abwägungsergebnis ebenfalls erwähnt worden wären, hätten sie denn stattgefunden. 105 Hinzu kommt der Umstand, dass der Beschluss des Gemeinderats am
GO ergänzt wurden, sondern
Ablauf der materiellen Ausschlussfrist des § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB erstmalig Erwägungen angestellt wurden – etwa der hinsichtlich des Gedankens eines Ringtauschs im Zuge des Enteignungsverfahren –, ein „
schieben“ nicht in Betracht kommt. Ermessenserwägungen, weshalb man die Ausübung des Vorkaufsrechts auf das ganze Grundstück erstreckt hat, finden sich auch im Ergänzungsbescheid nicht, sodass die Ermessensausübung diesbezüglich – sollte sie nicht
weisbar bereits in der Gemeinderatssitzung am 9. Mai 2023 erfolgt sein, wofür jedenfalls
den vorgelegten Unterlagen nichts spricht –
wie vor defizitär wäre. 109 gg)
alldem ist Ziff. I. des Bescheids vom
den in Satz 2 dieser Vorschrift genannten zivilrechtlichen Vorschriften. Der Kauf zwischen der Gemeinde und dem Verkäufer kommt unter den Bestimmungen zustande, die der Verkäufer mit dem Dritten vereinbart hat (§ 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V. m. § 464 Abs. 2 BGB; Grundsatz der Vertragsidentität). Die Gemeinde hat daher den im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen (§ 433 Abs. 2 BGB). Eine hoheitliche Bestimmung des Kaufpreises durch Verwaltungsakt ist weder erforderlich noch in § 28 Abs. 2 BauGB vorgesehen. Für Streitigkeiten über die Ausübung des Vorkaufsrechts ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Anders verhält es sich bei den sog. preislimitierenden Vorkaufsrechten
GB, für die das Gesetz der Gemeinde „abweichend von Abs. 2 Satz 2“ die Befugnis einräumt, den zu zahlenden Betrag
dem Verkehrswert des Grundstücks im Zeitpunkt des Kaufs (Abs. 3 Satz 1) oder dem Entschädigungswert (Abs. 4 Satz 1) zu bestimmen. In diesen Fällen erstreckt sich die Verwaltungsaktbefugnis der Gemeinde mithin kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung auch auf die Festsetzung des Preises. Verwaltungsakte
GB können nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Über den Antrag entscheidet das Landgericht, Kammer für Baulandsachen (§ 217 Abs. 1 Satz 4 BauGB). Für den Fall, dass das Vorkaufsrecht
GB – wie hier – nur teilweise ausgeübt wird, was
GB i. V. m. § 467 Satz 1 BGB analog grundsätzlich zulässig ist, trifft § 28 Abs. 2 BauGB keine spezielle Regelung. Anhaltspunkte dafür, dass der Gemeinde für diesen Fall eine Befugnis zur Preisfestsetzung durch Verwaltungsakt zustehen sollte, sind nicht ersichtlich. Zwar wird der Grundsatz der Vertragsidentität in diesen Fällen durchbrochen. Das führt aber nicht zu einem Wechsel in das System für die preislimitierenden Vorkaufsrechte. Eine hoheitliche Befugnis zur Bestimmung eines Teilkaufpreises ist in diesen Fällen weder erforderlich noch – wie bei § 28 Abs. 3 und 4 BauGB – im öffentlichen Interesse gerechtfertigt. Gemeinde und Vertragspartner begegnen sich hinsichtlich des Vertragsinhalts unverändert auf der privatrechtlichen Ebene der Gleichordnung. Die Teilausübung vermittelt der Gemeinde keine weitergehenden Gestaltungsmöglichkeiten als einem privaten Vorkaufsberechtigten. Ist im Kaufvertrag nur ein einheitlicher Kaufpreis vereinbart, ist der Teilkaufpreis entsprechend § 467 Satz 1 BGB zu ermitteln und der Vertrag insoweit anzupassen. Dass gegebenenfalls ein weiteres gerichtliches Verfahren notwendig wird, wenn die Vertragsparteien sich nicht auf einen Teilkaufpreis verständigen können, ist Folge der in § 28 BauGB getroffenen Unterscheidung zwischen den Fällen des Absatzes 2 einerseits und der Absätze 3 und 4 andererseits. Zivilrechtliche Folgeprozesse sind auch sonst, etwa bei Streit über die Vertragsmodalitäten, nicht ausgeschlossen (BVerwG, U.v. 9.11.2023 – 4 C 2/22 – juris Rn. 9 ff.).
der Rechtsauffassung der Kammer macht es keinen Unterschied, ob sich die Teilausübung auf ein Grundstück bezieht, oder ob – wie hier – die Teilausübung daraus resultiert, dass von zwei verkauften Grundstücken nur in Bezug auf eines das Vorkaufsrecht ausgeübt wird, sodass die vorgenannten Grundsätze auch im vorliegenden Fall zur Rechtswidrigkeit der (Teil-)Kaufpreisfestsetzung im Bescheid führen. 113 d) Die Klage erweist sich insgesamt als begründet. Der Bescheid war demzufolge aufzuheben. 114
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.