VG Augsburg, Urteil v. 10.06.2024 – Au 9 K 23.30890 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Augsburg, Urteil v. 10.06.2024 – Au 9 K 23.30890 Download Drucken Titel: Erfolgreiche auf Gewährung subsidiären Schutzes beschränkte Klage (Eritrea) Normenketten: AsylG § 4 AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 Leitsätze:
(30)Kläger als eritreischer Staatsangehöriger wegen seines Alters in seinem Heimatland der Nationaldienstpflicht. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass der Kläger im Falle einer zwangsweisen Rückkehr in sein Heimatland dort mit zumindest beachtlicher Wahrscheinlichkeit zum Nationaldienst herangezogen werden würde. 35 Unter Auswertung der Erkenntnismittel ist davon auszugehen, dass der Kläger im Falle der zwangsweisen Rückführung nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zunächst inhaftiert und einer Überprüfung im Hinblick auf den Nationaldienststatus unterzogen werden würde und anschließend mit Blick darauf, dass er den Nationaldienst in Eritrea bislang nicht angetreten hat, in den Nationaldienst einberufen werden würde. EASO berichtet unter Hinweis auf überwiegend aus dem Sudan über die Landesgrenze stattgefundenen Rückführungen, dass die meisten Betroffenen unmittelbar nach ihrer Ankunft in Eritrea inhaftiert, insbesondere einem unterirdischen Gefängnis bei Tesseney zugeführt und dort auf den Nationaldienststatus überprüft würden. Die weitere Behandlung hänge von dem Profil des Betroffenen ab: Personen, die – wie der Kläger – noch nicht in den Nationaldienst eingezogen wurden, müssten eine militärische Ausbildung absolvieren und sodann ihren Dienst bei einer Militäreinheit aufnehmen (vgl. EASO, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 69). Laut Amnesty International bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass jeder, der im (annähernd) dienstfähigen Alter nach Eritrea zurückgeführt wird, willkürlicher Festnahme ohne Anklage unterliege und Folter und anderen Misshandlungen begegne. Ziel sei der Informationsgewinn darüber, wie und in wessen Begleitung die Personen das Land verlassen haben. Anschließend würden diese Personen – erstmalig oder erneut – dem Nationaldienst zugeführt. Aufgrund der zum Teil unmenschlichen Art und Weise der Umsetzung des eritreischen Nationaldienstes sowie der prekären Lebensbedingungen im Nationaldienst (so auch NdsOVG, U.v. 18.7.2023 – 4 LB 8.23 – juris Rn. 31 ff; BayVGH, U.v. 5.2.2020 – 23 B 18.31593 – juris Rn. 35, 55), droht dem Kläger daher eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung. 36
- cc)Der Kläger kann der Nationaldienstpflicht auch nicht durch die Erlangung eines sogenannten Diasporastatus entgehen. Das Gericht schließt sich ausdrücklich der Beurteilung des Oberverwaltungsgericht Niedersachsen in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2023 an (NdsOVG, U.v. 18.7.2023 – 4 LB 8.23 – juris). Das Oberverwaltungsgericht kommt nach umfassender Auswertung zahlreicher Erkenntnismittel zur Beurteilung, dass einem eritreischen Staatsangehörigen im nationaldienstfähigen Alter bei einer zwangsweisen Rückführung nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Inhaftierung mit anschließender Einberufung in den Nationaldienst droht und das Aufgebot in den Nationaldienst auch nicht durch Erlangung des sogenannten Diasporastatus nicht abgewendet werden kann. Die Gegenauffassung (vgl. OVG MV, U.v. 17.8.2023 – 4 LB 145/20 OVG – juris) vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. 37 Die Erlangung des Diaspora-Status kommt im Falle der zwangsweisen Rückführung nach Eritrea von vornherein nicht in Betracht (NdsOVG, U.v. 18.7.2023 – 4 LB 8.23 – juris Rn. 54). Der Kläger kann aber auch nicht darauf verwiesen werden, die aus einer zwangsweisen Rückführung resultierende Gefahr der Inhaftierung und Einberufung in den Nationaldienst durch freiwillige Ausreise und Rückkehr nach Eritrea abwenden zu können. Da eine freiwillige Ausreise und Rückkehr nach Eritrea für den Kläger nicht zumutbar ist, ist diese Möglichkeit bei der Gefahrenprognose nicht in den Blick zu nehmen, um die Gefahr der Inhaftierung, verbunden mit der Überprüfung des Nationaldienststatus und der Einberufung in den Nationaldienst, abzuwenden. 38 Passlose nationaldienstverpflichtete Exil-Eritreer, wie der Kläger, können nur dann freiwillig aus- und unbehelligt nach Eritrea einreisen, wenn sie im Bedarfsfall zuvor die „Reueerklärung“ unterzeichnet haben. Zu Verhören und Inhaftierungen kommt es, wenn die Einreisedokumente unvollständig sind, etwa bei Fehlen der eritreischen Identitätskarte, des Nachweises der Entrichtung der Diaspora-Steuer oder der Reueerklärung oder bei Anzeichen regierungspolitischer Aktivitäten oder politischem Dissens (vgl. EASO, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 61). Das „Reueformular“ muss von allen Eritreern unterzeichnet werden, die das Land illegal verlassen haben, ohne den Nationaldienst abzuschließen. EASO stellt im Hinblick auf den Vorwurf der Dienstpflichtverletzung unmissverständlich klar, dass von dem Erfordernis der Unterzeichnung des Reueformulars nur Personen befreit seien, die vom Nationaldienst ausgenommen sind oder die den Dienst bereits abgeschlossen haben (EASO, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 60 f.). Soweit es in der Praxis in Einzelfällen vorkommen sollte, dass bei eritreischen Staatsangehörigen für die Inanspruchnahme konsularischer Leistungen auf die Unterzeichnung des „Reueformulars“ verzichtet worden ist, rechtfertigt dies keine Rückschlüsse auf die regelmäßige Vorgehensweise der eritreischen Auslandsvertretungen. 39 Der Kläger hat nach seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung Eritrea ohne die erforderlichen Ausreisedokumente illegal verlassen. Nach Art. 10 Abs. 1 der Proklamation Nr. 24/1992 kann keine Person Eritrea über andere Stellen verlassen als über die vom Sekretär für innere Angelegenheiten genehmigten. Nach Art. 11 der Proklamation Nr. 24/1992 kann niemand Eritrea verlassen, wenn er nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments, eines gültigen Ausreisevisums und eines gültigen internationalen Gesundheitszeugnisses ist. Die vorgenannten Voraussetzungen für eine legale Ausreise muss jede Person, unabhängig von dem Alter, erfüllen. Da dies beim Kläger nicht der Fall ist, liegt eine illegale Ausreise vor. 40 Da der Kläger die Voraussetzungen einer legalen Ausreise offensichtlich nicht erfüllt, wäre er im Fall einer Rückkehr zur Abgabe einer Reueerklärung verpflichtet. Eine solche ist dem Kläger aber zur Überzeugung des Gerichts nicht zumutbar, da die Abgabe der „Reueerklärung“ wegen der darin enthaltenen Selbstbezichtigung mit grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen nicht vereinbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2022 – 1 C 9.21 – juris Rn. 26). Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts erfolgten zwar in Anwendung ausländerrechtlicher Vorschriften über die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer, sind aber auf die Zumutbarkeit der Abgabe einer Reueerklärung im Asylverfahren übertragbar. Auch hier stellt sich die Frage, ob die Abgabe einer Reueerklärung mit grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen vereinbar ist. Nur dann kann von einem Betroffenen die vom Herkunftsstaat geforderte Mitwirkungshandlungen verlangt werden. Angesichts der dem eritreischen Staat attestierten gravierenden Menschenrechtsverletzungen und der willkürlichen Strafverfolgung kann ein Eritreer gegen seinen Willen auf die Unterzeichnung einer Selbstbezichtigung mit bedingungsloser Akzeptanz einer wie auch immer gearteten Strafmaßnahme nicht verwiesen werden (so auch NdsOVG, U.v. 18.7.2023 – 4 LB 8.23 – juris Rn. 78). Angesichts der Willkürherrschaft des eritreischen Staates ist eine Unterzeichnung einer Reueerklärung dem Kläger nicht zumutbar. 41 Auch zeugen die Erkenntnisquellen dafür, dass der Diasporastatus allenfalls zwölf Monate Schutzwirkung entfaltet, weil der eritreische Staat anschließend die Betroffenen nicht mehr als Auslandseritreer, auf die der Diasporastatus bezogen ist, sondern vielmehr (wieder) als Inlandseritreer ansieht. Dieser vergleichsweise kurze Schutzzeitraum vermag die an sich bestehende beachtliche Wahrscheinlichkeit eines drohenden Schadens nicht in relevantem Umfang zu verkürzen (vgl. VG Gelsenkirchen, U.v. 31.1.2024 – 1a K 1134/19.A – juris Rn. 86; VG Köln, U.v. 3.8.2023 – 8 K 7155/17.A – juris Rn. 221 ff.). Letztlich bedarf dies keiner Entscheidung, weil die Abgabe der Reueerklärung zur Erlangung eines „Diasporastatus“, selbst wenn sie ein taugliches Mittel zur Vermeidung eines drohenden Schadens sein sollte, aus Sicht des Einzelrichters jedenfalls keine zumutbare Handlungsoption darstellt. Was zumutbar ist, hängt von einer einzelfallbezogenen Abwägung der gegenläufigen Interessen ab (vgl. BVerwG, B.v. 19.4.2018 -1 B 8.18 – juris Rn. 17). 42 Es ist mit rechtsstaatlichen Prinzipien auch aus Sicht des erkennenden Gerichts unvereinbar und damit unzumutbar vom Kläger zu verlangen, dass dieser eine bedingungslose und uneingeschränkte Unterwerfung unter die eritreische Staatsgewalt erklärt und damit selbst die Voraussetzungen für seine Rückführung schafft, während ihm die Abgabe dieser Erklärung keinerlei Gewähr dafür bietet, dass der eritreische Staat, der gerade auch für seine Willkür bekannt ist, ihn nicht gleichwohl – jedenfalls nach Ablauf eines beschränken Zeitraum – einer erniedrigenden unmenschlichen Behandlung unterzieht, namentlich ihn (willkürlich) strafrechtlich verfolgt oder ihn in den Militärdienst einberuft. Dies kann bei Gesamtbetrachtung der Umstände deshalb nicht zumutbar sein, weil der eritreische Staat gerade auch für seine Willkür vornehmlich im Umgang mit vermeintlichen Straftätern bekannt ist, wie sich aus den bereits zitierten Erkenntnismitteln ergibt. Insoweit gibt es auch keine rechtstaatliche Grundlage, die den eritreischen Staat dazu (selbst-)verpflichten würde, bei Abgabe der Reueerklärung und innerhalb eines beachtlichen Zeitraumes keine – §§ 3 ff. bzw. § 4 AsylG widersprechende – Strafen zu verhängen oder nicht in den Militärdienst einzuberufen. Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass trotz der Abgabe der Reueerklärung willkürliche Bestrafungen und Einberufungen in den Nationaldienst erfolgen können. (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, 3. Januar 2022, S. 25; EASO, Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 64 f.; SFH, Eritrea: Reflexverfolgung, Rückkehr und „Diaspora-Steuer“, 30. September 2018, S. 10). 43
- dd)Es erscheint auch beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger alsbald nach Einberufung in den Nationaldienst Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und Bestrafung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ausgesetzt sein wird. Bereits die zeitlich unbefristete Dauer des Nationaldienstes stellt für sich genommen eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung dar (ebenso NdsOVG, U.v. 18.7.2023 – 4 LB 8.23 – Rn. 53; VG Münster, U.v. 11.2.2020 – 9 K 1564/17.A – juris Rn. 57). Darüber hinaus sind die Arbeitsbedingungen sowohl im militärischen als auch im zivilen Teil des Dienstes extrem hart, die Arbeitstage dauern bis zu 12 Stunden, ein Urlaubsanspruch scheint nicht geregelt zu sein, Feiertage oder Urlaub werden – wie Angaben des Klägers zu den Bemühungen seines Vaters belegen – willkürlich und nur selten gewährt. Besoldung, Bekleidung, Lebensmittel- und medizinische Versorgung sind schlecht und ermöglichen den Betroffenen und ihren Familien keine menschenwürdige Existenz (VG Bremen, U.v. 4.5.2021 – 7 K 1409/19 – juris). Immer wieder kommt es beim Militärdienst zudem zu Menschenrechtsverletzungen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 3. Januar 2022, Stand: November 2021, S. 15). 44 Insgesamt verletzt die Dauer und Ausgestaltung des Nationaldienstes aufgrund der in Eritrea herrschenden Willkürherrschaft ohne unabhängiges Justizwesen, mit willkürlichen Inhaftierungen und körperlichen Misshandlungen nach Auffassung des Gerichts massiv elementare Rechtsgrundsätze und Menschenrechte. Dies erfordert nach Überzeugung des Gerichts die Gewährung subsidiären Schutzes, weshalb der Klage, soweit sie im Schriftsatz vom 5. Juni 2024 noch aufrechterhalten wurde, stattzugeben war. 45 4. Aufgrund der ausgesprochenen Verpflichtung, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG zuzuerkennen, war auch die Ablehnung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufzuheben (Nr. 4 des Bescheids). 46 5. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, wobei das Gericht zugrunde gelegt hat, dass die Beschränkung des ursprünglichen Klageantrags des Klägers betreffend die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) die Hälfte des ursprünglichen Streitgegenstandes betrifft, während der Kläger hinsichtlich der weiter aufrechterhaltenen Klage betreffend die Gewährung subsidiären Schutzes vollständig obsiegt. 47 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).